Er hat behauptet, die Beklagte sei trotz geringer Sichtweite mit 70 km/st gefahren und habe ihn außerhalb der Fahrbahn der Darnstädter Straße in der Einmündung der Kohlenkaistraße angefahren. Den Kläger habe sie wegen eines durch andere Lichtquellen, insbesondere die Beleuchtung einer Tankstelle hervorgerufenen Blendstörkreises nicht rechtzeitig bemerken können. Der Unfall beruhe auf dem grob verkehrswidrigen Erhalten des Klägers, der trotz bedrohlicher Nähe dos gut erkennbaren V/agens die Mitte der Fahrbahn noch überschritten habe. Das Berufungsgericht hat der Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Beklagte vor dem Unfall die Darmstädter Straße, eine stark benutzte städtische Ausfallstraße, mit 60-70 km/st befahren hat. Der Tatrichter ist überzeugt, daß der Kläger bereits mehr als 3 Sekunden die Mitte der Fahrbahn überschritten hatte, als es zu der Berührung mit dem Fahrzeug kam. Das Berufungsgericht hat u,a, erwogen, falls die Beklagte durch fremde Lichtquellen eine der Fahrgeschwindigkeit entsprechende Sicht gehabt habe, müsse sie unaufmerksam gewesen sein, sonst hatte sie den Wagen hinter dem Klager vorbeigesteuert , Die Beklagte habe bei der Nähe der Stadt auch mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen müssen, vor allem angesichts der erkennbaren Einmündung von Nebenwegen, Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, auch bei einer der Fahrgeschwindig-3vcit entsprechenden Sichtweite habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht» Es steht fest, daß der Kläger von der Straßenmitte ab mehr als 3 Sekunden benötigte, bis es an der Einmündung der Kohlenkaiotraße zu dem Unfall kam, wobei der Wagen mit seiner rechten Seite den Kläger gerade noch streifte» Eie Beklagte hätte aber bei ausreichender Sicht den Kläger bemerken und zu dem mindesten in dem Augenblick Sicherungsmaßnahmen einleiten müssen, als der Kläger ihre Fahrbahnhälfte zu überqueren begann» Eies v/ird ersichtlich von der Revision nicht infrage gestellt» Sie hat auch nicht infrage gestellt, daß durch leichtes Bremsen oder geringes Ausweichen der Unfall verhindert worden wäre» Auch der Sachverständige Strobel, den das Landgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, erklärt nur, licht-technisch könne an sich nicht ausgeschlossen werden, daß durch Überdeckung der von der Tankstelle ausgehenden Beleuchtung und der vom Wagen der Beklagten ausgehenden Lichtmenge zu einem bestimmten Zeit-
2204 012 VI_ZR_J1j/62 Verkündet am 5» März 1963 Kriegl, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftostolle Georga U Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ^ , Ehefrau des Oskar U| äTraßeÄfc Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revi-si onsklägerin, - Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Großhändler Albert straßcÄJ, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Engels und der Bundesrichter Br. Kieine-wefers, Pr» Bode, Pr* Hauß und Pr« Pfretzschner für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des ^1 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18o Oktober 1961 wird zurückgewiesen« Pie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt « Von Rechts wegen Tatbestand: Am 15<> Juli 1955 wollte der Kläger gegen 21 «30 Uhr bei Dunkelheit die Darmstädter Straße (Bundesstraße 26) in Aschaf-fenburg überqueren. Er kam aus dem südlich der Darmstädter Straße liegenden Chaisenweg und beabsichtigte, in die gegenüber oinmündendc KohlenkaiStraße zu gehen. Als der Kläger die Darmotädter Straße betrat, steuerte die Beklagte einen Kombiwagen (Auto-Union) in westlicher Richtung über diese Straße. Sie fuhr auf der für sie rechten Hälfte der Fahrbahn. Der Kläger v/urde angefahren und erheblich verletzt. Er hat behauptet, die Beklagte sei trotz geringer Sichtweite mit 70 km/st gefahren und habe ihn außerhalb der Fahrbahn der Darnstädter Straße in der Einmündung der Kohlenkaistraße angefahren. Vor dem Betreten der 7,60 m breiten Fahrbahn habe er sich überzeugt, daß sich kein Fahrzeug nähere. Der Kläger hat Ersatz von 3/4 des ihm entstandenen Schadens begehrt. Die Beklagte hat ein haftungsbegründendes Verschulden in Abrede