* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ber Kläger begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 21, Januar 1962 entstanden ist. Auf der den Polizeibeamten unbekannten Straße von Icker nach Rulle kam es sodann zu dem Unfall. Schließlich hat er die Feststellung, daß der Beklagte ihm den weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erbeten. Die begehrte Feststellung hat es unter Vorbehalt des Bechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder den Dienstherrn des Klägers zu 3/4 getroffen und im gleichen Umfang die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. halten die Verfolgung durch den Funkstreifenwagen und infolge der dabei entstehenden besonderen Verkehrsrisiken einen Unfall mit Körperschäden der Polizeibeamten nach sich ziehen kann, ist nicht so unv/ahrscheinlich, daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht zu rechnen wäre (vgl. Januar 1963 - VI ZR 80/62 « LH § 823 BUB /“C_7 Kr, 27)* Bern steht nicht entgegen, daß der Verlöt zungserfolg nicht die unmittelbare Folge des Verhaltens des Schädigers gewesen ist (vgl. Es genügt, daß der Beklagte zu dem Verletzungserfolg eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat. Bie Verursachung durch das Verhalten des Beklagten wird auch nicht dadurch gehindert (“unterbrochen1') * daß die hier infrage stehenden weiteren Folgen auch auf den willentlichen Eingreifen des Klägers beruhen. Bas Oegen-teil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Beklagten, der nicht angehalten, sondern weitergefahren ist, für die Verfolgung durch die Polizeibeamten gänzlich bedeutungslos wäre (BUH Urteil vom 11. Ihre Reaktion war damit durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt und nicht ungewöhnlich. Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Polizeibeamten außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß dem Beklagten sein verletzungsbedingendeo Verhalten nur dann zugerechnet werden kann, wenn er rechtlich verpflichtet war, anzuhalten. Es hat zutreffend der Bestimmung des § 2 a StVO entnommen, daß der Beklagte dem berechtigten Haltegebot der Polizeiheamten zu folgen verpflichtet war, und angenommen, daß er sich durch sein Weiterfahren aus diesem Grunde ebenso wie deshalb strafbar machte, weil er das Kraftfahrzeug fuhr, obgleich ihm die Fahrerlaubnis entzogen war (§24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Bieses gegen seine Rechtspflichten verstoßende Verhalten dauerte während der gesamten Verfolgung durch die mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeibeamten an. Zu Unrecht meint die Revision, § 2 a StVO gebiete nur das Anhalten auf Weisungen und Zeichen von Folizei-teamten, nicht aber das Abbrechen der Flucht, nachdem der Beklagte sich wegen Nichtbefolgung des Haltegebots nach § 2 a StVO, § 21 StVG strafbar gemacht habe. Per Satz, jeder Täter dürfe sich durch die Flucht dem Strafanspruch des Staates entziehen, bedeutet nur, daß er nicht schon wegen seines Fliehens rechtswidrig handelt, besagt aber nicht, daß er nicht gegen andere Gebote oder Verbote der Rechtsordnung (vgl. Es bestehen auch keine Bedenken, daß die geltend gemachten Schäden etwa nicht im Schutzbereich des § 2 a StVO lägen. Sie sind bei dem durch den Beklagten veranlaßten Verhalten der Polizei entstanden, das der Purchsetzung des Gebots des § 2 a StVO diente. Sonach kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Es ist auch nicht so, wie die Revision unter Hinweis auf dieses Urteil meint, daß die Verfolgung lediglich aus geringfügigem Anlaß geschah. Auch gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. Allerdings ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB darauf ab-zuotollen, ob der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Folge seines rechtswidrigen Verhaltens mit einer Körperverletzung des Klägers rechnen mußte* Pas ist aber zu bejahen. Pas Berufungsgericht hat dem Kläger ein Mitverschulden angelastet mit der Begründung, er habe als Streifenführer nicht die zur Vermeidung eines übermäßigen Risi- Bei dieser Wertung sind keine Umstände ver kannt, die sich zu dem Nachteil des die Revision führenden Beklagten auswirken könnten.

Zitierte Normen: § 24 StVG § 823 BGB § 97 ZPO
VerfolgungPolizeibeamtenStVOKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
17/65 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Februar 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts Armin
»
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Reviaionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 den Polizeimeister a.D. Hermann P
Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
VI I
ü -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebcck, Br. Bode,
 Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15* Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Kläger begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 21, Januar 1962 entstanden ist.
In der lacht vom 2o. zu dem 21. Januar 1962 machte der Kläger als diensttuender Polizeibeamter des Landes Riedereachsen und Streifenführer mit einem Funkstreifenwagen (Mercedes 18o) in der Stadt Osnabrück zusammen mit dem Polizeimeister LümHHBP als Fahrer und dem Poli-zeihauptv/achtmeister MflH^eine Streifenfahrt. Etwa gegen 01,00 Uhr wurde der Streifenwagen in der Kase-straße von dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord überholt. Hierbei bemerkten die Polizeibeamten, daß die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens am Wagen des Beklagten nicht ordnungsgemäß brannte. Bes-
 
halb überholten sie den Beklagten und gaben ihm mit roten laschenlampen Haltesignale. Sie hielten ihren Wagen rechts auf dem Karlsring an. Der Beklagte bemerkte die Stoppzeichen. Er suchte einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen, well er keine Fahrerlaubnis besaß; sie war ihm durch Urteil vom 25. April 1961 mit einer Sperrfrist von neun • Monaten entzogen worden. Deshalb wendete er seinen Kraftwagen und fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf der Bramscher Straße stadtauswärts. Die für ihn rot zeigenden Verkehrsampeln an den Kreuzungen am Karlsring vor dem Taxenstand und vor der Bahnunterführung überfuhr er.
Der Funkstreifenwagen nahm mit Blaulicht und Martins horn die Verfolgung auf. Sie führte zunächst über die Bundesstraße 68 in Richtung Wallenhorst. Kurz vor diesem Ort verließ der Beklagte die B. 68 und fuhr über Nebenstraßen und Feldwegen in den Feldmarken der Gemeinden Wallenhorst, Rulle, Icker und Engter sowie durch Bramsche. Dort schaltete er über eine Strecke von über 500 ra die Beleuchtung aus. Sodann fuhr er weiter in Richtung Rulle. Der Funkstreifenwagen blieb immer hinter ihm. Die Verfolgung hatte bis dahin etwa eine Stunde gedauert. Der Wagen des Beklagten war dabei mehrfach ins Schleudern geraten. Während der Fahrt hatte der Kläger über Funk andere Streifenwagen zu dem Abfangen des Beklagten alarmiert.
Auf der den Polizeibeamten unbekannten Straße von Icker nach Rulle kam es sodann zu dem Unfall. Diese Straße verläuft vom Ortsschild Rulle aus etwa 15o m in einer Geraden und sodann in einer Doppelkurve, auf die ein Verkehrszeichen hinweist, leicht nach rechts und anschließend beinahe rechtwinkelig nach links. Der Beklagte, gefolgt mit gleicher Geschwindigkeit vom Streifenwagen in einem
 rv *

Abstand von etwa 30 bis 50 m, fuhr die Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 100 km/st an.
Hierbei geriet er ins Schleudern, konnte seinen Wagen aber abfangen. Dagegen meisterte der Fahrer des Funkstreif env/ageno die Kurve nicht. Der Polizoiwagen wurde aus der Kurve getragen und schlug gegen einen Baum und einen Strommast. Alle Insassen wurden verletzt, der Kläger so schwer, daß er nach längerer Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte. Der elfmal, darunter neunmal wegen Verkehrsstraftaten vorbestrafte Beklagte ist zu ’Strafe verurteilt worden.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung erlittenen Schadens in Anspruch. Hach seiner Meinung ist bei Berechnung seines Schadens auch zu berücksichtigen, daß er im Jahre 1964 zu dem Polizeiobermeister befördert worden wäre. Ab 1. Mai 1965 hat er als Ersatz für Zehrgeld monatlich 30 DM und für freie Dienstkleidung monatlich 60 DM mit der Begründung gefordert, beide Vergünstigungen seien seitdem weggefallen.
Als Gehaltsdifferenz vom 1. Dezember 1963 bis zu dem 31« Ja-nuar 1964 hat er einen Betrag von 206,60 DM und vom 1. Februar 1964 bis zu dem 31« Mai 1976 die monatliche Zahlung von netto (755>60 DM minus 630 DM -) 125*60 DM begehrt. Schließlich hat er die Feststellung, daß der Beklagte ihm den weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erbeten.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat seine Haftung nach Grund und Höhe in Abrede gestellt. Er habe fliehen dürfen, so hat er ausgeführt, ohne für die Folgen einstehen zu müssen. Er habe auch nicht pflichtwidrig eine Gefahrenlage geschaffen. Sein Fahrzeug habe beim Durchfahren der Linkskurve kein Hindernis gebildet.
 
Zum Unfall sei es vielmehr dadurch gekommen, daß der Wahrer des Polizeiwagens durch das Aufleuchten der Bremslichter soines Wagens überrascht und irritiert worden sei. Da3 habe der Beklagte aber nicht voraussehen können. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden.
Als Streifenführer sei er verpflichtet gewesen, für eine vorsichtige und damit schadensfreie Durchführung der Verfolgung Sorge zu tragen.
Das ^Landgericht hat dem Kläger den Ersatz für entgangenes Zehr- und Kleidergeld versagt. Die begehrte Feststellung hat es unter Vorbehalt des Bechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder den Dienstherrn des Klägers zu 3/4 getroffen und im gleichen Umfang die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos* geblieben.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten außer aus Straßenverkehrsgesetz auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abo. 1 BGB).
I.
1.	Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Körperverletzung des Klägers als durch das Verhalten des Beklagten adäquat verursacht. Sie wäre nicht eingetre-ton, wenn der Beklagte dem Haltegebot der Polizeibeamten gefolgt und nicht geflüchtet wäre. Daß ein solches Ver-
b
»V «
halten die Verfolgung durch den Funkstreifenwagen und infolge der dabei entstehenden besonderen Verkehrsrisiken einen Unfall mit Körperschäden der Polizeibeamten nach sich ziehen kann, ist nicht so unv/ahrscheinlich, daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht zu rechnen wäre (vgl. BUH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 « LH § 823 BUB /“C_7 Kr, 27)* Bern steht nicht entgegen, daß der Verlöt zungserfolg nicht die unmittelbare Folge des Verhaltens des Schädigers gewesen ist (vgl. BOHZ 41* 123; vgl. auch BUH Urteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62	=	LSI § 823 BUB /Aa/
Kr. 2o). Es genügt, daß der Beklagte zu dem Verletzungserfolg eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat.
Bie Verursachung durch das Verhalten des Beklagten wird auch nicht dadurch gehindert (“unterbrochen1') * daß die hier infrage stehenden weiteren Folgen auch auf den willentlichen Eingreifen des Klägers beruhen. Bas Oegen-teil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Beklagten, der nicht angehalten, sondern weitergefahren ist, für die Verfolgung durch die Polizeibeamten gänzlich bedeutungslos wäre (BUH Urteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 77/64 - = VersR 1965, 389; Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 196/64	=	LH	§	&$2	BUB	Kr.	8a
= VersR 1966, 368; larenz, Schuldrecht I 6. Aufl* § 14 III b S.. 155). Bavon kann aber keine Rede sein. Bie Po-li^eibeamten waren nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Beklagten zu stellen. Ihre Reaktion war damit durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt und nicht ungewöhnlich. Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Polizeibeamten außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der
L
 
Eingreifende auch fahrlässig gehandelt haben (BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZH 33/63 = LM § 623 /“C_7 BGB Nr. 32; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 60, 9 b; Barenz aaO).
2.	Ohne Erfolg sucht die Revision die objektive Zurechnung mit dem Hinweis zu verneinen, der Beklagte sei weder zu dem Unterlassen noch zu dem Abbrechen der Flucht rechtlich verpflichtet gewesen, eines jeden Täters Recht soi es, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen; damit stehe ihm, sollte man sein unfallursäehlicheo Verhalten nicht in einem Unterlassen, sondern in einem Tun sehen, eine in allen Rechtsgebieten einheitliche Rechtfertigung zur Seite.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß dem Beklagten sein verletzungsbedingendeo Verhalten nur dann zugerechnet werden kann, wenn er rechtlich verpflichtet war, anzuhalten. Biesen Umstand hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Es hat zutreffend der Bestimmung des § 2 a StVO entnommen, daß der Beklagte dem berechtigten Haltegebot der Polizeiheamten zu folgen verpflichtet war, und angenommen, daß er sich durch sein Weiterfahren aus diesem Grunde ebenso wie deshalb strafbar machte, weil er das Kraftfahrzeug fuhr, obgleich ihm die Fahrerlaubnis entzogen war (§24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Bieses gegen seine Rechtspflichten verstoßende Verhalten dauerte während der gesamten Verfolgung durch die mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeibeamten an.
Zu Unrecht meint die Revision, § 2 a StVO gebiete nur das Anhalten auf Weisungen und Zeichen von Folizei-teamten, nicht aber das Abbrechen der Flucht, nachdem der Beklagte sich wegen Nichtbefolgung des Haltegebots nach § 2 a StVO, § 21 StVG strafbar gemacht habe. Bamit verkennt sie, daß die Polizeibeamten während der gesam-
ten Verfolgung mit Blaulicht und Martinshorn den Beklagten berechtigt zu dem Anhalten aufforderten. Per Satz, jeder Täter dürfe sich durch die Flucht dem Strafanspruch des Staates entziehen, bedeutet nur, daß er nicht schon wegen seines Fliehens rechtswidrig handelt, besagt aber nicht, daß er nicht gegen andere Gebote oder Verbote der Rechtsordnung (vgl. § 2 a StVO, § 24 Abo, 1 Nr. 2 StVG) verstoßen und in diesem Zusammenhang haftbar y/erden kann.
Es bestehen auch keine Bedenken, daß die geltend gemachten Schäden etwa nicht im Schutzbereich des § 2 a StVO lägen. Sie sind bei dem durch den Beklagten veranlaßten Verhalten der Polizei entstanden, das der Purchsetzung des Gebots des § 2 a StVO diente.
Sonach kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1964 ( VI 2R 35/63 = aaO) zugrundeliegende Sachverhalt in dieser Hinsicht grundlegend anders lag. Es ist auch nicht so, wie die Revision unter Hinweis auf dieses Urteil meint, daß die Verfolgung lediglich aus geringfügigem Anlaß geschah.
3.	Auch gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. Allerdings ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB darauf ab-zuotollen, ob der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Folge seines rechtswidrigen Verhaltens mit einer Körperverletzung des Klägers rechnen mußte* Pas ist aber zu bejahen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einv/ände.
Pas Berufungsgericht hat dem Kläger ein Mitverschulden angelastet mit der Begründung, er habe als Streifenführer nicht die zur Vermeidung eines übermäßigen Risi-
 
kos erforderlichen Anweisungen für die Gestaltung der Verfolgung erteilt; es hat seine Ersatzansprüche um 1/4 gekürzt. Bei dieser Wertung sind keine Umstände ver kannt, die sich zu dem Nachteil des die Revision führenden Beklagten auswirken könnten. Hierzu macht die Revision auch keine Bedenken geltend.
III.
Hach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck Br. Bode Br. Hauß Meyer Br. Nüßgens