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BGH · VI ZR 116/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/82

Zur nichtvermögensrechtlichen Natur der Unterlassungs und Widerrufsklage einer religiösen Sekte gegen Äußerungen, die sich gegen ihre missionarische Arbeit richten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 1. Die Revision des klagenden Vereins gegen das Urteil des 12. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Der klagende Verein ist der deutsche Zweig der V^m^HMBkirche, die nach ihrem Gründer und geistigen Vater, dem Süd-Koreaner San Myung M^, auch Sekte genannt wird. Die Beklagten, Pfarrer der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, nahmen vermehrte Aktivitäten von Mitgliedern des Klägers in ihrem Gemeindegebiet zu dem Anlaß für eine Mitte Juni 1980 abgehaltene Presse- Mit seiner Unterlassungs- und Widerrufsklage hat sich der klagende Verein gegen Äußerungen der Beklagten gewendet, die diesen Presseberichten zugrunde liegen und durch die sich der Kläger in seinem Ruf verletzt und in seiner Religionsausübung beeinträchtigt fühlt. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage erweitert. Die Revision ist zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO). Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000 Deutsche Mark übersteigt. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist sie deshalb nur zulässig, wenn die von dem klagenden Verein verfolgten Widerrufs- und Unterlassungsansprüche vermögensrechtlicher Natur sind. oder nicht, ist das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, und der Inhalt, mit dem er in der Klage prozessual zur Wirkung gebracht ist (Senatsurteil vom 16. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassvingsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Entscheidend ist, daß die bekämpften Vorwürfe nicht auf die wirtschaftliche Seite des klagenden Vereins zielen, sondern sich mit dem geistigen Einfluß auseinandersetzen, den die Vereinigungskirche nach Ansicht der Beklagten durch ihre Lehre und die Methoden ihrer Verbreitung auf die Psyche ihrer Anhänger, insbesondere auf junge Menschen ausübt. des klagenden Vereins, nicht gegen seine Aktivitäten auf wirtschaftlichem Gebiet; die beklagten Pfarrer haben ihre Kritik in den Rahmen ihrer seelsorgerischen Aufgaben gestellt, um durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bemühungen von Vereinsmitgliedem entgegenzutreten, mit Menschen ihrer Gemeinde in Kontakt zu treten und sie für die Lehre der Vfli^HBBBikirche zu gewinnen. Mögliche wirtschaftliche Nachteile der Kritik für den Kläger - etwa nachteilige Auswirkungen auf seine Einnahmen aus Spenden, auf die er nach den Ausführungen der Revision in erheblichem Umfang angewiesen ist - sind im Streitfall lediglich Reflexwirkungen, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Eine jenem Urteil vergleichbare Fallgestaltung, bei der wegen der engen, untrennbaren Verzahnung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Belangen des Klageziels in wesentlicher Weise auch vermögensrechtliche Belange Gegenstand der Klage sind, liegt hier nicht vor.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ircheMenschNaturPfarrerklagendwirtschaftlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ;	nein
BGB § 823 Ah; ZPO § 546 Abs. 1
Zur nichtvermögensrechtlichen Natur der Unterlassungs und Widerrufsklage einer religiösen Sekte gegen Äußerungen, die sich gegen ihre missionarische Arbeit richten.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 116/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden Rainer V| den stellvertretenden Vorsitzenden Heinz	und	die
 Beisitzerin Irmgard H(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
gegen
1.	die Pfarrerin Helga T
2.	den Pfarrer Matthias L
3. den Pfarrer Armin R
4. den Pfarrer Hans-Martin S
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 am 1. Februar 1983 beschlossen:
Die Revision des klagenden Vereins gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1982 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Gründe :
I.
Der klagende Verein ist der deutsche Zweig der V^m^HMBkirche, die nach ihrem Gründer und geistigen Vater, dem Süd-Koreaner San Myung M^, auch Sekte genannt wird.
Die Beklagten, Pfarrer der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, nahmen vermehrte Aktivitäten von Mitgliedern des Klägers in ihrem Gemeindegebiet zu dem Anlaß für eine Mitte Juni 1980 abgehaltene Presse-
 
konferenz, in der sie sich mit der Tätigkeit der V^HHBHBBkirche und deren nach ihrer Ansicht vor allem für die Jugend ausgehenden Gefahren befaßten. Verschiedene Zeitungen berichteten über diese Pressekonferenz.
Mit seiner Unterlassungs- und Widerrufsklage hat sich der klagende Verein gegen Äußerungen der Beklagten gewendet, die diesen Presseberichten zugrunde liegen und durch die sich der Kläger in seinem Ruf verletzt und in seiner Religionsausübung beeinträchtigt fühlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage erweitert. Er hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verbieten, zu behaupten,
a) Menschen würden bei Wochenendseminaren von der V irche	einem	Psycho-
Terror ausgesetzt;
hilfsweise, Menschen würden von der V|
irche einem Psycho-Terror aus-
gesetzt;
b) die V
Ikirche proklamiere ein
 faschistisches System;
hilfsweise, die V
irche weise
 faschistische Strukturen auf;
c) mehrere junge Leute seien durch die ^■■■■ikirche bis zu dem Selbstmord getrieben worden;
-hinge Leute würden durch die
VMHM1
trieben;
irche bis zu dem Selbstmord ge-
 
d) die VflBHHHPkirche sei eine kriminelle Vereinigung;
hilfsweise, die V(|BBBiiVtci-rc*le habe sich in der Vergangenheit durch schon als kriminell zu bezeichnende Machenschaften hervorgetan;
äußerst hilfsweise, die VflHHipHHKcirche sei kriminell;
2. die Beklagten zu verurteilen, im Rahmen einer Pressekonferenz zu erklären, daß sie die im Antrag zu 1 a) - d) genannten Behauptungen nicht aufrecht erhalten können.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
II.
Die Revision ist zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO).
Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000 Deutsche Mark übersteigt. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist sie deshalb nur zulässig, wenn die von dem klagenden Verein verfolgten Widerrufs- und Unterlassungsansprüche vermögensrechtlicher Natur sind.
Das trifft indes nicht zu. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit vermögensrechtlich ist
 
oder nicht, ist das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, und der Inhalt, mit dem er in der Klage prozessual zur Wirkung gebracht ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 -VI ZR 308/79 = NJW 1981, 2062 m.Nachw.).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassvingsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw., und vom 16. Dezember 1980 * aaO). Ein derartiges wirtschaftliches Gepräge hat der Rechtsstreit nicht. Es kann dahinstehen, ob dem nicht schon die Satzung des klagenden Vereins entgegensteht, die die ideellen Ziele des Vereins gegenüber wirtschaftlichen Belangen ausdrücklich in den Vordergrund stellt (vgl. etwa Ziff. 6 der Satzung:
"Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."). Entscheidend ist, daß die bekämpften Vorwürfe nicht auf die wirtschaftliche Seite des klagenden Vereins zielen, sondern sich mit dem geistigen Einfluß auseinandersetzen, den die Vereinigungskirche nach Ansicht der Beklagten durch ihre Lehre und die Methoden ihrer Verbreitung auf die Psyche ihrer Anhänger, insbesondere auf junge Menschen ausübt. Die Äußerungen, deren Widerruf und Unterlassung begehrt wird, richten sich gegen die missionarische Arbeit
 
des klagenden Vereins, nicht gegen seine Aktivitäten auf wirtschaftlichem Gebiet; die beklagten Pfarrer haben ihre Kritik in den Rahmen ihrer seelsorgerischen Aufgaben gestellt, um durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bemühungen von Vereinsmitgliedem entgegenzutreten, mit Menschen ihrer Gemeinde in Kontakt zu treten und sie für die Lehre der Vfli^HBBBikirche zu gewinnen. In dieser Einbettung seiner Rechtsbeziehungen zu den Beklagten auf der ideellen Ebene der missionarischen Arbeit ist der Kläger mit seiner Klage den Beklagten entgegengetreten. Er hat in seiner Klageschrift die beanstandeten Äußerungen als "empfindliche Beeinträchtigung seiner Religionsausübung" bezeichnet; zur Beseitigung dieser Störung hat er seine
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Unterlassungs-und Widerrufsklage erhoben. Der Gegenstand der Klage wird deshalb allein durch die ideellen, nichtvermögensrechtlichen Belange geprägt. Mögliche wirtschaftliche Nachteile der Kritik für den Kläger - etwa nachteilige Auswirkungen auf seine Einnahmen aus Spenden, auf die er nach den Ausführungen der Revision in erheblichem Umfang angewiesen ist - sind im Streitfall lediglich Reflexwirkungen, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 aaO mit Nachw.). Eine jenem Urteil vergleichbare Fallgestaltung, bei der wegen der engen, untrennbaren Verzahnung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Belangen des Klageziels in wesentlicher Weise auch vermögensrechtliche Belange Gegenstand der Klage sind, liegt hier nicht vor. Die Wahrung vermögenswerter Interessen ist im Streitfall kein notwendiger Gegenstand des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens.
Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert:	45.000	DM.
Dunz Dr. Ankermann
 Dr. Hiddemann
 Dr. Lepa
 Dr. Steffen