gestellt. Sie behauptet, sie habe sich der Einmündung mit nur 40 km/st genähert. Den Kläger habe sie wegen eines durch andere Lichtquellen, insbesondere die Beleuchtung einer Tankstelle hervorgerufenen Blendstörkreises nicht rechtzeitig bemerken können. Der Unfall beruhe auf dem grob verkehrswidrigen Erhalten des Klägers, der trotz bedrohlicher Nähe dos gut erkennbaren V/agens die Mitte der Fahrbahn noch überschritten habe. Im übrigen hat die Beklagte auch die Höhe dos geltend gemachten Schadens bestritten. Das Landgericht ist der Auffassung, daß 3/4 des Schadens zu ersetzen sei» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geänderte Nach seiner Auffassung ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen o Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat der Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Beklagte vor dem Unfall die Darmstädter Straße, eine stark benutzte städtische Ausfallstraße, mit 60-70 km/st befahren hat. Der Tatrichter ist überzeugt, daß der Kläger bereits mehr als 3 Sekunden die Mitte der Fahrbahn überschritten hatte, als es zu der Berührung mit dem Fahrzeug kam. In diesem Augenblick habe der Kläger sich bereits an der Einmündung der Kohlenkai-straßo befunden. Das Berufungsgericht hat u,a, erwogen, falls die Beklagte durch fremde Lichtquellen eine der Fahrgeschwindigkeit entsprechende Sicht gehabt habe, müsse sie unaufmerksam gewesen sein, sonst hatte sie den Wagen hinter dem Klager vorbeigesteuert , Die Beklagte habe bei der Nähe der Stadt auch mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen müssen, vor allem angesichts der erkennbaren Einmündung von Nebenwegen, X - 4- - Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, auch bei einer der Fahrgeschwindig-3vcit entsprechenden Sichtweite habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht» Es steht fest, daß der Kläger von der Straßenmitte ab mehr als 3 Sekunden benötigte, bis es an der Einmündung der Kohlenkaiotraße zu dem Unfall kam, wobei der Wagen mit seiner rechten Seite den Kläger gerade noch streifte» Eie Beklagte hätte aber bei ausreichender Sicht den Kläger bemerken und zu dem mindesten in dem Augenblick Sicherungsmaßnahmen einleiten müssen, als der Kläger ihre Fahrbahnhälfte zu überqueren begann» Eies v/ird ersichtlich von der Revision nicht infrage gestellt» Sie hat auch nicht infrage gestellt, daß durch leichtes Bremsen oder geringes Ausweichen der Unfall verhindert worden wäre» Eie Revision meint aber? der Kläger sei wegen der besonderen Lichtverhältni3se an der Unfallstelle nicht rechtzeitig sichtbar gewesen» Eao Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt, daß keine unerkennbare Blendwirkung bestanden habe. Eieso Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Eie tatsächlich vorhandene Beleuchtung im Unfallzeitpunkt ist nicht endgültig geklärt. Auch der Sachverständige Strobel, den das Landgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, erklärt nur, licht-technisch könne an sich nicht ausgeschlossen werden, daß durch Überdeckung der von der Tankstelle ausgehenden Beleuchtung und der vom Wagen der Beklagten ausgehenden Lichtmenge zu einem bestimmten Zeit- punkt der Kläger nicht zu er3cennen war. Dieser Sachverständige hält aber im konkreten Fall eine solche Blendstörwirkung für nicht gegeben, da der neben der steuernden Beklagten im Wagen sitzende Schreiner eine Entfernung von 30-40 m eine die Straße überquerende Person erkannt habe» Die Revision vermag dieser Aussage nicht deshalb ihre Bedeutung für die Frage der Erkennbarkeit eines die Straße überquerenden Fußgängers zu nehmen, weil FfllB^bei seiner Vernehmung vielleicht irrigerweise erklärte, die Ehefrau habe vor dem Kläger die Straße überquert, während in Wahrheit dieser vorausging. Es kommt nämlich nur auf die Erkennbarkeit eines Fußgängers an sich an, die der Tatrichter ebenso v/ie Stg^^ der Aussage entnehmen konnte. Damit erübrigte sich auch die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, insbesondere nicht zur Schadensabwägung, war ihre Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Dr. Kleinev/efers Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner a