Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Das Fahrzeug kam zwar nach Abbremsen noch vor den Fußgängerinnen zu dem Stehen; die beiden Frauen behinderten sich aber in ihrer Bestürzung gegenseitig und kamen zu Fall. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren und dem Grunde nach dem Leistungsantrag im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes voll stattgegeben. Die Revision greift dies als ihr günstig nicht an* Andererseits vermag sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen, daß der Unfall nicht durch ein Verschulden des Erstbeklagten verursacht worden ist (§ 18 Abs, 1 S, 2 StVG), Das Berufungsgericht vermag sich aber nicht zu überzeugen, daß dieses Verschulden für den Wenn dann der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit herangenaht sei und erst auf kürzeste Entfernung vor den - so unterstellt das Berufungsgericht - inzwischen auf der Mitte des Zebrastreifens befindlichen Fußgängerinnen habe anhalten können, dann sei nicht auszuschließen, daß diese sich auch dann in panischer Angst behindert hätten und zu Fall gekommen wären, wenn sie den herankommenden Wagen erheblich früher bemerkt hätten. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Begleiterin das herannahende, bei Dunkelheit schon an seinem Seheinwerferlicht deutlich erkennbare Fahrzeug erst bemerkt, als es in allernächster Nähe - wohl mit entsprechendem Bremsgeräusch - zu dem Stehen kam. Dies gilt selbst dann, wenn das herannahende Fahrzeug - was nicht festgestellt ist - in dem Augenblick, in dem die Klägerin die Fahrbahn betrat, noch nicht als bedrohlich erkennbar gewesen sein sollte; denn jedenfalls das Scheinwerferlicht hätte sie früher erkennen müssen. Wenn nämlich die Klägerin angesichts des auf nächste Nähe herangekommenen bremsenden Fahrzeugs, das sie bisher nicht bemerkt hatte, durch eine nicht vernunftge-steuerte Schreckreaktion zu Fall gekommen ist, so entspricht das einem typischen Geschehensablauf.Es ist daher Sache der Klägerin, Umstände zu beweisen, die es erklären können, daß sie nicht durch den von ihr selbst verschuldeten Uberraschungseffekt zu einer Fehlreaktion verleitet worden ist. Das Berufungsgericht vermag indessen nicht festzustellen, daß die Geschwindigkeit des Erstbeklagten 40 km/h überschritten habe} eine höhere Geschwindigkeit liegt übrigens, solange die näheren Umstände nicht geklärt sind, auch fern, wenn der Erstbeklagte von einem nur 30 m entfernten Parkplatz auf gebrochen war, was unstreitig sein dürfte. b) Angesichts dessen ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts der Anscheinsbeweis, dafür, daß die Unaufmerksamkeit der Klägerin für ihren Unfall ursächlich geworden ist, nicht entkräftet. Übrigens ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin und ihre Begleiterin eine etwa überhöht gewesene Geschwindigkeit des Fahrzeugs, das sie erst auf 1 m Streitet demnach ein nicht entkräfteter Anscheinsbeweis dafür, daß die Schreckreaktion der Klägerin ohne das selbstverschuldete verspätete Bemerken des herannahenden Fahrzeugs nicht eingetreten wäre, dann ist es ohne Belang, daß einem die Straße überquerenden Fußgänger auch dann, wenn er ein sehr rasch herannahendes Fahrzeug früher bemerkt hat, eine Fehlreaktion unterlaufen kann. Sie vermag auch nach Ansicht des Berufungsgerichts eine solche Ersatzursache, die ihren selbstgesetzten Verursachungsbeitrag bedeutungslos machen könnte, nach dem bisherigen Beweisergebnis, nicht zu beweisen. In jedem Falle kann die Einlassung der Zweitbeklagten nur im Sinne der gleichzeitigen Tatsachenbehauptung verstanden werden, der Erstbeklagte sei absichtlich in einer solchen Weise bis nahe an die unaufmerksame Klägerin herangefahren, daß eine Schreckreaktion von ihr erwartet werden konnte. Schließlich wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Entscheidung in Betracht zu ziehen haben, daß der Zweitbeklagte in einem früheren Zeitpunkt seine Haftung zu 2/3 des Schadens der Klägerin ausdrücklich anerkannt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- vi zr 116/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Oktober 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. des Heizungsmonteurs Werner DHm EM^Rstraßei der K Vorstand, des deutschen V.a.G.,vertreten durch ihren Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Telefonistin Ruth W Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr in Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1971 aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am Abend des 24. März 1968 hatten sich die Klägerin, der Erstbeklagte und andere Personen gemeinsam in einer Gaststätte aufgehalten. Schließlich beschlossen sie, noch ein anderes, nur wenig entferntes Lokal aufzusuchen. Dorthin machten sich die Klägerin und andere Teilnehmer zu Fuß auf, der Erstbeklagte in einem mitgebrachten Mietwagen, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Die Klägerin schickte sich an, die Fahrbahn zu überqueren, und zwar nach der Darstellung der Klägerin sowie der Zweitbeklagten die der Bahnstraße in Duisburg auf dem Fußgängerüberweg vor der querlaufenden Breitestraße von Ost nach West (in ihrer Gehrichtung von rechts nach links); nach Darstellung des Erstbeklagten wollte sie von der Ecke Bahn- und Breitestraße aus schräg nach Nordwest (halblinks) sogleich auch die Breitestraße überschreiten. In diesem Augenblick kam das Fahrzeug des Erstbeklagten heran; dadurch wurde die Klägerin, die zusammen mit der Zeugin van de Straat ging, erschreckt. Das Fahrzeug kam zwar nach Abbremsen noch vor den Fußgängerinnen zu dem Stehen; die beiden Frauen behinderten sich aber in ihrer Bestürzung gegenseitig und kamen zu Fall. Dabei erlitt die Klägerin einen Schenkelhalsbruch, der, weil seine Heilung nur unvollkommen gelang, nach ihrem Vortrag noch weiterhin Beschwerden verursacht. Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz unter Einschluß eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu 1/4 stattgegeben, hinsichtlich des auf Verdienstausfall gestützten Zahlungsanspruches nur dem Grunde nach. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren und dem Grunde nach dem Leistungsantrag im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes voll stattgegeben. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils* /O 4 - Die Klägerin war im Termin der mündlichen Verhandlung über die Revision trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Entscheidungsgründe I Eine schuldhafte Verursachung des Unfalls der Klägerin durch den Erstbeklagten hält das Berufungsgericht ebensowenig wie das Landgericht für erwiesen. Die Revision greift dies als ihr günstig nicht an* Andererseits vermag sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen, daß der Unfall nicht durch ein Verschulden des Erstbeklagten verursacht worden ist (§ 18 Abs, 1 S, 2 StVG), Die Revision, die nur die Wiederherstellung des ersten Urteils erstrebt, wendet sich auch hiergegen nicht. II 1, Das Berufungsgericht verneint indessen ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall (§ 254 Abs, 1. BGB). Ein solches sei nach der Vernehmung der Zeugen offengeblieben. Zwar stellt das Berufungsurteil (S. 14) fest, daß die Klägerin den Kraftwagen erst auf 1 m Entfernung gesehen hat, und daß sie ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit an seinem Scheinwerferlicht (es herrschte Dunkelheit) wesentlich früher hätte erkennen müssen. Das Berufungsgericht vermag sich aber nicht zu überzeugen, daß dieses Verschulden für den Unfall ursächlich geworden sei. Unwiderlegt habe die Klägerin den Überweg rechtzeitig genug betreten, um darauf vertrauen zu dürfen, daß sie die Straße noch gefahrlos überqueren könne. Wenn dann der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit herangenaht sei und erst auf kürzeste Entfernung vor den - so unterstellt das Berufungsgericht - inzwischen auf der Mitte des Zebrastreifens befindlichen Fußgängerinnen habe anhalten können, dann sei nicht auszuschließen, daß diese sich auch dann in panischer Angst behindert hätten und zu Fall gekommen wären, wenn sie den herankommenden Wagen erheblich früher bemerkt hätten. Damit verbleibe es bei der vollen Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. 2. Diese Ausführungen halten dem Revisionsangriff nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Begleiterin das herannahende, bei Dunkelheit schon an seinem Seheinwerferlicht deutlich erkennbare Fahrzeug erst bemerkt, als es in allernächster Nähe - wohl mit entsprechendem Bremsgeräusch - zu dem Stehen kam. Sie haben also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit in erheblichem Maße außer Acht gelassen. Dies gilt selbst dann, wenn das herannahende Fahrzeug - was nicht festgestellt ist - in dem Augenblick, in dem die Klägerin die Fahrbahn betrat, noch nicht als bedrohlich erkennbar gewesen sein sollte; denn jedenfalls das Scheinwerferlicht hätte sie früher erkennen müssen. Davoh geht auch das $ Berufungsgericht aus. Indes kann seine Ansicht, dieser Fehler der Klägerin sei nicht nachweisbar ursächlich geworden, nicht gebilligt werden. Wenn nämlich die Klägerin angesichts des auf nächste Nähe herangekommenen bremsenden Fahrzeugs, das sie bisher nicht bemerkt hatte, durch eine nicht vernunftge-steuerte Schreckreaktion zu Fall gekommen ist, so entspricht das einem typischen Geschehensablauf. Es ist daher Sache der Klägerin, Umstände zu beweisen, die es erklären können, daß sie nicht durch den von ihr selbst verschuldeten Uberraschungseffekt zu einer Fehlreaktion verleitet worden ist. Ein solcher Umstand könnte etwa darin gesehen werden, daß der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit herangenaht wäre, die unzulässig hoch war und daher an sich schon bedrohlich erscheinen konnte. Das Berufungsgericht vermag indessen nicht festzustellen, daß die Geschwindigkeit des Erstbeklagten 40 km/h überschritten habe} eine höhere Geschwindigkeit liegt übrigens, solange die näheren Umstände nicht geklärt sind, auch fern, wenn der Erstbeklagte von einem nur 30 m entfernten Parkplatz auf gebrochen war, was unstreitig sein dürfte. b) Angesichts dessen ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts der Anscheinsbeweis, dafür, daß die Unaufmerksamkeit der Klägerin für ihren Unfall ursächlich geworden ist, nicht entkräftet. Übrigens ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin und ihre Begleiterin eine etwa überhöht gewesene Geschwindigkeit des Fahrzeugs, das sie erst auf 1 m Abstand bemerkt haben, und das dann noch rechtzeitig zu dem Stehen gekommen ist, überhaupt zur Kenntnis nehmen konnten. Streitet demnach ein nicht entkräfteter Anscheinsbeweis dafür, daß die Schreckreaktion der Klägerin ohne das selbstverschuldete verspätete Bemerken des herannahenden Fahrzeugs nicht eingetreten wäre, dann ist es ohne Belang, daß einem die Straße überquerenden Fußgänger auch dann, wenn er ein sehr rasch herannahendes Fahrzeug früher bemerkt hat, eine Fehlreaktion unterlaufen kann. Dabei würde es sich lediglich um einen anderen, nur denkbaren Geschehensablauf handeln. Dafür, daß er hier eingetreten wäre, ist die Klägerin beweispflichtig. Sie vermag auch nach Ansicht des Berufungsgerichts eine solche Ersatzursache, die ihren selbstgesetzten Verursachungsbeitrag bedeutungslos machen könnte, nach dem bisherigen Beweisergebnis, nicht zu beweisen. Dies gilt schon deshalb, weil es wegen der schon erwähnten kurzen Anfahrtzeit wenig wahrscheinlich erscheint, daß der Beklagte beim Herannahen an die Fußgängerinnen schon eine bedrohliche Geschwindigkeit erreicht haben konnte* III Nach allem hat das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit es mit der gegebenen Begründung das landgerichtliche Urteil zu dem Nachteil der Beklagten abgeändefrt hat« Bei der neuerlichen Entscheidung, die nach dem derzeitigen Streitstand insbesondere eine dem Tatrichter vorbehaltene Verursachungsabwägung erfordern wird, wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben: /O Soweit die Zweitbeklagte behauptet hat, der Erstbeklagte habe den Unfall "vorsätzlich herbeigeführt" (BU S. 13), hat das Berufungsgericht ein Geständnis deshalb nicht angenommen, weil diese Behauptung nicht dem Sachvortrag der Klägerin entspreche. Es meint, daraus ergebe sich nicht die Aussage, daß die unerlaubte Handlung mindestens fahrlässig begangen sei. Fahrlässigkeit sei nämlich gegenüber Vorsatz keine geringere, sondern eine völlig andere Schuldform. Damit wird das Berufungsgericht dieser Einlassung möglicherweise nicht voll gerecht. Es mag dahinstehen, ob die Zweitbeklagte wirklich behaupten wollte, der Erstbeklagte habe die Körperverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen. Näher liegt es, daß sie aus versicherungsrechtlichen Gründen (vgl. § 152 WG) die vorsätzliche Gefährdung der Klägerin durch Erschrecken einer vorsätzlichen Schädigung gleichgesetzt wissen wollte. In jedem Falle kann die Einlassung der Zweitbeklagten nur im Sinne der gleichzeitigen Tatsachenbehauptung verstanden werden, der Erstbeklagte sei absichtlich in einer solchen Weise bis nahe an die unaufmerksame Klägerin herangefahren, daß eine Schreckreaktion von ihr erwartet werden konnte. Inwieweit hier eine Geständniswirkung (§§ 288 ff ZPO) in Frage steht, wird das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen haben. Sollte die Frage zu bejahen sein, dann stünde dem nicht entgegen, daß möglicherweise gegenüber jedem der beiden Beklagten von einem verschiedenen Sachverhalt ausgegangen werden muß. Schließlich wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Entscheidung in Betracht zu ziehen haben, daß der Zweitbeklagte in einem früheren Zeitpunkt seine Haftung zu 2/3 des Schadens der Klägerin ausdrücklich anerkannt hat. Diesem Umstand kann zwar, da es nicht zu einem Anerkenntnisurteil gekommen ist, keine prozessuale Bedeutung, wohl aber die Rolle eines Beweisanzeichens zukommen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 3 ZPO) unterbleibt mangels vollstreckbaren Inhalts (BGHZ 37, 79, 94). Dr. Weber Sonnabend Dunz Scheffen Dr. Kullmann