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BGH · VI ZR 117/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 117/64

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, Sie haben behauptet, der Kläger sei nur vom 23» Februar 1959 bis zu dem 11„ Mai 1959 arbeitsunfähig gewesene Sein Reinverdienst betrage nicht 50$, sondern nur 30$ des Umsatzes, Sie haben bestritten, daß der Kläger seine Erwerbstätigkeit wegen des Unfalls habe beenden müssen, und behauptet, er habe sein Labor in deshalb aufgegeben, weil er seine berufliche Tätigkeit nach seiner Verheiratung in dem Sitz der zahnärzt- Das Berufungsgericht hat einem Abtretungsempfänger statt 1 322,56 DM einen Betrag von 876 DM, dafür dem Kläger selbst statt 792,36 DM einen Betrag von 1 257?92 DM zuerkannto Der Kläger verfolgt mit der Revision den abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiter0 Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels„ Es hat fest-gestellt, daß er ab lo Juli 1959 im wesentlichen wieder voll arbeitsfähig war« Ein Zwang zur Aufgabe bestand nach seiner Auffassung auch nicht deshalb, weil er infolge der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit seine Kunden verloren hatte und keine neuen finden konnte0 Es hat sich vielmehr davon überzeugt, daß der Kläger, für ihn bereits vor Eintritt der Arbeitsfähigkeit erkennbar, sein Labor ab Anfang Juli 1959 mit begründeter Aussicht auf einen monatlichen Reinverdienst von etwa 1 000 DM hätte fortführen können«, Demnach könne der Kläger Ersatz seines Erwerbsschadens nur verlangenn soweit er seine Tätigkeit v/egen der Unfallverletzungen nicht ausüben konnte oder einschränken mußteo Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt 9 daß der Kläger vom 23» Februar bis 12, Mai 1959 in vollem Umfang arbeitsunfähig war und sodann bis Anfang Juli schwere und schwierigere Arbeiten, die für ein gewinnbringendes Betreiben eines zahntechnischen Labors erforderlich sind, nicht ausführen konnte. a) Daß der Kläger ab Anfang Juli 1959 wieder alle Arbeiten in seinem Beruf ohne wesentliche Störungen ausführen konnte, hat das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Lentz vom 6* Januar 1964 entnommen» Hierbei hat es nicht übersehen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch nach diesem Zeitpunkt noch gemindert war, und zwar von Anfang Juli bis Ende 1959 um 20$ und sodann bis zu dem 22» Februar 1901 um 10$» Mit dem Sachverständigen hat es aber angenommen, daß diese Minderung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht von Einfluß war, sich mehr nur dahin auswirkte, daß er schwere Arbeiten, welche die verletzte Hand schmerzen oder anschwellen ließen, mit leichten Arbeiten vermischen mußte» Damit hat es entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt, daß er insgesamt nicht so lange wie normal arbeiten konnte, sondern nur, daß er seine Arbeiten einem bestimmten Arbeitsrhythmus unterwerfen mußte» Auf Grund dessen konnte es rechtsbedenkenfrei annehmen, daß sich dieser erzwungene "Arbeitsfluß“ nicht entscheidend auf die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers auswirkte» b) Das Berufungsgericht brauchte der unter Beweis gestellten Behauptung nicht nachzugehen9 der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe diesem mit Rücksicht auf die Schadenominderungspflicht zur Aufgabe des Labors geraten• Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger sich gegen den Vortrag der Beklagten gewandt9 auch ohne den Unfall habe er seinen Betrieb in wegen seiner Heirat aufgeben wollene Diesem Vorbringen der Beklagten ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgte Dem Vortrag des Klägers kommt aber auch keine selbständige Bedeutung in der Richtung zu, daß er Ersatz des aus der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit entstandenen Schadens verlangen kannQ Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Aufgabe des Betriebes nicht im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erforderlich war» Damit fehlt der erforderliche haftungs-rechtliche Zusammenhang zwischen Unfall und diesen Nachteilen,, Ein Irrtum des Klägers über eine so begründete Notwendigkeit der Aufgabe ändert daran nichtsc 3o Die Höhe des monatlichen Umsatzes hat das Berufungsgericht auf durchschnittlich 2 100 DM und den Verdienst - nach Abzug von 100 DM für die Labormiete -in Übereinstimmung mit dem Kläger unter Zugrundelegung eines Satzes von 50$£ auf 1 000 DM geschätzt« Hieraus errechnet es für die Zeit vom 23» Februar bis 1« Juli 1959 einen entgangenen Verdienst von 4 250 DM, von dem es - entsprechend der Berechnung des Klägers - 563,40 DM Krankengelds 420 DM Erwerb aus der Tätigkeit für seine Ehefrau und 300 DM für Benutzung seiner Laboreinrichtung durch seine Ehefrau abzieht0 Dem verbleibenden Betrag von 2 966 p 60 DM hat es einen geschätzten Betrag von 500 DM als entgangenen Gewinn für die Zeit nach dem lc Juli 1959 ' kinz-^gezählt9 weil der Kläger seinen Betrieb wegen des Verlusts einiger früherer Kunden möglicherweise zunächst noch nicht in dom gleichen Umfang wie bei ununterbrochener Tätigkeit hätte weiterführen können0 gewinn von nur 7 524?20 DM und damit von etwa 627 DM ,je Monat errechnet (Ergänzungsgutachten vom 3° Februar 1964)o Zugunsten des Klägers hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß er seine Praxis in erst begonnen und seine Ehefrau ihre zahnärztliche Praxis erst kurz vor dem Unfall aufgenommen hatte« Unter Zugrundelegung der für die Zeit bis Ende Februar 1959 von den vernommenen Zahnärzten angegebenen Umsatzzahlen und unter Beachtung einer möglichen Umsatzsteigerung nach Februar 1959 hat es den Umsatz auf monatlich 2 100 DM geschätzt« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Als entscheidend hat das Berufungsgericht angesehen, was der Kläger unter seinen besonderen Umständen in dem fraglichen Zeitraum umgesetzt hätte« Damit hat es zutreffend auf den konkreten Schaden und nicht auf den medizinisch festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellto Der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, ein alleinstehender Zahntechniker könne bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft monatlich etwa 4-5 000 DM umsetzen, brauchte es daher nicht nachzugehen« Diese -unerhebliche - Frage hat es nicht verneint« Damit hat es sich insoweit auch nicht eine von der Revision vermißte Sachkunde angemaßt«v b) Zu Unrecht vermißt die Revision in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit einige Zahnärzte als Kunden verloren hätte« Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger für die Zahnärzte Bl^^ und sowie für die zwischenzeitlich gewachsene Praxis seiner Ehefrau - aus den beiden letzten Tätigkeiten mit einem monatlichen Umsatz von 2 100 IM -hatte Arbeiten ausführen können» Hach Annahme des Berufungsgerichts hätte der Verdienst auch nicht höher gelegen, den er ohne Unfall mit dem zunächst gewonnenen Kundenkreis erzielt hätte» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß er die bei Wiederaufnahme nicht wieder zu gewinnenden Zahnärzte ohne den Unfall auf die Dauer behalten hätte» Im übrigen hat das Berufungsgericht diese von der Revision vermißten Umstände teilweise dadurch berücksichtigt, daß es dem Kläger einen zusätzlichen Betrag von 500 DM zuerkannt hat mit der Begründung, wegen Verlustes einiger seiner früheren Kunden habe er möglicherweise seinen Betrieb zunächst noch nicht in dem gleichen Umfange wie bei ununterbrochener Tätigkeit weiterführen können» d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch in diesem Zusammenhang die Nichtbeachtung des Umstandes, daß ein Zahntechniker, der nicht alle, im besonderen die schweren und schwierigeren Arbeiten selbst ausführen kann, den Kundenstamm eines vollarbeitsfähigen Zahntechnikers nicht erreichen könne0 Das Berufungsgericht hat, wie bereits auogeführt, rechtsfehlerfrei unter sachverständiger Beratung die im wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 1« Juli 1959 festgestellt o Daß er - für eine gewisse Zeit - einen bestimmten Arbeitsrhythmus einhalten mußte, bedeutet nicht, daß er weniger arbeiten konnte, sondern nur, daß er zu einer gewissen, wechselnden Arbeitsfolge ("Arbeitsfluß") gehalten war» e) Das Berufungsgericht hat die vom Haftpflicht-Versicherer der Beklagten gezahlten 1 200 DM auf die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Sachschadens (als die ältesten) im Verhältnis ihrer begründeten Höhe verteilt« Eine (teilweise) Tilgung des nur gegenüber dem Zweitbeklagten geltend gemachten und vom Berufungsgericht unangefochten mit 800 DM bedachten Schmerzensgeldanspruchs hat es deshalb verneint, weil die Zahlung von beiden Beklagten geleistet und deshalb anzunohmen sei, daß sie nur auf solche Ansprüche erbracht werden sollte, für die beide Beklagte (als Gesamtschuldner) in Anspruch genommen werden« Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden0 Soweit das Berufungsgericht eine (teilweise) Tilgung der Schmerzensgeldschuld des Zweitbeklagten verneint, hat es den Grund ersichtlich in einer wenn auch nicht ausdrücklichen, so doch - möglichen (vgl«, RGRK BGB 11, Aufl«, § 366 Ao 5) - stillschweigenden Bestimmung durch die Schuldner gesehen ( § 366 Abs* 1 BGB)„ Biese tatrichterliche Auslegung des Schuldnerverhaltens ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl« BGH Urteil vom 23o September 1958 - VI ZR 174/57 - VersR 1958, a) Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für weitere Taxifahrten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneinte Soweit es sich um Fahrten zu dem Verteidiger in dem anläßlich des Unfalls gegen den Kläger anhängig gemachten Strafverfahren handelt, in dem er freigesprochen wurde, ist die Haftung der Beklagten aus den im Urteil des Senats vom 22o April 1958 ( VI ZR 65/57 - VersR 1958, 859) gegebenen Gründen ausgeschlossen, Im übrigen handelt es sich um Fahrten zu seinem damaligen Prozeßbevollmüclftig.t6n'? b) Den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Prozeßkosten hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint» Es hat zu Clunsten des Klägers unterstellt, daß die diese Kosten auslösenden Mahn- und Offenbarungseidsverfahren nicht durchgeführt worden wären, wenn der Kläger seinen Betrieb ohne unfallbedingte Unterbrechung weitergeführt hätte, wenn es in Anbetracht der damaligen Verschuldung des Klägers in Höhe von etwa 20o000 DM demgegenüber auch Zweifel äußert» Im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO hat es sich aber davon überzeugt, daß diese Nachteile bei der möglichen Weiterführung des Gewerbebotriobs durch den Kläger nicht entstanden wären» gelehnt, Es mag dahinstchen, ob der selbständigen Geltendmachung dieser Beträge im Klagewege schon die Erwägungen zu a) entgegenstehen* Selbst wenn die Erstattung dieser Kosten nicht nach § 91 ZPO festgesetzt worden kann (vgl, auch BGH Urteil vom 14e November 1961 - VI ZR 14/61 - VersR 1962, 136), stehen andere Gründe entgegen, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger das Gutachten ohne Aufforderung der Gegenseite von sich aus beschafft hat. wie der Kläger auf die Auflage des Berufungsgerichts mitgeteilt hat, Ersatz dieser Beträge in einer selbständigen Klage aber aus den zu 2) gegebenen Gründen ausschcidcto Hiernach beruht die Schätzung nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen und hat auch keine wesentlichen, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen»

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 366 BGB § 91 ZPO
UnfallArbeitBerufungsgerichtZeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 117/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26o Oktober 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Zahntechnikermeisters Horst
0
Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
L
2 o
den Kaufmann Erwin straße 9
den Kraftfahrer Friedrich straße
 Beklagtep Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte^
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
2
/
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26„ Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr» Pfretzsehner und Dr» Nußgens
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25o März 1964 wird zurückgewiesen„
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt 0
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger macht mit der Klage Schäden geltend, die ihm nach seiner Behauptung aus einem am 23» Februar 1959 erfolgten Zusammenstoß mit dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug des Erstbeklagten erwachsen sind»
Unter den Parteien ist nicht mehr im Streit, daß die Beklagten die Unfallschäden zu ersetzen haben» Sie streiten nur noch über die Schadenshöhe»
Der Kläger., seit November 1958 in	als
 selbständiger Zahntechnikerrneister tätig, erlitt einen Bruch des Kahnbeins und des zweiten Mittelhandknochens der rechten Hand sowie einen Knochenriß am linken Schienbein» Außerdem trug er Prellungen im Gesicht davon» Vom
3
•1
23 o bis 25 o Februar 1959 wurde dr stationär mid sodann ambulant behandelt« Am 12 o Mai 1959 wurde der Gipsver-band der rechten Hand abgenommen»
Der Kläger hat vorgetragen; Bis zu dem 13= Mai 1959 sei er völlig arbeitsunfähig gewesene Sodann habe er bis zu dem Sommer I960 nur leichte Arbeiten verrichten könnene Wegen der Verletzung der rechten Hand habe er keine Arbeiten ausführen können, die eine bestimmte Kraft erforderten, wie Pressen, Gießen, Biegen und längeres Ausarbeiten metallischer Stoffe„ Außerdem sei er nicht in der Lage gewesen, die zu dem Teil recht schwierigen Modellierungsarbeiten durchzufUhren, die zwar nicht schwer im Sinne physischer Beanspruchung seien, aber ein millimetergenaues und zuverlässiges Arbeiten mit der Hand erfordertem Da von einem selbständigem Zahntechniker erwartet werde, daß er alle anfallenden Arbeiten verrichten könne und nicht die schwereren an andere Personen abgeben müsse, habe er seinen Betrieb nicht aufrecht erhalten können0 Eine Fortführung seines Betriebes sei aber auch deshalb unmöglich gewesen, weil die von ihm zunächst gev/oiineren, lurch seine Arbeitsunfähigkeit aber verlorenen Kunden auf keinen Fall hätten wieder gewonnen werden können0 Das habe er bei Werbebesuchen etwa drei Monate nach dem Unfall erfahreno Heue Kunden habe er im Raume nicht mehr worben können« Ein Heubeginn in einem anderen Ort sei ihm mangels Mittel nicht möglich gewesen« Anderswo habe er auch nicht die besondors günstigen Umstände vorgefunden, die er in B|^mp angetroffen und auch geschaffen habe«
Neben einem Sachschaden von 1 111 UM hat er für die Zeit vom 23° Februar bis 31° Dezember 1959 einen Erwerbsschaden von 11»500 DM errechnet» Ohne den Unfall und die unfallbedingte Aufgabe seines Betriebes hätte er nach seiner Behauptung Aufträge von sechs in und Umgebung als Kunden gewonnenen Zahnärzten in Höhe von insgesamt 1 600 DM monatlich9 außerdem von seiner als Zahnärgtin tätigen Ehefrau in Höhe von 800 DM erhalten» Von diesem Umsatz hat er nach Abzug der Labormiete von 100 DM je Monat als Verdienst 50^ und damit 1 150 DM oder 11»500 DM für den erwähnten Zeitraum errechnet» Hiervon hat er 563?40 DM Krankengeld und ab Mitte Mai bis 31° Dezember 1959 von seiner Ehefrau für leichtere Aushilfsarbeiten monatlich erhaltene brutto 280 DM = netto 213 DM abgezogen und den Verdienstausfall auf 9 339?10 DM beziffert» Davon hat er im Berufungsverfahren weitere 300 DM als anzurechnende NutzungsentSchädigung für seiner Ehefrau zur Verfügung gestellte Geräte und Maschinen abgezogen»
Für die von März bis Dezember 1959 nach seinem Vorbringen nutzlos gezahlte Labormiete hat er weiterhin 1 100 DM angesetzt•
Nach dem Unfall habe er, so hat er weiter vorge-tragen, verschiedene unfallbedingte Taxenfahrten zu Kunden9 zu Verhandlungen in der Schadenssachc und zur Laborabwicklung machen müssen, für die er unter Angabe von Zeit und Fahrtziel Beträge von 34?80 DM plus 118?50 DM plus 384,60 DM = 537?90 DM geltend gemacht hat»
Wegen des plötzlichen Wegfalls seiner Einkünfte habe er seine laufenden Verpflichtungen gegenüber Lieferanten der Einrichtungsgegenstände, schließlich auch die ?tfiete für sein Labor nicht mehr bezahlen können„
Daher sei es zu Mahn- und Offenbarungseidverfahren mit Prozeßkosten von 213?31 DM gekommene
 Für ein Gutachten über seine Einkommensverhältnisse habe er 241?50 DM und für unfallbedingte Telefongespräche 246,94 DM aufwenden müssen„ Wegen seiner Behinderung habe er für eine Aufwartefrau vom 23° Februar bis zu dem 31 * Juli 1959 wöchentlich 20 DM und damit insgesamt 450 DM geleistet.
Da er das Labor wegen des Unfalls habe aufgeben müssen, seien auch die Aufwendungen für dessen Einrichtung als Verlust anzusetzen, die er - einschließlich der Kosten des Bücherrevisors für den Abschluß der Bücher bei Beendigung seiner Praxis - mit 1 497?30 DM angegeben hat0
Die Beklagten haben vor Klageerhebung 1 200 DM an den Kläger gezahlta Eine Verrechnungsweise haben sie nicht bestimmte
 Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 10<,000 DM nebst Zinsen als Teil des von ihm auf 15o537?05 DM bezifferten Gesamtschadens geforderte Außerdem hat er vom Zweitbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes von 800 DM nebst Zinsen begehrt und ferner die Feststellung erbeten, daß beide Beklagten ihm als Gesamtschuldner allen nach dem L Januar I960 entstandenen und zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen haben0
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten,
 Sie haben behauptet, der Kläger sei nur vom 23» Februar 1959 bis zu dem 11„ Mai 1959 arbeitsunfähig gewesene Sein Reinverdienst betrage nicht 50$, sondern nur 30$ des Umsatzes, Sie haben bestritten, daß der Kläger seine Erwerbstätigkeit wegen des Unfalls habe beenden müssen, und behauptet, er habe sein Labor in	deshalb
 aufgegeben, weil er seine berufliche Tätigkeit nach seiner Verheiratung in	dem	Sitz	der	zahnärzt-
lichen Praxis seiner Ehefrau, habe fortsetzen wollen, Schon deshalb könne er keinen Ersatz nutzlos gezahlter, auch in der Höhe bestrittener Labormiete verlangen. Die Taxenfahrten habe der Kläger nicht zu unternehmen brauchen, Ersatz der Prozeßkosten könne er mangels Unfallbedingtheit nicht verlangen. Das vom Kläger eingeholte Gutachten sei wertlos. Von den geltend gemachten Tele-fongobühren seien nur 10 DM unfallbedingt. Die Aufwartefrau habe der Kläger nicht wegen des Unfalls angestellt, er habe sie schon vor dem Unfall beschäftigt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die vom Kläger benannten Abtretungsempfänger insgesamt 3 400 DM und an den Kläger selbst 792,36 DM zu zahlen, sowie den Zweitbeklagten darüber hinaus, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 800 DM - jeweils mit Zinsen - zu leisten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einem Abtretungsempfänger statt 1 322,56 DM einen Betrag von 876 DM, dafür dem Kläger selbst statt 792,36 DM einen Betrag von 1 257?92 DM zuerkannto
 Der Kläger verfolgt mit der Revision den abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiter0 Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels„
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung beider Beklagten aus unerlaubter Handlung ( §§ 823? 831 BOB) bejaht«, Die Revision wendet sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Vermögensschadens und gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens,
 Io
Übereinstimmend mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht any daß dem Kläger durch den Unfall kein höherer Vermögensschaden als 4 192,36 DM entstanden ist«
I» Bei Schätzung des ErwerbsSchadens geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Zahntechniker nicht wegen des Unfalls aufgeben mußte. Es hat fest-gestellt, daß er ab lo Juli 1959 im wesentlichen wieder voll arbeitsfähig war« Ein Zwang zur Aufgabe bestand nach seiner Auffassung auch nicht deshalb, weil er infolge der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit seine Kunden verloren hatte und keine neuen finden konnte0 Es hat sich vielmehr davon überzeugt, daß der Kläger, für ihn bereits vor Eintritt der Arbeitsfähigkeit erkennbar, sein Labor ab Anfang Juli 1959 mit begründeter Aussicht auf einen monatlichen Reinverdienst von etwa 1 000 DM hätte fortführen können«,
Die durch die Aufgabe seines Betriebs entstandenen Schäden könne er schließlich auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn er sich wegen Irrtums über das Ausmaß seiner Arbeitsunfähigkeit über die Notwendigkeit der Betriebsaufgabe geirrt habe.
Demnach könne der Kläger Ersatz seines Erwerbsschadens nur verlangenn soweit er seine Tätigkeit v/egen der Unfallverletzungen nicht ausüben konnte oder einschränken mußteo Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt 9 daß der Kläger vom 23» Februar bis 12, Mai 1959 in vollem Umfang arbeitsunfähig war und sodann bis Anfang Juli schwere und schwierigere Arbeiten, die für ein gewinnbringendes Betreiben eines zahntechnischen Labors erforderlich sind, nicht ausführen konnte. Es hat daher angenommen, daß der Kläger in dieser gesamten Zeit sein Labor nicht betreiben konnte,
2, Diese Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Ob der Unfall zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ohne an Beweislastregeln und an die strengen Vorschriften des § 286 ZPO über die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein. Dabei v/ar seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren. Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur rachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen
 außer acht gelassen sind (BGHZ 3? 162, 175/176; 6, 62) 0
Daß solche Rochtsfehler die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, vermag die Revision nicht darzutun*
a)	Daß der Kläger ab Anfang Juli 1959 wieder alle Arbeiten in seinem Beruf ohne wesentliche Störungen ausführen konnte, hat das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Lentz vom 6* Januar 1964 entnommen» Hierbei hat es nicht übersehen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch nach diesem Zeitpunkt noch gemindert war, und zwar von Anfang Juli bis Ende 1959 um 20$ und sodann bis zu dem 22» Februar 1901 um 10$» Mit dem Sachverständigen hat es aber angenommen, daß diese Minderung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht von Einfluß war, sich mehr nur dahin auswirkte, daß er schwere Arbeiten, welche die verletzte Hand schmerzen oder anschwellen ließen, mit leichten Arbeiten vermischen mußte» Damit hat es entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt, daß er insgesamt nicht so lange wie normal arbeiten konnte, sondern nur, daß er seine Arbeiten einem bestimmten Arbeitsrhythmus unterwerfen mußte» Auf Grund dessen konnte es rechtsbedenkenfrei annehmen, daß sich dieser erzwungene "Arbeitsfluß“ nicht entscheidend auf die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers auswirkte»
Dem sachverständigen Zeugen Dr» med» Freytag, der diese Fragen teilweise abweichend beurteilt hat, ist das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung gerade nicht gefolgt» Hierin liegt kein Rechtsfehl er»
b)	Das Berufungsgericht brauchte der unter Beweis gestellten Behauptung nicht nachzugehen9 der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe diesem mit Rücksicht auf die Schadenominderungspflicht zur Aufgabe des Labors geraten• Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger sich gegen den Vortrag der Beklagten gewandt9 auch ohne den Unfall habe er seinen Betrieb in	wegen seiner
 Heirat aufgeben wollene Diesem Vorbringen der Beklagten ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgte
 Dem Vortrag des Klägers kommt aber auch keine selbständige Bedeutung in der Richtung zu, daß er Ersatz des aus der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit entstandenen Schadens verlangen kannQ Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Aufgabe des Betriebes nicht im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erforderlich war» Damit fehlt der erforderliche haftungs-rechtliche Zusammenhang zwischen Unfall und diesen Nachteilen,, Ein Irrtum des Klägers über eine so begründete Notwendigkeit der Aufgabe ändert daran nichtsc
3o Die Höhe des monatlichen Umsatzes hat das Berufungsgericht auf durchschnittlich 2 100 DM und den Verdienst - nach Abzug von 100 DM für die Labormiete -in Übereinstimmung mit dem Kläger unter Zugrundelegung eines Satzes von 50$£ auf 1 000 DM geschätzt« Hieraus errechnet es für die Zeit vom 23» Februar bis 1« Juli 1959 einen entgangenen Verdienst von 4 250 DM, von dem es - entsprechend der Berechnung des Klägers - 563,40 DM Krankengelds 420 DM Erwerb aus der Tätigkeit für seine Ehefrau und 300 DM für Benutzung seiner Laboreinrichtung durch seine Ehefrau abzieht0 Dem verbleibenden Betrag
 von 2 966 p 60 DM hat es einen geschätzten Betrag von 500 DM als entgangenen Gewinn für die Zeit nach dem lc Juli 1959 ' kinz-^gezählt9 weil der Kläger seinen Betrieb wegen des Verlusts einiger früherer Kunden möglicherweise zunächst noch nicht in dom gleichen Umfang wie bei ununterbrochener Tätigkeit hätte weiterführen können0
Unter weiterer Zuerkennung eines Betrages von 400 DM als Mietzins für die Laborräume für die Zeit von März bis «Juni 1959 gelangt das Berufungsgericht zu einem Erwerbsschaden von 3 866 9 66 DM0 Hiervon hat es einen Teilbetrag von 932P16 DM gezahlter 1 200 DM abgezogen und somit einen Restbetrag von 2 934944 DM errechnet0 Diesen Betrag hat es auf die Abtretungsempfänger Krau Br^^^ mit 400 DMP Firma GJ^-Werbung mit 1 667? 44 DM und Spar- und Darlehenskasse mit 867 DM aufgeteilt*
4o Der Revision kann nicht zugegeben werden9 daß das Berufungsgericht die Höhe des Erwerbsschadens unter Überschreitung des ihm nach § 287 ZPO gegebenen Ermessens geschätzt habe0
a)	Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger selbst vorgetragenp daß er in dem allein in Betracht kommenden Zeitraum einen monatlichen Umsatz von 2 400 DM und daraus - nach Abzug von 100 DM Labormiete - einen Verdienst von 1 150 DM erzielt hätte„ Der Sachverständige Diplo-Volkswirt	hat	aufgrund der Umsatzzahlen für
 die Zeit vom Januar 1958 bis Februar 1959 einen Jahres-
gewinn von nur 7 524?20 DM und damit von etwa 627 DM ,je Monat errechnet (Ergänzungsgutachten vom 3° Februar 1964)o Zugunsten des Klägers hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß er seine Praxis in	erst
 begonnen und seine Ehefrau ihre zahnärztliche Praxis erst kurz vor dem Unfall aufgenommen hatte« Unter Zugrundelegung der für die Zeit bis Ende Februar 1959 von den vernommenen Zahnärzten angegebenen Umsatzzahlen und unter Beachtung einer möglichen Umsatzsteigerung nach Februar 1959 hat es den Umsatz auf monatlich 2 100 DM geschätzt«
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Als entscheidend hat das Berufungsgericht angesehen, was der Kläger unter seinen besonderen Umständen in dem fraglichen Zeitraum umgesetzt hätte« Damit hat es zutreffend auf den konkreten Schaden und nicht auf den medizinisch festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellto Der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, ein alleinstehender Zahntechniker könne bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft monatlich etwa 4-5 000 DM umsetzen, brauchte es daher nicht nachzugehen« Diese -unerhebliche - Frage hat es nicht verneint« Damit hat es sich insoweit auch nicht eine von der Revision vermißte Sachkunde angemaßt«v
b)	Zu Unrecht vermißt die Revision in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit einige Zahnärzte als Kunden verloren hätte« Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger für die Zahnärzte Bl^^ und	sowie	für	die	zwischenzeitlich	gewachsene
 Praxis seiner Ehefrau - aus den beiden letzten Tätigkeiten mit einem monatlichen Umsatz von 2 100 IM -hatte Arbeiten ausführen können» Hach Annahme des Berufungsgerichts hätte der Verdienst auch nicht höher gelegen, den er ohne Unfall mit dem zunächst gewonnenen Kundenkreis erzielt hätte» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß er die bei Wiederaufnahme nicht wieder zu gewinnenden Zahnärzte ohne den Unfall auf die Dauer behalten hätte»
Im übrigen hat das Berufungsgericht diese von der Revision vermißten Umstände teilweise dadurch berücksichtigt, daß es dem Kläger einen zusätzlichen Betrag von 500 DM zuerkannt hat mit der Begründung, wegen Verlustes einiger seiner früheren Kunden habe er möglicherweise seinen Betrieb zunächst noch nicht in dem gleichen Umfange wie bei ununterbrochener Tätigkeit weiterführen können»
Baß diese Schätzung völlig willkürlich ist, kann der Revision schon im Hinblick auf die im einzelnen erörterten Umsatzmöglichkeiten nicht zugegeben werden»
c)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die gezahlten Mietbeträge für die Laborräume für die Zeit nach dem 1» Juli 1959 dem Kläger mit Recht aberkannt» Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsbedenkenfrei angenommen hat, konnte der Kläger nach diesem Zeitpunkt seine Erwerbstätigkeit mit Verdienst wieder ausüben» Wenn er das nicht getan und damit die Laborräume nicht genutzt hat,
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kann dieser Schaden den Beklagten nicht zugerechnet werden,
d)	Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch in diesem Zusammenhang die Nichtbeachtung des Umstandes, daß ein Zahntechniker, der nicht alle, im besonderen die schweren und schwierigeren Arbeiten selbst ausführen kann, den Kundenstamm eines vollarbeitsfähigen Zahntechnikers nicht erreichen könne0 Das Berufungsgericht hat, wie bereits auogeführt, rechtsfehlerfrei unter sachverständiger Beratung die im wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 1« Juli 1959 festgestellt o Daß er - für eine gewisse Zeit - einen bestimmten Arbeitsrhythmus einhalten mußte, bedeutet nicht, daß er weniger arbeiten konnte, sondern nur, daß er zu einer gewissen, wechselnden Arbeitsfolge ("Arbeitsfluß") gehalten war»
e)	Das Berufungsgericht hat die vom Haftpflicht-Versicherer der Beklagten gezahlten 1 200 DM auf die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Sachschadens (als die ältesten) im Verhältnis ihrer begründeten Höhe verteilt« Eine (teilweise) Tilgung des nur gegenüber dem Zweitbeklagten geltend gemachten und vom Berufungsgericht unangefochten mit 800 DM bedachten Schmerzensgeldanspruchs hat es deshalb verneint, weil die Zahlung von beiden Beklagten geleistet und deshalb anzunohmen sei, daß sie nur auf solche Ansprüche erbracht werden sollte, für die beide Beklagte (als Gesamtschuldner) in Anspruch genommen werden«
Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden0 Soweit das Berufungsgericht eine (teilweise) Tilgung der Schmerzensgeldschuld des Zweitbeklagten verneint, hat es den Grund ersichtlich in einer wenn auch nicht ausdrücklichen, so doch - möglichen (vgl«, RGRK BGB 11, Aufl«, § 366 Ao 5) - stillschweigenden Bestimmung durch die Schuldner gesehen ( § 366 Abs* 1 BGB)„ Biese tatrichterliche Auslegung des Schuldnerverhaltens ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl« BGH Urteil vom 23o September 1958 - VI ZR 174/57 - VersR 1958,
773) o Die Anrechnung auf die im übrigen sämtlich auch aus unerlaubter Handlung begründeten Schulden entspricht der Regelung des § 366 Abs«, 2 BGB„
5o Bas Begehren des Klagers auf Zahlung von 1 645905 DM an sich selbst hat das Berufungsgericht ira Hinblick auf den geforderten Ersatz des Sachschadens in Höhe von 1 101,00 DM abzüglich 267 984 DM als Teil gezahlter 1 200''DM in Höhe von 843,16 DM als begründet angesehen..
