1. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das sachverständig beratene Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dem Gerüstteil, den der Kläger betreten hat und von dem er abgestürzt ist, nicht um ein Arbeitsgerüst, um eine Arbeitsbühne, sondern um eine Abdeckung gehandelt hat und daß der Kläger dies als Handwerksmeister, der schon auf vielen Bauten tätig gewesen ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Entsprechend der Bestimmung in Ziffer 32 der Gerüstordnung BIN 4420 Ausgabe Januar 1952, wonach für die betriebssichere Herstellung der Gerüste der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für eine ordnungsmässige Benutzung der Gerüste aber jeder Unternehmer verantwortlich ist, der sich der Gerüste bedient, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Kläger bei Benutzung des Gerüstes zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war und darauf zu achten hatte, daß er nicht Teile des Gerüstes betrat, die - wie hier die Abdeckung - nicht zu dem Begehen bestimmt waren. Allerdings hätte hach den Ausführungen des Berufungsurteils das Brett, auf dem die Abdeckbohlen ruhten, an der Gerüstleiter nicht mit nur einem Nagel befestigt sein dürfen, sondern mit vier Nägeln befestigt sein müssen, um ordnungsmässig angebracht zu sein; das Berufungsgericht hat wegen dieses Mangels ein Verschulden des Beklagten für gegeben gehalten, das für den Unfall des Klägers ursäch- Es ist aber der Ansicht, daß der Kläger durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Unfall so überwiegend mitverursacht hat, daß demgegenüber das Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht fällt. a) Sie wendet sich vor allem gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Abstand des Hauptgerüstes von dem Gebäude nicht größer als etwa 40 cm gewesen ist; das Berufungsgericht hat betont, daß bei einem derartigen Regelabstand neben der Arbeitsbühne des Hauptgerüstes kein zweites Laufgerüst (zwischen Hauptgerüst und Hauswand) aufgeführt zu werden pflege. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu der Feststellung des Abstandes nicht kommen dürfen, ohne den Zeugen gemäß dem Beweiserbieten des Klä- Da.;der Kläger nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß der Zeuge bestimmte Feststellungen über die Breite der verwendeten Schutzbohlen getroffen habe, lief sein Erbieten auf die wiederholte Vernehmung des Zeugen über denselben Beweisgegenstand hinaus, über den er bereits vernommen worden war. Anscheinend meint die Revision, das Berufungsgericht habe nur dann annehmen dürfen, daß neben der Arbeitsbühne des Hauptgerüstes kein zweites Daufgerüst aufgeführt zu werden pflege, wenn der Abstand von 30 cm eingehalten worden sei. daß dem Kläger das Auffanggerüst als solches erkennbar gewesen sei, indem sie geltend macht, die auf den Bohlen liegenden Planen hätten darum nicht als ein Hinweis auf den Abdeckzweck des Gerüstes gewertet werden dürfen, weil sie nach der Bekundung des Zeugen mit Schutt bedeckt gewesen seien und man von oben nicht habe sehen können, v/as unter dem Schutt gewesen sei. Dezember 1958 als auch erneut in der Berufungsbegründungsschrift behauptet, er habe die ungenügende Absicherung des von ihm betretenen Gerüstteils darum nicht erkennen können, weil das ganze Gerüst mit Planen abgedeckt gewesen sei. d) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe sich die Überzeugung, daß dem Kläger das Auffanggerüst als solches erkennbar gewesen sei, weiter nur auf Grund der Feststellung gebildet, daß das Hauptgerüst von Das Berufungsgericht hat sich in der Präge der Erkennbarkeit uneingeschränkt der Würdigung des Landgerichts angeschlossen und sich demzufolge mit diesem die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebene Auffassung des Sachverständigen Dr. zu eigen gemacht, daß das Auffanggerüst, da es sich direkt an die Hauswand angeschlossen habe, von einem Fachmann nicht für ein Laufgerüst habe gehalten werden können. e) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß nicht das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen hat vornehmen lassen. Die Revision hebt darauf ab, daß als Grundlage einer Schadenshaftung des Beklagten neben unerlaubter Handlung auch der Vertrag in Betracht kommt, der zwischen den Parteien durch die Beauftragung des Klägers mit der Ausführung von Spenglerarbeiten zustande gekommen ist. 4» Es läßt hiernach keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen, daß das Berufungsgericht neben einem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten auch ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall für gegeben gehalten hat. Bort war hervorgehoben worden, daß bei -Freistellung von einer Ersatzpflicht dem Verschulden des Beklagten nicht die ihm zukommende rechtliche Bedeutung und Tragweite beigemessen werde, wenn der beklagte Unternehmer Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, deren Zweck es gerade gewesen sei, eben einer solchen Unvorsichtigkeit vorzubeugen, wie sie dem verunglückten Kläger zur Last gelegt werde Daß hier dag Brett, das die Abdeckbohlen trug, an der Gerüstleiter mit vier Nägeln statt nur mit einem Nagel hätte befestigt werden müssen, stand aber seinem Zweck nach in keinerlei Bezug zu der Unvorsichtigkeit, die der Kläger begangen hat; die vom Beklagten vernachlässigte Sicherungsmaßnahme war nicht dazu bestimmt, anderen Personen ein gefahrloses Betreten des Auffanggerüstes zu ermöglichen.
VI ZR m/60 Verkündet am 1, März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Spenglermeisters Rudolf R Ma traße gegen in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 8. März I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger aufer-legt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte erstellte im Jahre 1956 an der Süd- und Ostseite des Anwesens K0H19 in MadHIB- straße H zur Vornahme von TJmbauarbeiten ein Leitergerüst. An der Südseite (Giebelseite) war zwischen Gerüst und Hauswand ein geringer Abstand, an der Ostseite war der Abstand zwischen Gerüstleiter und Wand größer. Dieser Abstand an der Ostseite wurde durch Bohlen überbrückt, die am nördlichen Ende des Gerüstes auf ein an die Leiterholme angenageltes Brett gelegt waren. Der Beklagte beauftragte den Kläger, der selbständiger Spenglermeister ist, mit der Ausführung der Spenglerarbeiten am Anwesen KflHB« Am 25« August 1956 bestieg der Kläger das V Gerüst an der Südseite des Hauses, um Abmessungen an den Fenstern vorzunehmen. Der Kläger ging auf dem Gerüst von der Südseite bis zur Südostseite des Gebäudes und von dort auf den zwischen der Gerüstleiter und der Wand befindlichen Bohlen weit er an der Ostwand des Hauses entlang»- Unter seinem Gewicht löste sich das am nördlichen Ende des Gerüstes befindliche Brett, auf dem die Bohlen lagen, von der Gerüstleiter, so daß die Bohlen nachgaben und der Kläger hinunterstürzte. Der Kläger erlitt eine Fersenbeinfraktur am rechten * Fuß und war deswegen bis zu dem 20. Oktober 1956 bettlägerig. Der Kläger macht den Beklagten für seinen Unfall verant wörtlich,weil das Gerüst nicht fachgerecht erstellt worden sei. Das Brett, auf dem die an die östliche Hauswand anschließenden Bohlen aufgelegen hätten, sei mit nur einem Nagel an den Leiterholnen befestigt gewesene Zum Ersatz des Unfallschadens hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 7 883>85 DM und Entrichtung einer Jahresrente von 2 246,46 DM für die Zeit ab 1. September 1958 in Anspruch genommen; auch hat er ein. angemessenes Schmerzensgeld beansprucht. Der Beklagte hat eingewendet, der Kläger habe sich seinen Unfall selbst zuzuschreiben> da die Bohlen, die er betreten habe, nicht zu dem Begehen bestimmt gewesen seien. Es seien, wie ohne weiteres erkennbar gewesen sei, Abdeckbretter zu dem Schutze des darunter befindlichen Schaufensters gewesen. Während sich die auf den Sprossen der Gerüstleiter ruhenden Laufbohlen 40 cm von der Hauswand entfernt befunden hätten, seien die Bretter, auf die sich der Kläger begeben habe, so angebracht gewesen, daß sie, 40 cm höher als die Lauf bohlen, unmittelbaren die Hauswand gestossen hätten; sie seien mit Säcken und Planen abgedeckt gewesen. Der Kläger hat entgegnet, die Gerüstleiterbohlen hätten nicht einen Abstand von 40 cm, sondern einen solchen von 80 cm von der Hauswand gehabt. Wenn es sich bei den höher befindlichen Bohlen um ein Auffanggerüst gehandelt haben sollte, hätten die Bohlen üblicherweise schräg gestellt sein müssen; sie hätten aber eben gelegen. Wenigstens hätte am Übergang von der Südseite zur Ostseite eine Absperrung angebracht werden müssen. Mangels einer solchen sei dieser Teil des Gerüstes auch für einen Fachmann nicht als Auffanggerüst erkennbar gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. I Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: 1. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das sachverständig beratene Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dem Gerüstteil, den der Kläger betreten hat und von dem er abgestürzt ist, nicht um ein Arbeitsgerüst, um eine Arbeitsbühne, sondern um eine Abdeckung gehandelt hat und daß der Kläger dies als Handwerksmeister, der schon auf vielen Bauten tätig gewesen ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Entsprechend der Bestimmung in Ziffer 32 der Gerüstordnung BIN 4420 Ausgabe Januar 1952, wonach für die betriebssichere Herstellung der Gerüste der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für eine ordnungsmässige Benutzung der Gerüste aber jeder Unternehmer verantwortlich ist, der sich der Gerüste bedient, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Kläger bei Benutzung des Gerüstes zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war und darauf zu achten hatte, daß er nicht Teile des Gerüstes betrat, die - wie hier die Abdeckung - nicht zu dem Begehen bestimmt waren. Allerdings hätte hach den Ausführungen des Berufungsurteils das Brett, auf dem die Abdeckbohlen ruhten, an der Gerüstleiter nicht mit nur einem Nagel befestigt sein dürfen, sondern mit vier Nägeln befestigt sein müssen, um ordnungsmässig angebracht zu sein; das Berufungsgericht hat wegen dieses Mangels ein Verschulden des Beklagten für gegeben gehalten, das für den Unfall des Klägers ursäch- lieh geworden ist. Es ist aber der Ansicht, daß der Kläger durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Unfall so überwiegend mitverursacht hat, daß demgegenüber das Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht fällt. 2. Die Revision bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts vorwiegend mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen Feststellungen,die es im Rahmen seiner BeweisWürdigung getroffen hat. a) Sie wendet sich vor allem gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Abstand des Hauptgerüstes von dem Gebäude nicht größer als etwa 40 cm gewesen ist; das Berufungsgericht hat betont, daß bei einem derartigen Regelabstand neben der Arbeitsbühne des Hauptgerüstes kein zweites Laufgerüst (zwischen Hauptgerüst und Hauswand) aufgeführt zu werden pflege. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu der Feststellung des Abstandes nicht kommen dürfen, ohne den Zeugen gemäß dem Beweiserbieten des Klä- gers in der Berufungsbegründungsschrift vernommen zu haben. Die Rüge ist unbegründet. Der Zeuge war bereits in erster Instanz über den Abstand des Gerüstes von der Hauswand vernommen worden und hat bekundet, das Gerüst habe auch an der Ostseite einen normalen Abstand vom Haus gehabt; zwischen* dem Gerüst und dem Haus hätten zwei normale Bohlen nebeneinander gelegen und eine Bohle darüber zu dem Schutz der darunter liegenden Schaufenster; bei den drei Schutzbohlen habe es sich um wirkliche Bohlen, nicht bloß um Bretter gehandelt; er könne nicht mehr sagen, ob das Schutzgerüst schräg oder eben gewesen sei. Nachdem der Sach- I verständige Dr. Enders in seinem Gutachten zu dem Ausdruck ge bracht hatte, daß die Breite der Bretter eines Gerüstbelages nicht unter 25 cm betrage, hatte der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt* sicherlich habe der Beklagte nur derartige Bretter für sein Gerüst verwendet. Hierfür war die nochmalige Vernehmung des Zeugen Angeboten worden. Da.;der Kläger nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß der Zeuge bestimmte Feststellungen über die Breite der verwendeten Schutzbohlen getroffen habe, lief sein Erbieten auf die wiederholte Vernehmung des Zeugen über denselben Beweisgegenstand hinaus, über den er bereits vernommen worden war. Die wiederholte Vernehmung anzuordnen, stand aber im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO), und es ist nicht ersichtlich, daß es die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, ‘als es von der wiederholten Vernehmung des Zeugen absah. b) Die Revision bezeichnet die Feststellung, daß das Gerüst mit 40 cm keinen regelwidrigen Abstand vom Gebäude gehabt habe, als "prozeßwidrig", da der Sachverständige Dr.E#-den vorgeschriebenen Höchstabstand mit 30 cm angegeben habe. Anscheinend meint die Revision, das Berufungsgericht habe nur dann annehmen dürfen, daß neben der Arbeitsbühne des Hauptgerüstes kein zweites Daufgerüst aufgeführt zu werden pflege, wenn der Abstand von 30 cm eingehalten worden sei. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß der Sachverständige Dr. Enders weiter bekundet hat, ein Geländer oder sonstige Schutzmaßnahmen hätten erst angebracht werden müssen, wenn der Abstand über 40 oder 50 cm betragen hätte. Hieraus konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum folgern, daß ein Hauptgerüst, das wie hier 40 cm von der Hauswand entfernt steht, keiner zusätzlichen Vorkehrungen bedarf, um als Lauf- und Arbeitsgerüst dienen zu könen, daß infolgedessen zusätzliche Vorkehrungen auch nicht angebracht zu werden pflegen und es insbesondere nicht üblich ist, neben dem Hauptgerüst noch ein zweites LaufgerUst in dem Raum zwischen Hauswand und Hauptgerüst zu erstellen. c) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts! daß dem Kläger das Auffanggerüst als solches erkennbar gewesen sei, indem sie geltend macht, die auf den Bohlen liegenden Planen hätten darum nicht als ein Hinweis auf den Abdeckzweck des Gerüstes gewertet werden dürfen, weil sie nach der Bekundung des Zeugen mit Schutt bedeckt gewesen seien und man von oben nicht habe sehen können, v/as unter dem Schutt gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger jedoch sowohl in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 1958 als auch erneut in der Berufungsbegründungsschrift behauptet, er habe die ungenügende Absicherung des von ihm betretenen Gerüstteils darum nicht erkennen können, weil das ganze Gerüst mit Planen abgedeckt gewesen sei. Angesichts dieser eigenen Darstellung des Klägers mußte das Berufungsgericht aus der Bekundung des Zeugen nicht schließen, daß der Kläger die Abdeckung der Bohlen mit Planen nicht bemerkt haben sollte. d) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe sich die Überzeugung, daß dem Kläger das Auffanggerüst als solches erkennbar gewesen sei, weiter nur auf Grund der Feststellung gebildet, daß das Hauptgerüst von 1 8 der HausY/and einen Regelabstand gehabt habe und das Auffanggerüst höher gewesen sei als das daneben liegende Lauf-gerüst. Das Berufungsgericht hat sich in der Präge der Erkennbarkeit uneingeschränkt der Würdigung des Landgerichts angeschlossen und sich demzufolge mit diesem die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebene Auffassung des Sachverständigen Dr. zu eigen gemacht, daß das Auffanggerüst, da es sich direkt an die Hauswand angeschlossen habe, von einem Fachmann nicht für ein Laufgerüst habe gehalten werden können. ' e) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß nicht das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen hat vornehmen lassen. Ein weiteres Gutachten einzuholen, stand in dem Ermessen des Berufungsgericht. Daß es von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht festzustellen. 3. Die Revision hebt darauf ab, daß als Grundlage einer Schadenshaftung des Beklagten neben unerlaubter Handlung auch der Vertrag in Betracht kommt, der zwischen den Parteien durch die Beauftragung des Klägers mit der Ausführung von Spenglerarbeiten zustande gekommen ist. Aus diesem Vertrage habe sich für den Beklagten die Nebenpflicht ergeben, für die Sicherheit des Klägers bei der Benutzung des von ihm erstellten Gerüstes Sorge zu tragen. Mindestens neben dieser vertraglichen Haftungsgrundlage komme es nicht zu dem Zuge, daß nach Ziffer 32 der obenerwähnten Gerüstordnung für die ordnungsmässige Benutzung eines Gerüstes jeder Unternehmer verantwortlich sei, der sich des Gerüstes bediene. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Wer als selbständiger Handwerker von dem Inhaber eines Baugeschäfts damit beauftragt wird, Arbeiten an einem Bau auszuführen, ist nicht davon entbunden, bei Benutzung eines Gerüstes, das von dem Inhaber des Baugeschäfts errichtet worden ist, mit gehöriger Aufmerksamkeit darauf zu achten, daß er sich nicht durch Betreten von Gerüstteilen, die hierzu erkennbar nicht bestimmt sind, selbst in Gefahr bringt» 4» Es läßt hiernach keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen, daß das Berufungsgericht neben einem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten auch ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall für gegeben gehalten hat. 5» Wie in Anbetracht der beiderseits gesetzten Unfallursachen und des beiderseitigen Verschuldens der Schaden nach § 254 BGB unter den Parteien zu verteilen war, unterlag dem freien tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts. Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, in vergleichender Abwägung der ursächlichen Unfallbeteiligung dem Kläger seinen Schaden allein zur Last zu legen. Bie Grundsätze der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. November 1958 VI ZR 223/57 VersH 1959, 290, 291 stehen einer solchen Ent-Scheidung nicht entgegen. Bort war hervorgehoben worden, daß bei -Freistellung von einer Ersatzpflicht dem Verschulden des Beklagten nicht die ihm zukommende rechtliche Bedeutung und Tragweite beigemessen werde, wenn der beklagte Unternehmer Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, deren Zweck es gerade gewesen sei, eben einer solchen Unvorsichtigkeit vorzubeugen, wie sie dem verunglückten Kläger zur Last gelegt werde 10 - Daß hier dag Brett, das die Abdeckbohlen trug, an der Gerüstleiter mit vier Nägeln statt nur mit einem Nagel hätte befestigt werden müssen, stand aber seinem Zweck nach in keinerlei Bezug zu der Unvorsichtigkeit, die der Kläger begangen hat; die vom Beklagten vernachlässigte Sicherungsmaßnahme war nicht dazu bestimmt, anderen Personen ein gefahrloses Betreten des Auffanggerüstes zu ermöglichen. Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist hiernach unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger ihre Kosten zu tragen« Dr.K.E.Meyer Engels Dr.Bode Dr.Hauß Hanebeck