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BGH · vi ZR 116/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 116/75

Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein PflVG 1965 § 3 Nr. 3s BGB § 242 Cd Zur Frage, wann die in Satz 3 das § 3 Nr* 3 PflVG zugunsten des Geschädigten angeordnete Hemmung der Verjährung endet, weil er nicht mehr auf einen Bescheid des Versicherers wartet. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberkndesgerichts Köln vom 4. März 1974 nachte die Klägerin auch Ansprüche auf Erstattung der von ihr schon seit Jahren an die Verletzte gezahlten Unfallrente geltend; die Beklagte verweigerte jedoch unter Berufung auf Verjährung die Leistung. Mit ihrer an 29.März 1974 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vom 1. Das Berufungsgericht hält sowohl den Anspruch auf Erstattung der Unfallrente wie auch denjenigen auf Ersatz der weiteren Heilungskosten für verjährt; es führt hierzu im wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob die als Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB zu wertenden Zahlungen der Beklagten auf die Heilungskosten in der Zeit von November 1967 bis zu dem 16. Februar 1971 auch die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Unfallrente unterbrochen hätten. Selbst wenn dies der Fall sei, habe hinsichtlich beider Anspruchsarten mit der letzten Zahlung vom 16« Februar 1971 die Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen, so daß sie schon am 16. Die daraus folgende Verjährungshemmung habe bereits mit den Schreiben der Beklagten von 4. Die erst mit Schreiben vom 23« März 1974 ausgesprochene Ablehnung der Rentenerstattungsforderung gestatte* kein anderes Ergebnis} das Schreiben habe nämlich seinen Grund darin gehabt, daB die Klägerin zunächst nur die Erstattung von Heilungskosten konkret gefordert habe, so daß für die Beklagte kein Anlaß zu einer Entscheidung Uber geltend gemachte andere Anspruchsarten vorhanden gevesen sei. Februar 1967, das sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 3 Nr. 7 PflVG an die Beklagte als den Haftpflichtversicherer des Schädigers richtete, die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorgesehene Hemmung der Anspruchsverjährung bevirkt. November 1970 von der Klägerin als Ersatz für aufgewendete Heilungskosten angeforderten Betrages den Verzicht auf die Verjährungseinrede enthält, stelle die Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Der Einredeverzicht, wie er im Verlaufe von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, hindert nur, sich nach einem Scheitern von Verhandlungen, die Uber das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf Verjährung zu berufen; er enthält aber (noch) keine sachliche Stellungnahme zu dem geltend gemachten Anspruch, soll vielmehr für ihn die Möglichkeit einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung offen halten. Wohl aber fragt sich, ob nicht die schriftliche Entscheidung der Beklagten schon in deren Schreiben vom 13* Oktober 1967 gesehen werden kann, mit dem sie auf die erste spezifizierte Anforderung von Heilungskostenersatz in Höhe von rd. Daraus konnte die Klägerin zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte gegen den Grund ihres Anspruchs keine Einwendungen erhebt und daß sie auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann. Das Senatsurteil vom 7* Dezenber 1976 hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen brauchen, weil nach dem damals zu entscheidenden Sachverhalt nur eine ablehnende Entscheidung in Betracht kan. November 1977 entschieden, daß die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht hindert, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen.. September 1970 die Beklagte um Verzicht auf die Verjährungseinrede gebeten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß zwar zu späterer Zeit noch mit weiteren Auslagen für Heilungskosten zu rechnen sei, nach Zahlung des gleichzeitig angeforderten Betrages (1.220,10 DM) jedoch keine Erstattungsansprüche mehr offenstünden. Damit aber hat sie der Beklagten sinngemäß erklärt, sie warte nicht mehr auf deren "schriftliche Entscheidung"; nur bei diesem Verständnis erscheint mit Rücksicht auf die sonst noch weiter andauernde Verjährungshemmung ihre Bitte um einen Einredeverzicht als notwendig und folgerichtig. nicht einmal die Möglichkeit, eine Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche zu treffen« Diese Auslegung des Verhaltens der Klägerin wird bestätigt dadurch, da6 sie Ende November 1973 anläßlich ihrer weiteren Bitte um eine zeitliche Verlängerung des Einredeverzichts nur auf mögliche weitere Heilungskosten hinwies, im übrigen aber erklärte, ihr seien seit der letzten Zahlung vom 16. Sie durfte annehmen, daß nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit dem Unfall die Klägerin solche Ansprüche entweder spezifiziert geltend gemacht oder angekündigt hätte, wenn sie darüber eine Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erwartete. Damals war nämlich ohne Rücksicht auf mögliche Hemmungs- oder Unterbrechungs tat be stände (§ 208 BGB) eine Verjährung noch nicht eingetreten, so daß schon aus diesem Grunde die Klägerin aus Jenem Schreiben für ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nichts ableiten Das Berufungsgericht meint» es könne dahingestellt bleiben» ob die Zahlungen der Beklagten aufgrund der Anforderungen von Heilungskosten auch die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Renten bewirkt haben» weil jedenfalls mit der letzten Zahlung vom 16. Jedenfalls führt auch die vom Berufungsgericht unterstellte Rechtsfolge zu dem Ergebnis» daß der Anspruch auf Erstattung von Rentenzahlungen bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt war. bis zu dem 31« März 1974 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen dem Berufungsurteil trotz § 223 BGB insofern rechtlich erheblich war, als er für den genannten Zeitraum gegenüber der Verjährung seinrede den Arglisteinwand begründete (vgl. Dieser Einredeverzicht bezog sich nicht auf diesen bis dahin niemals geltend gemachten Teilanspruch; ganz ebenso wie dies das Berufungsgericht zutreffend auch für den schriftlichen Verzicht vom 23. Daher konnte die Beklagte in der Folgezeit bei allen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen über die Frage jeweils weiterer zeitlicher Erstreckung ihres Einredeverzichts nur von der Vorstellung ausgehen, daß damit allein der Anspruch auf Erstattung dieser Heilungskosten gemeint war. erstmals die Rentenerstattung fernmündlich geltend gemacht hatte, wegen dieses Anspruchs ausdrücklich auf Verjährung berufen hatte, so daß ihr weiterhin gewährter und bis zu dem 30*9.1974 erstreckter Einredeverzicht nur den Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten betreffen konnte. 4* Obwohl die Revision nicht in Abrede stellt, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsicht lieh des Anspruchs auf Erstattung von Heilungskosten nur bis 30. September 1974 verzichtet hatte, ist sie der Meinung, ihrem durch Klageerweiterung erst im Januar 1973 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen für die Heilbehandlung der Verletzten stehe Verjährung nicht entgegen. Die Klägerin übersieht, daß die von ihr bis hin zur Rechtshängigkeit dieses Anspruchs angenommene Verjährungshemmung ( § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) bereits beendet war, wie oben näher ausgeführt ist. Davon ist übrigens die Klägerin selbst ausgegangen,wie bereits erwähnt wurde; sie hat nämlich, als sie keine Heilungskosten mehr anzufordern hatte, so daß es seit Februar 1971 nicht mehr zu einer die Verjährving unterbrechenden Zahlung der Beklagten gekommen war, diese zeitgerecht gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Zitierte Normen: § 208 BGB § 3 PflVG § 852 BGB § 14 StVG § 12 WG § 242 BGB § 3 PflVG
BGBVerjährungAnspruchHeilungskostenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 3s BGB § 242 Cd
 Zur Frage, wann die in Satz 3 das § 3 Nr* 3 PflVG zugunsten des Geschädigten angeordnete Hemmung der Verjährung endet, weil er nicht mehr auf einen Bescheid des Versicherers wartet.
BGH, Urt.v.17. Januar 1978 ~ vi ZR 116/75 _ 0LG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 116/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 17. Januar 1978 V a 1 z
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Deutschen Bundespost ,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion,
 KflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollaächtigte:
Rechtsanwälte Dres.1
gegen
 die	ag,
 vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfa. Cornelius F] Heinz MBI und Ass. Konrad N|
Bl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeSbevollnächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberkndesgerichts Köln vom 4. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die bis zu dem 23.Januar 1968 bei der klagenden Bundespost als Arbeiterin beschäftigte Johanna P. hatte am 24. Februar 1967 bei einem von Josef Sch., einem bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftfahrzeughalterf verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten, die eine längere Heilbehandlung zur Folge hatten und schließlich zur Arbeitsunfähigkeit führten. Ab September 1967 verlangte die Klägerin als Eigenunfallversicherer (§§ 1342 766, 653 RVO) Jeweils Ersatz der von ihr für ihre Arbeiterin aufgewendeten Heilbehandlungskosten, die die Beklagte Jedesmal, zuletzt am 16. Februar 1971» in der
 
geforderten Höhe erstattete. Am 12. Februar 1971 verzichtete die Beklagte bis zun 31* März 1974 auf die Einrede der Verjährung.
Erstmals in Verlaufe eines Ferngesprächs am 11. März 1974 nachte die Klägerin auch Ansprüche auf Erstattung der von ihr schon seit Jahren an die Verletzte gezahlten Unfallrente geltend; die Beklagte verweigerte jedoch unter Berufung auf Verjährung die Leistung.
Mit ihrer an 29.März 1974 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vom 1. März 1971 bis zu dem 31. Dezember 1973 aufgewendeten Rentenbetrages sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung auch ihrer künftigen Rentenleistungen; die früher, d.h. bis zu dem 28. Februar 1971 gezahlte Rente, nahm sie ausdrücklich aus. Sie erweiterte noch im ersten Rechtszug im Januar 1973 ihr Klagebegehren um Aufwendungen, die ihr im September/ Oktober 1974 durch Gewährung eines Kuraufenthalts für ihre verletzte Arbeiterin entstanden waren.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihre Ansprüche weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.
Das Berufungsgericht hält sowohl den Anspruch auf Erstattung der Unfallrente wie auch denjenigen auf Ersatz der weiteren Heilungskosten für verjährt; es führt hierzu im wesentlichen aus:
Es könne dahinstehen, ob die als Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB zu wertenden Zahlungen der Beklagten auf die Heilungskosten in der Zeit von November 1967 bis zu dem 16. Februar 1971 auch die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Unfallrente unterbrochen hätten. Selbst wenn dies der Fall sei, habe hinsichtlich beider Anspruchsarten mit der letzten Zahlung vom 16« Februar 1971 die Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen, so daß sie schon am 16. Februar 1974 abgelaufen sei (§ 852 BGB). Zwischenzeitliche Erklärungen der Beklagten, auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten zu wollen, vermöchten der Klage nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1970 und 10.Juni 1971 seien schon deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil sie einen bis zu dem 30. Juni bzw. 31. Dezember 1971 befristeten Verzicht“ halten hätten, die Verjährung aber gemäß § 208 BGB erst am 16. Februar 1974 habe eintreten können. Der am 12. Februar 1974 erklärte und bis zu dem 31. März 1974 befristete Verzicht sei gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen das Verbot des § 225 BGB verstoßen habe. Der nach Ablauf der Frist zugesagte Einredeverzicht vom 11. März 1974 sei zwar wirksam, Jedoch bis zu dem 30. September 1974 befristet und außerdem ausdrücklich auf den Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten schränkt gewesen. Daraus folge, daß die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Heilungskosten vom 1. Oktober 1974 an einredebehaftet gewesen seien, während der Forderung auf Erstattung der Renten bereits seit 17. Februar 1974 die Verjährungseinrede habe entgegengehalten werden können.
 
Aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG könne die Klägerin kein anderes Ergebnis ableiten. Die daraus folgende Verjährungshemmung habe bereits mit den Schreiben der Beklagten von 4. Dezember 1970 geendet, veil die cfcrin enthaltene Erklärung, auf die Verjährungseinrede befristet verzichten zu vollen, als eine schriftliche
 Entscheidung i.S. dieser Nora zu vertan sei. Die erst mit Schreiben vom 23« März 1974 ausgesprochene Ablehnung der Rentenerstattungsforderung gestatte* kein anderes
 Ergebnis} das Schreiben habe nämlich seinen Grund darin gehabt, daB die Klägerin zunächst nur die Erstattung von Heilungskosten konkret gefordert habe, so daß für die Beklagte kein Anlaß zu einer Entscheidung Uber geltend gemachte andere Anspruchsarten vorhanden gevesen sei.
II.
Diese Ausführungen sind zvar nicht frei von unzutreffenden rechtlichen Ervägungen; das gevonnene Ergebnis hält jedoch den Angriffen der Revision stand.
1. Die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 1967, das sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 3 Nr. 7 PflVG an die Beklagte als den Haftpflichtversicherer des Schädigers richtete, die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorgesehene Hemmung der Anspruchsverjährung bevirkt. Der Revision ist zu folgen, daß von dieser Hemmung alle gemäß § 1342 RVO übergegangenen Ansprüche erfaßt varen, selbst venn sie in jener Schadensanzeige im einzelnen nicht näher bezeichnet vurden und venn
j
auch noch keine Bezifferung venigstens von Teilen dieser [ Ansprüche enthalten var. Denn die Anmeldung erfüllte auch j dann ihren Zveck, den Versicherer darüber zu unterrichten, j
 
daB gegen ihn aus eines bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70 « VersR 1972, 271, 273; Prölss/Martin
-	WG 21. Aufl. § 3 Nr. 3 PflVG Anrft. 1 b).
2. Es körnst somit entscheidend darauf an, wann die mit der Schadensanmeldung der Klägerin bewirkte Verjährungshemmung beendet worden war.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1976 (VI ZR 1/76 « VersR 1977, 335 m.w.
Nachw.) betont, daB grundsätzlich nur der Versicherer, nämlich durch die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG geforderte schriftliche Entscheidung die Möglichkeit hat, die Verjährungsfrist wieder in Lauf zu setzen, während der Geschädigte in der Regel die Beendigung der Verjährungshemmung nicht herbeifUhren kann. In seinem Urteil vom 15. November 1977 hat der Senat diese Auffassung bestätigt (VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93). Dieser, dem Wortlaut des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG entnommene Grundsatz bezweckt den Schutz des Geschädigten, dem der Weiterlauf einer seine Ansprüche gefährdenden Verjährung (§ 852 BGB bzw. § 14 StVG) solange nicht zugemutet wird, als ihn der Versicherer nicht - und zwar schriftlich unzweideutig -darüber unterrichtet hat, daB für ihn die Regulierungsverhandlungen beendet sind. Ob als "Entscheidung" in diesem Sinne nur eine Ablehnung der angemeldeten Ansprüche in Betracht kommt (wofür der Wortlaut des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959
-	BGBl 1965 II 282 ff - sprechen könnte), oder nach
 der insoweit weiteren Fassung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch die Erklärung, zur Erfüllung der Forderungen bereit
 
zu sein (vgl. auch die amtl. Begründung BT-Drucks. IV/2252, die auf § 12 Abs. 2 WG verweist), kann hier dahinstehen, ln Streitfall kommt es, wie die weiteren Ausführungen zeigen, letztlich hierauf nicht an.
Das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1970, das neben der Ankündigung der Überweisung eines am 12. November 1970 von der Klägerin als Ersatz für aufgewendete Heilungskosten angeforderten Betrages den Verzicht auf die Verjährungseinrede enthält, stelle die Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einredeverzicht, wie er im Verlaufe von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, hindert nur, sich nach einem Scheitern von Verhandlungen, die Uber das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf Verjährung zu berufen; er enthält aber (noch) keine sachliche Stellungnahme zu dem geltend gemachten Anspruch, soll vielmehr für ihn die Möglichkeit einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung offen halten.
Wohl aber fragt sich, ob nicht die schriftliche Entscheidung der Beklagten schon in deren Schreiben vom 13* Oktober 1967 gesehen werden kann, mit dem sie auf die erste spezifizierte Anforderung von Heilungskostenersatz in Höhe von rd. 6.000 DM antwortete, sie werde diesen Betrag in den nächsten Tagen überweisen. Daraus konnte die Klägerin zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte gegen den Grund ihres Anspruchs keine Einwendungen erhebt und daß sie auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls
 dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann. Allerdings hat der Senat in seinen Urteil von 7. Dezenber 1976 (VI ZR 7/75 - BGHZ 67, 372, 375) das Erfordernis "schriftliche Entscheidung" als schriftliche Ablehnung des geltend genachten Anspruchs verstanden, eine Auslegung, die dem Text des Europäischen Ubereinkonnens von 20. April 1959 entspricht (vgl. BGHZ 67, 376). Andererseits deutet die in der Begründung zun Pflichtversicherungsgesetz 1965 (BT-Drucks IV/2252 S. 16 Nr. 3) enthaltene Bemerkung, die Regelung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG "entspreche § 12 Abs. 2 WG", darauf hin, daß auch eine positive Entscheidung des Versicherers hemnungsbeendigende Wirkung hat, zu demal ihr meist der Charakter eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses zukonmen wird, eine Auffassung, die zu § 12 Abs. 2 WG vertreten wird (vgl. Prölss/Martin, WG,
 21. Aufl. Ann. 4 zu § 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Senatsurteil vom 7* Dezenber 1976 hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen brauchen, weil nach dem damals zu entscheidenden Sachverhalt nur eine ablehnende Entscheidung in Betracht kan. Allerdings könnte hier gegen die Annahme einer Beendigung der Ver-jährungshenmung aufgrund jenes Schreibens von 13. Oktober 1967 sprechen, daß wegen der Schwere der von der Verletzten erlittenen körperlichen Schäden und wegen des ungewissen Unfangs notwendiger Heilungskosten und weiterer andersartiger unfallbedingter Aufwendungen, insbesondere auch einer zu leistenden Rente, zu diesen Zeitpunkt - acht Monate nach den Unfall - die Klägerin aus diesen Schrei-ben allein noch nicht völlige Klarheit darüber entnehnen konnte, wie sich die BekDqgte weiteren, und zwar insbesondere andersartigen Erstattungsansprüchen gegenüber verhalten werde. Dann aber würde es der Zweck des § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG erfordern, im Interesse des Verkehrsopfers, hier der Klägerin, auch noch weiterhin von der Hemmung der Verjährung auszugehen.
b) Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil andere Erwägungen dazu führen, eine Beendigung der Verjährungshemmung jedenfalls im Jahre 1970 anzunehmen.
Der Senat hat bereits in den oben erwähnten Urteilen vom 14. Dezember 1976 und 15. November 1977 entschieden, daß die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht hindert, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen.. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, der Klägerin die Berufung auf eine Fortdauer der Verjährungshemmung zu verwehren.
aa) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. September 1970 die Beklagte um Verzicht auf die Verjährungseinrede gebeten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß zwar zu späterer Zeit noch mit weiteren Auslagen für Heilungskosten zu rechnen sei, nach Zahlung des gleichzeitig angeforderten Betrages (1.220,10 DM) jedoch keine Erstattungsansprüche mehr offenstünden. Damit aber hat sie der Beklagten sinngemäß erklärt, sie warte nicht mehr auf deren "schriftliche Entscheidung"; nur bei diesem Verständnis erscheint mit Rücksicht auf die sonst noch weiter andauernde Verjährungshemmung ihre Bitte um einen Einredeverzicht als notwendig und folgerichtig. Als die Beklagte dieser Bitte alsbald nachkam, bestand für sie nicht nur keine Veranlassung, sondern
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nicht einmal die Möglichkeit, eine Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche zu treffen« Diese Auslegung des Verhaltens der Klägerin wird bestätigt dadurch, da6 sie Ende November 1973 anläßlich ihrer weiteren Bitte um eine zeitliche Verlängerung des Einredeverzichts nur auf mögliche weitere Heilungskosten hinwies, im übrigen aber erklärte, ihr seien seit der letzten Zahlung vom 16. Februar 1971 weitere unfallbedingte Aufwendungen "bis heute" nicht entstanden.
bb) Diese Rechtsfolge betrifft auch den Anspruch auf Rentenerstattung. Ausgehend wiederum von der Vorstellung, wie sie der Beklagten eigen sein durfte, brauchte diese nicht an offene oder mögliche Erstattungsansprüche der Klägerin wegen schon geleisteter oder doch wenigstens bevorstehender Rentenzahlungen an die Verletzte zu cfenken, über die von ihr eine Entscheidung erwartet wurde. Sie durfte annehmen, daß nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit dem Unfall die Klägerin solche Ansprüche entweder spezifiziert geltend gemacht oder angekündigt hätte, wenn sie darüber eine Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erwartete. Dem steht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend sagt, nicht das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1968 entgegen, mit dem sie der zuständigen Landesversicherungsanstalt, die bei ihr Erstattungsansprüche geltend gemacht hatte, mitteilte, sie erwarte noch die Geltendmachung von Rentenleistungen durch die Klägerin. Damals war nämlich ohne Rücksicht auf mögliche Hemmungs- oder Unterbrechungs tat be stände (§ 208 BGB) eine Verjährung noch nicht eingetreten, so daß schon aus diesem Grunde die Klägerin aus Jenem Schreiben für ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nichts ableiten
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kann» ganz abgesehen davon» daß sie von dieser Korrespondenz zwischen der Landesversicherungsanstalt und der Beklagten nichts gewußt hat,
3. Semit war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Rentenleistungen bei Erhebung der Klage verjährt» wenn nicht eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB anzunehmen ist. Das möchte die Revision bejahen» indes zu Unrecht.
Das Berufungsgericht meint» es könne dahingestellt bleiben» ob die Zahlungen der Beklagten aufgrund der Anforderungen von Heilungskosten auch die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Renten bewirkt haben» weil jedenfalls mit der letzten Zahlung vom 16. Februar 1971 eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe» die aber auch schon am 16. Februar 1974» also vor Klageerhebung» abgelaufen gewesen sei.
Es mag zweifelhaft sein» ob diese Unterstellung» wie die Revision ausführt» eine Tatfrage betrifft und daher das Revisionsgerieht bindet» oder ob es sich nicht nur um das Offenlassen der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten handelt. Jedenfalls führt auch die vom Berufungsgericht unterstellte Rechtsfolge zu dem Ergebnis» daß der Anspruch auf Erstattung von Rentenzahlungen bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt war.
Selbst wenn man mit der Revision der Auffassung ist» daß der am 12. Februar 1974 erklärte und zunähst
i
bis zu dem 31« März 1974 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen dem Berufungsurteil trotz § 223 BGB insofern rechtlich erheblich war, als er für den genannten Zeitraum gegenüber der Verjährung seinrede den Arglisteinwand begründete (vgl. hierzu Johannsen in RGRK 12.Aufl. Rdn. 1 zu § 223 BGB), so vermag die Klägerin daraus für ihren Erstattungsanspruch nichts herzuleiten. Dieser Einredeverzicht bezog sich nicht auf diesen bis dahin niemals geltend gemachten Teilanspruch; ganz ebenso wie dies das Berufungsgericht zutreffend auch für den schriftlichen Verzicht vom 23. März 1974 annimmt. Daß der Schriftwechsel der Parteien, soweit er sich mit dem von der Klägerin von Zeit zu Zeit geforderten und von der Beklagten immer wieder zugesagten Verzicht auf die Verjährungseinrede befaßt, nur die Ansprüche auf Ersatz von Heilungskosten betraf, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß bJi zu dem 11. März 1974 die Klägerin weder bei ihren Ferngesprächen noch schriftlich ihren Rentenerstattungsanspruch erwähnt, geschweige denn geltend gemacht hat; dies folgt vielmehr auch aus ihrem oben schon erwähnten Schreiben vom 4. September 1970, mit dem sie erstmals unter ausdrücklicher Bezugnahme auf mögliche weitere Ansprüche aus der der Verletzten gewährten Heilbehandlung um (schriftlichen) Einredeverzicht bat. Daher konnte die Beklagte in der Folgezeit bei allen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen über die Frage jeweils weiterer zeitlicher Erstreckung ihres Einredeverzichts nur von der Vorstellung ausgehen, daß damit allein der Anspruch auf Erstattung dieser Heilungskosten gemeint war. Für ihr Schreiben vom 23. März 1974 können schon deshalb keine Zweifel über die rechtliche Auswirkung aufkommen, weil sie sich dort, nachdem die Klägerin kurz vorher
 
erstmals die Rentenerstattung fernmündlich geltend gemacht hatte, wegen dieses Anspruchs ausdrücklich auf Verjährung berufen hatte, so daß ihr weiterhin gewährter und bis zu dem 30*9.1974 erstreckter Einredeverzicht nur den Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten betreffen konnte.
4* Obwohl die Revision nicht in Abrede stellt, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsicht lieh des Anspruchs auf Erstattung von Heilungskosten nur bis 30. September 1974 verzichtet hatte, ist sie der Meinung, ihrem durch Klageerweiterung erst im Januar 1973 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen für die Heilbehandlung der Verletzten stehe Verjährung nicht entgegen.
Diese Auffassung ist nicht zutreffend.
Die Klägerin übersieht, daß die von ihr bis hin zur Rechtshängigkeit dieses Anspruchs angenommene Verjährungshemmung ( § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) bereits beendet war, wie oben näher ausgeführt ist. Davon ist übrigens die Klägerin selbst ausgegangen,wie bereits erwähnt wurde; sie hat nämlich, als sie keine Heilungskosten mehr anzufordern hatte, so daß es seit Februar 1971 nicht mehr zu einer die Verjährving unterbrechenden Zahlung der Beklagten gekommen war, diese zeitgerecht gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Umstände, die die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung dennoch als treuwidrig erscheinen lassen körnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Dies hat bereits das Be-
rufungsgericht zutreffend angenommen
 Dr. Weber
 Dr. Steffen	Dr.
Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt