BGH · VI ZR 117/55
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gelangt, weil es angenommen hat, die Beklagte könne die Haftungsbefreiung des § 899 HVO für sich in Anspruch nehmen® Hach dieser Bestimmung haften die Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmens sowie Betriebs- und Arbeitsaufseher ebenso wie der Unternehmer nur, wenn Strafgericht- lieh festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben« Da es hier an einer solchen Feststellung fehlt und Ansprüche des Klägers zweifelsfrei nur aus einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten hergeleitet werden können, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagte zu den Personen gehört, die in § 899 RVO dem Unternehmer gleichgestellt werden« Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat» also der Firma, die als Unternehmer im Sinne des § 899 RVO in Betracht kommt« Sie hatte als selbständige Unternehmerin nur auf Grund des mit der Firma St®-& Z® abgeschlossenen Vertrages die von dieser Firma gekauften Waren bei der Lieferfirma PflB abzuholen» Die Beklagte und die Firma P®p traten sich also als selbständige Un-* tsrnehtaer gegenüber, ohne daß sie in vertraglichen oder in sonstigen Rechtsbeziehungen zueinander standen« In einem solchen Falle spricht nichts dafür, daß einer der Unternehmer der Bevollmächtigte oder Repräsentant des anderen sei0 Auch § 899 RVO geht in erster Linie davon aus, daß die Bevollmächtigten und Repräsentanten Betriebsangehörige des versicherungspflichtigen Betriebes, also des Unternehmers sind, in dessen Betrieb sich der Arbeitsunfall ereignet.hat«.Da-her hat auch das Reichsgericht noch" in RGZ 172, 101 /T057 angenommen, daß ein Dritter z»B» ein Handwerker oder sonstiger selbständiger Unternehmer nicht nach § 899 RVO von seiner Haftung befreit ist, wenn er in einem fremden Betriebe Arbeiten ausführt und dabei Arbeiter dieses Betriebes verletzt Biese Ausnahmen sind aber, wie sich vor allem ausA$er schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 172, 101) ergibt, auf die sogenannten Leiharbeiterverhältnisse und ähnlich gelagerte Fälle beschränkt worden« An diese Rechtsprechung knüpft auch das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils an« Es meint, hier sei ein ähnlicher Fall gegeben« Die Beklagte sei so eng in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma RflP eingeschaltet gewesen, da der hier in Frage stehende innerbetriebliche Arbeitsvorgang9 nämlich das Beladen, ohne den Lastkraftwagen der Beklagten nicht habe vorgenommen werden können« Auch hier habe sich die Firma ?0Bder Beklagten bedient,-um: bezüglich eines bestimmten Arbeitsvorganges ihre Fürsorgepflicht nach § 618 BGB dem Kläger gegenüber zu erfüllen«, Daher müsse die Beklagte als Bevollmächtigte oder Repräsentantin im Sinne des § 899 RVO angesehen werden« 7 leiher) entschädigt wird, so stehen ihm wegen des durch die Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schadens keine Ansprüche gegen den entleihenden Unternehmer zu, weil dieser nach dem Rechtsgedanken des § 899 RVO einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist (RGZ 171> 393 und EGHZ 8, 330)o In einem solchen Palle, in dem ein Arbeiter in den Betrieb des entleihenden Unternehmers eingegiiedert wird und dort, ebenso wie die eigenen Betriebsangehörigen des Entleihunternehmers tätig wird, findet die Anwendung des § 899 RVO ihre innere Berechtigung darin, daß es nicht darauf ankommen fcann, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des ßtammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen und daß es nicht gerechtfertigt ist, den Leiharbeitern über die Leistungen der Sozialversicherung hinaus Schadensersatzansprüche zuzubilligen und sie den eigenen Arbeitern des entleihenden Unternehmers zu versagen (BGHZ 8, 330 /?35*3367)° Ähnliche Erwägungen waren auch in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19o Dezember 1953 (II ZR 118/53 - VersR 1954, 85 = IM RVO § 898 Nr 5) maßgebend« Eine ganz andere Sachund Interessenlage ist aber gegeben, wenn der verletzte Arbeiter, wie hier, nur in seinem Betrieb und nur für ihn arbeitet, ohne in den anderen Betrieb eingegiiedert oder für ihn tätig zu sein® Da er weder tatsächlich noch rechtlich in nähere Beziehungen zu dem fremden Unternehmer (hier die Beklagte) tritt und auch zwischen den beiden Unternehmern nur lose Berührungspunkte bestehen, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den verletzten Arbeiter mit den Betriebsangehörigen des fremden Unternehmers gleichzustellen und ihm über die Sozialrente hinaus Ansprüche gegen den fremden Unternehmer mit der Begründung zu versagen, daß auch dessen Arbeiter auf die Leistungen der Unfallversicherung beschränkt seien* Während es bei Arbeiterleihverhältnissen und in ähnlich gelagerten Fällen dem Sinn des Gesetzes und der Interessenlage entspricht, die Arbeiter beider Betriebe gleichzustellen, besteht in dem hier gegebenen Fall kein hinreichender Anlaß zu einer solchen Gleichstellung* Dabei darf nicht .übersehen werden, daß eine weite Auslegung des § 899 RVO, wie das Berufungsgericht sie vor-nimmt, oft zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des verletzten Betriebsangehörigen führt* Gewiß hat die gesetzliche Unfallversicherung den Vorteil, daß der versicherte Betriebsangehörige nach der Reichsversicherungsordnung ohne Rücksicht darauf, ob einen anderen ein Verschulden trifft, und auch dann eine Entschädigung erhält, wenn er den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat* Andererseits muß er sich aber in den Fällen der §§ 898, 899 RVO mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem Zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichts-• punkten von dem Schädiger beanspruchen könnte* Das gilt be- • sonders dann, wenn seine Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Falle aus einem schuldhaften Handeln des Schädigers hergeleitet werden und ihn selbst kein Mitverschulden trifft* Dieses Opfer, das der Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und im Interesse der Allgemeinheit von dem Unfall- • ‘versicherten fordert, ist ihm nach dem Grundgedanken des Gesetzes auch dann zuzu demuten, wenn er, wie beim Leiharbeiterverhältnis und in ähnlichen Fällen, in den Betrieb eines anderen Unternehmers eingegliedert ist oder für den anderen Betrieb in derselben Weise wie dessen eigener Arbeiter tätig wird« Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß der Versicherte auch dann in seinen Rechten eingeschränkt werden soll, wenn er, wie hier, bei der Arbeit im Rahmen seines Betriebes durch einen Unternehmer oder durch die Leute eines Unternehmers geschädigt wird, zu dem er und sein Arbeitgeber nur dadurch in Berührung treten, daß sie sich bei der Erfüllung von Vertragspflichten begegnen9 die ihnen einem Dritten gegenüber obliegen» In einem solchen Pall ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein aussenstehen-der Dritter, durch den ein Versicherter bei seiner Arbeit verletzt wird (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 4oJuli 1956 - VI ZR 214/55 Der Senat hatte sich schon in seinem Urteil vom 10«No-vember 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) mit einem Arbeitsunfall zu befassen, der sich beim Abholen von Transportgut ereignet hat* Der damalige Pall unterscheidet sich von dem jetzigen dadurch, daß damals der Kraftfahrer des Transportunternehmers verletzt wurde, als er den Arbeitern der Pirma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim Auf« laden einer schweren Kiste half* Da die Berufsgenossenschaft für Pahrzeughaltungen den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Puhrunternehmers anerkannt hatte, ergab sich die Präge, ob Ansprüche des Kraftfahrers gegen die auftragge-bende Pirma nach § 899 RVÖ ausgeschlossen waren* Das hat der Senat bejaht, weil der Kraftfahrer sich durch seine Hilfeleistung in den Dienst der Auftraggeberin gestellt und sich für das Aufladen der Kiste auf den Wagen der mit dieser Arbeit beauftragten Arbeitergruppe des aufliefernden Unternehmers eingeordnet hatte* Da es im Transpörtgewerbe üblich • ist, daß der Fahrer eines Lastkraftwagens zupackt, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen wird, hat der Senat angenommen, daß diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustandegekommenen Beförderungsvertrages liegt und der Kraftfahrer daher von seinem Arbeitgeber hierfür dem aufliefernden Unternehmer zur Verfügung gestellt wird« Auf einen solchen Fall trifft die für das Arbeiterleihverhältnis maßgebende Erwägung zu, daß es nicht darauf 'ankommen kann, ob die VersicherungsbehÖr-den den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmers oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen, denn diese Erwägung fällt in gleichem Maße ins Gewicht, wenn ein Arbeitnehmer, der in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Stammunternehmer versichert ist, in Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlaß vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmens in dessen Betrieb tätig wird« Dieser Gesichtspunkt ist aber ohne Bedeutung, wenn der Versicherte wie in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall nur im.