6o Von den für den Restbetrag von ( 1 645?05 DM minus 843 916 DM =) 801,89 DM hilfsweise erhobenen Ansnrüchen hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag von 414976 DM (34P80 DM für Taxifahrten.,
 59 9 96 DM für Telefongebühren, 320 DM Aufwendungen für eine Aufwartefrau) zuerkannt*
a) Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für weitere Taxifahrten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneinte Soweit es sich um Fahrten zu dem Verteidiger in dem anläßlich
 des Unfalls gegen den Kläger anhängig gemachten Strafverfahren handelt, in dem er freigesprochen wurde, ist die Haftung der Beklagten aus den im Urteil des Senats vom 22o April 1958 ( VI ZR 65/57 - VersR 1958, 859) gegebenen Gründen ausgeschlossen, Im übrigen handelt es sich um Fahrten zu seinem damaligen Prozeßbevollmüclftig.t6n'? Für diese Auslagen besteht aber im Kostenfestsetzungs-verfahren nach Kostenentscheidung ein verfolgbarer prozessualer Anspruch (BGK Urt» vom 16» Dezember I960 - VI ZR 51/60 - VersR 1961, 183; vgl» auch Baumbach-lauterbach ZPO 28» Aufl» Übersicht vor § 91 Bern» 3 und 5)* Im Hinblick auf diesen einfacheren und billigeren Weg mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die selbständige Geltendmachung im Klagewege„
b)	Den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Prozeßkosten hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint» Es hat zu Clunsten des Klägers unterstellt, daß die diese Kosten auslösenden Mahn- und Offenbarungseidsverfahren nicht durchgeführt worden wären, wenn der Kläger seinen Betrieb ohne unfallbedingte Unterbrechung weitergeführt hätte, wenn es in Anbetracht der damaligen Verschuldung des Klägers in Höhe von etwa 20o000 DM demgegenüber auch Zweifel äußert» Im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO hat es sich aber davon überzeugt, daß diese Nachteile bei der möglichen Weiterführung des Gewerbebotriobs durch den Kläger nicht entstanden wären»
c)	Auch den Ersatz der Aufwendungen für das vorprozessuale Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr» Meiding hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ab-
gelehnt, Es mag dahinstchen, ob der selbständigen Geltendmachung dieser Beträge im Klagewege schon die Erwägungen zu a) entgegenstehen* Selbst wenn die Erstattung dieser Kosten nicht nach § 91 ZPO festgesetzt worden kann (vgl, auch BGH Urteil vom 14e November 1961 - VI ZR 14/61 - VersR 1962, 136), stehen andere Gründe entgegen, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger das Gutachten ohne Aufforderung der Gegenseite von sich aus beschafft hat. Es sollte dem Kläger eine gewichtige Stütze für die Durchsetzung seiner Ansprüche geben. Wenn für die Ersatzfähigkeit eines vorprozessualen Gutachtens auch nicht allein entscheidend ist, ob es zu dem erstrebten Erfolg führt, insbesondere ob die Beteiligten es bei ihrer Schadensregelung verwerten, so ist bei einer derartigen Gestaltung doch jedenfalls erforderlich, daß es einen Beitrag leisten kann, Bas ist hier aber nicht der Pall, Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß das Gutachten nach den Übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien wertlos ;:ist, also keinen möglichen Beitrag für die unter den Parteien streitige Präge zu geben vermochte. Unter solchen Umständen stellen seine Unkosten keinen unfallbedingten Schaden dar, der den Schädigern zugerechnet werden kann.
Es reicht nicht aus, wie die Revision meint, daß die Einholung eines Gutachtens über den Verdienstausfall an sich zweckmäßig war,
d)	Von goltendgemaohten 246,94 DM Telefongebühron hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag von 59?96 DM zuerkannto Es hat unterstellt, daß der Kläger diese sämtlichen Ferngespräche im Zusammenhang mit
 dem Unfall geführt hat» Als ersatzfähig ^hat es aber zutreffend nur die Gebühren solcher Gespräche angesehen? die der Kläger notwendigery/eise im Zusammenhang mit dem Unfall führen mußte» Entgegen der Meinung der Revision reicht nicht schon aus9 wenn der Kläger sie für erforderlich hielt» Ihre Höhe hat es auf 59?96 UM geschätzt o
Uiese Schätzung greift die Revision vergeblich an0 Uas Berufungsgericht hat erwogen5 daß im allgemeinen aus solchem Anlaß Perngesprächsgebühren von allenfalls 20 DM anfallen, hat zugunsten des Klägers aber berücksichtigt, daß er darüber hinaus wegen der noch laufenden Aufträge mit seinen Kunden unfallbe-dingto Gespräche habe führen müssen» Ersichtlich ist auch beachtet9 daß ein Teil der Gespräche mit dem damaligen Prozcßbevollmächtigten des Klägers geführt worden ist. wie der Kläger auf die Auflage des Berufungsgerichts mitgeteilt hat, Ersatz dieser Beträge in einer selbständigen Klage aber aus den zu 2) gegebenen Gründen ausschcidcto Hiernach beruht die Schätzung nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen und hat auch keine wesentlichen, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen»
e)	Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Entschädigung für Verlust der für die Einrichtung des Laboratoriums aufgewendeten Kosten verweigerto Die Verneinung folgt aus der rechtsfehlerfreien Feststellung., die Aufgabe der Gewerbetätigkeit sei nicht unfallbedingt gewesen»
II.
Rechtsfohlerfrci hält das Berufungsgericht das Poststeilungsbegehren für unbegründet» In möglicher Xieise hat es, sachverständig beraten durch Dr» Lentz, die Überzeugung gewonnen, daß nach dem 24. August 1962, dem Tag der Vernehmung des Sachverständigen, wegen der unfallbedingten Hand- und Beinverletzungen mit einem zukünftigen Schaden nicht mehr zu rechnen ist» Die Entstehung eines unfallbedingten Schadens zwischen dem 1. Januar I960 und dem 24. August 1962 hat es zutreffend deshalb verneint, weil der Kläger alle in seinem Beruf anfallenden Arbeiten ab h Juli 1959 ausführen konnte*
III»
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen *
Hanebeck Dr» Pfretzschner
 Engels
Dr» Nüßgens
 Dr, Bode