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BGH · VII-ZR-269/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII-ZR-269/56

cheidung sind im entliehen durch die späte Recht prechung des Bundesgerichtshofs dem Erfordernis der Ein gliederung des Geschädigten in einen Betrieb überholt (VI & e - Zivilsenat: VII ZR 269/56 vom Zi lsenat: BGHZ hat der VI®Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12® Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br»Engels, Br»KcEoMeyer und Br®Hauß trieb des Elek nerkannt word Di Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine Rente Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem Elektromeister zur Unfallzeit gegen Entgelt in seinem Gewerbe Der Kläger macht es dem Beklagten zu dem Vorwurf, ausgeholfen nicht für eine ordnungsmässige Bedienung der Leiter gesorgt zu haben. Der Sohn des Beklagten habe nicht einmal die ein Klage für Sachschäden und Verdienstausfall 1812,96 DM ver langt und um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzens geldes gebeten® Ferner hat er auf Feststellung geklagt der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen daß Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Er hat vorgetragen, der Kläger habe dem Elektromeister nur aus Gefälligkeit geholfen® Ursächlich für den Unfall seien allein der starke Wind und das Gefälle des 1© Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dem Beklagten das Haftungsprivileg* der §§ 898, 899 RVO nicht zugute kommt© Der Kläger war dem Elektromeister BflHBHHi in dessen Interesse in seinem Gewerbebetrieb behilflich und unter- sen Arbeitsleitung war damit der Unternehmer des Betriebs, in dem der Kläger arbeitete Nun st zwar in der neueren Rechtsprechung des Bundesge richtshofs anerkannt, daß ein Arbeitsunfall auch mehreren Unternehmern im Sinne der §§ 898, 899 RVO zugerechnet werden kann (BGHZ 24 Nur wenn sich der Beklagte bei seiner Arbeit zeitweilig der Arbeitsleitung eines fremden Betriebs eilt hat er Voraussetzung fehlt es aber im vorliegend Falle« Der Beklagte hatte für die in dem Betrieb des verrichteten Arbeiten lediglich eine Leiter und seinen Sohn als Bedienung daß der Kläger bei zur Verfügung gestellt* Dadurch trieb des Beklagten eine Arbeitsleistung® Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß weder der Beklagte noch d Sohn im Betrieb des die Funktion eines Bevollmächtigten oder Arbeitsaufsehers wahrnahmen, wie es bei der Anwendung des § 899 RVO vorausgesetzt ist. 340 behandelte Fall, in dem ein bei der Forstverwaltung be schäftigter Arbeiter Schadensersatzansprüche gegen einen Unternehmer stelle, der der Forstverwaltung einen Trecker mit einem Fahrer zur Verfügung gestellt hatte. damaligen vom Berufungsgericht mit Recht herangezogenen Fall ist dem Beklagten die Haftungsfreistellung der Reichsver Sicherungsordnung versagt worden. Nun hat das Berufungsgericht auch auf das Urteil des II«Zivilsenats vom 19oPezember 1953 gewiesen und eben deshalb die Revision zugelassen, weil nach seiner Ansicht die Anwendung der Un dem Urteil des II«Zivil~ II«Zivilsenats beruft sich auch die Revision« Es mag dahinstehen, ob nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen der damals vom II. Zivilsenat entschiedene Fall der U-Boot-Sprengung, der immerhin eine etwas abweichende C-^staltung aufweist, heute anders entschieden werden müßte« Inzwischen hat sich der nunmehr für das Gebiet des Dienstund Werkvertragsrechts zuständige VII. sprechung des VT® Zivilsenats über das Eingliederungserforder-nis (BGHZ 21, 207) angeschlossen® Nach Anhörung dieses Senats und des II® Zivilsenats kann nunmehr klargestellt werden» daß Zivilsenats vom 19« Dezember 1953 zu den §§ 898, 899 RVO ausgesprochenen AuslegungsgrundSätzen nicht mehr festgehalten wird, soweit sie dem in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Erfordernis der Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmers entgegen- stehen® Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher in Pallen wie dem vorliegenden weder durch eine Heranziehung des 899 RVO noch durch den Hinwe auf das "gemeinsame Ar beitsergebnis" rechtlich möglich, den "fremden" Unternehmer von der zivilrechtlichen Haftung freizustellen® Im übrigen hatte auch das Reichsgericht eine Erstreckung des Haftungs privilege auf Handwerker oder sonstige Unternehmer, die in einem fremden Betrieb Arbeiten ausführen und dabei Arbeiter dieses Betriebs verletzen, ausdrücklich abgelehnt (RGZ 172 daß der Sohn des Beklagten den Kläger in Ausführung der ihm von seinem Vater übertragenen Verrichtung rechtswidrig geschädigt hat 21—jährige Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, sein Meister und der Sohn des Beklagten würden bei der Handhabung der Leiter die nötige Vorsicht anwenden und insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften beachten« Allenfalls habe der Kläger angesichts der an der Leiter angebrachten Spindeln auf den Gedanken kommen können, die Leiter dürfe nicht ver fahren werden, so lange jemand auf ihr stehe. Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Kläger im ein

