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BGH · VI ZR 116/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/87

b) Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeugs als fixe Kosten zu berücksichtigen sein. c) Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinter-bliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Ersatzpflicht gegenüber den zu dem Zeitpunkt des Unfallgeschehens 6 und 10 Jahre alten Klägern ist von der Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt worden. Sie hat jedoch ein den Klägern anzurechnendes Mitverschulden ihres Vaters eingewandt sowie bei den fixen Kosten und der Verteilung des Familienbareinkommens Quote und Berechnung der Unterhaltsleistungen angegriffen. Das Berufungsgericht hat ein den Klägern anzurechnendes Mitverschulden, das die Beklagte u.a. darin gesehen hat, daß der Vater der Kläger im Fahrzeug des F. Den Unterhaltsersatzansprüchen der Kläger hat das Berufungsgericht ein monatliches Nettoeinkommens ihres Vaters von 1.960 DM zugrundegelegt. Von diesem nach Abzug der auf 825 DM berechneten fixen Kosten der Haushaltsführung verbleibenden Betrag für die persönlichen Bedürfnisse der vierköpfigen Familie von 1.135 DM hat das Berufungsgericht jedem Kläger für die Zeit bis zur Vollendung des 11. Den entzogenen Betrag für die nach dem Tod des Vaters fortbestehenden fixen Kosten hat es auf die ' Kläger und ihre Mutter zu gleichen Anteilen, also in Höhe von je 275 DM monatlich, umgelegt. Als fixe Kosten hat es die Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugversicherung, Müllabfuhr, Strom, Gas, Wasser, Brandversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Zeitung und Rundfunk sowie - statt der Zahlungen für das Eigenheim an Bausparkasse und Hypothekenbank von insgesamt 254,50 DM monatlich - für eine vergleichbare Mietwohnung 250 DM monatlich an Miete und für Anschaffung, 1. Entgegen der Ansicht der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Vaters der Kläger als nicht bewiesen angesehen. Dr. Sch., die das ' Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, kann allein auf Grund des bei F. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsanteile der Kläger am verteilbaren Einkommens ihres Vaters - nach Abzug der fixen Kosten - auf 20 % bis zu dem 11. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine pauschalierende Bemessung der Schadensrente nach einem geeigneten Prozentsatz des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Getöteten von dem tatrichterlichen Schätzungsermessen des § 287 ZPO gedeckt werde (vgl. Dabei hat er auch wiederholt festgestellt, daß das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen BeurteilungsSpielraums nicht gehindert ist, aus praktischen Gründen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung sich an Erfahrungs-' werten zu orientieren und sich hierbei auch der Quotentabellen von Eckelmann/Nehls/Schäfer wie auch der sonst bestehenden Unterhaltsrichtsätze zu bedienen, soweit das Gericht - wie vorliegend geschehen - sich der Besonderheit der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Tabellen und Auswertungen bewußt ist (vgl. Die hier vom Berufungsgericht ausgewiesenen Quoten von 20 % und 23,5 % verlassen auch nicht die bisher von der Rechtsprechung des Senats nicht beanstandeten Quoten von 15 % bis 20 % für ein Kind (vgl. Oktober 1987 aaO einen auf den Ausführungen bei Eckelmann/Nehls/Schäfer basierenden Schlüssel von je 22,5 % für zwei unterhaltsberechtigte Kinder nicht schon wegen der Höhe der Quoten selbst als ermessensfehlerhaft bezeichnet. Die Heranziehung dieser Quotentabelle, die insoweit auf dem Verhältnis der Regelsätze der Sozialhilfe beruht, ist im Rahmen einer Schätzung nach S 287 ZPO jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es, wie vorliegend, um die Verteilung eines relativ bescheidenen Einkommens geht. Auch soweit in den Angriffen der Revision ein solcher auf die altersmäßige Staffelung selbst zu sehen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. 1244 im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB der Zugehörigkeit von Kindern zu unterschiedlichen Altersgruppen durch in ihrer Höhe entsprechend gestaffelte Quoten Rechnung zu tragen. Sie ist hier nicht dadurch ganz oder teilweise in Frage gestellt, daß - wie die Revision meint - bei einer Rückrechnung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten Beträge den Eltern für die Bestreitung ihres Unterhalts nur geringfügig höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden als den beiden Kindern. Bei intakten Familienverhältnissen, bei denen Eltern und Kinder gemeinsam im Haushalt leben, reicht ein solcher Betrag jedoch - wenn wie vorliegend von einem fiktiven Nettoeinkommen von 1.960 DM auszugehen ist - rechnerisch zur Bestreitung des für den Unterhaltsverpflichteten benötigten Unterhalts aus. Oktober 1987 aaO), tritt insbesondere bei den mit fixen Kosten bezeichneten Ausgaben der Haushaltsführung wie Miete, Ausgaben für Strom/Gas/Wasser/Müllabfuhr u.ä. Sie rügt das Fehlen ausreichender Darlegungen sowohl im Klagevortrag wie im Berufungsurteil dazu,, daß diese Aufwendungen zur Deckung des Lebensunterhalts der Kläger oder der Ausgaben der Mutter als Betreuungsperson für die Kläger erforderlich seien. Wie die Feststellung des nach S 844 Abs. 2 BGB zu er-' setzenden Unterhaltsschadens allgemein setzt die Berücksichtigung dieser Aufwendungen voraus, daß es sich um Unterhalts leistungen handelt, die der Unterhaltsberechtigte im Falle seines Fortlebens nach SS 1601 f BGB den Kindern unterhaltsrechtlich geschuldet hätte (vgl. Der danach zu gewährende Unterhalt umfaßt gemäß S 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf.Zwar gehört die Kraftfahrzeughaltung nicht ohne weiteres zu dem Lebensbedarf, insbesondere nicht zu dem Lebensbedarf von Kindern des hier Sie kann aber nach Maßgabe einer entsprechenden konkreten Gestaltung durch die sorgeberechtigten Eltern Teil der auch von den Kindern zu beanspruchenden Lebenshaltung sein, so daß ein anteiliger Aufwand dafür als auch ihnen unterhaltsrechtlich geschuldet bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Denn grundsätzlich wird das, was die Kinder unterhaltsrechtlich zu beanspruchen haben, im Rahmen der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (vgl. Allerdings steht diese Festlegung der Lebenshaltung, soweit der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder betroffen ist, wegen des Sorgerechts der Eltern gemäß SS 1626 f BGB unter dem Vorbehalt, daß die Eltern - und nach dem Ableben eines ' Elternteils der überlebende Elternteil - jederzeit diese Wahl zugunsten der Befriedigung anderer, wichtiger erscheinender Bedürfnisse ändern können. Das folgt - ohne daß es hierzu für die Ausübung und Überprüfung der Einhaltung des Schätzermessens nach § 287 ZPO besonderer Darlegungen bedurft hätte -daraus, daß ein in der Familie vorhandener Personenkraftwagen heute im allgemeinen ein bestimmender Faktor für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Familie ist (vgl. Es begegnet daher keinen Bedenken, die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen an Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung bei dem von der Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschaden unter den fixen Kosten der Haushaltsführung zu berücksichtigen. b) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Kosten für Zeitung mit monatlich 7 DM und Rundfunk mit monatlich 16 DM den fixen Kosten zugerechnet hat. c) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Revisionsangriffe gegen den Ansatz fiktiver Mietkosten (250 DM monatlich) und eines pauschalen Betrages für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung (100 DM monatlich). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die für das Eigenheim aufgewendeten Beträge (Zinsen und Tilgung in Höhe von 67 DM und 187,50 DM monatlich) als fixe Kosten keine Berücksichtigung finden können. Allerdings erscheint es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht sich allein auf die Ausführungen von Eckel-mann/Nehls/Schäfer NJW 1984, 946 für seine Auffassung stützt, eine Miete von 250 DM erscheine angemessen und falle in ihrer Höhe erfahrungsgemäß für einen Vier-Personen-Haus-halt an. Zwar dient § 287 ZPO dazu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, um zu verhindern, daß eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm entstandenen Schaden zu erbringen (vgl. Nach den Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes in Fachserie 15, Reihe 1, auf welche die vom Berufungsgericht herangezogene Darstellung von Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO Bezug nimmt, lagen im Unfalljahr 1982 die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Mietwohnung beim Haushaltstyp 2 (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte mit mittlerem Einkommen des Haushaltsvorstandes) nur bei 2,8 % der Haushalte unter 200 DM und für nur 17,3 % der Haushalte die Mieten zwischen 200 DM und 300 DM. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch bei weitergehender Darlegung von Schätzungsgrundlagen zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine für die Familie der Kläger angemessene Wohnung wäre zu einem Mietzins von weniger als 250 DM zu beziehen gewesen. Aus den gleichen Erwägungen begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung den Betrag von 100 DM monatlich angesetzt hat. Der vom Berufungsgericht gewährte Betrag von 100 DM monatlich liegt deshalb - auch ohne weiteren Nachweis - an der unteren Grenze dessen, was zur Aufrechterhaltung eines Haushalts benötigt wird. d) Auch soweit die Revision sich gegen die Berücksichtigung von Beiträgen für Versicherungen bei den fixen Kosten wendet, ist sie ohne Erfolg. Auch hier kommt es darauf an, ob die Versicherung tatsächlich zu Lebzeiten des Getöteten bestanden hat, danach aufrechterhalten wird und den Unterhaltsberechtigten eine Teilnahme am Schutz der Versicherung zusteht. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört zwar - wie aus-geführt - der Aufwand für die durch den Erwerb eines Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029, 1030) -die fixen Kosten ohne nähere Begründung zu gleichen Teilen bei den Klägern und der Mutter, also zu je 1/3, in Ansatz gebracht hat. Juni 1962 - VI ZR 171/61 = VersR 1962, 1008, 1009; BGHZ 6, 62, 63 m.w.N.) wird auch nicht durch die Bezugnahme im Berufungsurteil auf die Ausführungen bei Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO ersetzt. Zwar ist es nicht schon fehlerhaft, daß das Berufungsgericht mit seiner Aufteilung von einer Verteilung, die dem überlebenden Elternteil eine höhere Quote als für jedes Kind Denn auch bei den fixen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Deswegen ist für die Verteilung in erster Linie danach zu fragen, in welchem Umfang die hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen - wie die Gewährung von Wohnung, Lieferung von Strom/Wasser/Gas/Heizöl, Benutzung des Kraftfahrzeuges, Eröffnung von kulturellen Angeboten und Teilnahme an Freizeitveranstaltungen u.ä. Hieraus ergibt sich der Maßstab für die Verteilung auf die Hinterbliebenen, jedenfalls sofern nicht die Ehepartner - etwa in einer Doppelverdienerehe - eine andere Aufteilung der fixen Kosten - etwa im Verhältnis ihrer Einkünfte - vereinbart haben. Wollte das Berufungsgericht von diesem Erfahrungssatz abweichen, so hätte es nach § 287 ZPO der besonderen Darlegung der Gründe bedurft, die hier eine andere Verteilung rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Berufungsurteil bis auf einen Betrag von monatlich 72 DM je Kläger zu bestätigen ist. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem jedem Kläger monatlich vom Berufungsgericht zuerkannten 1/3-Anteil an den fixen Kosten (825:3 =) 275 DM und dem Anteil von (825:4 =) 203 DM, der den Klägern nach den Ausführungen zu II. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 287 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO
KostenmonatlichKindaaOBerufungsgerichtFamilieKlägerfix

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 287
a)	Zur Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB.
b)	Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeugs als fixe Kosten zu berücksichtigen sein.
c)	Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinter-bliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.
BGH, Urt. v. 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 116/87
URTEIL
Verkündet am:
31, Mai 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand , DflHMÜ, NHI und YU/mmmi
 mm, ummmm,
 latz
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
, geboren am -Straße
1.	Alexander Hi
j*a-s ______
2.	Stephan	geboren	am
 beide vertreten durch die Mutter Isabella Hi wohnhaft ebendort.
, NeflBB^ v. Wald,
, wohnhaft ebendort.
Kläger und Revisionsbeklagten, - .Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Januar 1987 im Kostenpunkt und zu Ziffer II. und III. insoweit aufgehoben, als
1.	an den Kläger zu 1) mehr als 4.516,92 DM und eine monatliche Geldrente von mehr als
86.60	DM ab 1. Dezember 1986 bis 22. März 1988 und von mehr als 126,60 DM ab 23. März 1988 bis 22. März 1994, sowie
2.	an den Kläger zu 2) mehr als 5.756,92 DM und eine monatliche Geldrente von mehr als
126.60	DM ab 1. Dezember 1986 bis 1. Mai 1990 zu zahlen sind.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger haben die Beklagte auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 8. Juli 1982 ereignet hat und bei dem ihr Vater als Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des F. tödlich verunglückt ist. F., der im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 °/oo aufwies, wurde bei dem Unfall ebenfalls getötet.
Die Ersatzpflicht gegenüber den zu dem Zeitpunkt des Unfallgeschehens 6 und 10 Jahre alten Klägern ist von der Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt worden. Sie hat jedoch ein den Klägern anzurechnendes Mitverschulden ihres Vaters eingewandt sowie bei den fixen Kosten und der Verteilung des Familienbareinkommens Quote und Berechnung der Unterhaltsleistungen angegriffen. Nach Ansicht der Beklagten übersteigen die den Klägern wegen des Todes ihres Vaters zustehenden Waisenrenten den Unterhaltsschaden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung und Feststellung ' gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfang, der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Ent scheidunasqr linde:
I.
Das Berufungsgericht hat ein den Klägern anzurechnendes Mitverschulden, das die Beklagte u.a. darin gesehen hat, daß der Vater der Kläger im Fahrzeug des F. mitgefahren sei, obgleich dessen Trunkenheit erkennbar gewesen sei, nicht als bewiesen erachtet.
Den Unterhaltsersatzansprüchen der Kläger hat das Berufungsgericht ein monatliches Nettoeinkommens ihres Vaters von 1.960 DM zugrundegelegt. Von diesem nach Abzug der auf 825 DM berechneten fixen Kosten der Haushaltsführung verbleibenden Betrag für die persönlichen Bedürfnisse der vierköpfigen Familie von 1.135 DM hat das Berufungsgericht jedem Kläger für die Zeit bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 20 %, also je 227 DM monatlich, für die Zeit danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 23,5 %, also je 267 DM monatlich, zuerkannt. Den entzogenen Betrag für die nach dem Tod des Vaters fortbestehenden fixen Kosten hat es auf die ' Kläger und ihre Mutter zu gleichen Anteilen, also in Höhe von je 275 DM monatlich, umgelegt. Als fixe Kosten hat es die Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugversicherung, Müllabfuhr, Strom, Gas, Wasser, Brandversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Zeitung und Rundfunk sowie - statt der Zahlungen für das Eigenheim an Bausparkasse und Hypothekenbank von insgesamt 254,50 DM monatlich - für eine vergleichbare Mietwohnung 250 DM monatlich an Miete und für Anschaffung,
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Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung 100 DM monatlich berücksichtigt. Bei den sich danach ergebenden Unterhaltsbeträgen hat das Berufungsgericht sodann die den Klägern zustehenden Waisenrenten in Abzug gebracht.
II.
Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten den Revisionsangriffen stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Vaters der Kläger als nicht bewiesen angesehen.
Zwar kann der Vorwurf des Mitverschuldens gerechtfertigt sein, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut, obwohl er dessen alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 223/78 « VersR 1979, 1007, 1008 m.w.N.). Ein dahingehender Vorwurf muß dem Geschädigten jedoch nachgewiesen ' werden, die Beweislast hat hier die Beklagte.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht Beweisangebote der Beklagten übergangen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Unter Beweis gestellt mit der Einvernahme der Mutter der Kläger als Partei war die Behauptung der Beklagten, daß sich der Vater der Kläger in den Stunden vor dem Unfall zusammen mit F. in Lokalen auf-gehalten habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit
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von einer Beweiserhebung abgesehen. Auch wenn diese Behauptung bewiesen wäre, würde daraus noch nicht folgen, daß der Vater der Kläger die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des F. habe erkennen können oder daß sich ihm aus den Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1979 aaO S. 1008). Um dies zu beweisen, kommt es nicht darauf an, ob sich Beifahrer und Fahrer gemeinsam in Lokalen befunden haben, sondern darauf, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen. Dazu hat die Beklagte nichts vortragen können. Soweit ihrem in das Wissen der Mutter der Kläger gestellten Vortrag, der Vater der Kläger habe sich in den Stunden vor dem Unfall mit F. zusammen in Lokalen aufgehalten, eine indizielle Bedeutung für die Erkennbarkeit der Trunkenheit des F. zukommen könnte, hat das Berufungsgericht das hierzu prozessual Gebotene durch die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlaßt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch., die das ' Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, kann allein auf Grund des bei F. festgestellten Blutalkoholgehalts nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater der Kläger die Trunkenheit des F. bei Antritt der Unfallfahrt hätte bemerken müssen.
2.	Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsanteile der Kläger am verteilbaren Einkommens ihres Vaters - nach Abzug der fixen Kosten - auf 20 % bis zu dem 11. Lebensjahr und auf 23,5 % ab dem
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12. Lebensjahr bemessen hat. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Quotierung auf die Ausführungen von Eckelmann/Nehls/Schäfer - NJW 1984, 945, 946 - sowie von Eckelmann/Nehls - NJW 1986, 717, 718 -und auf die Sätze der Regelunterhaltsverordnung sowie der Düsseldorfer und der Nürnberger Tabelle. Mit dem hiergegen gerichteten Angriff hat die Revision keinen Erfolg.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine pauschalierende Bemessung der Schadensrente nach einem geeigneten Prozentsatz des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Getöteten von dem tatrichterlichen Schätzungsermessen des § 287 ZPO gedeckt werde (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86 - VersR 1987, 1243 m.w.N.). Dabei hat er auch wiederholt festgestellt, daß das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen BeurteilungsSpielraums nicht gehindert ist, aus praktischen Gründen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung sich an Erfahrungs-' werten zu orientieren und sich hierbei auch der Quotentabellen von Eckelmann/Nehls/Schäfer wie auch der sonst bestehenden Unterhaltsrichtsätze zu bedienen, soweit das Gericht - wie vorliegend geschehen - sich der Besonderheit der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Tabellen und Auswertungen bewußt ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 192/85 = VersR 1987, 507, 508 und vom 6. Oktober 1987 aaO).
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Die hier vom Berufungsgericht ausgewiesenen Quoten von 20 % und 23,5 % verlassen auch nicht die bisher von der Rechtsprechung des Senats nicht beanstandeten Quoten von 15 % bis 20 % für ein Kind (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 = VersR 1986, 39, 40 und vom 15. Oktober 1985 - VI ZR 55/84 = VersR 1986, 264, 265; Schloen/Steinfeltz, Regulierung von Personenschäden, Anm.
352 f; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., Rz. 251 f) dermaßen, daß hier schon deshalb die Bewertung des Berufungsgerichts unzulässig erscheint. So hat der Senat auch in seinem Urteil vom 6. Oktober 1987 aaO einen auf den Ausführungen bei Eckelmann/Nehls/Schäfer basierenden Schlüssel von je 22,5 % für zwei unterhaltsberechtigte Kinder nicht schon wegen der Höhe der Quoten selbst als ermessensfehlerhaft bezeichnet. Die Heranziehung dieser Quotentabelle, die insoweit auf dem Verhältnis der Regelsätze der Sozialhilfe beruht, ist im Rahmen einer Schätzung nach S 287 ZPO jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es, wie vorliegend, um die Verteilung eines relativ bescheidenen Einkommens geht.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Regelunterhaltsverordnung sowie die Düsseldorfer und Nürnberger Unterhaltstabellen in Bezug genommen hat, zielt dies offensichtlich ebenfalls auf die Rechtfertigung der altersmäßigen Staffelung der Unterhaltsguoten hin. Daß diese Tabellensätze, sollen sie auf die Verhältnisse einer intakten Familie .angewendet werden, an sich einer Korrektur nach oben bedürfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 = VersR 1985, 365, 367 und vom 1. Oktober 1985 aaO), hat das Berufungsgericht dabei nicht verkannt, die
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Möglichkeit einer solchen Erhöhung in Anbetracht des - niedrigen - Einkommens des Getöteten aber zu Recht verneint.
Auch soweit in den Angriffen der Revision ein solcher auf die altersmäßige Staffelung selbst zu sehen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1987 aaO S. 1244 im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB der Zugehörigkeit von Kindern zu unterschiedlichen Altersgruppen durch in ihrer Höhe entsprechend gestaffelte Quoten Rechnung zu tragen. Darin findet letztlich Ausdruck die Tatsache, daß Lebensstellung und Lebensbedarf eines Kindes, die abzudecken Aufgabe des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs ist, entscheidend von seinem Alter mitgeprägt werden.
3.	Voraussetzung für einen solchen Unterhaltsanspruch ist dabei gemäß § 1603 BGB die entsprechende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Sie ist hier nicht dadurch ganz oder teilweise in Frage gestellt, daß - wie die Revision meint - bei einer Rückrechnung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten Beträge den Eltern für die Bestreitung ihres Unterhalts nur geringfügig höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden als den beiden Kindern. Zwar entfallen bei dieser Betrachtung nur etwa 550 DM auf den verstorbenen Vater, ein Betrag der deutlich unterhalb des sog. Selbstbehalts liegt, der dem Unterhaltsverpflichteten bei gestörten Familienverhältnissen jedenfalls zu belassen ist (vgl. BGH, Urteil des IVb-Zivil-senats vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 = NJW 1984, 1614;
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Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., § 1603 Aim. 4) a)).
Bei intakten Familienverhältnissen, bei denen Eltern und Kinder gemeinsam im Haushalt leben, reicht ein solcher Betrag jedoch - wenn wie vorliegend von einem fiktiven Nettoeinkommen von 1.960 DM auszugehen ist - rechnerisch zur Bestreitung des für den Unterhaltsverpflichteten benötigten Unterhalts aus. Denn in einer intakten Familie profitiert der Unterhaltsverpflichtete von dem Rationalisierungseffekt, der durch die gemeinsame Haushaltsführung entsteht, so daß der auf ihn entfallende Unterhaltsanteil in der Regel erheblich niedriger sein kann als der dem Unterhaltsverpflichteten in einer gestörten Familie zustehende sog. Selbstbehalt. Ein solcher Rationalisierungseffekt, der grundsätzlich bei der Bemessung der Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 aaO), tritt insbesondere bei den mit fixen Kosten bezeichneten Ausgaben der Haushaltsführung wie Miete, Ausgaben für Strom/Gas/Wasser/Müllabfuhr u.ä. zutage, die in der Höhe im wesentlichen von dem Fortfall eines Familienmitgliedes nicht betroffen sind. Die Leistungsfähigkeit für die Erbringung von Unterhaltsleistungen gegenüber den anderen Familienmit-' gliedern ist daher - bei gleichem Einkommen - für einen Unterhaltsverpflichteten in einer intakten Familie größer als vergleichsweise in einer gestörten Familie.
4.	Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die fixen Kosten selbst ermittelt.
Unter "fixen Kosten" sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl.
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Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 = VersR 1984, 79, 81 und vom 1. Oktober 1985 - aaO;
RGRK-BGB/Boujong, 12. Aufl., S 844 Anm. 41; Wussow/Küppers-busch aaO Rz. 240). Die Revision wendet sich gegen die Berücksichtigung der Positionen Kraftfahrzeug, Versicherung, Zeitung und Rundfunk sowie fiktiv angesetzter monatlicher Mieten von 250 DM und einer Pauschale von 100 DM für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung. Sie rügt das Fehlen ausreichender Darlegungen sowohl im Klagevortrag wie im Berufungsurteil dazu,, daß diese Aufwendungen zur Deckung des Lebensunterhalts der Kläger oder der Ausgaben der Mutter als Betreuungsperson für die Kläger erforderlich seien. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Im einzelnen:
a)	Nicht zu beanstanden ist der Ansatz fixer Kosten für Aufwendungen bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeugversicherung.
Wie die Feststellung des nach S 844 Abs. 2 BGB zu er-' setzenden Unterhaltsschadens allgemein setzt die Berücksichtigung dieser Aufwendungen voraus, daß es sich um Unterhalts leistungen handelt, die der Unterhaltsberechtigte im Falle seines Fortlebens nach SS 1601 f BGB den Kindern unterhaltsrechtlich geschuldet hätte (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 = VersR 1987, 156, 157 m.w.N.). Der danach zu gewährende Unterhalt umfaßt gemäß S 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Zwar gehört die Kraftfahrzeughaltung nicht ohne weiteres zu dem Lebensbedarf, insbesondere nicht zu dem Lebensbedarf von Kindern des hier
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in Frage stehenden Alters. Sie kann aber nach Maßgabe einer entsprechenden konkreten Gestaltung durch die sorgeberechtigten Eltern Teil der auch von den Kindern zu beanspruchenden Lebenshaltung sein, so daß ein anteiliger Aufwand dafür als auch ihnen unterhaltsrechtlich geschuldet bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Denn grundsätzlich wird das, was die Kinder unterhaltsrechtlich zu beanspruchen haben, im Rahmen der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986. - IVb ZR 51/85. =
FamRZ 1987, 58, 60) von dem Zuschnitt der Lebenshaltung bestimmt, den die Eltern miteinander vereinbaren. Das kann auch die Haltung eines Kraftfahrzeuges umfassen, das der ganzen Familie zugutekommen soll, selbst wenn sich die Familie dieses wegen des beschränkten Einkommens nur durch Verzicht an anderer Stelle leisten kann, sofern sich diese Entscheidung noch im Rahmen des Sorgerechts hält. Allerdings steht diese Festlegung der Lebenshaltung, soweit der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder betroffen ist, wegen des Sorgerechts der Eltern gemäß SS 1626 f BGB unter dem Vorbehalt, daß die Eltern - und nach dem Ableben eines ' Elternteils der überlebende Elternteil - jederzeit diese Wahl zugunsten der Befriedigung anderer, wichtiger erscheinender Bedürfnisse ändern können. Eine solche Festlegung der Unterhaltsleistungen bedeutet für den Schädiger keine unzu demutbare Mehrbelastung, weil seine Ersatzpflicht auf diese Weise im Ergebnis nicht auf die Erstattung zusätzlicher - nicht geschuldeter - Beträge ausgedehnt wird.
Vorliegend haben die Eltern der Kläger die Wahl zugunsten des Kraftfahrzeuges getroffen, dessen Nutzung - wie
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von der Beklagten auch nicht bestritten wird - auch den Klägern zugute kommt. Das folgt - ohne daß es hierzu für die Ausübung und Überprüfung der Einhaltung des Schätzermessens nach § 287 ZPO besonderer Darlegungen bedurft hätte -daraus, daß ein in der Familie vorhandener Personenkraftwagen heute im allgemeinen ein bestimmender Faktor für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Familie ist (vgl. B6HZ (6SZ) 98, 212, 213, 216 f). Es begegnet daher keinen Bedenken, die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen an Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung bei dem von der Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschaden unter den fixen Kosten der Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Daß die Kläger sich darauf beschränkt haben, bei den fixen Kosten allein diese Ausgaben für die Haltung des Kraftfahrzeuges in Ansatz zu bringen, und damit zwangsläufig die übrigen Kosten für die Haltung des Fahrzeugs aus dem Anteil an dem um die fixen Kosten bereinigten Einkommen zu erbringen sind, belastet die Beklagte nicht. Dahingestellt bleiben kann auch, ob zu den fixen Kosten zusätzlich die Abschreibung bzw. die Bildung einer Rücklage für die Neuan-' Schaffung eines Kraftfahrzeuges zu rechnen ist. Denn auch die Berücksichtigung solcher Ausgaben wird vorliegend nicht beansprucht .
b)	Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Kosten für Zeitung mit monatlich 7 DM und Rundfunk mit monatlich 16 DM den fixen Kosten zugerechnet hat. Daß zu dem angemessenen Unterhalt die Eröffnung von Informations-, Bildungsund Unterhaltungsmöglichkeiten durch Zeitung und Rundfunk
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gehört, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 aaO; OLG Braunschweig, VersR 1979, 1124, 1125). Dies gilt auch für die Kommunikationsbedürfnisse der im Unfallzeitpunkt 6 und 10 Jahre alten Kläger.
c)	Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Revisionsangriffe gegen den Ansatz fiktiver Mietkosten (250 DM monatlich) und eines pauschalen Betrages für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung (100 DM monatlich).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die für das Eigenheim aufgewendeten Beträge (Zinsen und Tilgung in Höhe von 67 DM und 187,50 DM monatlich) als fixe Kosten keine Berücksichtigung finden können. Der mit der Erstellung eines Eigenheims verbundene Aufwand wird unterhaltsrechtlich nicht geschuldet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 = VersR 1984, 961, 962 und vom 15. Oktober 1985 aaO). Anzusetzen ist vielmehr derjenige Mietzins, der erforderlich ist, um eine dem bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare, insoweit qualitativ gleichwertige Wohnung zu finden (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 aaO und vom 15. Oktober 1985 aaO).
Den für eine vergleichsweise Wohnung maßgeblichen Betrag konnte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Diese Bestimmung stellt den Tatrichter bei der Schadens-Schätzung besonders frei. Eine Überprüfung steht dem Revisionsgericht nur dahin offen, ob die Schadensermittlung

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auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen wurden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 162/67 = VersR 1969, 350, 351; BGHZ 39, 198, 219).
Allerdings erscheint es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht sich allein auf die Ausführungen von Eckel-mann/Nehls/Schäfer NJW 1984, 946 für seine Auffassung stützt, eine Miete von 250 DM erscheine angemessen und falle in ihrer Höhe erfahrungsgemäß für einen Vier-Personen-Haus-halt an. Zwar dient § 287 ZPO dazu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, um zu verhindern, daß eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm entstandenen Schaden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1969 aaO; BGH Urteil vom 16. Dezember 1963
-	Ill ZR 47/63 = VersR 1964, 258, 259). Dabei obliegt es aber dem Geschädigten, die für die SchadensSchätzung in Betracht kommenden konkreten Umstände, soweit möglich und zu demutbar, darzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1981
-	VI ZR 182/79 = NJW 1981, 1454). Ein derart konkreter Vortrag zur Höhe des Mietzinses für eine angemessene Wohnung ist allerdings der Partei, die über ein Eigenheim verfügt, nur begrenzt möglich. Zuzu demuten sind ihr aber Angaben hinsichtlich des Zuschnitts, der Ortslage und der Qualität des Eigenheims, dem die gleichwertige Wohnung entsprechen soll. Auf dieser Grundlage kann dann die Schätzung anhand von Mietspiegeln oder eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen.
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Dennoch wirkt sich das von der Revision gerügte Fehlen einer Substantiierung im Ergebnis nicht als fehlerhaft aus. Die Schätzung eines Mindestschadens ist hier möglich. Der eingesetzte Betrag von 250 DM liegt an der Untergrenze dessen, was zur Anmietung einer Wohnung für eine drei- bis vierköpfige Familie aufzuwenden ist. Nach den Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes in Fachserie 15, Reihe 1, auf welche die vom Berufungsgericht herangezogene Darstellung von Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO Bezug nimmt, lagen im Unfalljahr 1982 die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Mietwohnung beim Haushaltstyp 2 (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte mit mittlerem Einkommen des Haushaltsvorstandes) nur bei 2,8 % der Haushalte unter 200 DM und für nur 17,3 % der Haushalte die Mieten zwischen 200 DM und 300 DM. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch bei weitergehender Darlegung von Schätzungsgrundlagen zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine für die Familie der Kläger angemessene Wohnung wäre zu einem Mietzins von weniger als 250 DM zu beziehen gewesen.
Aus den gleichen Erwägungen begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung den Betrag von 100 DM monatlich angesetzt hat. Zwar fehlen auch hier Angaben zu Größe, Umfang und Ausstattung des Haushaltes. Die Kläger hatten sich insoweit im wesentlichen auf die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes berufen und dementsprechend einen Betrag von 266 DM für die fragliche Position angesetzt. Nach diesen Daten, auf die auch die vom Berufungericht in Bezug genommenen Berechnungen bei Eckelmann/Nehls /Schäfer aaO abstellen, betrugen bereits die
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durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte des Haushaltstyps 1 (2-Personen-Haushalte von Rentenund Sozialhilfeempfänger mit geringem Einkommen, durchschnittliches ausgabefähiges Einkommen 1.530 DM) für die übrigen Güter der Haushaltsführung im Unfalljahr 1982 monatlich 101 DM, die der Haushalte des Haushaltstyps 2 bereits 256 DM monatlich (vgl. Fachserie 15, Reihe 1, 1983 S. 11). Der vom Berufungsgericht gewährte Betrag von 100 DM monatlich liegt deshalb - auch ohne weiteren Nachweis - an der unteren Grenze dessen, was zur Aufrechterhaltung eines Haushalts benötigt wird.
d)	Auch soweit die Revision sich gegen die Berücksichtigung von Beiträgen für Versicherungen bei den fixen Kosten wendet, ist sie ohne Erfolg.
Aufwendungen für Versicherungen können grundsätzlich fixe Kosten darstellen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO; OLG Braunschweig aaO; Schloen/Steinfeltz aaO; Wussow/Küppersbusch, aaO Rz. 241; WJ 1982, 86, 87). Auch hier kommt es darauf an, ob die Versicherung tatsächlich zu Lebzeiten des Getöteten bestanden hat, danach aufrechterhalten wird und den Unterhaltsberechtigten eine Teilnahme am Schutz der Versicherung zusteht. Für die Privathaftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Rechtschutzversicherung bedarf es hierzu keiner weiteren Erörterung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO). Das gleiche gilt aber auch für die - hier mit nur 3 DM monatlich zu Buche schlagende - Brandschutzversicherung. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört zwar - wie aus-geführt - der Aufwand für die durch den Erwerb eines
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Eigenheims betriebene Vermögensbildung nicht zu dem angemessenen Unterhalt. Dies hindert die Zuordnung der Kosten der Brandversicherung zu den fixen Haushaltskosten jedoch deswegen nicht, weil der Abschluß einer solchen Versicherung auch bei einer vergleichsweise heranzuziehenden Wohnung in einem Miethaus gerechtfertigt wäre.
5. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil jedoch in der Aufteilung der fixen Kosten auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten. Zurecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht - abweichend von einer bisher von den Gerichten im allgemeinen zugrunde gelegten quotenmäßig differenzierten Verteilung (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 = VersR 1972, 176, 177 und vom 1. Oktober 1985 aaO; BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029, 1030) -die fixen Kosten ohne nähere Begründung zu gleichen Teilen bei den Klägern und der Mutter, also zu je 1/3, in Ansatz gebracht hat. Die zur Überprüfung der Einhaltung des nach S 287 ZPO eingeräumten Ermessens gebotene Darlegung der tatsächlichen Schätzgrundlagen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1962 - VI ZR 171/61 = VersR 1962, 1008, 1009; BGHZ 6, 62, 63 m.w.N.) wird auch nicht durch die Bezugnahme im Berufungsurteil auf die Ausführungen bei Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO ersetzt. Denn auch diese Autoren geben für die von ihnen gewählte gleichmäßige Quotierung der fixen Kosten keine nachprüfbaren Gründe an.
Zwar ist es nicht schon fehlerhaft, daß das Berufungsgericht mit seiner Aufteilung von einer Verteilung, die dem überlebenden Elternteil eine höhere Quote als für jedes Kind
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zuweist/ abgewichen ist. Denn, wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 aaO), hängt die Frage, in welchem Umfang die Hinterbliebenen mit ihren Schadensersatzansprüchen an den festen Kosten des Unterhalts zu beteiligen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese können aus besonderen Gründen auch eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 s 1 zwischen deip überlebenden Elternteil und zwei Kindern rechtfertigen.
Im Regelfall wird jedoch die für eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in welchem Maße die Familienmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den hinter-bliebenen Elternteil im Vergleich zu den Kindern führen. Denn auch bei den fixen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Deswegen ist für die Verteilung in erster Linie danach zu fragen, in welchem Umfang die hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen - wie die Gewährung von Wohnung, Lieferung von Strom/Wasser/Gas/Heizöl, Benutzung des Kraftfahrzeuges, Eröffnung von kulturellen Angeboten und Teilnahme an Freizeitveranstaltungen u.ä. - jedem der mehreren Unterhaltsberechtigten zur Verfügung gestellt werden müssen. Hieraus ergibt sich der Maßstab für die Verteilung auf die Hinterbliebenen, jedenfalls sofern nicht die Ehepartner - etwa in einer Doppelverdienerehe - eine andere Aufteilung der fixen Kosten - etwa im Verhältnis ihrer Einkünfte - vereinbart haben. Da es den Parteien und dem Gericht weder zu demutbar noch möglich ist, bei jeder einzelnen Position
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genaue Feststellungen über die Teilhabe der Unterhaltsberechtigten zu treffen, eröffnet auch hier S 287 ZPO die Möglichkeit der Schätzung. Dabei kann die Quote nach einem Mittelwert festgesetzt werden, der berücksichtigt, daß die eine Leistung mehr, die andere dem Unterhaltsberechtigten geringer zugutekommt. Der Senat hat deshalb eine Verteilung von 2:1:1 bei einem Elternteil mit zwei Kindern und von 2:1 bei einem Elternteil mit einem Kind unbeanstandet gelassen. Dies trägt ausreichend dem für eine Schätzung nach § 287 ZPO geeigneten Erfahrungssatz Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 = VersR 1976, 967, 968), daß im allgemeinen der Unterhaltsbedarf eines Eltemteils höher ist als vergleichsweise der jedes Kindes. Das hat insbesondere für den Wohnbedarf und für die Teilhabe an der Kraftfahrzeughaltung zu gelten. Wollte das Berufungsgericht von diesem Erfahrungssatz abweichen, so hätte es nach § 287 ZPO der besonderen Darlegung der Gründe bedurft, die hier eine andere Verteilung rechtfertigen.
III.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Berufungsurteil bis auf einen Betrag von monatlich 72 DM je Kläger zu bestätigen ist. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem jedem Kläger monatlich vom Berufungsgericht zuerkannten 1/3-Anteil an den fixen Kosten (825:3 =) 275 DM und dem Anteil von (825:4 =) 203 DM, der den Klägern nach den Ausführungen zu II. zusteht. In Höhe dieser Differenz ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, ggf. nach ergänzendem
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Vortrag der Parteien, die fixen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zu verteilen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann