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BGH · vi zr 117/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 117/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Von 19.30Uhr bis gegen 03*00 Uhr des folgenden Tages nahmen die Beklagte und der Ehemann der Erstklägerin alkoholische Getränke zu sich. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie bei Fahrtantritt hätte erkennen können und müssen, daß sie nach dem vorangegangenen Alkoholgenuß fahruntüchtig sei, deshalb Fahrfehler begehen und dadurch einen Unfall mit lebensgefährlichen Verletzungen ihres Beifahrers verursachen könne. Da für den Getöteten Jedoch erkennbar gewesen sei, daß die Fahrtüchtigkeit der Beklagten erheblich beeinträchtigt war, rechnet das Berufungsgericht den Klägern gemäß § 846 BGB ein hälftiges Mitverschulden des Getöteten an. 1. Das Berufungsgericht hat keine Erörterungen darüber angestellt, ob der Vereinbarung des Getöteten mit der Beklagten, diesen mit seinem eigenen Fahrzeug in das Bildungszentrum zurückzubringen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung etwa ein Haftungsverzicht zugrunde gelegt werden kann, an den beide bei Abschluß der Vereinbarung nicht gedacht haben. Die Ansprüche der Kläger aus § 844 BGB hätten von einem etwaigen Verzicht zwar berührt werden können; denn obwohl diese Ansprüche - abgesehen von der Anrechnung eines Mitverschuldens des Verletzten (§ 846 BGB) - in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde (RGZ 65, 513, 315; vgl. a) Die Revision weist selbst darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Gefälligkeitsfahrten nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, auf diese Weise einen Haftungsverzicht anzunehmen, - nämlich dann, wenn der Fahrer keinen Versicherungsschutz genießt und besondere Umstände hinzukommen,' die für einen derartigen Verzicht sprechen (Senatsurteil vom 15. b) Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines Haftungsverzichts Vorlagen, soweit etwa dem Ehemann der Erstklägerin persönlich Ansprüche gegen die Beklagte entstehen konnten. Andererseits hatte der Ehemann der Erstklägerin ein großes Interesse daran, daß die Beklagte an seiner Stelle auf der Rückfahrt zu dem Bildungszentrum das Fahrzeug fuhr. aa) Die Revision ging zunächst davon aus, daß auch die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. von der Versicherung bb) Der Senat vermag auch nicht der Jetzt vorgebrachten Hilfebegründung der Revision zu folgen, für die Frage, ob der Vereinbarung über die Führung des Kraftfahrzeugs, welche die Beklagte mit dem Ehemann der Erstklägerin getroffen hatte, ein Haftungsverzicht zugrunde1 geLegt werden kann, komme es bezüglich des Anwendungsbereichs des § 11 Nr. 3 AKB a.F. auf die im Unfallzeitpunkt dazu vertretene Rechtsansicht an. Die Revision übersieht dabei, daß sich die Beklagte und der Ehemann der Erstklägerin vor dem Unfall überhaupt keine Gedanken über den Versicherungsschutz gemacht haben. 2. Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, daß die Beklagte durch alkoholbedingtes Fehlverhalten schuldhaft den Unfall^rur-sacht hat. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, zu dem Unfall sei es entweder dadurch gekommen, daß die Beklagte wegen alkoholbedingter Ausfallserscheinungen mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam oder daß sie auf ein Eingreifen des Ehemanns der Erstklägerin ins Lenkrad - ebenfalls alkoholbedingt - unzureichend reagierte, beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer Verkennung des Ursachenbegriffs. Damit schließt das Berufungsgericht nicht aus, daß der Ehemann der Erstklägerin durch sein vorangegangenes Verhalten (z.B. durch Mitnahme des Kraftfahrzeugs trotz seiner Armverletzung, durch die Bitte an die nicht voll fahrtüchtige Beklagte, den Wagen zu steuern) Mitursachen für den Unfall gesetzt hat, die das Berufungsgericht auch bei der Abwägung - und zwar im Rahmen des Mitverschuldens (§ 846 BGB) - berücksichtigt hat. b) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei in der Lage gewesen, durch Bremsen den Unfall auch dann zu vermeiden, wenn der Ehemann der Erst klägerin ihr ins Steuer gegriffen habe, sind nicht begründet. Dieser war zwar zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagten sei wegen des unterlassenen Bremsens - strafrechtlich - ein Verschulden nicht nachzuweisen, weil es bei ihr infolge heftiger Erregung über das Eingreifen des Ehemanns der Erstklägerin in die Fahrzeuglenkung zu einer Blockierung des Reaktionsvermögens gekommen sei. a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Ehemann der Erstklägerin sich der Bdlagten nicht nur bei der Führung seines Fahrzeugs "anver-traut", sondern sie gegen ihren Willen veranlaßt hat, den Wagen zu steuern.

Zitierte Normen: § 846 BGB § 11 AKB2008_alt § 844 BGB § 11 AKB2008_alt § 844 BGB § 11 AKB2008_alt § 242 BGB § 141 ZPO
BGBFahrzeugErstklägerinBerufungsgerichtEhemannAnspruchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DÜ NAMEN DES VOLKES
vi zr 117/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Mai 1983 Freudenstein
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau Eva-Maria
;traße
 ge b.
Sd
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Frau Margot M
2.	Christine M
3.	Oliver M
geb.
zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1), alle wohnhaft TMBB MBfctraße ■■R Hi
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
yft?
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3.April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Kläger zu 2) und 3) (im folgenden Ehemann der Erstklägerin genannt) besuchte im Juni 1974 einen Lehrgang im Bildungs-zentrum S. für Inspektor-Anwärter der Finanzverwaltung.
Am 8.Juni 1974 wollte er außerhalb des Bildungszentrums zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern - u.a. der Beklagten - seinen Geburtstag und den eines Kollegen feiern. Er stellte dazu seinen Pkw zur Verfügung. Da er aber zu Beginn des Abends beim Kegeln gestürzt war und sich dabei einen Trümmerbruch des linken Oberarmknochens und des linken Ellenbogengelenkes zugezogen hatte, lenkte er seinen Pkw nicht selbst. Die Beklagte fuhr im Wagen
 
eines anderen Kollegen mit und rechnete nicht damit, am Abend oder in der Nacht noch ein Fahrzeug steuern zu müssen. Die Gruppe fuhr mit vier Fahrzeugen zunächst zu einem Volksfest und besuchte anschließend noch Gaststätten in S. Von 19.30Uhr bis gegen 03*00 Uhr des folgenden Tages nahmen die Beklagte und der Ehemann der Erstklägerin alkoholische Getränke zu sich. Als beide zu dieser Zeit allein in einer Gaststätte zurückgeblieben waren, forderte der Ehemann der Erstklägerin die ihm seit Jahren bekannte Beklagte, der er kameradschaftlich-freundschaftlich verbunden war,auf, ihn mit seinem Wagen zurück in das Bildungszentrum zu fahren. Die Bedenken, die sie wegen ihres Alkoholgenusses äußerte, ließ er nicht gelten. Auf der Rückfahrt verfehlte die Beklagte die erste Abfahrt von der Kreisstraße zu dem Bildungszentrum. Um zu einer zweiten Abfahrtstelle zu gelangen, hätte sie an einer durch Vorwegweiser angekündigten Straßenkreuzung nach links abbiegen müssen.
Die Beklagte fuhr aber geradeaus weiter. Kurz darauf kam der Pkw von der dort 5 m breiten Fahrbahn ab und stieß, nachdem die linken Räder des Wagens links neben der Fahrbahn eine Spur von ca. 40 m hinterDassen hatten, etwa 130 m hinter der Kreuzung mit der vorderen rechten Seite gegen einen dort stehenden Baum. Der Ehemann der Erstklägerin wurde dabei so schwer verletzt, daß er kurz darauf verstarb. Eine der Beklagten am 9. Juni 1974 um 03.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 bzw. 1,27 0/00, eine bei dem Ehemann der Erstklägerin an diesem Tage um 11.15 Uhr entnommene Blutprobe eine Konzentration von 1,83 bzw.
1,81 0/00.
 
Die Erstklägerin hat von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Beerdigung, die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste abzüglich eines Beihilfebetrages, Ersatz für den total beschädigten Pkw und im Hinblick auf die ihr durch den Tod entstandenen Gesundheitsschäden ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Die Kläger zu 2) und 3) haben die Zahlung von Unterhaltsrenten beansprucht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie bei Fahrtantritt hätte erkennen können und müssen, daß sie nach dem vorangegangenen Alkoholgenuß fahruntüchtig sei, deshalb Fahrfehler begehen und dadurch einen Unfall mit lebensgefährlichen Verletzungen ihres Beifahrers verursachen könne. Da für den Getöteten Jedoch erkennbar gewesen sei, daß die Fahrtüchtigkeit der Beklagten erheblich beeinträchtigt war, rechnet das Berufungsgericht den Klägern gemäß § 846 BGB ein hälftiges Mitverschulden des Getöteten an.
 
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Rügen der Revision ein^r rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Das Berufungsgericht hat keine Erörterungen darüber angestellt, ob der Vereinbarung des Getöteten mit der Beklagten, diesen mit seinem eigenen Fahrzeug in das Bildungszentrum zurückzubringen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung etwa ein Haftungsverzicht zugrunde gelegt werden kann, an den beide bei Abschluß der Vereinbarung nicht gedacht haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein solcher Haftungsverzicht hätte auf den von der Erstkl^erin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch wegen erheblicher funktionaler Gesundheitsschäden, die ihr nach ihrer Darstellung durch einen Schock über den Tod ihres Mannes entstanden sind, ohnehin keinen Einfluß gehabt. Die Ansprüche der Kläger aus § 844 BGB hätten von einem etwaigen Verzicht zwar berührt werden können; denn obwohl diese Ansprüche - abgesehen von der Anrechnung eines Mitverschuldens des Verletzten (§ 846 BGB) - in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde (RGZ 65, 513, 315; vgl. auch RGZ 117, 102, 104) und der Haftungsausschluß nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird.
Aufgrund des Vortrags der Parteien bestand jedoch keine Veranlassung, die Vereinbarung der Unfallbeteiligten so zu ergänzen, daß die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche aus § 844 BGB ausgeschlossen wurden.
 
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a)	Die Revision weist selbst darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Gefälligkeitsfahrten nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, auf diese Weise einen Haftungsverzicht anzunehmen, - nämlich dann, wenn der Fahrer keinen Versicherungsschutz genießt und besondere Umstände hinzukommen,' die für einen derartigen Verzicht sprechen (Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 -VersR 1980, 384, 385). Dasselbe gilt auch für den
 Umfang eines solchen Verzichts.
b)	Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines Haftungsverzichts Vorlagen, soweit etwa dem Ehemann der Erstklägerin persönlich Ansprüche gegen die Beklagte entstehen konnten. Insoweit bestand für die Beklagte nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. kein Versicherungsschutz, aber infolge ihres Alkoholgenusses ein erhöhtes Haftungsrisiko. Andererseits hatte der Ehemann der Erstklägerin ein großes Interesse daran, daß die Beklagte an seiner Stelle auf der Rückfahrt zu dem Bildungszentrum das Fahrzeug fuhr.
c)	Ein im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmender Haftungsverzicht müßte aber auf die in der Person des Ehemannes der Erstklägerin entstehenden Schadensersatzansprüche beschränkt werden. Denn für die Einbeziehung der Ansprüche, die seinen Angehörigen etwa nach § 844 BGB entstehen konnten, bestand keine Veranlassung.
aa) Die Revision ging zunächst davon aus, daß auch die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. von der Versicherung
 
ausgeschlossen waren. Diese Ansicht war Jedoch unrichtig; denn von der Ausschlußklausel wurden nur Haftpflichtan-sprüche des Versicherungsnehmers selbst bzw. des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs gegen mitversicherte Personen betroffen, nicht aber die aus eigenem Recht entstandenen Ansprüche mittelbar Geschädigter aus § 844 BGB (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 99/76 - VersR 1978, 54 und vom 29.Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841, 842). Soweit dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 (VI ZR 52/78 - VersR 1980, 426, 427) etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest.
bb) Der Senat vermag auch nicht der Jetzt vorgebrachten Hilfebegründung der Revision zu folgen, für die Frage, ob der Vereinbarung über die Führung des Kraftfahrzeugs, welche die Beklagte mit dem Ehemann der Erstklägerin getroffen hatte, ein Haftungsverzicht zugrunde1 geLegt werden kann, komme es bezüglich des Anwendungsbereichs des § 11 Nr. 3 AKB a.F. auf die im Unfallzeitpunkt dazu vertretene Rechtsansicht an.
