hat der VI«,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroKleinewefers, Dr*KoE*Meyer, Hanebeck, Dr*Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1* März 1957 wird als unzulässig verworfen* ♦ worden* Er habe sich - so hat er vorgetragen ~, um nicht' ein gesperrt zu werden> von innen mit den Schultern gegen die Tü; gelehnt, die sich nach Überwindung eines Gegendrucks geöffnet habe* Vor der Tür habe die Klägerin gestanden und die Hände vor das Gesicht gehalten* Ob. sie von der sich öffnenden Zellentür berührt worden sei, könne er nicht sagen* Er, der Beklagte, sei, ohne sie angefaßt zu haben, an.ihr vorbei gegangen« Erst darauf habe sie um Hilfe geschrien* Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin ergänzt daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis zur Höhe von 7 650 DM durch Abtretung auf den Fleischermeister Walter Sch^HH* in übergegangen und bis zur Höhe von 5 500 DM durch dessen Aufrechnung getilgt sind* Auf die Revision des Beklagten, wurde die Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 21, Dezember 1955 - VI ZR 256/54 - unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung än das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 1 © März 1957 das Urteil des Landgerichts geändert und .die Klage abgewiesen. Auch unter Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Bescheinigung des Facharztes Dr.C(g)pi vom 10,April 1958 und der Angaben, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8, März , 1956 über ihre angebliche Vermögenseinbuße gemacht hat, ver- Wie in dem früheren Urteil des Senats eingehend darge- | legt worden ist, bestanden' über den Sinn und die Tragweite dei mit Rücksicht auf die Abtretung und Aufrechnung geänderten Klageantrags Zweifel♦ Zur Behebung dieser Zweifel hat die Kl$jj gerin vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, daß diejj Hauptsache in Höhe von 5 500 DM erledigt sei.und demgemäß nui noch eine Entscheidung über den Teil ihrer Forderung er-strebt werde, der über einen Betrag von 5 500 DM hinausgehe (vglo Tatbestand des Berufungsurteils und Schriftsatz • der Klägerin vom 8« März 1956)«» Auch der Beklagte ist von dieser Auslegung des Klageantrags ausgegangen (Schriftsatz ] vom 24© März 195'6)y Demgemäß mußte der in der Hauptsache erledigte Betrag voii 5 500 DM von dem Betrag von 9 559,80 DM] für die Bemessung des Streitwerts abgezogen werden, so daß | sich der für die Revisionsinstanz maßgebliche Beschwerdewert auf *
VI ZR 117/57 Verkündet am 11» April 1958 Kriegl, Justizobersekretär als TJrkundsbearater der Geschäftsstelle* Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Julia MlHHHNP geb* Z4H|Jf) in 04HHR)? Bjph (B* Straße •? Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr4fl|) - gegen den Viehkaufmann Philipp D WKKtt/B ia &> Kreis IfllMP, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt - r hat der VI«,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroKleinewefers, Dr*KoE*Meyer, Hanebeck, Dr*Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt* V Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1* März 1957 wird als unzulässig verworfen* ♦ Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt« Von/Rechts wegen f: f 2 «• Tatbestand% Am 26® November 1952 suchte der Beklagte den Schlacht« hof in OpHHHP auf, um die Fleischbestände des Viehkauf« männs Schpppp zu kontrollieren, gegen den er eine grös« sere durch Übereignung von Fleischwaren gesicherte Darlehens-forderung hatte * Als sich der Beklagte zu derwim Hauptkühl« raum liegenden Kühlzelle des SchpMP begab, folgte ihm die Klägerin, die damals Verkaufsvermittlerin des Sch^MP war und dessen Verkaufsgeschäfte auf dem Schlachthof in Opp« leitete« Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Zelle be« treten, um ihre dort hängende Handtasche zu holen, in der sich die Geschäftspapiere befunden hätten« Als sie mit der um die Schulter gehängten Tasche die Zelle verlassen habe, sei ihr der Beklagte in dem schmalen Gang zu dem Hauptkühlraum entgegengetreten, um ihr die Tasche mit den Papieren zu ent« reißen® Sie habe versucht, an dem rückwärts gehenden und die Arme ausbreitenden Beklagten vorbei zu kommen, was ihr nicht gelungen sei® Der Beklagte habe ihr drei Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzt, ihr einen Stoß in die Magen« gegend gegeben und sie mit dem Fuß getreten® Sie habe um Hilfe geschrien und sei dann besinnungslos auf den Steinfuß-. boden geschlagen® Die Klägerin will durch die'ißShandlun« gen des Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer. ♦ Gesundheit und Arbeitskraft erlitten haben® Sie hat Zahlung eines Betrages von 2 059^80 DM für Heilungskosten und Ver« dienstausfall gefordert und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten® Ferner hat sie die Fest« Stellung erstrebt, daß ihr der Beklagte allen weiteren aus den Verletzungen noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Hach ; seiner Darstellung ist die Tür während seiner Bestandsaufnah in der Kühlzelle plötzlich von der Klägerin zugeschlagen i ' x worden* Er habe sich - so hat er vorgetragen ~, um nicht' ein gesperrt zu werden> von innen mit den Schultern gegen die Tü; gelehnt, die sich nach Überwindung eines Gegendrucks geöffnet habe* Vor der Tür habe die Klägerin gestanden und die Hände vor das Gesicht gehalten* Ob. sie von der sich öffnenden Zellentür berührt worden sei, könne er nicht sagen* Er, der Beklagte, sei, ohne sie angefaßt zu haben, an.ihr vorbei gegangen« Erst darauf habe sie um Hilfe geschrien* Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen* Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, sie habe ihre Ansprüche in Höhe von 7 650 DH an abgetreten und dieser habe mit einem Teilbetrag der Forderung von 5 500 DM gegen eine Darlehensforderung des Beklagten aufgerechnetc Die Klägerin hat gebeten, der Verurteilung des Beklagten einen entsprechenden Zusatz zuzufügen oder hilfsweise eine Feststellung über die Rechtslage zu treffen* • Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin ergänzt daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis zur Höhe von 7 650 DM durch Abtretung auf den Fleischermeister Walter Sch^HH* in übergegangen und bis zur Höhe von 5 500 DM durch dessen Aufrechnung getilgt sind* t •» 4 •'*» Auf die Revision des Beklagten, wurde die Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 21, Dezember 1955 - VI ZR 256/54 - unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung än das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 1 © März 1957 das Urteil des Landgerichts geändert und .die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter« Entscheidungsgründe s Der für die Revision erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs, 1 ZPO) ist nicht erreicht, Rach den in den Akten vorliegenden ärztlichen Befunden und den in • der Verhandlungsniederschrift vom 19-November *1956 niedergelegten Aussagen der Ärzte Dr.C^Hfe, £r«Dö^PH), Dr, StfPfc und der Oberfeuerwehrmänner und muß angenommen werden, daß die am 26, .November 1952 erlittenen Verletzungen der Klägerin jedenfalls nicht so schwer-' wiegend gewesen sind, wie die Klägerin es in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat. Auch unter Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Bescheinigung des Facharztes Dr.C(g)pi vom 10,April 1958 und der Angaben, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8, März , 1956 über ihre angebliche Vermögenseinbuße gemacht hat, ver- mag der Senat den Wert des Feststellungsänspruchs nicht V höher als mit 4 500 DM einzuschätzen*(§ 3 ZPO), Es erscheint t -» als völlig unwahrscheinlich, daß die Klägerin hei einem Obsiegen dem Grunde nach Schäden nachweisen Könnte, die wesentl lieh Uber diesen Betrag hinausgehen«, Bei der Festsetzung ist der Möglichkeit von Spätfolgen angemessen Rechnung getragen, andererseits aber auch berücksichtigt worden, daß der Wert einer Feststellungsklage niedriger einzuschätzen ist als der Wert einer Zahlungsklage• Der Wert des Schmerzen* geldanspruchs ist gemäß der eigenen Einschätzung der Klägerii mit 3 000 DM angenommen wordene Danach beträgt der Gesamt-Streitwert des ursprünglichen Klageantrags 4 500 DM + 3000 2 059,80 DM - 9 559,80 DM* Wie in dem früheren Urteil des Senats eingehend darge- | legt worden ist, bestanden' über den Sinn und die Tragweite dei mit Rücksicht auf die Abtretung und Aufrechnung geänderten Klageantrags Zweifel♦ Zur Behebung dieser Zweifel hat die Kl$jj gerin vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, daß diejj Hauptsache in Höhe von 5 500 DM erledigt sei.und demgemäß nui noch eine Entscheidung über den Teil ihrer Forderung er-strebt werde, der über einen Betrag von 5 500 DM hinausgehe (vglo Tatbestand des Berufungsurteils und Schriftsatz • der Klägerin vom 8« März 1956)«» Auch der Beklagte ist von dieser Auslegung des Klageantrags ausgegangen (Schriftsatz ] vom 24© März 195'6)y Demgemäß mußte der in der Hauptsache erledigte Betrag voii 5 500 DM von dem Betrag von 9 559,80 DM] für die Bemessung des Streitwerts abgezogen werden, so daß | sich der für die Revisionsinstanz maßgebliche Beschwerdewert auf * 4059,80DM bemißt, 6 r Demgemäß.war die Revision der Klägerin mit der Kosten-folge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO) Dr* Kleinewefers Dr*K*EoMeyer Hanetoeck Dr« Hauß Heinr.Meyer «