Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus drei Fabrikgrundstticken in Da die Mutter und die Geschwister des Klägers mit dem Kläger keine Einigung über die Verwertung der Grundstücke erzielen konnten, veräußerten sie durch notariellen Vertrag vom 13* Juli 1943 XHatariatsregister Kr* #00/4# des Notars Dr. GaflHBBI in BflBBUHHB) ihre Erbanteile zu dem Preise von 52*300 RM an die Erstbeklagte, deren Gesellschafter die Zweitbeklagten sind. Seinen Schaden hat er auf 46.688,50 DM beziffert und zur Höhe des Schadens vorgetragen: Wäre ihm der Zusatzvertrag alsbald mitgeteilt worden, so würde er schon im Jahre 1943 sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt haben. Außerdem sei ihm ein weiterer Schaden noch dadurch entstanden, daß er die Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Erbanteile infolge der Verzögerung der Übertragung durch die Beklagten in Deutscher Mark habe bezahlen müssen, während er bei rechtzeitiger Übertragung diese Kosten in Reichsmark hätte begleichen können. Die Berufung des Klägers, mit der er in erster Linie Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 46.688,50 DM nebst Zinsen begehrt hat, ist zurückgewiesen worden«. Zivilsenat rechnet zu den wesentlichen Formerfordernissen der Urteilsverkündung nicht nur die Beachtung der Vorschriften, daß ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung öffentlich zu erfolgen hat und daß die Wahrung dieser Förmlichkeiten durch Aufnahme in 4ae- Protokoll festzustellen ist, sondern auch die ord-nungsmässige Bekanntgabe des Verkündungstermins. Es kann hier auf sich beruhen, ob eine solche Begründung erforderlich ist (vgl Stein-Jonas-Schönke § 540 Anm I 2; Baumbach § 540 Anm 2)» Bie Gründe, die das Berufungsge-richt dazu bewogen haben, selbst sachlich zu entscheiden, ergeben sich jedoch mit aller Beutlichkeit aus dem Zusammenhang der Ausführungen über die sachliche Begründetheit des Anspruchs. Aus dem Berufungsurteil ist daher zu ersehen, daß sich das Berufungsgericht bei seinem Entschluß, in der Sache selbst zu entscheiden, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat, so daß sein Verfahren nicht zu beanstanden ist. DK, den der Kläger durch die Vereitelung des Umtausche vollwertiger Papiere in die Erbanteile erlitten haben will, und dem Betrag von 188,50 DM für Gerichtsund Notariatskosten. nebst Zinsen die von dem Kläger in den Vorinstanzen vorgetragene Schadensberechnung zu eigen, der aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, nicht gefolgt werden ka 1.) Nach dem Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt hat und von dem daher der erkennende Senat bei der Beurteilung der Rechtslage ausgehen muß, haben bewußte Täuschungshandlungen der Beklagten verhindert, daß der Kläger die Erbanteile nicht bereits 1943 oder 1944 erworben hat. Inzwischen sind aber die Erbanteile auf den Kläger übertragen worden, und dieser ist damit Alleineigentümer der Grundstücke geworden. Der Schaden des Klägers kann also nicht darin bestehen, daß ihm die Grundstücke als solche entgangen sind, denn die Grundstücke hat er, wenn auch erst nach der Währungsreform, erlangt. Vielmehr kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sein Schaden nur darin erblickt werden, daß er infolge der Verzögerung der Übertragung für den Erwerb der Erbanteile höhere Aufwendungen hat machen müssen, als wenn er sie bereits im Jahre 1943 oder 1944 erhalten hätte, oder daß* ihm durch die Verzögerung ein sonstiger Schaden entstanden ist. 2«) Pur den Erwerb der Erbanteile hat der Kläger, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, einen Betrag von 46,^00 HM aufgewendet. 3« Mai 1950 entschiedenen Vorprozeß (1 U 234/49) sind die Beklagten zur Übertragung der Erb anteile ah den Kläger verurteilt worden, .ohne daß diesem eine Gegenleistung auferlegt worden ist. Wie die Entscheidungsgründe dieses Urteils ergeben, hat der Kläger seine Kaufpreisschuld, für die Erbanteile durch die Hinterlegung des Betrags von 46.500 HM vor der Währungsreform nicht hinterlegt gehabt hätte* verpflichtet gewesen wäre, als Kaufpreis für die Erbanteile nach der Währungsreform den Betrag von 46.500 UM zu entrichten, und ob ihm in diesem Pall ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre, denn tatsächlich hat der Kläger für die Erbanteile nicht 46.500 DM bezahlt, sondern er hat sie für 46.500 Der Schaden des Klägers, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er den Kaufpreis für die Erbanteile nicht vor dem Zusammenbruch hat entrichten können, sondern im Jahre 1946 hat aufbringen müssen, kann mithin nur darin liegen, daß er den Kaufpreis von 46.500 Die von der Revision zur Erörterung gestellte Frage, ob der Kläger den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen wäre, sich das Geld zu beschaffen, obwohl er es nur habe erhalten können, weil er durch Stellung von Bürgen Sicherheit geleistet habe, bedarf hier keiner Frü-fung. Auch wenn sie, wie die Revision geltend macht, verneint werden müßte, könnte dies nicht dazu führen, dem Kläger einen höheren Betrag zuzuspre'chen, da sein tatsächlich entstandener Schaden diesen Betrag nicht übersteigt. 3») Der Umstand, daß der Kläger sich das Wertpapierdepot erhalten hatte, änderte nichts daran, daß ihm zunächst ein Schaden in Höhe von 46.500 4«) Das Berufungsgericht nimmt an, der dem Kläger durch die Aufnahme des-Darlehens entstandene Schaden sei dadurch ausgeglichen, daß der Teil der in dem Wertpapierdepot befindlichen I^FQMBh&ktien, den der Kläger vor dem Zusammenbruch hätte veräußern müssen, um den Kaufpreis für die Erbanteile zu bezahlen, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen wesentlich höheren Wert als 4.650 DM gehabt habe. a) Die vom Kläger behaupteten Täuschungshandlungen der Beklagten haben, sein Vorbringen als richtig unterstellt, auf der einen Seite den Schaden herbeigeführt, weil der Kläger zur Aufnahme der Darlehensschuld gezwungen wurde, auf der anderen Seite haben sie jedoch bewirkt, daß dem Kläger die Wertpapiere in vollem Umfange erhalten blieben, Das den Schaden begründende Ereignis ist hiernach adäquat ursächlich für den dem Kläger durch das Unterbleiben des Verkaufs des Wertpapierdepots erwachsenen Vorteil gewesen. Wird bei der Bemessung des Schadensersatzes außer acht gelassen, daß der Geschädigte durch das schadenstiftende Ereignis Vorteile erlangt hat, so erhält er im Ergebnis mehr als den Ersatz seines Schadens. . Papiere zu ungünstigen Börsenkursen erhebliche Opfer habe ren Papiere müßten dem Kläger in Anrechnung gebracht werden» Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger müsse sich den Wert der ihm persönlicher finanzieller Schwierigkeiten seine Aktien zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger allerdings weiter vorgetragen, er habe die anderen Aktien veräußern müssen, um mit dem Erlös die Kosten des Prozesses auf Übertragung der Erbanteile zu bestreiten. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger geltend,' daß ihm durch das Verhalten der Beklagten noch weiterer Schaden entstanden sei; es zielt also darauf ab, einen neuen Scha>~ Wenn das Berufungsgericht auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts einen Schaden des Klägers aus der Aufnahme des Darlehens von 46«500 HM deshalb verneint hat, weil der Kläger sich den Wert der Aktien anrech- 5.) In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist der Kläger zur weiteren Begründung seines Anspruchs auf sein Vorbringen im ersten Hechtszuge zurückgekommen, daß er im Jahre 1943 eine Hypothek von 22.500 EM auf genommen habe, um die Barmittel für den Erwerb der Erbanteile zur Verfügung zu haben. Hur diesen Betrag habe er mit Rücksicht auf die ihm von den Beklagten gemachten Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Erbanteile, um das Geld zinstragend anzulegen, festverzinsliche Wertpapiere erworben, die nach dem Zusammenbruch wertlos geworden seien, während ihn die Hypothek infolge der Gesetzgebung über den Lasten-ausgleich in voller Höhe in Deutscher Mark belaste. Mit diesem Vorbringen läßt sich jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Kläger den erwähnten Betrag nach seinem eigenen Vortrag ausdrücklich zu dem Zweck aufgenommen hat, um die Erbanteile zu erwerben. Das Verhalten der Beklagten ist also für den Schaden, der dem Kläger durch die Aufnahme der Hypothek entstanden ist, nicht ursächlich. B. Den Anspruch auf Zahlung von 188,30 DM hat das Berufungsgericht deshalb für unbegründet gehalten, weil den Beklagten ihre Weigerung, die Erbanteile_auf den Kläger zu übertragen, nicht zu dem Verschulden gereiche. 1*) Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz im Vorprozeß waren die Beklagten bereits vor der Währungsreform zur Übertragung der Erbanteile an den Kläger verpflichtet. Auch wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt wird, daß eine solche Absicht der Beklagten damals nicht bestanden hat, schließt dieser Umstand allein nicht aus, daß die Beklagten vor der Währungsreform die ihnen obliegende Leistung (Übertragung der Erbteile) schuldhaft nicht erbracht haben. 2,) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob es den Beklagten zu dem Vorwurf gereicht, daß sie sich geweigert haben, die Erbteile auf den Kläger zu übertragen, nachdem dieser am 26, Januar 1946 sein Vorkaufsrecht ausgeübt hatte und die Übertragung der Erbteile verlangte« Nach der Annahme des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten deshalb zur Leistung nicht für verpflichtet gehalten, weil sie infolge Rechtsirrtums der Ansicht gewesen sind, der Kläger könne die Leistung nicht verlangen.- Das Berufungs-gericht hat hierzu kurz bemerkt, angesichts der schwierigen Rechtslage sei den Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie der Auffassung gewesen seien, sie seien zur Übertragung der Erbanteile an den Kläger nicht verpflichtet, und daß sie trotz späterer Bedenken des Notars in dieser Ansicht beharrt hätten. Y/ird von diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz ausgegangen, so belastet die Beklagten hier bereits die von dem Berufungsgericht erwähnte Tatsache, daß der beurkundende Notar Dr. Ga^HHB schon, im Jahre 1943 Bedenken gegen die Richtigkeit der ursprünglich' von ihm selbst vertretenen Auffassung, die sich mit dem Standpunkt der Beklagten deckte, geäußert hat* Diese Bedenken hatten sogar dazu geführt, daß der Zusatzvertrag (Notariatsregister Nr* 49#'#3) durch den von dem Kläger als Scheinvertrag bezeich-neten notariellen Vertrag vom 17 Dezember 1943—(Notariatsregister Nr. 70/43) wieder aufgehoben wurde, Bür ein fahr-' lässiges Verhalten der Beklagten gibt ferner der Umstand einen gewichtigen Anhaltspunkt, daß die Beklagten in dem Vorprozeß bereits vor der Währungsreform durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Daß das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24* März 1948 (1 U 305/47) wieder aufgehoben worden ist, steht dem nicht entgegen, denn die Aufhebung ist nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt, ohne daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil zu dem sachlichen Streit zwischen den Parteien Stellung genommen hat. des Landgerichts in Koblenz fahrlässig gehandelt haben, indem sie sich weiter auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung verliessen* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts 1 iegt mithin ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vor, und die Beklagten sind deshalb verpflichtet, dem Kläger als Verzugs schaden die Kehrkosten -
2350 053 31 VI ZR 117/53 Verkündet am 29* Mai 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Diplom-Kaufmanns Lothar dem II Klägers, Berufungsklägers und Revi sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter g Rechtsanwalt gegen die Firma Carl A , offene Handelsgesellschaft in Straße 2* die persönlich haftenden Gesellschafter der vorgenannten Firma Carl in a) Kaufmann Carl straße Q, b) Kaufmann Dr. Max Richard )berg •, m Beklagte, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß . v\ *4 ** für Recht erkannt? * ' Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz i 0 n vom 8, April 1953 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13* August 1952 teilweise ahgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als GesamtSchuldner an den Kläger 188,50 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1 a Mai 1951 zu zahlen» Im übrigen wird die Eevision zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt, jedoch haben die Beklagten dem Kläger einen Kostenbeitrag von 30 DM zu leisten. Von Rechts wegen ' * % . A * < i Tatbestand? Der Kläger beerbte mit seiner Mutter» seinem Bruder und seiner Schwester seinen im Jahre 1916 verstorbenen Vater. Er lebte mit den anderen Erben in Unfrieden. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus drei Fabrikgrundstticken in Da die Mutter und die Geschwister des Klägers mit dem Kläger keine Einigung über die Verwertung der Grundstücke erzielen konnten, veräußerten sie durch notariellen Vertrag vom 13* Juli 1943 XHatariatsregister Kr* #00/4# des Notars Dr. GaflHBBI in BflBBUHHB) ihre Erbanteile zu dem Preise von 52*300 RM an die Erstbeklagte, deren Gesellschafter die Zweitbeklagten sind. Die Vertragsparteien schlossen außerdem am selben Tage einen weiteren notariellen Vertrag (Notariatsregister Nr. 49f/|3 des Notars Dr. GaVBHBin in dem neben ande- ren Vereinbarungen die Bestimmung getroffen wurde, daß der Vertragszweck darin bestehe, der Erwerberin zu dem behördlich zugelassenen Preis das Alleineigentum an den Grundstücken zu verschaffen* Die Erwerberin sollte deshalb nicht berechtigt sein, den Veräußerern gegenüber an. deren etwa noch zu dem Nachlaß gehörenden Gegenständen und Rechten Ansprüche und Rechte geltend zu machen. Als Entgelt hierfür verpflichteten sich die Verkäufer der Käuferin 5*800 HÄ zurückzuerstatten.Besgl&cheiU verpflichteten sich die Veräußerer als Gesamtschuldner sowie selbstschuldnerische Bürgen, die Erwerberin von allen Ansprüchen freizustellen, für die diese auf Grund des Erwerbs der Erbanteile nach dem Gesetz hafteten. Schließlich verpflichteten sich die Veräußerer, den Grundbesitz auf Verlangen der Erwerberin binnen zwei Wochen zu räumen. Dieser Zusatzvertrag wurde durch notariellen Vertrag vom 17« Dezember 1943 (Notariatsregister Nr, 79/43 des Notars Dr, GaflBH9in ^■1) von den Vertragsschließenden wieder aufgehoben« Nach ~ 4 ~ der Behauptung des Klägers handelt es sich bei diesem letzten Vertrag um einen Scheinvertrag, .den er für nichtig hält. . \ W- v' - • Der Kaufvertrag (Notariatsregister Nr. wurde dem Kläger alsbald mitgeteilt, dagegen erhielt er von dem Zusatzvertrag (Notariatsregister Nr. keine Mittei- lung. %■ S3j> , < a » * t — Eine von dem Kläger im Jahre 14*44 gegen die Erstbeklag te erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages (Notariatsregister Nr. hilfsweise Fest- stellung, daß der Kläger sein Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt habe, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juni 1944 abgewiesen (1 0 18/44 des Landgerichts in Koblenz). Im Dezember 1945 erfuhr der Kläger von dem Abschluß des Zusatzvertrages (Notariatsregister Nr. Darauf erklärte er am 26. Januar 1946 allen Beteiligten gegenüber, daß er sein Vorkaufsrecht als Miterbe ausübe. Im Anschluß an diese Erklärung kam es wegen der Übertragung der Erbanteile auf den Kläger zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Am 18. März 1946 trafen sich die Parteien bei dem Notar . Dr. von in BtfHHHHHB» vor dem die Beurkundung der von den Parteien beabsichtigten Vereinbarung erfolgen sollte. Im Verlaufe der Verhandlung vor dem Notar erklärte der Kläger, daß er die Erbanteile nicht sofort während der Verhandlung bar bezahlen könne, und legte stattdessen Kreditbewilligungen einer S(Bk&sse in Höhe des Kaufpreises vor Die Beklagten waren damit nicht einverstanden und lehnten die Übertragung der Erbanteile auf den Kläger ab. Noch am selben Tage hinterlegte der Kläger den gesamten Kaufpreis bei dem Notar. Später hinterlegte er den Betrag bei dem Amtsgericht in Bad Kreuznach. Nach der Währungsreform verzichtete er dem Amtsgericht gegenüber auf die Rücknahme des Geldes. Bereits im Jahre 1946 erhob der Kläger Klage auf Verurteilung der Erstbeklagten zur Übertragung der Erbanteile an ihn (1 0 95/46 des Landgerichts in Koblenz)* Dieser Rechtsstreit wurde erst durch Urteil des Oberlandesgerichts -in Koblenz vom 3. Mai 1950 (1 U 234/4SL) endgültig zu Gunsten des Klägers entschieden. Nach Erlaß dieses Urteils übertrug die Erstbeklagte die Erbanteile an den Kläger. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er durch die Verheimlichung des Vertrags Nr. 49t/H5 bis Ende 1945 „und die Verzögerung der Übertragung der Erbanteile bis nach der Währungsreform erlitten haben will. Seinen Schaden hat er auf 46.688,50 DM beziffert und zur Höhe des Schadens vorgetragen: Wäre ihm der Zusatzvertrag alsbald mitgeteilt worden, so würde er schon im Jahre 1943 sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt haben. Die Bezahlung des Kaufpreises der Erbanteile hätte er damals durch Verwertung eines Wertpapierdepots vornehmen können« Im Jahre 1946 seien dagegen die Wertpapiere wertlos gewesen. Er habe daher ein Darlehen von 46.500 RM aufnehmen müssen, um den Kaufpreis hinterlegen zu können. Das Verhalten der Beklagten habe mithin dazu geführt, daß er das Wertpapierdepot nicht im Jahre 1943 in wertvollen Grundbesitz habe Umtauschen können. Sein Schaden entspreche daher dem Wert des in den Erbanteilen verkörperten Grundbesitzes, der auf 46.500 DM zu veranschlagen sei. Außerdem sei ihm ein weiterer Schaden noch dadurch entstanden, daß er die Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Erbanteile infolge der Verzögerung der Übertragung durch die Beklagten in Deutscher Mark habe bezahlen müssen, während er bei rechtzeitiger Übertragung diese Kosten in Reichsmark hätte begleichen können. Den hierdurch entstandenen Schaden hat der Kläger auf 188,50 Dl! beziffert. :^'v Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1952 durch am 13. August 1952 verkündetes Ur-teü-die Klage abgewiesen. * __ Die Berufung des Klägers, mit der er in erster Linie Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 46.688,50 DM nebst Zinsen begehrt hat, ist zurückgewiesen worden«. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrecht szug .gestellten Anträge weiter,* Jedoch hat er in der Revisionsbegründung den Hilfsantrag auf 41.127,50 DM nebst Zinsen ermässigt, Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidunpsgründe: I. * Zum Hauptantrag auf Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und Zurüokverweisung der Sache an das Landgericht. 1.) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein unter Verletzung der Vorschrift des § 200 Abs 1 GVG in den Gerichtsferien verkündetes Urteil kein völlig wirkungsloses Rieht- ~ 7 - ? \ « oder Scheinurteil-. Das gilt selbst dann, wenn der vom II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 327) vertretene Standpunkt abgelehnt und der Ansicht des III. Zivilsenats (BGHZ 10, 346) gefolgt wird. Der III. Zivilsenat rechnet zu den wesentlichen Formerfordernissen der Urteilsverkündung nicht nur die Beachtung der Vorschriften, daß ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung öffentlich zu erfolgen hat und daß die Wahrung dieser Förmlichkeiten durch Aufnahme in 4ae- Protokoll festzustellen ist, sondern auch die ord-nungsmässige Bekanntgabe des Verkündungstermins. Einen Verstoß gegen diese FormvorSchriften hat indes das Landgericht nicht begangen, insbesondere ist die Bekanntgabe des Verkündungstermins ordnungsgemäß erfolgt. Ist der Beschluß über die Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache unwirksam, wie die Revision meint, so ist allerdings die Verkündung des Urteils mit einem Mangel behaftet gewesen. Der Formverstoß des Landgerichts liegt aber allein darin, daß es dem in § 200 Abs 1 GVG verankerten Verbot zuwidergehan-delt hat, eine Entscheidung in einer Nichtferiensache in den Gerichtsferien zu erlassen. Die wesentlichen Formerfordernisse der Urteilsverkündung sind dagegen gewahrt. Eine mangelhafte Verkündung des Urteils macht dieses jedoch nicht unwirksam (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zi-vilprozeßrechts 6» Aufl § 73 III 1 b S 319.), :vielmehr ist ein solcher Verstoß höchstens als ein Verfahrensman-gel im Sinne des § 539 ZPO anzusehen. 