Die Revision übersieht dabei, daß sich die Beklagte und der Ehemann der Erstklägerin vor dem Unfall überhaupt keine Gedanken über den Versicherungsschutz gemacht haben. Die an § 242 BGB orientierte, nunmehr vom Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung muß aber grundsätzlich die tatsächlich bestehende Rechtslage beachten. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung geändert wird, kann im Streitfall dahinstehen, da vor Erlaß des Urteils des IV. Zivilsenats vom 12. Oktober 1977 (aaO) der Anwendungsbereich des § 11 Nr. 3 AKB in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht eindeutig
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beurteilt wurde,vielmehr umstritten war (vgl. die Nachweise in jener Entscheidung).
2.	Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, daß die Beklagte durch alkoholbedingtes Fehlverhalten schuldhaft den Unfall^rur-sacht hat.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, zu dem Unfall sei es entweder dadurch gekommen, daß die Beklagte wegen alkoholbedingter Ausfallserscheinungen mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam oder daß sie auf ein Eingreifen des Ehemanns der Erstklägerin ins Lenkrad - ebenfalls alkoholbedingt - unzureichend reagierte, beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer Verkennung des Ursachenbegriffs. Damit schließt das Berufungsgericht nicht aus, daß der Ehemann der Erstklägerin durch sein vorangegangenes Verhalten (z.B. durch Mitnahme des Kraftfahrzeugs trotz seiner Armverletzung, durch die Bitte an die nicht voll fahrtüchtige Beklagte, den Wagen zu steuern) Mitursachen für den Unfall gesetzt hat, die das Berufungsgericht auch bei der Abwägung - und zwar im Rahmen des Mitverschuldens (§ 846 BGB) - berücksichtigt hat.
b) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei in der Lage gewesen, durch Bremsen den Unfall auch dann zu vermeiden, wenn der Ehemann der Erst klägerin ihr ins Steuer gegriffen habe, sind nicht begründet.
aa) Das Berufungsgericht mußte sich insoweit in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich mit den Angaben des in dem vorangegangenen Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Sp. auseinandersetzen. Dieser war zwar zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagten sei wegen des unterlassenen Bremsens - strafrechtlich - ein Verschulden nicht nachzuweisen, weil es bei ihr infolge heftiger Erregung über das Eingreifen des Ehemanns der Erstklägerin in die Fahrzeuglenkung zu einer Blockierung des Reaktionsvermögens gekommen sei. Der Sachverständige hatte jedoch, wie sich aus dem in den beigezogenen Strafakten befindlichen Urteil der 1. Strafkammer des LG H. ergibt, ausgeführt, bei einem nüchternen Menschen sei eine solche Blockierung unwahrscheinlicher. Wenn er sie zwar auch bei Menschen ohne Alkoholeinfluß nicht gänzlich ausschließen konnte, so ist es doch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Beklagte habe jedenfalls alkoholbedingt unzureichend reagiert.
bb) Die in diesen Zusammenhang gehörende Rüge der Verletzung der §§ 141, 445 ZPO hat der Senat ebenfalls geprüft. Er sieht jedoch gemäß § 565 a ZPO davon ab, im einzelnen auszuführen, warum auch sie nicht durchgreift.
3.	Schließlich läßt auch die Abwägung der beiderseitigen Verursachung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.
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a)	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Ehemann der Erstklägerin sich der Bdlagten nicht nur bei der Führung seines Fahrzeugs "anver-traut", sondern sie gegen ihren Willen veranlaßt hat, den Wagen zu steuern.
b)	Das von der Beklagten behauptete Eingreifen des Ehemannes der Erstklägerin in das Steuer durfte das Berufungsgericht bei der Abwägung schon deshalb nicht beitibksichtigen, weil es nicht feststellen konnte, daß der später Getötete dies wirklich getan hat. Es konnte diese Darstellung der Beklagten nur nicht ausschließen.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullraann
 Dr.Ankermann