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BGH · VI ZR 118/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/07

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO Art. 103 GG
AnhörungsrügeGrundVorbringenZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 118/07
vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. Oktober 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	1. Über die statthafte (vgl. ZöllerA/ollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.)
2	2.	Die	Gehörsrüge ist nicht begründet.
3	Nach	Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
-3-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04- NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
4	Die in Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufarbeitung der jüngsten
 deutschen Vergangenheit stehende Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, hinsichtlich der eine Zulassung der Revision nicht erfordert ist und zwar weder aus Gründen eines ansonsten bestehenden Anonymitätsschutzes noch weil die beanstandeten Äußerungen dem Leser nahe legten, dass der Kläger als Regimentsangehöriger und als Politoffizier einer der in der Zwischenüberschrift genannten "Staatskriminellen" gewesen sei. Mehrfache Auslegungsmöglichkeiten sind ohne weitere, nicht dargelegte Umstände nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
-4-
5	Die	tatrichterlichen	Ausführungen	lassen	auch	keinen	sonstigen	Zulas-
sungsgrund erkennen.
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2006 - 27 O 773/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2007 - 10 U 49/06 -