2.) Wird entgegen der Ansicht von Rosenberg (aaO), nach dessen Ausführungen ein solcher Fehler überhaupt keine Folgen hat und kein Rechtsmittel begründet, in der mangelhaften Verkündung des Urteils ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 223 Anm I 1; Baumbach ZPO 22. Aufl Ob, vor § 199 GVG Bern 2$ OLG Colmar OLG 9* 439) > wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, so lag es gemäß §§ 539, 540 ZPO in seinem Ermessen, das Urteil des Landgerichts wegen dieses in der Berufungsbegründung ausdrücklich gerügten Verfahrens-. mangels aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen oder selbst sachlich zu entscheiden. Bas Berufungsgericht hat hier die eigene Entscheidung für sachdienlich gehalten, wie in den Entscheidungsgründen des ange-fochtenen^ffrteils ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht eine nähere Begründung seiner ErmessensentScheidung bei der Behandlung dieser Verfahrensrüge der Berufung unterlassen hat. Es kann hier auf sich beruhen, ob eine solche Begründung erforderlich ist (vgl Stein-Jonas-Schönke § 540 Anm I 2; Baumbach § 540 Anm 2)» Bie Gründe, die das Berufungsge-richt dazu bewogen haben, selbst sachlich zu entscheiden, ergeben sich jedoch mit aller Beutlichkeit aus dem Zusammenhang der Ausführungen über die sachliche Begründetheit des Anspruchs. Sie lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge als geklärt angesehen hat, so daß eine weitere Sachentscheidung im ersten Rechtszuge ihm nicht notwendig erschien. Aus dem Berufungsurteil ist daher zu ersehen, daß sich das Berufungsgericht bei seinem Entschluß, in der Sache selbst zu entscheiden, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat, so daß sein Verfahren nicht zu beanstanden ist. Ber Hauptantrag der Revision kann somit, keinen Erfolg haben. . XX y?i*««' ♦ * Zum Hilfsantrag auf Zahlung von 41.127.50'BM nebst Zinsen. Bie von dem Kläger beanspruchte Summe setzt sich zu- • -■«.**- 22 • sammen aus dem Betrag von 40.939 DK, den der Kläger durch die Vereitelung des Umtausche vollwertiger Papiere in die Erbanteile erlitten haben will, und dem Betrag von 188,50 DM für Gerichtsund Notariatskosten. A. Die Revision macht sich hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 40.939 DI! nebst Zinsen die von dem Kläger in den Vorinstanzen vorgetragene Schadensberechnung zu eigen, der aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, nicht gefolgt werden ka 1.) Nach dem Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt hat und von dem daher der erkennende Senat bei der Beurteilung der Rechtslage ausgehen muß, haben bewußte Täuschungshandlungen der Beklagten verhindert, daß der Kläger die Erbanteile nicht bereits 1943 oder 1944 erworben hat. Das schadenstiftende Ereignis waren* also nach der Behauptung des Klägers diese Täuschungshandlungen. Ihnen will er es zuschreiben, daß er nicht vor dem Zusammenbruch das Alleineigentum an den zur Erbmasse gehörigen Grundstücken erlangt hat. Inzwischen sind aber die Erbanteile auf den Kläger übertragen worden, und dieser ist damit Alleineigentümer der Grundstücke geworden. Der Schaden des Klägers kann also nicht darin bestehen, daß ihm die Grundstücke als solche entgangen sind, denn die Grundstücke hat er, wenn auch erst nach der Währungsreform, erlangt. Vielmehr kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sein Schaden nur darin erblickt werden, daß er infolge der Verzögerung der Übertragung für den Erwerb der Erbanteile höhere Aufwendungen hat machen müssen, als wenn er sie bereits im Jahre 1943 oder 1944 erhalten hätte, oder daß* ihm durch die Verzögerung ein sonstiger Schaden entstanden ist. Nur in diesem Umfange stehen dem Klä- ger unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens Ansprüche gegen die Beklagten zu« 2«) Pur den Erwerb der Erbanteile hat der Kläger, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, einen Betrag von 46,^00 HM aufgewendet. In dem durch Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom. 3« Mai 1950 entschiedenen Vorprozeß (1 U 234/49) sind die Beklagten zur Übertragung der Erb anteile ah den Kläger verurteilt worden, .ohne daß diesem eine Gegenleistung auferlegt worden ist. Wie die Entscheidungsgründe dieses Urteils ergeben, hat der Kläger seine Kaufpreisschuld, für die Erbanteile durch die Hinterlegung des Betrags von 46.500 HM vor der Währungsreform getilgt«. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wenn er den Betrag von 46.500 HM vor der Währungsreform nicht hinterlegt gehabt hätte* verpflichtet gewesen wäre, als Kaufpreis für die Erbanteile nach der Währungsreform den Betrag von 46.500 UM zu entrichten, und ob ihm in diesem Pall ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre, denn tatsächlich hat der Kläger für die Erbanteile nicht 46.500 DM bezahlt, sondern er hat sie für 46.500 HM erhalten. Der Schaden des Klägers, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er den Kaufpreis für die Erbanteile nicht vor dem Zusammenbruch hat entrichten können, sondern im Jahre 1946 hat aufbringen müssen, kann mithin nur darin liegen, daß er den Kaufpreis von 46.500 HM nicht durch die Verwertung der Wertpapiere hat tilgen können, sondern gezwungen gewesen ist, den Kaufpreis anderweit zu beschaffen und eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einem Darlehensgeber einzugehen. Der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Kläger ist aber, wie der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, . im Verhältnis 10 s 1 in Deutsche Mark umgestellt worden. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, daß 11 der Kläger sich den Betrag von 46.500 HM nach seiner Behauptung nur dadurch hat verschaffen können, daß er zur Sicherung der Forderung gegen ihn Bürgen gestellt hat» Entscheidend ist, daß er mit diesem Reichsmark-Betrag vor der Währungsreform seine Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises erfüllt hat. Unter diesen Umständen kann der dem Kläger tatsächlich entstandene Schaden keinesfalls über den Betrag von 46.500 HM nebst Zinsen, umgestellt auf 4-650 DM, hinausgehen. Mehr als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden kaan-aber der Kläger von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die von der Revision zur Erörterung gestellte Frage, ob der Kläger den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen wäre, sich das Geld zu beschaffen, obwohl er es nur habe erhalten können, weil er durch Stellung von Bürgen Sicherheit geleistet habe, bedarf hier keiner Frü-fung. Auch wenn sie, wie die Revision geltend macht, verneint werden müßte, könnte dies nicht dazu führen, dem Kläger einen höheren Betrag zuzuspre'chen, da sein tatsächlich entstandener Schaden diesen Betrag nicht übersteigt. Der dem Geschädigten geschuldete Schadensersatz für erlittene Vermögensschäden ist dazu bestimmt, den ihm tatsächlich entstandenen Vermögensverlust auszugleichen, er darf aber nicht zu seiner ungerechtfertigten Begünstigung auf Kosten des Schädigers führen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich daher der Höhe nach auf den zur Deckung des Vermögensverlustes notwendigen Betrag» 3») Der Umstand, daß der Kläger sich das Wertpapierdepot erhalten hatte, änderte nichts daran, daß ihm zunächst ein Schaden in Höhe von 46.500 RM entstanden war, denn das Wertpapierdepot war nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1946 nicht verwertbar und stellte deshalb, keinen tatsächlichen Vermögenswert dar. Da der Kläger auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Schuldner der Darlehensforderung war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob für die Ermittlung der Höhe des Schadens von dem Zeitpunkt der Entstehung des Schadens (1946) oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (18* März 1953) ausgegangen wird. in\beiden Zeitpunkten war die Schuld wenn auch späterhin umgestellt auf Deutsche Mark, vorhanden. 4«) Das Berufungsgericht nimmt an, der dem Kläger durch die Aufnahme des-Darlehens entstandene Schaden sei dadurch ausgeglichen, daß der Teil der in dem Wertpapierdepot befindlichen I^FQMBh&ktien, den der Kläger vor dem Zusammenbruch hätte veräußern müssen, um den Kaufpreis für die Erbanteile zu bezahlen, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen wesentlich höheren Wert als 4.650 DM gehabt habe. Es hat aus diesem Grunde einen Schadensersatzanspruch verneint. a) Die vom Kläger behaupteten Täuschungshandlungen der Beklagten haben, sein Vorbringen als richtig unterstellt, auf der einen Seite den Schaden herbeigeführt, weil der Kläger zur Aufnahme der Darlehensschuld gezwungen wurde, auf der anderen Seite haben sie jedoch bewirkt, daß dem Kläger die Wertpapiere in vollem Umfange erhalten blieben, Das den Schaden begründende Ereignis ist hiernach adäquat ursächlich für den dem Kläger durch das Unterbleiben des Verkaufs des Wertpapierdepots erwachsenen Vorteil gewesen. b) Mit der Bejahung der Adäquanz zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem eingetretenen Vorteil ist 3? ✓ * * aber die Präge, ob der Kurswert der dem Kläger erhalten gebliebenen Aktien im Zeitpunkt der letzten münd- lichen Verhandlung im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, noch nicht beantwortet« Es bedarf vielmehr noch der Prüfung, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht oder ob sich aus einer richtigen Bewertung der Beziehungen zwischen Vorteil und schadenstiftender Handlung die Unzu demutbarkeit der Anrechnung nach § 242 3GB ergibt (BGHZ 8, 325 /J29J\ 10, 107 /T087? Enneccerus-Eehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung 2X954/ § 1? II 1 a S 80) * Der Umstand, daß der Kläger bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Übertragung der Erbanteile gewisse Risiken ✓ * auf; sich genommen hat, macht die Anrechnung nicht unzu demutbar. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten, sollten sie bewiesen werden, dazu.führen müßten, die Anrechnung auszuschließen. Grundsätzlich kann der Geschädigte als Schadensersatz nur Leistungen' in solchem Umfange fordern, wie sie zu dem .Ausgleich seines Schadens erforderlich sind. Wird bei der Bemessung des Schadensersatzes außer acht gelassen, daß der Geschädigte durch das schadenstiftende Ereignis Vorteile erlangt hat, so erhält er im Ergebnis mehr als den Ersatz seines Schadens. Dieses Ergebnis kann aber nur in Ausnabmefällen nach Treu und Glauben gerechtfertigt sein. Die Zumutbarkeit der Anrechnung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere im Palle unbilliger Begünstigung des Schädigers zu verneinen. Der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Bau? (JW 1937* 1463)* daß eine Berücksichtigung von Vorteilen immer dann unangebracht sei, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, vermag der erkennende Senat in tfcereinstimmung mit ✓ Enneccerus-Lehmann (aaO) nicht heizutreten. Eine unbillige Begünstigung der Beklagten ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich» I Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge die Unzu demutbar-'^' . Papiere zu ungünstigen Börsenkursen erhebliche Opfer habe ren Papiere müßten dem Kläger in Anrechnung gebracht werden» Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger müsse sich den Wert der ihm persönlicher finanzieller Schwierigkeiten seine Aktien zu erhalten. Bern ist im Ergebnis beizustimmen. Maßgebend ist für den Gesichtspunkt der Vorteilsauegleichung, oder 1944 hat veräußern müssen, sondern daß ihm diese Aktien noch heute gehören„ Wenn er infolge finanzieller rigkeiten andere Aktien hat veräußern müssen und hierdurch Verluste erlitten hat, so mindert dieser Umstand in der Tat nicht die Berücksichtigung des Werts der erhalten ge- dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger allerdings weiter vorgetragen, er habe die anderen Aktien veräußern müssen, um mit dem Erlös die Kosten des Prozesses auf Übertragung der Erbanteile zu bestreiten. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger geltend,' daß ihm durch das Verhalten der Beklagten noch weiterer Schaden entstanden sei; es zielt also darauf ab, einen neuen Scha>~ bringen müssen; die Verluste bei dem Verkauf dieser ande- verbliebenen 10-PSBB'Aktien auch dann anrechnen lassen wenn er andere Wertpapiere verkauft habe, um sich trotz daß der Kläger die 1^: Aktien nicht im Jahre 1943 bliebenen I^-FflBB-Aktien bei der Ermittlung der Höhe des X densersatzanspruch im Eevisionsrechtszuge einzuführen. Das ist unzulässig. Der Senat ist daher gehindert, auf dieses neüe|'Vorbring en einzugehen« Wenn das Berufungsgericht auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts einen Schaden des Klägers aus der Aufnahme des Darlehens von 46«500 HM deshalb verneint hat, weil der Kläger sich den Wert der Aktien anrech- nen lassen müsse« die er nicht hat zu veräußern brauchen, -so ist dies mithin aus Rechtsgründen- nicht zu beanstanden. 5.) In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist der Kläger zur weiteren Begründung seines Anspruchs auf sein Vorbringen im ersten Hechtszuge zurückgekommen, daß er im Jahre 1943 eine Hypothek von 22.500 EM auf genommen habe, um die Barmittel für den Erwerb der Erbanteile zur Verfügung zu haben. Hur diesen Betrag habe er mit Rücksicht auf die ihm von den Beklagten gemachten Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Erbanteile, um das Geld zinstragend anzulegen, festverzinsliche Wertpapiere erworben, die nach dem Zusammenbruch wertlos geworden seien, während ihn die Hypothek infolge der Gesetzgebung über den Lasten-ausgleich in voller Höhe in Deutscher Mark belaste. Mit diesem Vorbringen läßt sich jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Kläger den erwähnten Betrag nach seinem eigenen Vortrag ausdrücklich zu dem Zweck aufgenommen hat, um die Erbanteile zu erwerben. Hätte er also die Erbanteile bereits im Jahre 1943 erwerben können, so wäre sein Grundstück ebenfalls mit der Hypothek belastet gewesen, mithin wäre seine wirtschaftliche Lage in dieser Hinsicht nicht anders gewesen, als sie es jetzt ist. Das Verhalten der Beklagten ist also für den Schaden, der dem Kläger durch die Aufnahme der Hypothek entstanden ist, nicht ursächlich. Deshalb haften sie nicht für diesen Schaden, Der auf Zahlung von 40.939 SU nebst Zinsen gerichtete Hilfsanspruch ist daher ebenfalls von den Vorinstanzen mit Hecht abgewiesen worden. B. Den Anspruch auf Zahlung von 188,30 DM hat das Berufungsgericht deshalb für unbegründet gehalten, weil den Beklagten ihre Weigerung, die Erbanteile_auf den Kläger zu übertragen, nicht zu dem Verschulden gereiche. 1*) Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz im Vorprozeß waren die Beklagten bereits vor der Währungsreform zur Übertragung der Erbanteile an den Kläger verpflichtet. Hiervon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Die Beklagten haben mithin trotz Erhebung der Klage, die ihnen lange vor der Währungsreform zugestellt worden ist, eine Leistung nicht bewirkt, zu der sie verpflichtet waren. Sie wären daher vor der Währungsreform nur dann nicht in Verzug gekommen, wenn sie die Leistung infolge eines Umstandes unterlassen hätten, den sie nicht zu vertreten haben (§ 285 BGB). Das Berufungsgericht hat es bei der Entscheidung dieser Präge in erster Linie darauf abgestellt, ob die Beklagten schon bei Abschluß des Zusatzvertrages die Absicht gehabt hätten.» ihn vor dem Kläger zu verheimlichen und diesen dadurch von der Ausübung des Vorkaufsrechts abzuhalten. Auch wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt wird, daß eine solche Absicht der Beklagten damals nicht bestanden hat, schließt dieser Umstand allein nicht aus, daß die Beklagten vor der Währungsreform die ihnen obliegende Leistung (Übertragung der Erbteile) schuldhaft nicht erbracht haben. 2,) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob es den Beklagten zu dem Vorwurf gereicht, daß sie sich geweigert haben, die Erbteile auf den Kläger zu übertragen, nachdem dieser am 26, Januar 1946 sein Vorkaufsrecht ausgeübt hatte und die Übertragung der Erbteile verlangte« Nach der Annahme des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten deshalb zur Leistung nicht für verpflichtet gehalten, weil sie infolge Rechtsirrtums der Ansicht gewesen sind, der Kläger könne die Leistung nicht verlangen.- Es bedarf mithin der Prüfung, -oh-die Beklagten durch diesen Rechtsirrtum entschuldigt sind. Das Berufungs-gericht hat hierzu kurz bemerkt, angesichts der schwierigen Rechtslage sei den Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie der Auffassung gewesen seien, sie seien zur Übertragung der Erbanteile an den Kläger nicht verpflichtet, und daß sie trotz späterer Bedenken des Notars in dieser Ansicht beharrt hätten. Wie die Revision mit Recht geltend macht*, können di^se Ausführungen einer Nachprüfung nicht standhalten. Zwar ist mit der im Schrifttum und der heueren Rechtsprechung herrschenden Auffassung (BGH LM § 285 BGB - /T7 mit Nachweisen; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1954 - VI ZR 174/52) davon auszugehen, daß ein unverschuldeter Rechtsirrtum den Schuldner von den Folgen des Verzugs freisteilen kann. Jedoch ist der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht schon dann ausgeräumt,, wenn sich der Schuldner auf seine eigene Rechtsauffassung verläßt, mag diese hier auch mit der ursprünglichen Auffassung des . beurkundenden Notars übereingestimmt haben, sondern er kann sich von diesem Vorwurf nur dann befreien, wenn er auch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch die zur Entscheidung berufenen Gerichte in Betracht zieht* * Y/ird von diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz ausgegangen, so belastet die Beklagten hier bereits die von dem Berufungsgericht erwähnte Tatsache, daß der beurkundende Notar Dr. Ga^HHB schon, im Jahre 1943 Bedenken gegen die Richtigkeit der ursprünglich' von ihm selbst vertretenen Auffassung, die sich mit dem Standpunkt der Beklagten deckte, geäußert hat* Diese Bedenken hatten sogar dazu geführt, daß der Zusatzvertrag (Notariatsregister Nr* 49#'#3) durch den von dem Kläger als Scheinvertrag bezeich-neten notariellen Vertrag vom 17 Dezember 1943—(Notariatsregister Nr. 70/43) wieder aufgehoben wurde, Bür ein fahr-' lässiges Verhalten der Beklagten gibt ferner der Umstand einen gewichtigen Anhaltspunkt, daß die Beklagten in dem Vorprozeß bereits vor der Währungsreform durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1947 zur Übertragung der Erbteile an den Kläger Verurteilt worden waren. Gerade die Tatsache, daß der Standpunkt der Beklagten durch Urteil eines Kollegialgerichts mißbilligt worden war, hätte ihnen zu einer eingehenden Überprüfung der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht Veranlassung geben müssen, was sie ersichtlich unterlassen haben. Daß das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24* März 1948 (1 U 305/47) wieder aufgehoben worden ist, steht dem nicht entgegen, denn die Aufhebung ist nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt, ohne daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil zu dem sachlichen Streit zwischen den Parteien Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hat diesen wesentlichen Gesichtspunkt bei der von ihm vorgenommenen Würdigung des Verhaltens der Beklagten außer acht gelassen. Wird er berücksichtigt, so ist das Ergebnis unabweis^ bar, daß die Beklagten mindestens nach Erlaß des Urteils 19 - des Landgerichts in Koblenz fahrlässig gehandelt haben, indem sie sich weiter auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung verliessen* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts 1 iegt mithin ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vor, und die Beklagten sind deshalb verpflichtet, dem Kläger als Verzugs schaden die Kehrkosten - zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, daß er die Kosten für die Übertragung der Erbanteile in voller Höhe in Deutscher Mark hat bezahlen müssen. Diesen Schaden hat der Kläger unter genauer Darlegung auf 188750 DM beziffert. Die Beklagten haben die Höhe dieses Schadens nicht bestritten. Daß gegenüber diesem Anspruch der Sinwand der ' Vorteilsausgleichung nicht erhoben werden kann, da es insoweit an einem adäquat ursächlichen Zusammenhang fehlt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Die Beklagten waren daher zur Zahlung des Betrages von 188,50 DK nebst Zinsen an den Kläger zu verurteilen. | t Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, *. 97 ZPO» -x i Dr, Kleinewefers Dr.Gelhaar Hanebeck Dr„ Bode Dr. Hauß :u 4