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BGH · vi za 117/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi za 117/59

Als man sich mit dem Hohrkanal auf etwa 20 m dem Hause der Klägerin HoflH^graben Nr . ® genähert hatte, ergab sich, daß das Erdreich schlammig floß und durch die Holzverschalung des Grabens, den sogenannten Verbau, dräng. Die gleiche Beobachtung wurde gemacht, als man mit dem Graben bis vor das Haus der Klägerin gekommen war. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte und gegen die Firma dem Grunde nach für gerechtfertigt Die Revision kann keinen Erfolg haben, denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach §§823, 31 BGB neben der Baufirma fUr den Schaden der Klägerin einzu- dert wird« Diese Maßnahmen der Beklagten waren aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, spätestens in dem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend, in dem sich herausstellte, daß mit dem 3 >50 m tiefen G-raben eine Treibsandschicht angeschnitten wurde sowie das Erdreich schlammig floss und durch den Verbau drang* Damit war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die zu größter Vorsicht mahnte« Nimmt man hinzu, daß der Verbau des Grabens schon vorher mehrfach Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte zu demindest jetzt verpflichtet war, die Arbeiten zu Über wachen und dafür zu sorgen, daß dio notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden» Den Vertretern der Beklagten war der gefährliche Zustand bekannt« Außer dem Tiefbauingenieur äMÜ, der fast täglich an der Baustelle erschien und die Arbeiten im Aufträge der Beklagten prüfte, hatte auch Stadtbaumeister die Wanderneigung des an- geschnittenen Bodens schon festgestellt, als man drei bis vier Wochen vor dem Auftreten der Risse am Hause der Klägerin mit dem Gräben auf etwa 20 m an das Haus herangekommen war« Beide Vertreter der Beklagten haben hierauf den Arbeitern der Firma nur geraten, den Graben abzuspunden und hier- zu Stahlspunde zu verwenden« Sie haben aber nicht dafür gesorgt* daß dieser Rat befolgt oder der Graben auf andere Weise gesichert wurde»Där Schaden wäre vermieden worden, wenn der Graben in der Algezeit ordnungsgemäß abgesteift worden wäre« Ob es hierzu erforderlich war, Stahlspundwände * unter die Ausschachtungstiefe zu rammen oder ob auch ein Verbau mit Holzspunden ausgeräicht hätte, konnte das Berufungsgericht auf sich beruhen lassen, denn es steht fest, daß keine dieser Sicherungsmaßnahmen getroffen worden ist. J3r hat es., wie das Berufungsgericht feststellt, hierbei belassen und nicht dafür gesorgt, daß sein Rat auch befolgt wurde« Dabei wußte er, daß das Haus der Klägerin, an das der 3,50 m tiefe Graben sehr nahe heranreiehte, in seinem vorderen feil nicht unterkellert war. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des Stadtbaumeisters darin gesehen, daß er bei der Annäherung an das Grundstück der Klä~ gerin nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen gesorgt hat® Daß er als Baufachmann bei dem Zustande des Bodens mit schädlichen Folgen für das Gebäude der Klägerin rechnen mußte, zweifelt auch die Revision nicht an. Da als Stadtbaumeister nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ein satzungsmäßig berufener Vertreter der ‘Beklagten war] hat diese nach §§ 31* &9 BGB für sein Verschulden einzüstehen. Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die an einen Bauherrn zu stellenden Anforderungen überspannt hat, Allerdings wird ein Bauherr seinen] Pflichten oft schon dadurch genügen, daß er einen fachkundigen] und zuverlässigen Unternehmer mit der Durchführung der Arbei- Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Palle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sibherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. den Bodenverhältnissen entsprechenden einwandfreien Verbau zu sorgen und wenn der Inhaber der Baufirma damit voll einverstanden war, so wird die Beklagte hierdurch nicht entlastet, denn auch bei Richtigkeit dieser Behauptungen wäre die Beklagte nicht von der Pflicht entbunden gewesen, selbsl einzugreifen, als der Zustand des Bodens die akute Gefahr fi das Gebäude der Klägerin erkennen ließ und die Firma keine Anstalten machte* von sieh aus für die nötige Sichern zu sorgen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmamBerufungsgerichtGrabenKlägerinVerbauRevision

Volltext der Entscheidung

vi za 117/59
/
Verkündet
 am 17o Mai I960
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der
vertreten durch den Rat der St(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n die Rentnerin Buise	in
1, Hol
I graben
i
1
Klägerin, Berufungabeklagte	I
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte ließ im Frühjahr.195Q durch die Straßen-und Tiefbaufirma Heinrich	in	einen	Entwässe-
rungskanal errichten. Als man sich mit dem Hohrkanal auf etwa 20 m dem Hause der Klägerin HoflH^graben Nr . ® genähert hatte, ergab sich, daß das Erdreich schlammig floß und durch die Holzverschalung des Grabens, den sogenannten Verbau, dräng. Die gleiche Beobachtung wurde gemacht, als man mit dem Graben bis vor das Haus der Klägerin gekommen war. Hier verläuft die Achse des Kanals etwa 2,40 m von der Nordwestecke und 1,50 m von der Südwestecke des Gebäudes entfernt. Nachdem es in der Nacht vom 18, auf den 19, April 1958» öinem arbeitsfreien Samstag, stark geregnet hätte, zeigten sich an diesem Tage Risse in der westlichen Giebelwand (Straßenseite) des Hauses der Klägerin. Die Risse wurden im Laufe des Sonntag so breit und so zahlreich, daß die dort gelegenen Wohnräume auf Veranlassung des Stadtbauamtes wegen Einsturzgefahr geräumt werden mußten. Später griffen diä Hisse auch auf den rückwärtigen Teil des Hauses über. Die Schäden am Hause der Klägerin sind entstanden, weil sich der Baugrund des Hauses gesetzt hat, als beim Ausschachten des Hohrkanals eine Treibsandschicht angeschnitten wurde, die dann beim Hinzutreten intensiver Feuch^ tigkeit beschleunigt in Bewegung geriet.
Die Klägerin macht für ihren Schaden die Firma und die Beklagte verantwortlich. Mit der Klage hat sie einen Teil ihres Schadens - TO 000 DM - geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte und gegen die Firma	dem	Grunde	nach	für gerechtfertigt
 
erklärte Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt« Ihr Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Ent s che1dungsgründe;
Die Revision kann keinen Erfolg haben, denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach §§823, 31 BGB neben der Baufirma	fUr	den Schaden der Klägerin einzu-
stehen hat, ist jedenfalls im Ergebnis zu billigen.
Wer Arbeiten ausfUhren läßt, die mit Gefahren für andere verbunden sind, muß aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung dafür sorgen, daß Gefährdungen anderer tunlichst vermieden werden. Bas	§	909	BGB zeigt, in
 besonderem Maße, wenn durch die Arbeiten die Gefahr herauf-beschworen wird, daß der Boden des Nachbargründetucks die erforderliche Stütze verliert.
Ber Revision mag zugegeben werden, daß die Beklagte die Pflichten, die sich für sie hieraus ergaben, zunächst erfüllt hat. Sie hat das Errichten des Entwässerungskanals einem fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer übertragen und hat ihm im Vertrage zur Pflicht gemacht, die Baugrube sorgfältig zu verbauen. Außerdem hat sie in dem Leistungsverzeichnis, das dem Vertrage zugrunde liegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine völlig einwandfreie Aussteifung der Baugrube gefor-

dert wird« Diese Maßnahmen der Beklagten waren aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, spätestens in dem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend, in dem sich herausstellte, daß mit dem 3 >50 m tiefen G-raben eine Treibsandschicht angeschnitten wurde sowie das Erdreich schlammig floss und durch den Verbau drang* Damit war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die zu größter Vorsicht mahnte« Nimmt man hinzu, daß der Verbau des Grabens schon vorher mehrfach Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte zu demindest jetzt verpflichtet war, die Arbeiten zu Über wachen und dafür zu sorgen, daß dio notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden» Den Vertretern der Beklagten war der gefährliche Zustand bekannt« Außer dem Tiefbauingenieur äMÜ, der fast täglich an der Baustelle erschien und die Arbeiten im Aufträge der Beklagten prüfte, hatte auch Stadtbaumeister	die	Wanderneigung des an-
geschnittenen Bodens schon festgestellt, als man drei bis vier Wochen vor dem Auftreten der Risse am Hause der Klägerin mit dem Gräben auf etwa 20 m an das Haus herangekommen war« Beide Vertreter der Beklagten haben hierauf den Arbeitern der Firma	nur geraten, den Graben abzuspunden und hier-
zu Stahlspunde zu verwenden« Sie haben aber nicht dafür gesorgt* daß dieser Rat befolgt oder der Graben auf andere Weise gesichert wurde»Där Schaden wäre vermieden worden, wenn der Graben in der Algezeit ordnungsgemäß abgesteift worden wäre« Ob es hierzu erforderlich war, Stahlspundwände * unter die Ausschachtungstiefe zu rammen oder ob auch ein Verbau mit Holzspunden ausgeräicht hätte, konnte das Berufungsgericht auf sich beruhen lassen, denn es steht fest, daß keine dieser Sicherungsmaßnahmen getroffen worden ist. Die Stahlspunde hätten, wie der Beklagten bekannt war, von der Firma
 
erst angeschafft werden müssen« Ihre Anschaffung unterblieb und es blieb bei dem bis dahin angewandten Verbau, der Verschalung mit Holzbohlen, obwohl die Sickererscheinungen nicht aufhörten und auch noch beobachtet wurden, als man mit dem Graben schon bei dem Hauae der Klägerin war * Auch ;jetzt beschränkte sich Bauingenieur	darauf, einem Vorarbeiter der Firma	den	Rat zu geben, »‘vernünftig abzuspunden,
 dann werde der Boden schon zu dem Stehen kommen.*» J3r hat es., wie das Berufungsgericht feststellt, hierbei belassen und nicht dafür gesorgt, daß sein Rat auch befolgt wurde« Dabei wußte er, daß das Haus der Klägerin, an das der 3,50 m tiefe Graben sehr nahe heranreiehte, in seinem vorderen feil nicht unterkellert war.
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des Stadtbaumeisters	darin
 gesehen, daß er bei der Annäherung an das Grundstück der Klä~ gerin nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen gesorgt hat® Daß er als Baufachmann bei dem Zustande des Bodens mit schädlichen Folgen für das Gebäude der Klägerin rechnen mußte, zweifelt auch die Revision nicht an. Da	als	Stadtbaumeister
 nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ein satzungsmäßig berufener Vertreter der ‘Beklagten war] hat diese nach §§ 31* &9 BGB für sein Verschulden einzüstehen.
Damit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die sachlichrecht liehen Ausführungen des Berufungsgerichts als unbegrüiidet . Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die an einen Bauherrn zu stellenden Anforderungen überspannt hat, Allerdings wird ein Bauherr seinen] Pflichten oft schon dadurch genügen, daß er einen fachkundigen] und zuverlässigen Unternehmer mit der Durchführung der Arbei-
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ten beauftragt. Diese Maßnahme reicht jedoch, wie der Senat schon mehrmals ausgesprochen hat, nicht stets aus, um den Bauherrn zu entlasten. Br ist vielmehr, wenn die Umstände des Palles es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Palle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sibherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Mai	'.4/53	-	VersR 1954, 36
21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - NJf 1958, 627 Nr. 4 und vom 10. Juli 1959 - VI ZE 208/58 - VersR 1959, 998).
Aber auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision können keinen Brfolg haben. Zui Unreclit rügt sie, das Berufungsgericht habe die Aussage des Bauführers Df^P nicht gewürdigt. Nach dessen Bekundung war die technische Gestaltung der Sicherheitsvorkebrungen in erster Linie Aufgabe der Firma M^^P« Das aber hat das Berufungsgericht schon dem Bauvertrag und dem Leistungsverzeichnis entnommen. Es brauchte daher hierfür nicht mehr auf die Aussage des Bauführers Dröge zurückzugreifen. •
Von einer Vernehmung des Bauführers	und des Stadt-
baumeisters JPHBP 2U den Behauptungen desSc hr if toatzes der Beklagten vom 6. März 195$ konnte das Berufungsgericht ohne verföhrensrechtlichen VeratoS absehen, weil diese Behauptung . gen unerheblich waren. Auch wenn der Leiter des "Stadt'bauamte8 vor Beginn der Bauerbeiten dem Inhaber der Firma	aus-
drücklich und klar erklärt hat, es sei allein Sache der Baufirma für die Sicherung der Baustelle, insbesondere für einen
 
den Bodenverhältnissen entsprechenden einwandfreien Verbau zu sorgen und wenn der Inhaber der Baufirma damit voll einverstanden war, so wird die Beklagte hierdurch nicht entlastet, denn auch bei Richtigkeit dieser Behauptungen wäre die Beklagte nicht von der Pflicht entbunden gewesen, selbsl einzugreifen, als der Zustand des Bodens die akute Gefahr fi das Gebäude der Klägerin erkennen ließ und die Firma keine Anstalten machte* von sieh aus für die nötige Sichern zu sorgen.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Re fehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zurück zuweisen. '
Die Kostenentscheädung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer