Urteil beantragt; : so ' ist als;Streitwert für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der Betrag der von dem Kläger an der. o) Kaufmann Br, Max Richard : Hi, Bad KflMMVr ■n irg Pr e zeßb e v c 11 mäch 1: i gt e 11. e r G e s c h ä f t s s t e 11 e des Bundesgerichtshefs vom 15.: Juni 1953 dahin geändertj daß die unter Ziff 1 eingesetzte Gebühr für das Verfahren über den Einstellungsantrag nur 20 AA (nicht 98;50) DM beträgt. Der Kläger hat gegen das Urteil des Öberlandesgerichts Revision eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kosten!estsetzungsbeschluss beantragt» Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden» Der Urkundsbeamte hat durch clie angefcchtene Kosten -rechnuhg für das Verfahren über den Einstellungsantrag gemäß §§ 8s 34 Nr 1 GKG eine Gebühr von 98,50 DM eingefordert, wobei er einen Streitwert von 46 700: DE' zugrunde, gelegt - hat« der hier in ?rage' steht,• ■ das Revisiöhsgericht die;' Zwangsvo11streckung- : nur -aus dem angefochtenen Urteil und nicht aus dem Kosten--festsetzungsbeschluss einstweilen einstellen». Die Einstellung cer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlan-deagerieh'ts hätte aber zur Folge gehabt, daß die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Kcstenfestsetzungsbeschl nicht hätten fcrtsetzer können» Die Einstellung der Zws: Vollstreckung aus dein Urteil des Oher 1 andesgerichts hätt also' das von dem Kläger gewäischte Ergebnis gehabt. Der Antrag des Klägers ist daher seinem Sinne nach dahin ausÄ, /zulegen gewesen, daß Einstellung der Zwangsvollstreckung" aus dem Urteil des Oberlandesgerichts von ihm hegehrt Im Schrifttum ist anerkannt, daß dann, wenn sich einstweilige Einstellung nur auf einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs bezieht, • als Streitwert nur dieser fei]bet; zugrunde zu legen ist (Fri edländer aaO;' Rittmann-Wenz Wedewer" aaÖ), Dasselbe muß auch dann gelten, wenn das Ur() "t eil selbst' einer Vollstreckung' wegen' der Hauptsache gäif nicht fähig ist, sondern - wie bei einem klageabweisende:" Urteil - nur eine Vollstreckung wegen der Kosten in Fragf kommt o In einem derartigen Falle kann nur maßgebend seiir in welchem Umfange die Vollstreckbarkeit aus dem Urteil; ausgeschlossen werden soll (Baumbach-tauterbach, Kcsteng setze 11.
Für das Nachschlagewerk! •Fürdie 'Amtliche Sammlung! Gesetz; G-KC- § 34 Nr 1 Rechtssatz; Wird einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem klage abwe i send er. Urteil beantragt; : so ' ist als;Streitwert für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der Betrag der von dem Kläger an der. Beklagten zu erstattenden Kosten' anzu -.M ' r nehmenc .> : AkM - ' . ' ‘ ■ ■ ■■ ■ ' • - Aktenzeichen; VI ZR 117/53 Beschluß des BUH vom 13» Juli 1953 OLG Koblenz äes Diplom-Kaufmanns Lothar Ar f d e rn ■ K’iHHHIi e r 's, Klägers, Berufungsklägers und Revisionski sa.nwa.1 lo ö-ie Firma Carl ß&gRt offene Hroode . sg o o r .1 sohaf t, Lad k wmmmm i) mmmmmmi t . & ■ m. .1 , oao peroc; o oaf inde.n C sia.11 co-haf er d-r vc o.a rar n i:an Piraa Car AlpBW» a) iiu:A:enr Cari PliflHMI? Bad ~mmmmmmms T)üMffiüM tr.j o) Kaufmann Br, Max Richard : Hi, Bad KflMMVr ■n irg Pr e zeßb e v c 11 mäch 1: i gt e 11. In s tan z % Re cht sau Kai der VJ, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13 ° Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro f.. T)r c Me iß und der Bundesrichter DrfKleinewef er s, DrAel-haar, Hanebeck und BriHauß Aeschicssen Auf die Erinnerung des" Klägers wird üie Kosien-r e c h nu n g a e s U r ku n d s h e a m 1; e n c. e r G e s c h ä f t s s t e 11 e des Bundesgerichtshefs vom 15.: Juni 1953 dahin geändertj daß die unter Ziff 1 eingesetzte Gebühr für das Verfahren über den Einstellungsantrag nur 20 AA (nicht 98;50) DM beträgt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Wn':> ■■ » f- ! G r ü n d e s ■: Die auf Zahlung von 4-6'700 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist vorn 'Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil vom Öberlandesgericht zurückgd-wiesen worden» Die Kesten beider Rechtsmittel sind dem Kläger auferlegt worden» Das Urteil des Oberlanüesgerichts ist für vorläufig vollstreckbar erklärt , Die von dein .Kläger" an den Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch Kosten-festsetzungsbeschluss vom 8» Juni- 1953 auf 3 597s 55 DM festgesetzt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil des Öberlandesgerichts Revision eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kosten!estsetzungsbeschluss beantragt» Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden» Der Urkundsbeamte hat durch clie angefcchtene Kosten -rechnuhg für das Verfahren über den Einstellungsantrag gemäß §§ 8s 34 Nr 1 GKG eine Gebühr von 98,50 DM eingefordert, wobei er einen Streitwert von 46 700: DE' zugrunde, gelegt - hat« 1 ' Die von dem Kläger gegen dieser. Kostenansatz: eingeleg-t e" Er inner ung " i s t b egründ et : .■ 1'1 lg-, .. " Zwar kann' im: Falle' des’ § 719 Abs 2 ZPO ? der hier in ?rage' steht,• ■ das Revisiöhsgericht die;' Zwangsvo11streckung- : nur -aus dem angefochtenen Urteil und nicht aus dem Kosten--festsetzungsbeschluss einstweilen einstellen». Die Einstellung cer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlan-deagerieh'ts hätte aber zur Folge gehabt, daß die Beklagten f: I ike mmm Üi lüÜ iil 3 die Zwangsvollstreckung aus dem Kcstenfestsetzungsbeschl nicht hätten fcrtsetzer können» Die Einstellung der Zws: Vollstreckung aus dein Urteil des Oher 1 andesgerichts hätt also' das von dem Kläger gewäischte Ergebnis gehabt. Der Antrag des Klägers ist daher seinem Sinne nach dahin ausÄ, /zulegen gewesen, daß Einstellung der Zwangsvollstreckung" aus dem Urteil des Oberlandesgerichts von ihm hegehrt 1 Wenn auch der Streitwert in den Fällen des § 34 Nr : CtKG grundsätzlich dem Streitwert der Hauptsache entspric: (Friedländer GKG /1928/ § 34 Anm 4: p’it t männ-Wenz GKG l| Auf 1 § 34 Anm 3; Wedewer G-KG- /1948/ § 34 Anm 2e), sc kaf dennoch hier nur der Gesamtbetrag der vom Kläger an die'. Beklagten zu erstattenden =: Kosten als Streitwert zugru" gelegt werden'V wie der Kläger im Ergebnis mit Recht gelt macht. Im Schrifttum ist anerkannt, daß dann, wenn sich einstweilige Einstellung nur auf einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs bezieht, • als Streitwert nur dieser fei]bet; zugrunde zu legen ist (Fri edländer aaO;' Rittmann-Wenz Wedewer" aaÖ), Dasselbe muß auch dann gelten, wenn das Ur() "t eil selbst' einer Vollstreckung' wegen' der Hauptsache gäif nicht fähig ist, sondern - wie bei einem klageabweisende:" Urteil - nur eine Vollstreckung wegen der Kosten in Fragf kommt o In einem derartigen Falle kann nur maßgebend seiir in welchem Umfange die Vollstreckbarkeit aus dem Urteil; ausgeschlossen werden soll (Baumbach-tauterbach, Kcsteng setze 11. Auf 1 § 34 G-KG Anm 2 C; KG DR 1939, 456). Ein eher Ausschluß der Vollstreckbarkeit kann sich beim klag; abweisenden Urteil seiner Natur nach aber lediglich auf die von der unterliegenden an die obsiegende Partei, zu i stattenden Kosten beziehen. Der Gebühr für das Verfahren! : üb er den E in s t e 1 lungs ant r ag ist daher nur ein Streitwert? von 3 597,55 DM zugrunde zu legen. Nach diesem Streitwe- beträgt die Gemäß •renfreio • t-vm ■■ e:: -ä ?t . "e It: r : --e Q-ä :r IV v ;,V ■ äää eegrr e e:ä;tt : . •: veeeg ge- re" t Irr Gr! "eee--