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BGH · VI ZR 118/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
25MüllerGreinerDiederichsen®ZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 118/07
vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Sven H
Straße
 Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
1.	Verlagsgruppe R^BUH^H^GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
 Claudia RV Dr. Jörg P®fcjnd Klaus E®	Straße®
2.	Roman G®| K®mP|®
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
I
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.899,92 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll