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BGH · VI ZR 116/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/79

Der Kläger nahm Verbindung mit dem Inserenten auf und besichtigte auch den Betrieb. November 1974 kam der Kläger mit K.Sch. in das Büro des Beklagten» wo er die Urkunde erhielt und auch erstmals mit dem Beklagten ins Gespräch kam. November 1974 schloß der Kläger mit K.Sch. und K.H. Sch. einen Vertrag, indem diese dem Kläger zur Sicherung des von ihnen in Anspruch genommenen Kredits sowie für alle sonstigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die dem Kläger aus der Geschäftsverbindung oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zustehen oder erwachsen werden, eine Reihe von Forderungen im Gesamtbetrag von 125.000 An diesem Tag gewährte der Kläger seinen bisherigen DarlehensSchuldnern ein weiteres Darlehen über 25.000 DM, das er bar auszahlte und dessen Erhalt die Schuldner in einem Schuldschein bestätigten. Der Kläger nimmt den beklagten Notar, von dem er sich in mehrfacher Hinsicht irregeführt und ungenügend belehrt glaubt, auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er auf 172.501,22 DM beziffert, in Anspruch. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger sei in der Vorstellung befangen gewesen, durch die vom Beklagten am 8. Andererseits unterstellt das Berufungsgericht jedoch die Behauptung des Klägers als richtig, daß der Beklagte über die wirtschaftliche Situation des Betriebes Sch. so gut unterrichtet gewesen sei, daß der Verlust des vom Kläger zu investierenden Geldes ihm höchstwahrscheinlich erschien; deshalb geht es von dem Bewußtsein des Beklagten aus» daß der Kläger sich auf ein äußerst riskantes finanzielles Engagement einlasse. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte eine in sich zutreffende und widerspruchsfreie Urkunde errichtet und mußte auch nicht gemäß § 4 BeurkG seine Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde versagen oder den Kläger über die Gefahren der Kreditaufnahme auf-klären. Auf die Risiken des finanziellen Engagements habe der Beklagte schon deshalb nicht hinzuweisen brauchen» weil ein Notar bei einer Gestaltung wie im Streitfälle in einen Interessenkonflikt geraten könne und unter Umständen gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoße» wenn er ein solches Risiko gegenüber einem an dem Beurkundungsgeschäft nicht direkt Beteiligten und mit ihm nur zufällig in Kontakt tretenden Vertragspartner seines Auftraggebers verdeutlichen würde. a) Aufgrund des Beweisergebnisses konnte das Berufungsgericht, was die Revision auch nicht ausdrücklich angreift, davon ausgehen, daß der Beklagte den Kläger nicht bewußt über die Bedeutung der Urkunde vom 8. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es, obwohl die Grundschuld und eine etwa durch sie gesicherte Forderung voneinander unabhängig sind, seit Jahrzehnten durchaus üblich ist, von einer "nicht valutierenden Grundschuld" zu sprechen (vgl. bb) Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangen, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte dem Kläger erklärt habe, Ahm werde durch die Urkunde vom 8. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte seine Mitwirkung allenfalls dann hätte verweigern müssen, wenn für ihn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß Vater und Sohn Sch. dem Kläger falsche Angaben über die rechtliche (übrigens natürlich auch wirtschaftliche) Bedeutung der Abtretungserklärung machten. c) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß eine Haftung des Beklagten aus nur fahrlässigen Versäumnissen nur in Betracht kommen kann, wenn ihm dem Kläger gegenüber Amtspflichten oblagen, die er verletzt hat, und daß solche Amtspflichten nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger "kein Beteiligter" im Sinne des § 17 BeurkG war, sondern daß sie sich auch gegenüber Personen ergeben können, deren Interesse nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (vgl. aa) Das Berufungsgericht mußte nicht zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte habe bereits dadurch seine notariellen Amtspflichten verletzt, daß er einen Grundbuch-Auszug anfertigte, der nicht die Belastungen enthielt, die der Grundschuld der H.-Bank nachfolgten, insbesondere nicht die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypotheken. Die Tatsache, daß noch Eintragungen folgten, hatte der Beklagte hinreichend dadurch deutlich gemacht, daß er den Satz aufnahm: "Vfeitere nachrangige Posten sind in diesem Auszug nicht vermerktDas Vorhandensein solcher nachrangiger Eintragungen war überdies dem Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt. bb) Das Berufungsgericht prüft mit Recht, ob der Beklagte verpflichtet sein konnte, dem Kläger irgendwelche Belehrungen und Hinweise zu erteilen. Eine Belehrungspflicht konnte - entgegen der Meinung der Revisionserwiderung - für den Beklagten gegenüber dem Kläger auch entstehen, obwohl dieser erst einige Tage nach dem Beurkundungsvorgang erstmals zu dem Be- Januar 1969 (VI ZR 155/67 « VersR 1969, 374, 376) geht sogar davon aus, daß einem Notar Aufklärungspflichten gegenüber einer an einem notariellen Vertrag nichtbeteiligten Person erst in dem Zeitpunkt entstehen können, in dem er von der Abtretung einer in dem Vertrag begründeten Forderung erfährt und der Abtretungsempfänger mit ihm in Verbindung tritt. 2. Das Berufungsgericht verkennt Jedoch den Umfang der den Notaren obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem Beurkundungsgeschäft beteiligt sind, aber im Zusammenhang mit diesem Geschäft -veil sie davon betroffen sind - mit dem Notar in Kontakt treten. a) Richtig ist zwar, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger Auskunft über die wirtschaftliche Situation seiner Schuldner und deren Vertrauenswürdigkeit zu geben bzw.über die Zukunftsaussichten ihres Betriebes nach einer finanziellen Spritze" und ihm damit die Risiken eines finanziellen Engagements zu verdeutlichen. Eine solche Pflicht besteht nicht einmal gegenüber den unmittelbar Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts, da die Amtstätigkeit des Notars sonst mit unangemessenen Risiken belastet würde (vgl. einem Notar, der zuvor seine Amtstätigkeit korrekt ausgeführt hat, gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem Notargeschäft beteiligt sind, regelmäßig nur dann Belehrungspflichten obliegen können, wenn diese mit ihm in Kontakt treten, daß er also nicht verpflichtet ist, von sich aus Kontakt mit ihnen zu suchen, um sie etwa belehren oder ihnen Hinweise erteilen zu können. Zweifelhaft mag auch sein, ob und ggf.unter welchen Umständen solche Pflichten entstehen, wenn der Notar die in ihren Interessen von einem notariellen Geschäft berührten Personen nur einmal mehr oder weniger flüchtig sieht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann nicht davon die Rede sein, daß der Beklagte den Kläger dabei nur kurz "zwischen Tür und Angel" gesprochen hat, wie die Revisionserwiderung geltend macht. November 1974 die Urkunde "in aller Ruhe durchgelesen” und sich von ihm über die Rangstelle des Rechts der H.-Bank informieren lassen. bb) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden,wenn es meint, zu einer Belehrung wäre der Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er positiv davon überzeugt war, der Kläger habe falsche Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung. Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann (BGHZ 58» 343» 348 m.w.Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. Wenn sich die Belehrungspflicht des § 17 BeurkG auch rechtlich von der Amtspflicht gegenüber Personen unterscheidet, die nicht zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten gehören, so decken sich diese Pflichten doch häufig (so - schon für das frühere Recht - BGHZ 58, 343, 353). cc) Im Streitfälle lagen Umstände vor, die es nahelegten, daß dem Kläger ein Schaden erwachsen könne, wenn er aufgrund der Abtretung dem Vater und Sohn Sch. Darlehen in größerem Umfang gewährte. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Darlegungen des Klägers sogar davon aus, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß der Kläger sich auf ein riskantes finanzielles Engagement einlasse. Dem Kläger war demgegenüber Jedoch wegen des verkürzten Grundbuch-Auszuges ersichtlich nicht einmal bekannt, daß andere Gläubiger bereits aufgrund von Arrestbefehlen usw. dd) Die Erkenntnis, daß der Kläger ein großes Risiko einging, mußte es für den Beklagten als Notar auch nahelegen, daß der Kläger die rechtliche Tragweite der Abtretungserklärung nicht erkannt hatte, es ihm vor allem entgangen war, daß er durch die Abtretung keine gegenwärtige Absicherung erlangt hatte und dadurch die Gefahr,sein Geld zu verlieren, erhöht wurde. des Berufungsgerichts nicht damit beruhigen, daß von dem Kläger aufgrund seiner Stellung als Architekt und als jemand, der Geld anlegt, eine gewisse Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung erwartet werden durfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es für den Beklagten damals schon erkennbar war, welche Überlegungen der Kläger im einzelnen anstellte, insbesondere (was der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsurteils jetzt nicht mehr bestreiten soll), daß der Kläger in der Vorstellung befangen war, durch die Urkunde und einen grundbuchlichen Vollzug die gesicherte Position eines Grundpfandgläubigers oder eine vergleichbare Stellung zu erlangen. November 197^ zu ihm ins Büro kam, Informationen über die Rangstelle der angeblich teilvalutierenden Grundschuld (bzgl.deren Ansprüche an den Kläger abgetreten worden waren) wünschte und als dieser bzw. benötigt wurde, sondern auch bis zur Beendigung des Kreditverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden würde, so daß die Abtretung dem Kläger zunächst nur einen Schutz gegen den Zugriff Dritter auf das sich später etwa ergebende Restguthaben verschaffen konnte. st von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterlassene -Prüfung nachzuholen haben, ob dem Kläger angesichts seines allgemein eher sorglosen Verhaltens bei der Kredithingabe der vom Beklagten erhobene Vorwurf des MitVerschuldens (§ 234 BGB) zu machen ist.

Zitierte Normen: § 4 BeurkG § 812 BGB § 4 BeurkG § 234 BGB § 319 ZPO
GrundschuldNotarBerufungsgerichtAnspruchKlägerUrkundeSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BNotO § 19
Zur Entstehung und zu dem Umfang notarieller Belehrungspflichten gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem notariellen Amtsgeschäft beteiligt sind.
BGH, Urt.v.23.September 1980 - VI ZR 116/79 - OLG Frankfurt
(Kassel) LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
23. September 1980
Walz
 Justi zhaupts ekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 vi_zr_ii6/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Architekten I itraBe
 rad. Helmut
R
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich D >latz
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September I960 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann,
 Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein freier Architekt (ing.grad.) verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
ln der Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. Oktober 197^ hatte der Kläger ein Insefat mit folgendem Wortlaut gelesen:
 
"Gesunder Mittelbetrieb
(neuerbaut) mit 25 Mitarbeitern, sucht per sofort zur Vorfinanzierung von Großaufträgen, welche auf Jahre hinaus anhalten, ca. 50 000,- bis 100 000,- DM Bargeld zu hohem Zinssatz für halbes Jahr oder auch länger als stille Beteiligung (Holz- und Kunststof fbranche), nordhess.Raum..."
Dieses Inserat stammte von dem Schreinermeister K.Sch., der gemeinsam mit seinem Sohn K.H. Sch. in B. einen Schreinereibetrieb führte und dort in größerem Umfange Schrankwände herstellte.
Der Kläger nahm Verbindung mit dem Inserenten auf und besichtigte auch den Betrieb. Daraufhin teilten ihm die Betriebsinhaber mit Schreiben vom 8. November 1974 u.a. folgendes mit:
"Für Ihren Besuch am 6.11.1974 danken wir.
Wie besprochen bieten wir Ihnen 18 % Jahreszinsen als feste Zusage. Bei einem Jahresgewinn lt. Bilanz von 15-20 %9 der bei der Schrankwandproduktion zu erwarten ist, bieten wir Ihnen zusätzlich 2 % Beteiligungsgewinn von 100 00$-DM.
Etwaige Zinsverluste wegen Sofortbereitstellung des Betrages bei Ihrer Bank, bin ich bereit zu tragen. Eine Laufzeit der Beteiligung kann noch nach Ihren Wünschen vereinbart werden. Als Sicherheit habe ich Ihnen eine Grundschuld von DM 100 000,- bestellt. Rangstelle von 1 390 00$ .- DM bis 1 490 000, - dm.
Als weitere Sicherheit übertrage ich Ihnen hiermit eine Globalabtretung für die Zeitdauer der Beteiligung der Schrankwandaufträge. Die Abtretung läuft als stille Abtretung, darf also gegenüber den Auftragsgebern und gegenüber Dritten nicht angezeigt und nicht offengelegt werden. Dieses darf nur im Notfälle geschehen....."
 
Entgegen den Angaben in diesem Schreiben hatten die Inhaber des Schreinereibetriebes jedoch keine Grundschuld zugunsten des Klägers bestellt. Sie errichteten vielmehr am 8. November 1974 zu Protokoll des beklagten Notars eine Urkunde: Darin stellten sie fest» ihr Grundbesitz sei zu Gunsten des Bankhauses H. & Cie. mit einer Briefgrundschuld über 700.000 DN nebst bis zu 20 % Jahreszinsen belastet; diese Grundschuld sei jedoch "nur teilweise valutiert". Sie erklärten ferner» daß sie an den Kläger ihre "gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Gläubigerin" abträten» und zwar
 Ma) den Anspruch auf - auch teilweise -Rückübertragung der Grundschuld»
b)	den Anspruch auf Rückgabe des Grundschuldbriefes»
c)	den Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung und
d)	den Anspruch auf den Ubererlös im Falle der Verwertung der Grundschuld oder der Versteigerung des Grundbesitzes. "
Am 13. November 1974 kam der Kläger mit K.Sch. in das Büro des Beklagten» wo er die Urkunde erhielt und auch erstmals mit dem Beklagten ins Gespräch kam. Der Beklagte fertigte im Anschluß an dieses Gespräch einen handschriftlichen Grundbuchauszug» der lediglich die dem Bankhaus H. zustehende Grundschuld und die diesem Recht vorgehenden Belastungen enthielt sowie den Satz: "Weitere nachrangige Posten sind in diesem Auszug nicht vermerkt".
 
Am folgenden Tag übergab K. Sch. dem Kläger den Grundbuchauszug ln B. und erhielt darauf von diesem einen Verrechnungsscheck über 60.000 DM. Am 19. November 1974 übergab der Kläger an K. Sch. einen weiteren Verrechnungsscheck über 20.000 DM sowie nochmals 20.000 DM in bar.
Am 21. November 1974 schloß der Kläger mit K.Sch. und K.H. Sch. einen Vertrag, indem diese dem Kläger zur Sicherung des von ihnen in Anspruch genommenen Kredits sowie für alle sonstigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die dem Kläger aus der Geschäftsverbindung oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zustehen oder erwachsen werden, eine Reihe von Forderungen im Gesamtbetrag von 125.000 IM abtraten, die in einer Vertragsanlage näher bezeichnet waren. An diesem Tag gewährte der Kläger seinen bisherigen DarlehensSchuldnern ein weiteres Darlehen über 25.000 DM, das er bar auszahlte und dessen Erhalt die Schuldner in einem Schuldschein bestätigten. Am 12. Dezember 1974 gewährte ihnen der Kläger gegen Schuldschein ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000 DM.
Im Frühjahr 1975 wurde gegen die Schuldner des Klägers Konkursantrag gestellt; das Verfahren wurde aber mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt. Die Schuldner haben auf die erhaltenen Darlehen bisher keine Rückzahlungen geleistet. Auch im Wege der Zwangsvollstreckung konnte der Kläger seine Forderung nicht eintreiben.
Der Kläger nimmt den beklagten Notar, von dem er sich in mehrfacher Hinsicht irregeführt und ungenügend belehrt glaubt, auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er auf 172.501,22 DM beziffert, in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger sei in der Vorstellung befangen gewesen, durch die vom Beklagten am 8. November 1974 errichtete Urkunde und einen grundbuchlichen Vollzug die gesicherte Position eines Grundpfandgläubigers oder eine vergleichbare Stellung zu erlangen. Es kann sich jedoch nicht davon überzeugen, daS der Beklagte dies erkennen konnte, da es nicht feststellen kann, daß der Beklagte vor dem 27. Februar 1975 Kenntnis von dem Schreiben der Schuldner vom 8. November 1974 sowie von dem Inserat vom 21. Oktober 1974 hatte. Andererseits unterstellt das Berufungsgericht jedoch die Behauptung des Klägers als richtig, daß der Beklagte über die wirtschaftliche Situation des Betriebes Sch. so gut unterrichtet gewesen sei, daß der Verlust des vom Kläger zu investierenden Geldes ihm höchstwahrscheinlich erschien; deshalb
 geht es von dem Bewußtsein des Beklagten aus» daß der Kläger sich auf ein äußerst riskantes finanzielles Engagement einlasse. Dennoch hält es den Beklagten dem Kläger gegenüber nicht für schadensersatzpflichtig. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte eine in sich zutreffende und widerspruchsfreie Urkunde errichtet und mußte auch nicht gemäß § 4 BeurkG seine Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde versagen oder den Kläger über die Gefahren der Kreditaufnahme auf-klären. Vielmehr habe er davon ausgehen können» der Kläger werde als Architekt und jemand» der Geld anlegt» die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung nicht verkennen. Auf die Risiken des finanziellen Engagements habe der Beklagte schon deshalb nicht hinzuweisen brauchen» weil ein Notar bei einer Gestaltung wie im Streitfälle in einen Interessenkonflikt geraten könne und unter Umständen gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoße» wenn er ein solches Risiko gegenüber einem an dem Beurkundungsgeschäft nicht direkt Beteiligten und mit ihm nur zufällig in Kontakt tretenden Vertragspartner seines Auftraggebers verdeutlichen würde. Hinzu komme hier» daß der Kläger die Möglichkeit gehabt und wahrgenommen habe» sich den Betrieb seiner Schuldner anzusehen und sich nach seiner Einschätzung weiter abzusichern. Offensichtlich im Vertrauen auf die zusätzliche Sicherung durch die Globalabtretung habe er sein finanzielles Engagement um weitere 25.000 IM erhöht.
 
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht durchweg den Angriffen der Revision stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings folgendes:
a)	Aufgrund des Beweisergebnisses konnte das Berufungsgericht, was die Revision auch nicht ausdrücklich angreift, davon ausgehen, daß der Beklagte den Kläger nicht bewußt über die Bedeutung der Urkunde vom 8. November 197^ irregeführt hat.
aa) Mit Recht hält das Berufungsgericht diese Urkunde für in sich zutreffend und widerspruchsfrei.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es, obwohl die Grundschuld und eine etwa durch sie gesicherte Forderung voneinander unabhängig sind, seit Jahrzehnten durchaus üblich ist, von einer "nicht valutierenden Grundschuld" zu sprechen (vgl. schon RGZ 76, 60, 65)* Dieser Sprachgebrauch besteht nicht nur, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt ist, überhaupt nicht oder noch nicht zur Entstehung gelangt ist, sondern auch dann, wenn nur eine "Teilvalutierung" vorgenommen wurde (RGZ 78, 60, 68).
In Fällen solcher "Nicht -!" oder "Teil-Valutierung" kann dem Grundstückseigentümer gegen den
 
Grundschuldgläubiger aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vertrages oder gemäß §812 BGB ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld oder eines Teiles davon zustehen (RGZ 78,
 60, 67; BGH, Urt.v.26. Juni 1957 - V ZR 191/55 -JZ 1957, 623, 624 - LM § 1163 BGB Nr. 2), vor allem dann, wenn der Gläubiger eine sogenannte "Nur-einmal-Valutierungserklärung" abgegeben hat (vgl. Kolbenschlag,DNotZ 1966, 475), wofür hier freilich kein Anhalt vorliegt. Dieser Anspruch kann, wie es im Streitfälle geschehen ist, auch abgetreten werden (vgl. BGH, Urt.v,5. November 1976 - V ZR 5/75 » NJV 1977, 247). Welche Ansprüche die Schuldner des Klägers ihm darüber hinaus in der Urkunde vom 8. November 1974 abgetreten haben, ergab sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ohne weiteres aus deren Inhalt. Abtretungserklärungen dieser Art sind in der notariellen Praxis durchaus üblich (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 222/72 » VersR 1974, 782).
bb) Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangen, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte dem Kläger erklärt habe, Ahm werde durch die Urkunde vom 8. November 1974 eine Eigentümergrundschuld abgetreten, was bereits am nächsten Tag im Grundbuch eingetragen werde und ihm eine hinreichende dingliche Sicherheit gewährleiste.
b)	Rechtlich einwandfrei nimmt das Berufungsgericht weiterhin an, der Beklagte habe nicht bereits seine Mitwirkung bei der Errichtung der Abtretungser-klärung vom 8. November 1974 gemäß § 4 BeurkG versagen müssen.
10	-

Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte seine Mitwirkung allenfalls dann hätte verweigern müssen, wenn für ihn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß Vater und Sohn Sch. dem Kläger falsche Angaben über die rechtliche (übrigens natürlich auch wirtschaftliche) Bedeutung der Abtretungserklärung machten. Nur dann hätte er davon ausgehen können, von ihm werde die Mitwirkung bei Handlungen verlangt, mit denen erkennbar unredliche Zwecke verfolgt wurden. Das konnte Jedoch, was auch die Revision nicht beanstandet, nicht festgestellt werden. Allein die etwaige Kenntnis des Beklagten von der schlechten finanziellen Lage gab ihm möglicherweise nicht einmal die Befugnis, seine Mitwirkung abzulehnen.
c)	Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß eine Haftung des Beklagten aus nur fahrlässigen Versäumnissen nur in Betracht kommen kann, wenn ihm dem Kläger gegenüber Amtspflichten oblagen, die er verletzt hat, und daß solche Amtspflichten nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger "kein Beteiligter" im Sinne des § 17 BeurkG war, sondern daß sie sich auch gegenüber Personen ergeben können, deren Interesse nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 171/77 - VersR 1979, 181,182). Der Kläger als Abtretungsempfänger war durch die vom Beklagten beurkundete Abtretungserklärung in seinem Interesse besonders berührt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 2/72 « VersR 1973, 443, 444 unter III 1).
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aa) Das Berufungsgericht mußte nicht zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte habe bereits dadurch seine notariellen Amtspflichten verletzt, daß er einen Grundbuch-Auszug anfertigte, der nicht die Belastungen enthielt, die der Grundschuld der H.-Bank nachfolgten, insbesondere nicht die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypotheken. Einen vollständigen Grundbuch-Auszug brauchte der Beklagte im Hinblick auf dessen Verwendungszweck am 13* November 197^ nicht zu erstellen. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, er habe den Auszug haben wollen,"um sicher zu gehen, daß die.... Grundschuld die zugesagte Rangstelle erhalte *. Deren Rangstelle konnte der Kläger aus dem Auszug eindeutig entnehmen; dies war für einen Laien sogar einfacher, wenn die zahlreichen späteren Eintragungen weggelassen wurden. Die Tatsache, daß noch Eintragungen folgten, hatte der Beklagte hinreichend dadurch deutlich gemacht, daß er den Satz aufnahm: "Vfeitere nachrangige Posten sind in diesem Auszug nicht vermerktDas Vorhandensein solcher nachrangiger Eintragungen war überdies dem Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt.
bb) Das Berufungsgericht prüft mit Recht, ob der Beklagte verpflichtet sein konnte, dem Kläger irgendwelche Belehrungen und Hinweise zu erteilen.
Eine Belehrungspflicht konnte - entgegen der Meinung der Revisionserwiderung - für den Beklagten gegenüber dem Kläger auch entstehen, obwohl dieser erst einige Tage nach dem Beurkundungsvorgang erstmals zu dem Be-
12	-
klagten kam. Das Urteil des Senats vom 21. Januar 1969 (VI ZR 155/67 « VersR 1969, 374, 376) geht sogar davon aus, daß einem Notar Aufklärungspflichten gegenüber einer an einem notariellen Vertrag nichtbeteiligten Person erst in dem Zeitpunkt entstehen können, in dem er von der Abtretung einer in dem Vertrag begründeten Forderung erfährt und der Abtretungsempfänger mit ihm in Verbindung tritt.
2. Das Berufungsgericht verkennt Jedoch den Umfang der den Notaren obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem Beurkundungsgeschäft beteiligt sind, aber im Zusammenhang mit diesem Geschäft -veil sie davon betroffen sind - mit dem Notar in Kontakt treten.
a) Richtig ist zwar, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger Auskunft über die wirtschaftliche Situation seiner Schuldner und deren Vertrauenswürdigkeit zu geben bzw.über die Zukunftsaussichten ihres Betriebes nach einer finanziellen Spritze" und ihm damit die Risiken eines finanziellen Engagements zu verdeutlichen. Eine solche Pflicht besteht nicht einmal gegenüber den unmittelbar Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts, da die Amtstätigkeit des Notars sonst mit unangemessenen Risiken belastet würde (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1977 - VI ZR 180/76 - VersR 1978, 60, 61). Ein Notar ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, nur in Ausnahmefällen verpflichtet, über wirtschaftliche Gefahren eines Geschäfts zu belehren.
 
V
b) Der Beklagte war jedoch verpflichtet, dem Kläger am 13. November 1974 die Risiken zu verdeutlichen, die in der Abtretungserklärung lagen; er hätte ihn insbesondere darüber aufklären müssen, welche "Sicherheit* die Abtretungserklärung darstellte, d.h. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen er nur Aussicht hatte, Rechte aus der Grundschuld zu erwerben.
/erwiderung aa) Der Revisions ist zwar zuzugeben, daB
einem Notar, der zuvor seine Amtstätigkeit korrekt ausgeführt hat, gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem Notargeschäft beteiligt sind, regelmäßig nur dann Belehrungspflichten obliegen können, wenn diese mit ihm in Kontakt treten, daß er also nicht verpflichtet ist, von sich aus Kontakt mit ihnen zu suchen, um sie etwa belehren oder ihnen Hinweise erteilen zu können. Zweifelhaft mag auch sein, ob und ggf. unter welchen Umständen solche Pflichten entstehen, wenn der Notar die in ihren Interessen von einem notariellen Geschäft berührten Personen nur einmal mehr oder weniger flüchtig sieht. So liegt der Streitfall aber nach den bisherigen Feststellungen nicht. Der Kläger war zwar nicht bei dem Beklagten zu einem Gespräch oder gar einer Beratung angemeldet, sondern wollte ursprünglich am 13. November 1974 nur in der Kanzlei des Beklagten die Urkunde abholen. Er suchte dann aber doch das Gespräch mit dem Beklagten, das auch zustande kam. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann nicht davon die Rede sein, daß der Beklagte den Kläger dabei nur kurz "zwischen Tür und Angel" gesprochen hat, wie die Revisionserwiderung geltend macht. Der Beklagte hat
 
nämlich schon vor dem Landgericht selbst eingeräumt, der Kläger habe am 13. November 1974 die Urkunde "in aller Ruhe durchgelesen” und sich von ihm über die Rangstelle des Rechts der H.-Bank informieren lassen. In diesem Zusammenhang ati es zwischen ihm und dem Kläger zu einem Gespräch von wenigen "Minuten” gekommen, wobei er dem Kläger auch "Angaben" gemacht habe. Damit steht eindeutig fest, daß am 13* November 1974 zwischen den Parteien eine so intensive Kontaktaufnahme erfolgte, daß sie Belehrungspflichten auslösen konnte.
bb) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden,wenn es meint, zu einer Belehrung wäre der Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er positiv davon überzeugt war, der Kläger habe falsche Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung. Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann (BGHZ 58» 343» 348 m.w.Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 96/79 - VersR 1980, 742 f.). Belehrungspflichten entstehen also bereits, wenn der Notar die Sorge haben muß, der Beteiligte habe die Gefahr nicht gekannt (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 204/73 - VersR 1975, 951, 952).
 
Wenn sich die Belehrungspflicht des § 17 BeurkG auch rechtlich von der Amtspflicht gegenüber Personen unterscheidet, die nicht zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten gehören, so decken sich diese Pflichten doch häufig (so - schon für das frühere Recht - BGHZ 58, 343, 353). Hinsichtlich der Auslösung der Pflicht zur Belehrung oder Warnung gibt es insoweit Jedenfalls keine Unterschiede.
cc) Im Streitfälle lagen Umstände vor, die es nahelegten, daß dem Kläger ein Schaden erwachsen könne, wenn er aufgrund der Abtretung dem Vater und Sohn Sch. Darlehen in größerem Umfang gewährte. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Darlegungen des Klägers sogar davon aus, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß der Kläger sich auf ein riskantes finanzielles Engagement einlasse. Der Beklagte wußte auch, daß der Kläger den Unternehmern ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wollte. Dem Kläger war demgegenüber Jedoch wegen des verkürzten Grundbuch-Auszuges ersichtlich nicht einmal bekannt, daß andere Gläubiger bereits aufgrund von Arrestbefehlen usw. Zwangshypotheken auf dem Grundstück der Schuldner hatten eintragen lassen.
dd) Die Erkenntnis, daß der Kläger ein großes Risiko einging, mußte es für den Beklagten als Notar auch nahelegen, daß der Kläger die rechtliche Tragweite der Abtretungserklärung nicht erkannt hatte, es ihm vor allem entgangen war, daß er durch die Abtretung keine gegenwärtige Absicherung erlangt hatte und dadurch die Gefahr,sein Geld zu verlieren, erhöht wurde. Der Beklagte durfte sich entgegen der Auffassung
 
des Berufungsgerichts nicht damit beruhigen, daß von dem Kläger aufgrund seiner Stellung als Architekt und als jemand, der Geld anlegt, eine gewisse Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung erwartet werden durfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es für den Beklagten damals schon erkennbar war, welche Überlegungen der Kläger im einzelnen anstellte, insbesondere (was der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsurteils jetzt nicht mehr bestreiten soll), daß der Kläger in der Vorstellung befangen war, durch die Urkunde und einen grundbuchlichen Vollzug die gesicherte Position eines Grundpfandgläubigers oder eine vergleichbare Stellung zu erlangen. Die Sorge jedenfalls, der Kläger habe die angesichts der praktisch als Sicherung unbrauchbaren Abtretungserklärung in der Darlehensgewährung liegende Gefahr nicht erkannt, mußte der Beklagte haben, als der Kläger am 13. November 197^ zu ihm ins Büro kam, Informationen über die Rangstelle der angeblich teilvalutierenden Grundschuld (bzgl. deren Ansprüche an den Kläger abgetreten worden waren) wünschte und als dieser bzw. Sch. einen von ihm zu erstellenden Grundbuchauszug verlangte, in welchem diese Rangstelle vermerkt werden sollte. Dies erzeugte für den Beklagten die Pflicht, den Kläger wenigstens kurz zu befragen, ob er sich dfcr Tragweite der Erklärung bewußt war bzw. ihm kurz zu erklären, was ihm von seinen Schuldnern abgetreten wurde, oder ihm einen Hinweis auf die in der Absicherung liegenden Risiken zu geben. Dabei wäre insbesondere darauf hinzuweisen gewesen, daß von der Abtretung ein Sicherungseffekt nur zu erwarten war, soweit die Grundschuld von der Gläubigerbank nicht nur derzeit tatsächlich nicht als Sicherung
 
benötigt wurde, sondern auch bis zur Beendigung des Kreditverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden würde, so daß die Abtretung dem Kläger zunächst nur einen Schutz gegen den Zugriff Dritter auf das sich später etwa ergebende Restguthaben verschaffen konnte.
III.
Das angefochtene Urteil hat demnach keinen Bestand. Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Verfahrensrügen gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Verursachungszusammenhang zwischen dem Versäumnis des Beklagten und dem weiteren Verhalten des Klägers weiterzuverfolgen, soweit man darin nicht bisher Unterstellungen des Berufungsgerichts zugunsten des schließlich erfolglos gebliebenen Klägers sehen will. Das Berufungsgericht wird auch die - bisher
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st
 von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterlassene -Prüfung nachzuholen haben, ob dem Kläger angesichts seines allgemein eher sorglosen Verhaltens bei der Kredithingabe der vom Beklagten erhobene Vorwurf des MitVerschuldens (§ 234 BGB) zu machen ist.
Dunz
 Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt
BUNDESGERICHTSHOF
s/4
vi zr 116/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Ing. grad. Helmut Runge , Bornstraße 116, Dortmund,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	Krille
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich D i t h m a r , Königsplatz 55» Kassel,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.	Stackeiberg
 Dei* VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulloann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 2. Dezember 1980 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 23. September 1980 wird gemäß § 319 ZPO in den Entscheidungsgründen dahingehend berichtigt, daß die beiden ersten Worte unter II 2 b, aa (S.13 der Urteilsausfertigung) wie folgt heißen müssen:
"Der Revisionserwiderung"
Dunz
 Dr. Kulimann