Das Förderband sollte mit einem Autokran des Zweitbeklagten auf den Anhänger des Lastzugs gehoben und dort zwischen Steinpaletten abgestellt werden. Da er die Ladefläche des Anhängers wegen der hohen Bordwände nicht voll einsehen konnte, ließ er sich von dem Kläger, der sich zu diesem Zweck auf die Steinladung gestellt hatte, einweisen. Er hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß beim Absenken des Förderbandes ein Rad des Fahrgestells gegen einen Steinstapel gestoßen sei; dadurch sei der Ladegurt verrutscht, das Förderband habe sich gedreht und sei gegen seine Brust gestoßen, so daß er auf dem Steinstapel das Gleichgewicht verloren habe. Der seinen Sturz auslösende Anstoß des Rades gegen den Steinstapel sei darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte mit dem Autokran zu schnell gefahren sei, so daß die Last ins Schaukeln geraten sei. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht fest, daß das Förderband beim zweiten Absenken mit dem Fahrgestell auf Widerstand gestoßen und dadurch in eine Schiefläge und Drehbewegung geraten ist, in deren Verlauf es den Kläger von der Ladefläche herabgestoßen hat. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, das Förderband sei durch eine zu Es sieht auch keine greifbaren Anhaltspunkte für ein vorschnelles Absenken der Last und vermag nicht festzustellen, daß der Erstbeklagte entgegen § 30 Abs.7 der Unfallverhütungsvorschriften Krane (VBG 9) das Förderband eigenmächtig ohne Zeichengebung durch den Kläger heruntergelassen hat. Zwar seien die Beklagten nicht schon nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung befreit; der Kläger sei während des Verladevorgangs für das Unternehmen seines Vaters und nicht das des Zweitbeklagten tätig geworden. Dem Erstbeklagten könne weder die Verwendung eines ungeeigneten Hebezeugs zur Last gelegt werden, noch sei erwiesen, daß er es beim Absenken der Last versäumt habe, der Gefahr des einseitigen Aufsetzens oder Aneckens durch gezielte Aufmerksamkeit zu begegnen; seine Behauptung, er habe das Förderband auf Zeichen des Klägers langsam herabgelassen, lasse sich nicht widerlegen. Nach Auffassung dös Berufungsgerichts scheitern die Klageansprüche aus Delikt deshalb, weil sich ein Pflichtverstoß des Erstbeklagten bei der Verladung des Förderbandes nicht feststellen läßt. Den Vorwurf der Verwendung eines untauglichen Anschlagmittels hält das Berufungsgericht für widerlegt; dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, die Last sei ins Schaukeln geraten und gegen die Bordwand des Anhängers geschlagen, weil der Erstbeklagte den Autokran zu schnell bewegt habe. Der Umstand, daß sich der Kläger und der Erstbeklagte in die Aufgabe des Beladens des Anhängers geteilt haben, ändert nichts daran, daß es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das vom Erstbeklagten betätigte unglückliche Herablassen des Förderbandes war, das den Unfall (mit-)verursacht hat. Ob und inwieweit der Erstbeklagte sich dabei auf die vom Kläger übernommene Rolle des Einweisers verlassen hat und verlassen durfte, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit, die in derartigen Fällen zu dem Entlastungsbeweis des Zweitbeklagten als des Geschäftsherrn gehört.
BUNDESGERICHTSHOF ✓ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VT ZR 116/91 Verkündet am: 7. Januar 1992 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Horst straße Jp, t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. 2. Rüdiger K^| Heribert But Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■ yf Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage zurückqewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erlitt am 27. März 1987 auf dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten beim Verladen eines Förderbandes schwere Verletzungen. Er war in Begleitung seines Vaters mit dessen Lastzug zu dem Betriebsgelände des Zweitbeklagten gefahren, um dort das Förderband, das sein Vater gekauft hatte, abzuholen. Das Förderband sollte mit einem Autokran des Zweitbeklagten auf den Anhänger des Lastzugs gehoben und dort zwischen Steinpaletten abgestellt werden. Den Autokran bediente der Erstbeklagte, ein Angestellter des Zweitbeklagten. Da er die Ladefläche des Anhängers wegen der hohen Bordwände nicht voll einsehen konnte, ließ er sich von dem Kläger, der sich zu diesem Zweck auf die Steinladung gestellt hatte, einweisen. Nachdem das Förderband auf der Ladefläche abgestellt worden war, erwies sich eine andere Position als erforderlich. Der Erstbeklagte hob deshalb das Förderband an, um es - um 180 Grad gedreht - erneut auf der Ladefläche des Anhängers abzusetzen. Während dieses Manövers stürzte der Kläger rücklings von der Steinladung auf den etwa 2 m tieferen Betonboden. Dabei zog er sich eine Querschnittslähmung zu. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 400.000 DM in Anspruch; ferner begehrt er - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs - die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden. Er hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß beim Absenken des Förderbandes ein Rad 4 des Fahrgestells gegen einen Steinstapel gestoßen sei; dadurch sei der Ladegurt verrutscht, das Förderband habe sich gedreht und sei gegen seine Brust gestoßen, so daß er auf dem Steinstapel das Gleichgewicht verloren habe. Der seinen Sturz auslösende Anstoß des Rades gegen den Steinstapel sei darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte mit dem Autokran zu schnell gefahren sei, so daß die Last ins Schaukeln geraten sei. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger sei infolge eines Fehltritts von der Steinladung herabgestürzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Prozeßbegehren weiter. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten richtet. Entscheiduncrsqründe: I. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht fest, daß das Förderband beim zweiten Absenken mit dem Fahrgestell auf Widerstand gestoßen und dadurch in eine Schiefläge und Drehbewegung geraten ist, in deren Verlauf es den Kläger von der Ladefläche herabgestoßen hat. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, das Förderband sei durch eine zu schnelle Fahrt des Erstbeklagten mit dem Autokran ins Schaukeln geraten, für widerlegt. Es sieht auch keine greifbaren Anhaltspunkte für ein vorschnelles Absenken der Last und vermag nicht festzustellen, daß der Erstbeklagte entgegen § 30 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschriften Krane (VBG 9) das Förderband eigenmächtig ohne Zeichengebung durch den Kläger heruntergelassen hat. Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangt das Berufungsgericht zur Verneinung der Klageansprüche. Zwar seien die Beklagten nicht schon nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung befreit; der Kläger sei während des Verladevorgangs für das Unternehmen seines Vaters und nicht das des Zweitbeklagten tätig geworden. Die Ansprüche scheiterten aber daran, daß sich eine fehlerhafte Ausführung der Verladung des Förderbandes nicht feststellen lasse. Dem Erstbeklagten könne weder die Verwendung eines ungeeigneten Hebezeugs zur Last gelegt werden, noch sei erwiesen, daß er es beim Absenken der Last versäumt habe, der Gefahr des einseitigen Aufsetzens oder Aneckens durch gezielte Aufmerksamkeit zu begegnen; seine Behauptung, er habe das Förderband auf Zeichen des Klägers langsam herabgelassen, lasse sich nicht widerlegen. Eine Inanspruchnahme des Zweitbeklagten scheide aus; bei dem Autokran habe es sich um ein langsam bewegliches Fahrzeug im Sinne des § 8 StVG gehandelt, so daß er für dessen Betriebsgefahr nicht einstehen müsse. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision 6 nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsurteil beruht, soweit es um die Beurteilung der Klageansprüche gegen den Zweitbeklagten geht, auf einer unzutreffenden Sicht der Beweislastverteilung. Nach Auffassung dös Berufungsgerichts scheitern die Klageansprüche aus Delikt deshalb, weil sich ein Pflichtverstoß des Erstbeklagten bei der Verladung des Förderbandes nicht feststellen läßt. Dabei prüft das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Pflichtverstoßes unter zwei Gesichtspunkten, nämlich der Verwendung eines ungeeigneten Hebezeugs einerseits und der Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt beim Herablassen der Last andererseits. Den Vorwurf der Verwendung eines untauglichen Anschlagmittels hält das Berufungsgericht für widerlegt; dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, die Last sei ins Schaukeln geraten und gegen die Bordwand des Anhängers geschlagen, weil der Erstbeklagte den Autokran zu schnell bewegt habe. Die weiteren Ausführungen lassen indes nicht erkennen, ob das Berufungsgericht auch zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Erstbeklagten beim Absenken der Last gleichfalls Fehler nicht unterlaufen sind. Einige Wendungen sprechen dafür, daß sich das Berufungsgericht insoweit nicht in der Lage gesehen hat, Feststellungen zu treffen. Damit ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat. Dabei hat es, soweit es um die Klageansprüche gegen den Zweitbeklagten geht, die Beweislastverteilung verkannt, weil es, wie die Revision mit Recht geltend macht, versäumt hat zu prüfen, ob die Klageansprüche gegenüber dem Zweitbeklagten in § 831 BGB eine Stütze finden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gilt folgendes: Nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; sofern er sich nicht von der in diesem Fall gegen ihn sprechenden Verschuldens- oder wenigstens der Kausalitätsvermutung entlasten kann (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zweitbeklagte hatte den Erstbeklagten zu dem Verladen des Förderbandes auf den Lastzug bestellt. Im Zuge dieser Verrichtung hat der Erstbeklagte dem Kläger die Körperverletzung zugefügt. Damit ist der Zweitbeklagte dem Kläger nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dem Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens verpflichtet, wenn die Verletzung des Klägers widerrechtlich war. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist auszugehen. Der Umstand, daß sich der Kläger und der Erstbeklagte in die Aufgabe des Beladens des Anhängers geteilt haben, ändert nichts daran, daß es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das vom Erstbeklagten betätigte unglückliche Herablassen des Förderbandes war, das den Unfall (mit-)verursacht hat. Ob und inwieweit der Erstbeklagte sich dabei auf die vom Kläger übernommene Rolle des Einweisers verlassen hat und verlassen durfte, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit, die in derartigen Fällen zu dem Entlastungsbeweis des Zweitbeklagten als des Geschäftsherrn gehört. 8 III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, zur Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten aus § 831 BGB weitere Feststellungen zu treffen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach