* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 117/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 117/68

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. "Da ich in der ganzen Sache ein ungutes Gefühl habe und von Frl. Pe^BJvor geraumer Zeit mit dem Auftrag angerufen worden bin, in ihrer Sache nichts mehr zu unternehmen, möchte ich in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig werden. Im Rechtsstreit verlangt er vom Beklagten Zahlung von DM 15.000 nebst Zinsen in der für das Darlehen in Aussicht genommenen Höhe von 1,25 # mo-natlich.Er sieht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten ihm gegenüber darin, daß dieser ihn weder von seiner Y/eigerung, die Abtretungserklärung zu fertigen, noch von der Gebührenanforderung des Grundbuchamts unterrichtet habe, sowie in der Ablehnung des Tätigwerdens selbst. Da der Beklagte dies abgelehnt habe, sei es auch hier nicht zu einem Amtsgeschäft gekommen, an dem der Kläger mittelbar Beteiligter gewesen wäre. Überdies bestehe aber die betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht nur gegenüber den mit dem Notar in Verbindung tretenden unmittelbar Beteiligten. a) Die Revision verweist hier auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Geschäftsgepflogenheiten von Albert’s genau gekannt und daher aus der Abtretung der Grundschuld durch diesen schließen müssen, daß der Kläger die Darlehenssumme schon hingegeben habe. Angesichts dessen sei der von von A0BI dem Beklagten bindend erteilte Auftrag gewissermaßen die einzige Sicherheit des Klägers gewesen, wodurch seine Interessen unmittelbar und in höchstem Maße berührt worden seien. Das Berufungsgericht ist auf diese Behauptung des Klägers indessen mit Recht nicht eingegangen. Es muß auch in der Regel damit gerechnet werden, daß er gegenüber dem Auftraggeber des Notars einen Rechtsanspruch auf die Begünstigung hat;- im vorliegenden Falle muß für die Revision überdies davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zurecht vermutete, der Kläger habe seine Gegenleistung an von AflHB schon erbracht« Dies alles rechtfertigt es aber nicht, eine Pflicht des Notars zur Unterrichtung des Dritten dann anzunehmen, wenn er den Auftrag ablehnts eine solche Benachrichtigung könnte vielmehr sogar bedenklich im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO), die dem Notar vorbehaltlich einer - freilich auch stillschweigend möglichen -Entbindung seinem Auftraggeber gegenüber ohne Rücksicht darauf obliegt, ob er den Auftrag ausführt oder ablehnt. Abgesehen davon, daß das Auftragsschreiben des von Afl^H für eine Unwiderruflichkeit des Auftrags keinerlei Anhaltspunkte enthält, hätte auch diese allenfalls durch die Annahme des Auftrags eintreten können. Schon aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen der Revision fehl, soweit sie zu erwägen gibt, ob hier nicht die Grundsätze über die vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter Anwendung finden müßten. b) Mit Recht hat auch das Berufungsgericht keine Folgerungen daraus gezogen, daß der Beklagte noch in drei anderen Fällen im Auftrag des von AflU Grundschuld-abtretungen zugunsten des Klägers tatsächlich gefertigt Die Wiederholung änderte nichts daran, daß die Abtretung in jedem einzelnen Pall vom freien rechtsgeschäftlichen Entschluß des von Albert abhing, der an dessen Durchführung durch eine Weigerung des Beklagten überdies nicht gehindert werden konnte. Die Versagungsgründe seien aber entgegen der Meinung des Klägers nicht aus § 16 BNotO zu entnehmen, sondern richteten sich nach § 14 Abs.2. Schon im ersten Schreiben bringe er zu dem Ausdruck, daß es ihm untunlich erscheine, eine Abtretung der streitigen Grundschuld vorzunehmen. Damit habe jedenfalls für den Beklagten ein ausreichender Grund für die Weigerung Vorgelegen, wobei dahinstehen könne, ob an der Wirksamkeit der rechtgeschäftlichen Maßnahmen der Heidrun Fe||^ seinerzeit Zweifel hätten gehegt werden können. Im übrigen sei durch die Verweigerung der Amtstätigkeit nur von Albert und nicht etwa der Kläger betroffen worden. Hach dem schon oben Ausgeführten traf eine Amtspflicht zur Annahme des Beurkundungsauftrags den Beklagten nicht, gegenüber überdies erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls den Schluß, daß die Weigerung des Beklagten auf vertretbaren Erwägungen beruhte und nicht etwa:- willkürlich war. Es mag auch dahinstehen, ob eine erkennbar bevorstehende Schädigung des Klägers den Beklagten zu weiteren Maßnahmen hätte veranlassen müssen, denn es ist nicht festgestellt, daß damals schon Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des von AdH begründet gewesen wären. August 1964, die Abtretungsurkunden an den Kläger direkt zu übersenden, ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen sei* Welcher Art dieses Treuhandverhältnis sein soll, ..gibt die Revision nicht zu erkennen. In den Vorinstanzen hatte der Kläger noch die Auffassung vertreten, daß in dem Schreiben des von A an den Beklagten vom 24. August 1964 schon eine gültige Abtretung der Grundschuld nebst angeblicher persönlicher Porderung an den Kläger zu erblicken sei. Er hat eine AmtspflichtVerletzung des Beklagten auch darin erblickt, daß er ihm späterhin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Heidrun Fef^ verweigert hat.

Zitierte Normen: § 18 BNotO
GrundschuldNotarAuftragHeidrunBerufungsgerichtSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BG1IZ:
Ja
 nein
BllotO § 26
Lehnt es der Notar gegenüber dem Abtretenden ab, bei der Herstellung einer Urkunde Uber die Abtretung einer Grundschuld mitzuwirken, so ist er in der Regel nicht gehalten, dem als Abtretungsempfänger Vorgesehenen, der mit ihm nicht in Verbindung getreten ist, hiervon Kenntnis zu geben.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1970 - VI ZR 117/68 - OLG Frankfurt/!.!.
LG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
VI_ZRJ12Z§8	URTEIL	Verkündet	un
24. Februar 1970 Kriegl Justizhauptsekretä
 als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Bankangestellten Kurt W üflH/M., Große	Straße*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Rotar Gerhard
 str.®,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Professor 3)r.
I
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 19« April 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In einer vor dem beklagten Ifotar errichteten notariellen Urkunde vom 14. Mai 1964 bewilligte und beantragte Heidrun FeH zugunsten des später zu Konkurs gegangenen und inzwischen verstorbenen Kreditmaklers von aHB die Eintragung einer Grundschuld im Betrage von DM 15.000 auf einem von ihr gekauften aber noch nicht zu Eigentum erworbenen Grundstück. Gleichzeitig unterwarf sie sich wegen der Grundschuld und wegen einer zugrundeliegenden Forderung von DM 15.000 nebst Zinsen und Kosten der sofortigen Zwangsvollstreckung.
 
Der Beklagte beantragte am 8. Juni 1964 beim Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld. Mit Schreiben vom 20. Juli 1964 teilte er indessen von aBIB mit, daß ihn Heidrun	gebeten	habe,
“die ganze Sache abzustoppen". Wörtlich heißt es in dem Schreiben weiter:
"Ich bitte höflichst um eine möglichst vordringliche Benachrichtigung, was nunmehr in der Sache geschehen soll. Der Auftrag von Frl. FeBl> an den i°h gebunden bin, ging dahin, auf mindestens 2 Monate die Sache zurückzusteilen. Ich weiss jedoch nicht, ob und in welchem Umfange Sie bereits Vorleistungen erbracht haben, die eine Absicherung erfordern. Auf alle Fälle möchte es mir höchst untunlich erscheinen, eine Abtretung der hier in Hede stehenden Grundschuld vorzunehmen.M
Auf Drängen von ABBB fragte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 1964 beim Amtsgericht Langen an, weshalb der GrundSchuldbrief noch nicht an von aBB ausgehändigt worden sei.
Unter dem 24« August 1964 schrieb von A^BB an den Beklagten wie folgt:
"In der Grundbuchsache 14.5-1964 UrkB 140/64 in Höhe von 15.000 DM
Fe|B haben Sie am eine Briefgrundschuld für mich bestellt.
 
Diese Grundschuld nebst Zinsen ab 1.8.1964 trete ich an
 Herrn Kurt __
£fl|BB(M)-Fe
 Max-3^^Fs t r a 6 e
ab.
Die Abtretungsurkunden wollen Sie bitte Herrn	direkt	übersenden.M
Wunderlich ist der Kläger des jetzigen Rechtsstreits.
Der Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 26. August 1964 an von A^HIal:>’ eine Abtretungserklärung zu fertigen und führte dazu aus:
"Da ich in der ganzen Sache ein ungutes Gefühl habe und von Frl. Pe^BJvor geraumer Zeit mit dem Auftrag angerufen worden bin, in ihrer Sache nichts mehr zu unternehmen, möchte ich in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig werden. Ich habe daher auch die C^^^bank, für die in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eine Grundschuld von 20.000 DM eingetragen ist, den mir zugeleiteten GrundSchuldbrief nebst einer löschungsbewilligung wieder zurückgesandt.M
Am 7. Oktober 1964 forderte das Grundbuchamt beim Beklagten die Gebührenzahlung für die Eintragung der Grund schuld an. Der Beklagte will von AflU hiervon benachrichtigt haben. Zur Eintragung der Grundschuld ist es nicht gekommen. Von A|m hatte schon vor dem 24. August vom Kläger die für Heidrun Fe(fB bestimmte Darlehenssumme von DM 15.000 voll erhalten, aber, ehe er in Konkurs fiel, nur einen Teilbetrag von DM 5.000 an diese weitergeleitet.
 
Der Kläger ist im Konkursverfahren mit seinen Ansprüchen ausgefallen. Im Rechtsstreit verlangt er vom Beklagten Zahlung von DM 15.000 nebst Zinsen in der für das Darlehen in Aussicht genommenen Höhe von 1,25 # mo-natlich.Er sieht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten ihm gegenüber darin, daß dieser ihn weder von seiner Y/eigerung, die Abtretungserklärung zu fertigen, noch von der Gebührenanforderung des Grundbuchamts unterrichtet habe, sowie in der Ablehnung des Tätigwerdens selbst.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglos gebliebene Schadensersatzforderung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht führt aus:
Die Belehrungspflicht des Notars gern. §§ 26 ff BKotO beziehe sich nur auf die an dem beurkundeten Rechtsgeschäft beteiligten Personen, nämlich die, deren Erklärungen beurkundet würden. Beteiligt an der Beurkundung vom 14. Mai 1964 sei nur Heidrun Fe^J gewesen. Von	dessen Interessen durch die Erklärung berührt
 worden seien, habe von dem Beklagten am 24. August 1964 eine weitere Amtshandlung, nämlich die Übersendung einer
 
Abtretungsurkunde an den Kläger, erbeten. Da der Beklagte dies abgelehnt habe, sei es auch hier nicht zu einem Amtsgeschäft gekommen, an dem der Kläger mittelbar Beteiligter gewesen wäre. Überdies bestehe aber die betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht nur gegenüber den mit dem Notar in Verbindung tretenden unmittelbar Beteiligten.
2. Diese Ausführungen, bei denen sich das Berufungsgericht auf das Senatsurteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 119/64 - NJW 1966, 157 stützt, sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision will dies nicht grundsätzlich in Frage ziehen, meint aber, das Berufungsgericht habe insoweit die allgemeine Regel zu schematisch angewandt und Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht beachtet. Damit kann sie nicht durchdringen.
a) Die Revision verweist hier auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Geschäftsgepflogenheiten von Albert’s genau gekannt und daher aus der Abtretung der Grundschuld durch diesen schließen müssen, daß der Kläger die Darlehenssumme schon hingegeben habe. Angesichts dessen sei der von von A0BI dem Beklagten bindend erteilte Auftrag gewissermaßen die einzige Sicherheit des Klägers gewesen, wodurch seine Interessen unmittelbar und in höchstem Maße berührt worden seien.
Das Berufungsgericht ist auf diese Behauptung des Klägers indessen mit Recht nicht eingegangen. Soll ein einem Notar einseitig erteilter Auftrag
 einen Dritten begünstigen, dann werden dadurch allerdings die Belange des Dritten in gewisser Hinsicht berührt.
Es muß auch in der Regel damit gerechnet werden, daß er gegenüber dem Auftraggeber des Notars einen Rechtsanspruch auf die Begünstigung hat;- im vorliegenden Falle muß für die Revision überdies davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zurecht vermutete, der Kläger habe seine Gegenleistung an von AflHB schon erbracht« Dies alles rechtfertigt es aber nicht, eine Pflicht des Notars zur Unterrichtung des Dritten dann anzunehmen, wenn er den Auftrag ablehnts eine solche Benachrichtigung könnte vielmehr sogar bedenklich im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO), die dem Notar vorbehaltlich einer - freilich auch stillschweigend möglichen -Entbindung seinem Auftraggeber gegenüber ohne Rücksicht darauf obliegt, ob er den Auftrag ausführt oder ablehnt. Was die Revision in diesem Zusammenhang mit ihrem Hinweis auf einen angeblich bindenden Auftrag meint, wird nicht verständlich. Abgesehen davon, daß das Auftragsschreiben des von Afl^H für eine Unwiderruflichkeit des Auftrags keinerlei Anhaltspunkte enthält, hätte auch diese allenfalls durch die Annahme des Auftrags eintreten können. Schon aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen der Revision fehl, soweit sie zu erwägen gibt, ob hier nicht die Grundsätze über die vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter Anwendung finden müßten.
b) Mit Recht hat auch das Berufungsgericht keine Folgerungen daraus gezogen, daß der Beklagte noch in drei anderen Fällen im Auftrag des von AflU Grundschuld-abtretungen zugunsten des Klägers tatsächlich gefertigt
8
hat, ohne daß die Parteien je miteinander in Verbindung getreten wären. Die Wiederholung änderte nichts daran, daß die Abtretung in jedem einzelnen Pall vom freien rechtsgeschäftlichen Entschluß des von Albert abhing, der an dessen Durchführung durch eine Weigerung des Beklagten überdies nicht gehindert werden konnte. Die Meinung der Revision, dadurch, daß der Beklagte in den anderen Pallen den Auftrag des von AflH angenommen und ausgeführt habe, sei zwischen den Parteien ein rechtserheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden, ist verfehlt, zu demal der Entschluß eines Notars über die Ablehnung eines Auftrages jeweils auf den besonderen Umständen des einzelnen Palles beruhen muß.
II.
1. Das Berufungsgericht führt weiter aus:
Der Beklagte habe sich mit der Weigerung, die Abtretungsurkunde zu fertigen, keiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Zwar habe er gern. §§ 15* 20 BNotO eine Unterschriftsbeglaubigung nur aus ausreichendem Grund verweigern dürfen. Die Versagungsgründe seien aber entgegen der Meinung des Klägers nicht aus § 16 BNotO zu entnehmen, sondern richteten sich nach § 14 Abs. 2. Entsprechende Gründe könnten aus dem Schreiben des Beklagten an von a{|^ wenigstens andeutungsweise entnommen werden. Schon im ersten Schreiben bringe er zu dem Ausdruck, daß es ihm untunlich erscheine, eine Abtretung der streitigen Grundschuld vorzunehmen. Das im zweiten Schreiben erwähnte "ungute Gefühl" gehe offenbar
 
auf seinen Eindruck zurück, Heidrun Fed sei unervlich stark belastet”, so daß sich weitere Schritte in der Angelegenheit von selbst verboten hätten. Damit habe jedenfalls für den Beklagten ein ausreichender Grund für die Weigerung Vorgelegen, wobei dahinstehen könne, ob an der Wirksamkeit der rechtgeschäftlichen Maßnahmen der Heidrun Fe||^ seinerzeit Zweifel hätten gehegt werden können. Im übrigen sei durch die Verweigerung der Amtstätigkeit nur von Albert und nicht etwa der Kläger betroffen worden.
Die Revision vermißt die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ”nervliche Belastung” der unstreitig später zeitweise in einem Nervensanatorium untergebrachten Heidrun Feige Zweifel des Beklagten an ihrer Geschäftsfähigkeit hätten begründen können. Ob diese Feststellung dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, kann indessen schon deshalb dahinstehen, weil die Entscheidung, insoweit durch die Hilfsbegründung getragen wird. Hach dem schon oben Ausgeführten traf eine Amtspflicht zur Annahme des Beurkundungsauftrags den Beklagten nicht, gegenüber
 überdies erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls den Schluß, daß die Weigerung des Beklagten auf vertretbaren Erwägungen beruhte und nicht etwa:- willkürlich war. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob sich nicht wenigstens im letzteren Fall eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten hätte ergeben können. Es mag auch dahinstehen, ob eine erkennbar bevorstehende Schädigung des Klägers den Beklagten zu weiteren Maßnahmen hätte veranlassen müssen, denn es ist nicht festgestellt, daß damals schon Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des von AdH begründet gewesen wären.
10
III
Abschließend gibt die Revision zu erwägen, ob nicht
 Beklagten im Schreiben vom 24. August 1964, die Abtretungsurkunden an den Kläger direkt zu übersenden, ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen sei* Welcher Art dieses Treuhandverhältnis sein soll, ..gibt die Revision nicht zu erkennen. Es hätte aber jedenfalls, da eine anfängliche Amtspflicht des Beklagten zur Betreuung des Xlägers zu verneinen war, nur durch Rechtsgeschäft begründet werden können. Eine rechtsgeschäftliche Bindung, die ihn möglicherweise in Konflikt mit den Interessen seiner ersten Auftraggeberin Heidrun Pef^bringen konnte, hat der Beklagte unmißverständlich abgelehnt.
In den Vorinstanzen hatte der Kläger noch die Auffassung vertreten, daß in dem Schreiben des von A an den Beklagten vom 24. August 1964 schon eine gültige Abtretung der Grundschuld nebst angeblicher persönlicher Porderung an den Kläger zu erblicken sei. Er hat eine AmtspflichtVerletzung des Beklagten auch darin erblickt, daß er ihm späterhin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Heidrun Fef^ verweigert hat. Bas Berufungsgericht hat eine solche Abtretung verneint;
durch den ausdrücklichen Auftrag von A
an den
IV
seine im Ergebnis rechtlich fehlerfreien Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen.
Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
Pehle
 Dunz
Dr, Bode
 Scheffen
Sonnabend