gen den Ehemann der Beklagten aus einem Verkehrsunfall erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind» Dieser, der während des Rechtsstreits verstorben und von der Beklagten beerbt wor den ist, hatte mit seinem Kraftwagen als er auf dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, angefahren und ver letzto Die Klägerin führt den Unfall auf das alleinige Verschulden des Ehemannes der Beklagten zurück o Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 421,11 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, auch alle künftigen Schäden zu ersetzen, soweit sie durch den Unfall entstehen werden und auf sie, die Klägerin,übergegangen seien » Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Heilbehandlungskosten entschieden, die zusammen 14 553,59 DM betragen haben» In Höhe der Hälfte dieses Teiles des Klageanspruchs hat es die Klägerin abgewiesen» Es war der Ansicht, die Beklagte hafte nur aus § 7 StVG, weil ein Verschulden ihres Ehemannes nicht festgestellt werden könne» konnte, ermittelte Anders als das Landgericht würdigt indes das Berufungsgericht das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dahin, daß der Ehemann der Beklagten den Unfall verschuldet habe und daß ein unfallursächliches Mitverschulden nicht bewiesen sei» Daher hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in der vollen Höhe von 14 553?59 DM für begründet und hat hiervon der Klägerin 12 628,59 DM zuge-sprochon* Es hat nämlich 1 925 DM, die Hälfte dos von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten eigenen Schadens von 3 850 DM, abgezogen, weil diese Hälfte noch Gegenstand des beim Landgericht anhängigen Rest-Verfahrens sei« Io Das Berufungsgericht hält schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins für dargetan, daß der Ehemann der Beklagten den Zusammenstoß mit dem Radfahrer schuldhaft verursacht habe«, Y7as die Revision hiergegen vollbringt, braucht nicht geprüft zu wordene Das Berufungsgericht hat nämlich hilfsweise ausgeführt, der Sachverhalt lasse auch ohne Anscheinsbeweis den Schluß zu, daß der Ehemann dor Beklagten den Unfall verschuldet habe, weil er entweder mit einer für die Sichtverhältnisse zu ho- 1« Das Berufungsgericht geht zugunsten der Beklagten von ihrer Behauptung aus, ihr Ehemann sei nicht erst rund 20 m hinter der Einmündung der I#~ (■■■Bstraße auf den Radfahrer auf ge fahren, sondern schon 10 - 12 m dahinter» Da dieser nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st, somit rd» 4 m/sec gefahren ist, war er also, wie das Berufungsgericht zutreffend seinen Überlegungen zugrunde legt, schon 2,5 bis 5 Sekunden lang auf der VTeflBB iflfe-straße gefahren und hier für den Ehemann der Beklagten sichtbar» Das Berufungsgericht stellt darüber hinaus fest, daß der Radfahrer auch schon einige Sekunden vorher für einen nachfolgenden Fahrzeugführer sichtbar gewesen ist, nämlich mindestens auf der Hälfte der 24 m besagenden Strecke, die der Radfahrer zurücklegte, als er vom Ende des Radweges schräg hinüber auf die Fahrbahn der WeflHB DB^straße fuhr» Für diese 12 m hat er, wie das Berufungsgericht richtig errechnet, rd» 3 Sekunden gebraucht» Infolgedessen war er auf der gesamten Strecke von 10 + 12 = 22 m für mindestens 5 1/2 Sekunden vor dem Auffahren des Kraftwagens für dessen Führer sichtbar» Da der Ehemann der Beklagten ein-goräumt hatte, mit 60 kra/st, also mit 16,6 m/sec ge- fahren zu sein, war er, als er den vom Radweg kommenden Radfahrer erkennen konnte nahezu 70 m (5 1/2 x 16,6 = 91 m abzüglich 22m) von ihm entfernte Daß er aber bei solcher Entfernung noch rechtzeitig hinter hätte verhalten und seinen Wagen sogar hätte zu dem Stehen bringen können,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen» Die Begründung des Berufungsgerichts dafür, warum es keinen Sachverständigen gehört hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Diese werden auch nicht durch das jetzt von der Revision vorgelegte Gutachten eines Kraftfahrsachverständigen aufgedeckt» Die Revision begibt sich mit ihren Angriffen auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsaehen-würdigung» Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-frei festgestellt, daß der Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st gefahren ist und daher, wie ausgoführt, schon mehrere Sekunden sichtbar war, bevor er von dem PKW angefahren wurde» Die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe sind unzulässig» Die Behauptung der Revision, der Radfahrer sei mit Rückenwind und daher schneller als mit 1$ km/st gefahren, ist neu und deshalb un-beachtlich» Daß die Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von 20 km/st zugestanden habe, trifft nicht zu; bei den Überlegungen und Berechnungen, die von 1o Bas Berufungsgericht legt - insofern mit dem Landgericht übereinstimmend - seiner Beurteilung zugrunde, daß der Radfahrer sich nur in dem Zeitpunkt nach rückwärts umgeschaut habe, als er sich anochickto, über das Endo des Radweges hinaus die Einmündung der IflHHBstraße zu überqueren, daß er es aber unterlassen habe, sich nochmals umzuschauen, bevor er in die Fahrbahn der Wedeier Landstraße einfuhr» Bas Berufungsgericht geht ferner, wie jedenfalls zugunsten der Revision angenommen werden muß, davon aus, daß der Radfahrer, hätte er sich kurz vor dem Einbiegen auf die Straße noch einmal umgeschaut, die Lichter des vom Ehemann der Beklagten gelenkten PKW gesehen haben würdeo Bas Berufungsgericht sieht jedoch nicht als erwiesen an, daß der Radfahrer dann Anlaß gehabt hätte, von dem Einbiegen auf die Straße abzusehen und die Vorbeifahrt des PKY/ abzuwarten» Benn er ha- daß der PKW sich ihm schneller nähern werde, als mit einer der schlechten Sicht angepaßten und ohnehin auf 60 km/st beschränkten Geschwindigkeit• Die Möglichkeit sei indessen nicht auszuschließen, daß der Ehemann der Beklagten mit 70 oder 75 km/st gefahren soi« Das aber habe der Radfahrer, schon weil es dunkel gewesen sei, nicht erkennen können* ft dem übrigen Straßenverkehr gleichberechtigt ist, ’’besondere Rücksicht” zu nehmen hat, wenn er den Badweg verläßt «> Dieses Gebot geht zwar über das allgemeine Gebot de3 § 1 StVO hinaus (RG VAE 1942, 157)o Es stellt aber geringere Anforderungen als die Bestimmung des § 17 StVO (zu Unrecht insoweit anders Floegel/Hartung aaO)o Das zeigt auch ein Vergleich mit § 8 Abs» 3 Satz 4 StVOo Danach hat der Führei’ eines Fahrzeugs, das in eine andere Straße einbiegen will, auf die Fußgänger - so wie in § 27 Ahs„ 3 StVO bestimmt - besondere Rücksicht zu nehmen und "nötigenfalls anzuhalten” <> Ein solch weitgehendes Vorrecht, wie es hier Fußgängern eingeräumt ist, gewährt § 27 Abs» 3 StVO dem Verkehr auf der Straße nicht * Nach dieser Vorschrift braucht der Radfahrer nur dann vom Einbiegen auf die Straße abzusehen, wenn es anderenfalls dem an ihm vorbeifahrenden oder von hinten herankommenden Verkehr nicht mehr möglich sein würde, sich rechtzeitig und gefahrlos auf ihn einzustellen o Dabei kann er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich ihm ein herankommendeo Fahrzeug mit 3ener Geschwindigkeit nähert, die an dieser Stelle - sei es absolut, sei es nach der konkreten Verkehrslage - verkehrsgerecht isto Wohl kann ihn eine Mitschuld an einem Unfall troffen, wenn er sich nach den gegebenen und für ihn erkennbaren Umständen sagen mußte, das sich nähernde Fahrzeug werde schneller herankomraen oder ihm keinen Platz zu dem Einfahren lassen<, Mit diesen Rechtsgrundsatten stimmt die Auf-Fassung des Berufungsgerichts im wesentlichen überein o Es hat die Behauptung der Klägerin, der Ehemann der Beklagten sei erheblich schneller gefahren als mit 60 - 70 km, wie er selbst eingeraumt hatte, fehlerfrei für nicht widerlegt erachtet» Da der Radfahrer mit einer überhöhten Geschwindigkeit nicht zu rechnen brauchte, zu demal der PKY/ sich ihm nur mit Abblendlicht näherte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen, daß diesem ein unfallursächliches Mitverschulden nachgewiesen worden seip
Nachschlagewerk: BG-HZ : ja nein 2081 028 StVO § 27 Abo o 3 Der Radfahrer muß davon ahotehen, vom Radweg auf die Fahrbahn einzuhiegen, wenn sich hierauf die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig gefahrlos einstollen können» Eine weitergehende Vfarte-pflicht trifft ihn nicht» BGH, Urt» v» 21» Mai 1968 - VI 2R 117/67 - Ogltarturg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YI_2$_iiZ&Z URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21 o Mai 1968 Krieg!3 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle derPrau Gerda HeMi, Wel H 9 Beklagten? Berufungsklägerin? Ansehlußberufungsboklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 gegen die Pr^Bl und Hai^HI^D H vertreten durch die Arbeits-Eigenunfallversicherung, Hi Behörde? BflBatr Klägerin? Berufungsheklagte9 Anochlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br ** o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Heinro Meyer, Dr» Y/eher, Dr«, Nüßgens und Sonnabend für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7» Zivilsenat, vom 22o November 1966 wird zurückgewiesen „ Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger Schadonsorsatzansprüche geltend, die dem bei ihr versicherten früheren Krankenpfleger ge- gen den Ehemann der Beklagten aus einem Verkehrsunfall erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind» Dieser, der während des Rechtsstreits verstorben und von der Beklagten beerbt wor den ist, hatte mit seinem Kraftwagen als er auf dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, angefahren und ver letzto fuhr am frühen Morgen des 29 » November 1962 gegen 5 <>30 Uhr auf der V/e®|^P I^Bstras-se5 der Bundesstraße von Y/fl^P nach RflHV zu seiner Arbeitsstelle iin Krankenhaus Er be- nutzte zunächst den Radweg, der rechts neben der V/e®WB L^^straße, von dieser durch einen Grünstreifen getrennt, verläuft» Der Radweg endet an der IflHHKstraße, die von rechts in die We®-L^Bstraßc einmündet • Daher fuhr Krüger vom Ende des Radweges auf die gegenüberliegende Ecke zu, die die IflBH^straße mit der WeflBP straße bildet, indem er schräg nach links die Einmündung der IflHI^Pstraße in die L^®- straße überquerte» Hier fuhr er auf der Fahrbahn der Y/eflBP l^Blstraße weiter» Nachdem er ein kurzes Stück gefahren war - nach der Behauptung der Klägerin 20 bis 30 m, nach der der Beklagten erst wenige Meter wurde er von dem Ehemann der Beklagten, der mit seinem DKW-Kombi hinter über die Dflpstraße gekommen war, von hin- ten angefahren» Dabei geriet K^^^ auf die Kühlerhaube dos PKW; der Ehemann der Beklagten kam mit seinem Wagen auf die linke Straßenseite, wo er gegen einen Baum prallte» Kfl|^ wurde herabgeschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen» Auch der Ehemann der Beklagten wurde verletzt» Zur Unfallzeit war e3 noch dunkel, zudem war es diesig» Die Fahrbahn war naß» Der Ehemann der Beklagten fuhr mit Abblendlicht» Bio zur Einmündung der ifl^HBstraße war die Geschwindigkeit auf 60 km/st begrenzt» Die Klägerin führt den Unfall auf das alleinige Verschulden des Ehemannes der Beklagten zurück o Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 421,11 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, auch alle künftigen Schäden zu ersetzen, soweit sie durch den Unfall entstehen werden und auf sie, die Klägerin,übergegangen seien » Die Beklagte hat bestritten, daß ihren Ehemann ein Verschulden an dem Unfall treffe, und behauptet, sei, ohne sich umzuschauen, von dem Hadweg kommend, ihrem Ehemann vor den Wagen gefah-ren« Infolgedessen sei für diesen der Zusammenstoß unabwendbar gewesen» Zumindest treffe Kflp ein grobes Mitverschulden» Hilfsweise hat die Beklagte mit dem Schaden aufgerechnet, der ihrem Ehemann bei dem Unfall entstanden sei und der 3 850 IM betrage» Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Heilbehandlungskosten entschieden, die zusammen 14 553,59 DM betragen haben» In Höhe der Hälfte dieses Teiles des Klageanspruchs hat es die Klägerin abgewiesen» Es war der Ansicht, die Beklagte hafte nur aus § 7 StVG, weil ein Verschulden ihres Ehemannes nicht festgestellt werden könne» Die Beklagte brauche nur die Hälfte der Schäden zu ersetzen, also nur 7 276,79 DM, weil verkehrswidrig auf die Straße gefahren sei» Da sie mit der Hälfte ihrer Schäden, möglicherweise also mit 1 925 DM aufrechnen könne, stünden der Klägerin jedenfalls 5 351,80 DM zu* Diesen Betrag hat das Landgericht der Klägerin zugesprochen und die Entscheidung über die weitergehenden Ansprüche dom Schlußurteil Vorbehalten* Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; sie hat beantragt, den Anspruch auf die Heilbehandlungskooten in voller Höhe abzuweisen• Die Klägerin hat mittels Anschlußberufung die Zuerkennung der Heilbehandlungskosten in voller Höhe begehrt* Das Oberlandosgericht hat das Hechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung von 12 628,59 DM nebst Zinsen verurteilt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter* Entscheidungsgründe: Das Landgericht hatte an der Unfallstelle den Ehemann der Beklagten, den Verletzten KflP und den Polizeimeister, der die Unfallskizze angefertigt hatte, vernommen* Außerdem hatte es an Ort und Stelle die Entfernungen, auf die es, vor allem zur genauen Eeotstellung der Anstoßstelle ankommen J] konnte, ermittelte Anders als das Landgericht würdigt indes das Berufungsgericht das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dahin, daß der Ehemann der Beklagten den Unfall verschuldet habe und daß ein unfallursächliches Mitverschulden nicht bewiesen sei» Daher hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in der vollen Höhe von 14 553?59 DM für begründet und hat hiervon der Klägerin 12 628,59 DM zuge-sprochon* Es hat nämlich 1 925 DM, die Hälfte dos von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten eigenen Schadens von 3 850 DM, abgezogen, weil diese Hälfte noch Gegenstand des beim Landgericht anhängigen Rest-Verfahrens sei« Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben« Io Das Berufungsgericht hält schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins für dargetan, daß der Ehemann der Beklagten den Zusammenstoß mit dem Radfahrer schuldhaft verursacht habe«, Y7as die Revision hiergegen vollbringt, braucht nicht geprüft zu wordene Das Berufungsgericht hat nämlich hilfsweise ausgeführt, der Sachverhalt lasse auch ohne Anscheinsbeweis den Schluß zu, daß der Ehemann dor Beklagten den Unfall verschuldet habe, weil er entweder mit einer für die Sichtverhältnisse zu ho- 7 - hen Geschwindigkeit gefahren sei oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen» Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand» 1« Das Berufungsgericht geht zugunsten der Beklagten von ihrer Behauptung aus, ihr Ehemann sei nicht erst rund 20 m hinter der Einmündung der I#~ (■■■Bstraße auf den Radfahrer auf ge fahren, sondern schon 10 - 12 m dahinter» Da dieser nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st, somit rd» 4 m/sec gefahren ist, war er also, wie das Berufungsgericht zutreffend seinen Überlegungen zugrunde legt, schon 2,5 bis 5 Sekunden lang auf der VTeflBB iflfe-straße gefahren und hier für den Ehemann der Beklagten sichtbar» Das Berufungsgericht stellt darüber hinaus fest, daß der Radfahrer auch schon einige Sekunden vorher für einen nachfolgenden Fahrzeugführer sichtbar gewesen ist, nämlich mindestens auf der Hälfte der 24 m besagenden Strecke, die der Radfahrer zurücklegte, als er vom Ende des Radweges schräg hinüber auf die Fahrbahn der WeflHB DB^straße fuhr» Für diese 12 m hat er, wie das Berufungsgericht richtig errechnet, rd» 3 Sekunden gebraucht» Infolgedessen war er auf der gesamten Strecke von 10 + 12 = 22 m für mindestens 5 1/2 Sekunden vor dem Auffahren des Kraftwagens für dessen Führer sichtbar» Da der Ehemann der Beklagten ein-goräumt hatte, mit 60 kra/st, also mit 16,6 m/sec ge- 8 f / f V fahren zu sein, war er, als er den vom Radweg kommenden Radfahrer erkennen konnte nahezu 70 m (5 1/2 x 16,6 = 91 m abzüglich 22m) von ihm entfernte Daß er aber bei solcher Entfernung noch rechtzeitig hinter hätte verhalten und seinen Wagen sogar hätte zu dem Stehen bringen können,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen» 2» Demgegenüber können die Verfahrensrügen der Revision keinen Erfolg haben0 Die Begründung des Berufungsgerichts dafür, warum es keinen Sachverständigen gehört hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Diese werden auch nicht durch das jetzt von der Revision vorgelegte Gutachten eines Kraftfahrsachverständigen aufgedeckt» Die Revision begibt sich mit ihren Angriffen auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsaehen-würdigung» Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-frei festgestellt, daß der Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st gefahren ist und daher, wie ausgoführt, schon mehrere Sekunden sichtbar war, bevor er von dem PKW angefahren wurde» Die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe sind unzulässig» Die Behauptung der Revision, der Radfahrer sei mit Rückenwind und daher schneller als mit 1$ km/st gefahren, ist neu und deshalb un-beachtlich» Daß die Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von 20 km/st zugestanden habe, trifft nicht zu; bei den Überlegungen und Berechnungen, die von don Parteien zu dem Unfallgeschehen angestellt worden sind, hat es sich ersichtlich um bloße Schätzungen und Vermutungen gehandelt„ II o Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht begründet, weshalb es ein unfallursächliches Mitverschulden des Badfahrers als nicht erwiesen ansieht» 1o Bas Berufungsgericht legt - insofern mit dem Landgericht übereinstimmend - seiner Beurteilung zugrunde, daß der Radfahrer sich nur in dem Zeitpunkt nach rückwärts umgeschaut habe, als er sich anochickto, über das Endo des Radweges hinaus die Einmündung der IflHHBstraße zu überqueren, daß er es aber unterlassen habe, sich nochmals umzuschauen, bevor er in die Fahrbahn der Wedeier Landstraße einfuhr» Bas Berufungsgericht geht ferner, wie jedenfalls zugunsten der Revision angenommen werden muß, davon aus, daß der Radfahrer, hätte er sich kurz vor dem Einbiegen auf die Straße noch einmal umgeschaut, die Lichter des vom Ehemann der Beklagten gelenkten PKW gesehen haben würdeo Bas Berufungsgericht sieht jedoch nicht als erwiesen an, daß der Radfahrer dann Anlaß gehabt hätte, von dem Einbiegen auf die Straße abzusehen und die Vorbeifahrt des PKY/ abzuwarten» Benn er ha- 10 /N be nicht damit zu rechnen brauchen., daß der PKW sich ihm schneller nähern werde, als mit einer der schlechten Sicht angepaßten und ohnehin auf 60 km/st beschränkten Geschwindigkeit• Die Möglichkeit sei indessen nicht auszuschließen, daß der Ehemann der Beklagten mit 70 oder 75 km/st gefahren soi« Das aber habe der Radfahrer, schon weil es dunkel gewesen sei, nicht erkennen können* Es seien auch keine Anzeichen dafür vorhanden, daß er damit habe rechnen müssen, der bei diesigem Wetter mit Abblendlicht auftauchende PKW werde trotzdem schneller als in 5 bio 6 Sekunden heran sein* Sei es aber möglich, daß der PKW in dem Augenblick, als ihn der Radfahrer bei nochmaliger Umschau hätte sehen können, noch 80 bis 100 m (so bei 75 km/st) oder doch 78 bis 97 m (so bei 70 km/st) entfernt war, so habe er noch vor dem Kraftwagen in die Straße einfahren dürfen<> Daran ändere es auch nichts, daß er nach § 27 Abs* 3 StVO besondere Rücksicht auf die hinter ihm herankommenden Kraftwagen habe nehmen müssen* Diese Vorschrift habe ihm keine Wartepflicht gegenüber dem Verkehr auf der Straße auferlegt, sondern von ihm lediglich verlangt, nur dann in die Straße einzufahren, wenn sich der Verkehr gefahrlos auf ihn einstellen könne (vgl* OLG Hamburg VerkM 1955, 23)* Dazu sei aber der Ehemann der Beklagten, wenn er verkehrsgerecht gefahren wäre, in der Lage gewesen* a) Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Würdigungen greift die Revision zwar an, 11 indes ist dies unzulässige Auch hier sind Zeit-Weg-Berechnungen de3 Berufungsgerichts einwandfrei o Dieses war, wie ausgeführt, nicht daran gebunden, daß die Klägerin hoi ihren Berechnungen davon ausgegangen war, der PKV/ sei nur mit 60 km/st, der Radfahrer dagegen mit 20 km/st gefahrene b) Es kann sich daher nur fragen, ob der rechtliche Ausgangspunkt des Iterufungsgerichts einwandfrei isto Die Revision meint, nach § 27 AbSo 3 StVO müsse ein Radfahrer dieselbe Vorsicht anwenden, wie sie in § 17 AbSo 1 StVO für das Ausfahren aus einem Grundstück vorgeschrieben sei, müsse also dafür sorgen, daß jede Gefährdung des Verkehrs uausgeschlossen 11 seio Zumindest erlege § 27 AbSo 3 StVO ihm die gleiche Wartepflicht auf, wie sie ein Radfahrer gegenüber Vorfahrtsberochtigten beobachten müsse * Dem kann nicht zugestimmt werden» § 27 Abs«, 3 StVO gewährt dem Straßenverkehr nicht ein Vorfahrtsrecht gegenüber den Radfahrern (so auch Floegel/Har-tung, Straßenverkehrsrocht, 17« Auflo § 27 Anm«, 9)° Der Radfahrer ist also nicht wartepflichtig im Sinne des § 13 StVO» Entgegen der Ansicht der Revision war hier der verunglückte Radfahrer auch nicht deshalb wartepflichtig geworden, weil er die Einmündung dor untergeordneten I^HHHPatraßc schräg überquerte; denn er kam nicht aus dieser Straße, sondern von dem zur WeflHB J4®straße gehörigen Radweg» Wohl weist § 27 Abs» 3 StVO den Radfahrer darauf hin, daß er, obschon er an sich gegenüber 12 ft dem übrigen Straßenverkehr gleichberechtigt ist, ’’besondere Rücksicht” zu nehmen hat, wenn er den Badweg verläßt «> Dieses Gebot geht zwar über das allgemeine Gebot de3 § 1 StVO hinaus (RG VAE 1942, 157)o Es stellt aber geringere Anforderungen als die Bestimmung des § 17 StVO (zu Unrecht insoweit anders Floegel/Hartung aaO)o Das zeigt auch ein Vergleich mit § 8 Abs» 3 Satz 4 StVOo Danach hat der Führei’ eines Fahrzeugs, das in eine andere Straße einbiegen will, auf die Fußgänger - so wie in § 27 Ahs„ 3 StVO bestimmt - besondere Rücksicht zu nehmen und "nötigenfalls anzuhalten” <> Ein solch weitgehendes Vorrecht, wie es hier Fußgängern eingeräumt ist, gewährt § 27 Abs» 3 StVO dem Verkehr auf der Straße nicht * Nach dieser Vorschrift braucht der Radfahrer nur dann vom Einbiegen auf die Straße abzusehen, wenn es anderenfalls dem an ihm vorbeifahrenden oder von hinten herankommenden Verkehr nicht mehr möglich sein würde, sich rechtzeitig und gefahrlos auf ihn einzustellen o Dabei kann er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich ihm ein herankommendeo Fahrzeug mit 3ener Geschwindigkeit nähert, die an dieser Stelle - sei es absolut, sei es nach der konkreten Verkehrslage - verkehrsgerecht isto Wohl kann ihn eine Mitschuld an einem Unfall troffen, wenn er sich nach den gegebenen und für ihn erkennbaren Umständen sagen mußte, das sich nähernde Fahrzeug werde schneller herankomraen oder ihm keinen Platz zu dem Einfahren lassen<, 13 - Mit diesen Rechtsgrundsatten stimmt die Auf-Fassung des Berufungsgerichts im wesentlichen überein o Es hat die Behauptung der Klägerin, der Ehemann der Beklagten sei erheblich schneller gefahren als mit 60 - 70 km, wie er selbst eingeraumt hatte, fehlerfrei für nicht widerlegt erachtet» Da der Radfahrer mit einer überhöhten Geschwindigkeit nicht zu rechnen brauchte, zu demal der PKY/ sich ihm nur mit Abblendlicht näherte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen, daß diesem ein unfallursächliches Mitverschulden nachgewiesen worden seip 2o Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Radfahrer nicht auf der äußersten rechten Seite der Wefl^B L^Botraße gefahren sei (§ 27 Abs0 1 Satz 3 StV0)o Hierbei geht es mit Recht davon aus, daß die insoweit verbliebenen Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen., Baß seine Beweiswürdigung auf Verletzung der §§ 139? 286 ZPO beruht, kann der Revision nicht zugegeben werden« 3o Schließlich wirft die Revision dem Radfahrer vor9 er habe auf dem "Gehund Radweg” weiterfahren müssen, der sich jenseits der einmündenden I^HHHBstraßc neben der Wedeier Landstraße fort3etzteo Ras ist unrichtige Zur Un-fallzeit war Radfahrern nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin noch nicht erlaubt, diesen Gehv/eg mitzubenutzen» Um einen Seitenstreifen (§ 27 AhSo 2 StVO) hat es sich entgegen der Meinung der Revision bei diesem Gehweg nicht gehandelt» III 0 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, so daß sie zurückzuv/eisen war» Die Ko-stenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Hanebeck Meyer Rr» Weber Dr„ Nüßgens Sonnabend