LeiterUnternehmer©RVOBerufungsgericht®KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein
2349
059
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RVO §§ 898
9
899
Ein Unternehmer, der ein Arbeitsgerät mit einem Bedienungsmann einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, genießt nicht das Haftungsprivileg der Reichsversicherungsordnung, wenn durch unsachgemäße’Handhabung des Geräte ein Angehöriger des anderen Unternehmens geschädigt wird« Bic Tatsache der arbeit» rechtfertigt entgegen der
 Senats vom 19o' Dezember 1953 - II ZR
»Gemeinschafts
 Entscheidung des II« Zivil
18/53
III RVO
898
Nr
 ser
d
Haftungsfreistellung noch nicht« Die Grundsätze d
cheidung sind im
 entliehen durch die späte
 Recht
prechung des Bundesgerichtshofs
 dem Erfordernis der Ein
 gliederung des Geschädigten in einen Betrieb überholt (VI &	e	-	Zivilsenat:	VII	ZR	269/56	vom
 Zi
lsenat: BGHZ
April 1957
29
VerR 1958
21, 207;* VII VersR 41
und VII ZR 71/57 vom 19«Dezember 1957
4	•
4
9
9
28)
3GH ürt. vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58
OLG Hamm
VI ER 117/58
Verkündet am 12«, Mai 1959
__ Justizobersekretär
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
%
gegen

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hat der VI®Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12® Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br»Engels, Br»KcEoMeyer und Br®Hauß
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für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
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3«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom
25® April 1958 wird zurückgewiesen®
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Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt •
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Abendstunden des 5o Dezember 1955 half der
 Kläger, der als Elektriker bei der Kokerei A
beschäftigt war« dem Elektromeister
m
bei
 der Installation von Beleuchtungskörpern zu dem Anstrahlen des
 ebäudes in
 Sie benutzten dazu
 eine fahrbare Ausziehleiter, die dem Elektromeister
 von dem Beklagten gegen Entgelt überlassen worden war und die von dem Sohn des Beklagten, dem Glasreinigungs meister Günter
 ma
bedient wurde» Zwei Arbeiter der Fir halfen ihm dabei, die Leiter fortzubewegen und
 Bremsklötze vor die Räder zu legen
 Die Leiter bestand aus einer ausschiebbaren Oberleiter, an deren oberen Ende sich eine Plattform und ein Schutzring befanden, und einer am Fahrgestell festangebrachten Unterleiter • An der Achse waren zwei Feststellspindeln angebracht, die dazu dienten, die Standfestigkeit der Leiter zu erhöhen® Ein Verfahren der Leiter war nur bei gelüfteten Spindeln möglich®
§ 15 Abs® 3 der für diese Leitern geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" verbietet es, eine
 Leiter zu verfahren, so lange sich jemand auf ihr befindet®
In § 13 Abs® 1 ist vorgeschrieben, daß der Bedienungsmann und ein Ersatzmann in der Bedienung, Beaufsichtigung und Pflege der Leiter ausgebildet sein müssen0
Bei der Vornahme der Installationsarbeiten befand sich
 der Elek
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auf der Plattform der ausge
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- 3 •
zogenen Leiter, während der Kläger in einer Höhe von etwa 5 auf der Leiter stand und
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die Elclctrokabel zu reichteo Nach der Befestigung von jeweils etwa 1 m Kabel
 wurde die Leiter auf Anweisung des
 weitergefahren
9
wobei dieser und der Kläger auf der Lei
 blieben
Bei
 einem solchen Weiterfahren stürzte die Leiter um® Der Kläger
 erlitten erhebliche Verb-
und der Elektromeister
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etzungen® Der Unfall ist von der Berufsgenossenschaft de
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Feinmechanik und Elektrotechnik als Arbeitsunfall im Be-
trieb des Elek
 nerkannt word
 Di
Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine Rente
 Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem Elektromeister
 zur Unfallzeit gegen Entgelt in seinem Gewerbe Der Kläger macht es dem Beklagten zu dem Vorwurf,
 ausgeholfen
nicht für eine ordnungsmässige Bedienung der Leiter gesorgt
 zu haben. Der Sohn des Beklagten habe nicht einmal die ein
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schlägigen Unfallverhütungsvorsehriften gekannt® Nach An
 sicht des Klägers
 st
hm der Beklagte sowohl wegen Ver
 letzung einer vertraglichen Schutzpflicht
328 BGB) wie
 aus
831 BGB schadensersatzpflichtig® Der Kläger hat mit der
*
Klage für Sachschäden und Verdienstausfall 1812,96 DM ver langt und um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzens
 geldes gebeten® Ferner hat er auf Feststellung geklagt der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen
 daß
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten
 Er hat vorgetragen, der Kläger habe dem Elektromeister
 nur aus Gefälligkeit geholfen® Ursächlich für den Unfall seien allein der starke Wind und das Gefälle des
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Platzes gewesen« Die Gefährlichkeit dieser Umstände habe
 der Sohn Günter
 nicht kennen können, der im übrigen
 nur als Verrichtungsgehiife des
 tätig geworden sei
 habe die Verantwortung für die Ausführung der Ar beiten getragen und die Unfallverhütungsvorschriften selbst beachten müssen© Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei
? §§ 898? 899 RVO ausgeschlos
 schon nach den Vorschrif
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sen© Zum mindesten müsse sich der Kläger entgegenhalten las
, daß er durch Verbleiben auf der Leiter leichtsinnig auf
 sen
eigene Gefahr gehandelt habe
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandes gericht hat die auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche vorbehaltlich des Porderungsübergangs auf öffentliche Versiehe-rungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dem gleichen Vorbehalt die begehrte Feststellung getroffen©
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht liehen Urteils©
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Der Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision©
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Entscheidungsgründ e s
1© Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dem Beklagten das Haftungsprivileg* der §§ 898, 899 RVO nicht zugute kommt© Der Kläger war dem Elektromeister BflHBHHi in dessen Interesse in seinem Gewerbebetrieb behilflich und unter-
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stellte sich dabei wie ein Arbeitnehmer des
 des-
sen Arbeitsleitung
 war damit der Unternehmer
 des Betriebs, in dem der Kläger arbeitete
633 RVO), mit
 der
ntsprechenden Vergünstigung der §§ 898, 899 RVO
Nun
 st zwar in der neueren Rechtsprechung des Bundesge
 richtshofs anerkannt, daß ein Arbeitsunfall auch mehreren Unternehmern im Sinne der §§ 898, 899 RVO zugerechnet werden
 kann (BGHZ 24
9
 247)
Der erkennende Senat hat aber gegenüber
 Ausweitungstendenzen nachdrücklich darauf hingewiesen, daß
d
Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung über die
 zivilrechtliche Freistellung der Unternehmer nicht dahin
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verstanden werden dürfe, es sei dem von einem Arbeitsunfall Betroffenen grundsätzlich versagt, Schadensersatzansprüche
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us fahrlässigem Verhalten gegen Unternehmer anderer Betriebe
 zu stellen, mit denen er bei seiner Arbeitsleistung in Be
 rührung komme (BGHZ 21
9
 207)
Nur wenn sich der Beklagte bei
 seiner Arbeit zeitweilig der Arbeitsleitung eines fremden
 Betriebs
eilt hat
 er
t in d
Betrieb in der
 Art eines eigenen Arbeitnehmers
 eglied
war
537
ZiffdO RVO), ist es geboten, auch den Unternehmer des frem den Betriebs von der zivilrechtlichen Haftung im Umfang des
898 RVO zu entlasten (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552
IM RVO
*542 Nr0 14; VersR 1957, 615; VersR 1958, 184 «
IM RVO
898 Nr
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VersR
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VersR 1959
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Voraussetzung fehlt es aber im vorliegend
 Falle« Der Beklagte hatte für die in dem Betrieb des
 verrichteten Arbeiten lediglich eine Leiter und seinen
 Sohn als Bedienung daß der Kläger bei
 zur Verfügung gestellt* Dadurch
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Arbeit die Leiter bestieg
 um
ein Kabel zuzureichen, erbrachte er nicht im Be
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trieb des Beklagten eine Arbeitsleistung® Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß weder der Beklagte
 noch d
Sohn im Betrieb des
 die Funktion eines
 Bevollmächtigten oder Arbeitsaufsehers wahrnahmen, wie es
 bei der Anwendung des § 899 RVO vorausgesetzt ist. Der Fall
t durchaus ähnlich wie der in dem,Urteil des Senats vom
5
März 1957
VI ZR
1/56
VersR 1957
9
319
TOS 12
9
340 behandelte Fall, in dem ein bei der Forstverwaltung be schäftigter Arbeiter Schadensersatzansprüche gegen einen Unternehmer stelle, der der Forstverwaltung einen Trecker mit einem Fahrer zur Verfügung gestellt hatte. Auch in dem
4
damaligen vom Berufungsgericht mit Recht herangezogenen Fall ist dem Beklagten die Haftungsfreistellung der Reichsver Sicherungsordnung versagt worden. Nun hat das Berufungsgericht auch auf das Urteil des II«Zivilsenats vom 19oPezember 1953
II ZB 118/53
JM
898 RVO Nr
5
VersR
i
954
9
85 hin»-
gewiesen und eben deshalb die Revision zugelassen, weil nach
 seiner Ansicht die Anwendung der Un dem Urteil des II«Zivil~
senats aufgestellten Rechtsgrundsätze möglicherweise zu einer Haftungsfreistellung führen müsse. Auf das Urteil des
♦
II«Zivilsenats beruft sich auch die Revision« Es mag dahinstehen, ob nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen der damals vom II. Zivilsenat entschiedene Fall der U-Boot-Sprengung, der immerhin eine etwas abweichende C-^staltung aufweist, heute anders entschieden werden müßte« Inzwischen hat sich der nunmehr für das Gebiet des Dienstund Werkvertragsrechts zuständige VII. Zivilsenat in.den Urteilen vom 29* April 1957 - VII ZR 269/56 = VersR 1957, 414 - und vom 19« Dezember 1957 - VII ZR 71/57 - = VersR 1958, 128 - der Recht-
7
I
an den in dem Urteil des II
sprechung des VT® Zivilsenats über das Eingliederungserforder-nis (BGHZ 21, 207) angeschlossen® Nach Anhörung dieses Senats
 und des II® Zivilsenats kann nunmehr klargestellt werden» daß
 Zivilsenats vom 19« Dezember 1953 zu den §§ 898, 899 RVO ausgesprochenen AuslegungsgrundSätzen
 nicht mehr festgehalten wird, soweit sie dem in der neueren
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Erfordernis der Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmers entgegen-

stehen® Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher in Pallen wie dem vorliegenden weder durch eine Heranziehung
 des
899 RVO noch durch den Hinwe
 auf das "gemeinsame Ar
 beitsergebnis" rechtlich möglich, den "fremden" Unternehmer von der zivilrechtlichen Haftung freizustellen® Im übrigen hatte auch das Reichsgericht eine Erstreckung des Haftungs privilege auf Handwerker oder sonstige Unternehmer, die in einem fremden Betrieb Arbeiten ausführen und dabei Arbeiter
 dieses Betriebs verletzen, ausdrücklich abgelehnt (RGZ 172

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 105)
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Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt
5
daß
 der Sohn des Beklagten den Kläger in Ausführung der ihm von
 seinem Vater übertragenen Verrichtung rechtswidrig geschädigt
 hat
831 BGB)« Der Sohn hat bei der Handhabung der Auszieh leiter eine eindeutige Unfallverhütungsvorschrift nicht be-
achte
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und
 dadurch den Unfall hrrbeigeführt<, Da der Beklagte
 die für sein Gewerbe verbindlich«/ ünfallverhütungsvorschrift
"Leitern und Tritte" überhaupt nicht kannte, schied eine
 Entlastung von vornherein aus
 Sollte
an der Ent
 hung des Unfalls gleichfalls ein Verschulden treffen
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so
 wird hierdurch die Haftung des Beklagten in keiner Weise
 berührt* Die von der Rev
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gleiche zwischen
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BGHZ 199 114 und Yluasow, Bas Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl
T.Z. ' 461)
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Bas Berufungsgericht hat endlich ausgeführt, der
21—jährige Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, sein Meister und der Sohn des Beklagten würden bei der Handhabung der Leiter die nötige Vorsicht anwenden und insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften beachten« Allenfalls habe der Kläger angesichts der an der Leiter angebrachten Spindeln auf den Gedanken kommen können, die Leiter dürfe nicht ver fahren werden, so lange jemand auf ihr stehe. Wolle man hierin ein geringes eigenes Verschulden sehen, trete es jedoch in seiner ursächlichen Bedeutung gegenüber der von dem Beklagten
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zu vertretenden Fahrlässigkeit seines Sohnes so zurück, daß eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht angemessen sei
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Bie im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Aus führungen lassen einen Rechtsirr*tum nicht erkennen. Aus cLer von der Revision hervorgehobenen Tatsache, daß der Kläger als
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Elektriker auf einer Kokerei beschäftigt war, brauchte das
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Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Kläger im ein

zelnen mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sein mußte, die für die Bedienung und Handhabung fahrbarer Aus
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ziehleitern gelten. Zur Ausübung des richterlichen Frage
139 ZPO bestand nac£t Lage der Sache für den
 rechts nach
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Tatrichter kein Anlaß
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4„ Da sich die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Meiß	Dr«,	Kieinewefers	Engels
 Bundesrichter Dr.K»EoMeyer
 ist erkrankt und an der Uniters ehr if t verhindert©
Dr» Hauß
 Heiß