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BGH · VI ZR 116/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Die Klägerin Elisabeth DflHfl ist die Witwe, die Kläger Ulrich und Prank Dflflflfl sind die Kinder des Abteilungsleiters Walter Dflfl^, der am 0. 21.4$ Uhr mit seinem Personenkraftwagen VW bei leichten Prostv/etter die gut ausgebaute und bis zu 8 m breite Landstraße Br. aus Richtung Gi^flflHBHfl in Richtung GfHBB' Ihm entgegen kam der von dem Beklagten Manfred V/iflBM gesteuerte Personenkraftwagen DKW 1000 der beklagt Firma bremste nach dem Durchfahren einer leichten Gefällatrecke in der Hechtskurve* die vor dem BäSB) Hof liegt, seih Fahrzeug ab* Habei geriet der Wagen ins Hutsoheh und anschließend ins Schleudern,weil die - Fahrbahn dort auf einer Strecke von etwa 500 m vereist war* Br prallte etwa in Höhe des HaS^ Hof es mit dem . Bis Kläger haben dem Beklagten W^BBBB vorgeworien, daß erden Unfall schuldhaft verursacht, habe * ir; sei. Br habe seinen Wagen aber erst in Höhe der Rechtskurve auf dem vereisten Straßensttick abgebremst, als es zu spät gewesen sei. Mit der Klage hat sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Restbetrag vom i 628,49 HM nebst Zinsen verlangt. Ferner haben die von dem Beklagten Renten beansprucht und die Klägerin Elisabeth vom I w März 1963 bis zu dem 31. Außerdem hat der Kläger Ulrich beantragt, den Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Sie haben geltend gemacht: Her Unfall'Mr die beklagte Firma ein unabwendbar es Br e ignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Br sei am läge des Unfalls auf der Rückreise von nach gewesen. Auf der gesamten Strecke von PflIHHl bis zur Unfallstelle habe er trockene Daher könne nicht beanstandet werden, daß er die gut ausgebaute Landstraße Kr. bei Scheinwerferlicht mit einer Geschwindigkeit von 80 ks/st befahren habe. Als er beim Einfahren in die anschließende Hechtskurve nochmals gebremst und außerdem heruntergesohaltet und das Abblendlicht eingeschaltet habe, sei sein Wagen auf dem vereisten Straßen-stUok zur Straßenmitte gerutscht. Daß die Fahrbahn an der Unfall stelle vereist gewesen <■.$»%» Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin Elisabeth Bidden auf Zahlung von 1 6ä8,49..-23#l gegenüber der beklagten Pirma dem Grunde: nach für gerechtfertigt - Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug, also ihre RentenansprUche gegen den Beklagten weiter. Hach der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten, weil WflHP kein Verschulden nachzuweisen sei» Diese Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. i, Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine Geschwindigkeit von 80 km/st, wie sie zunächst eingehalten hat, auf der gut ausgebauten und 8 m breiten Straße nicht zu beanstandeninsoweit Mt auch die Revision keine Bedenken gageft^^Äe^uf'nngs--urteil erhoben. 2. Dem Beklagten WflBBll könnte das Bohleudern seines Wagens zu dem Vorwurf gemacht werden* wenn er die Vereisung der Fahrbahn rechtzeitig erkennen jteönnen. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgeriohts nicht der Fall, denn das vereiste Straßenstück begann, wie unangefochten feststeht, in einer Kurve, und wurde erst beim linfähren in die Kurve beleuchtet. Auch das wird von der Revision nicht bezweifelt. Bs hat festgesteilt, daß1 gegen 21*OO Uhr, als Wfl|B^ in Ki® nach einer Huhepause aufbrach, Temperaturen um den HüllflüaU^herum herrschten * Bei solchen Temperat«re&:, so führt .'dl > .•, d'<ö*vBtr^e- liegende Wald,:war, nur etwa 40 m breit^■ gudem waren ■ .•/ .■ feine, Bäume auaeinandergezogen^ das Berufungsgericht bei solchen örtlichen Verhältnissen angenommen hat» es habe kein Anlaß bestanden, auf dieser Straßenstrecke mit einer Glatteisbildung zu rechnen, so ist diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Entscheidung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden * Das gilt umso mehr, als Mitte der eigentliche Winter noch nicht begomien und nach seiner unwiderlegt gebliebenen Behauptung auf der Fahrt von EfllpHBi bis zur Unfallsteile hur trockene und nicht vereiste Straßen angetroffen: hatte.' Das Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen» daß die Reaktionen WflMpiMI geeignet waren, den Wagen wieder unter Kontroile zu bekommen.. Es hat v insowe;lt dem Vorbringen des Beklagten Glauben nicht zu beanStanden,^^.zürnal auch die -in, diesem Funkte nichts Gegenteilig^ Daher war die Revision der Kläger zurUckzüweisen»

Zitierte Normen: § 7 StVG
vereisenWagenBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

<-o{J5 044*1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 116/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5- Dezember 1967 Kriegl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
der Witwe Walter
 Elisabeth
des Schülers Ulrich des Schillers Frank
 geh.
y
sämtlich wohnhaft in	Ko0|^stra0&	B,
zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
1, die Firma H.F.Fh,
 FiBstraße durch die Geschäftsführer Schlf
 GmbH & Oo., I, vertreten und Behl
 den Kaufmann Manfred
 Beklagte, §u>\2i);: \Berujfün'gsbeklägt und Hevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
•
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundearichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichta Düsseldorf vom 2. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin Elisabeth DflHfl ist die Witwe, die Kläger Ulrich und Prank Dflflflfl sind die Kinder des Abteilungsleiters Walter Dflfl^, der am 0. flflHB 1962 an den x?olgen eines am vorhergehenden Tage erlittenen Verkehrsunfalls verstorben ist.
Walter	befuhr am fl. flfHHflfl 1962 gegen
21.4$ Uhr mit seinem Personenkraftwagen VW bei leichten Prostv/etter die gut ausgebaute und bis zu 8 m breite Landstraße Br. aus Richtung Gi^flflHBHfl in Richtung GfHBB' Ihm entgegen kam der von dem Beklagten Manfred V/iflBM gesteuerte Personenkraftwagen DKW 1000 der beklagt
 Firma	bremste	nach dem Durchfahren einer
 leichten Gefällatrecke in der Hechtskurve* die vor dem BäSB) Hof liegt, seih Fahrzeug ab* Habei geriet der Wagen ins Hutsoheh und anschließend ins Schleudern,weil die - Fahrbahn dort auf einer Strecke von etwa 500 m vereist war* Br prallte etwa in Höhe des HaS^ Hof es mit dem .	Dieser	und seine neben
 ihm sitzende Tante wurden so schwer verletzt, daß nie einige Stunde^; später^ an den Bni&llfolgtnV^rstarben.
-DerIClMgCf;der im hinteren feil des Wagens : saß, erlitt eine Schulterprellung- Beide-Fahrzeuge wurden bei dem Busammehstoß stark heschhdigt.
. Etwa- 500 m vor der späteren-ÜnfttSate die	■	der	Fahrtrichtung desBekiagten
 gesehen - Über eine leichte Anhöhe. Sie fällt in Eichtung HgHjB Hof, der in der Mulde an der tiefsten Stelle der Straße liegt* zunächstin einer Linkskurve leieht und dann :>i|r einer Hechtskurve stärker ab und .'steigt', hinter dem Hi Hof wieder an* Vor dem Beginn ..der Linkakurvss^ damals das Yerkehrsschild S-ferve. ■
Bis Kläger haben dem Beklagten W^BBBB vorgeworien, daß erden Unfall schuldhaft verursacht, habe * ir; sei. bei
 sr. auf der Bandstraße ■ V .eingehalten- habe, nicht in der Bäge-geSesen,; dis:’.Straßen- • ^\v.;oberfläche zu' beobachten, wie es bei denheetehenden fetter-
und den besonderen örtlicheh Gegebenheiten ■	gewesen	wäre. /lei, Beachtung der erforderlieben
;:dÄip;r=«fBÄ<^	*	■	als
^;-Srdi.e .-hiehter'des- entgegenkommenden Wagens sah * die Ge-
schwindigkeit seines Fahrzeugs wegen einer in Betracht zu ziehenden Vereisung der Straße in der Mulde wesentlich
 herabsetzen mUssen. Br habe seinen Wagen aber erst in Höhe der Rechtskurve auf dem vereisten Straßensttick abgebremst, als es zu spät gewesen sei.
Hie Klägerin Elisabeth H0HB hat einen Schaden (Beerdigungskosten, Sachund Sachfolgeschäden) in Höhe von 6 513,95 HM errechnet und hiervon einen Betrag von 4 835>46 HM abgesetzt, den der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf den Schaden gezahlt hat. Mit der Klage hat sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Restbetrag vom i 628,49 HM nebst Zinsen verlangt. Ferner haben die von dem Beklagten	Renten	beansprucht	und
 die Klägerin Elisabeth vom I w März 1963 bis zu dem 31. Oktober 1985
monatlich ; 100 hm,
 der Kläger Ulrich _____
vom 1. März 1983 bis 31•Hezember 1963
monatlich und ab 1. Januar 1964 bis zu dem 1. April 1968	monatli	ch
 Prank
vom 1. März 1963 bis 31. Hezember
 monatlich
51,30 Hü 44,80 Bit
1,30 HM.
Außerdem hat der Kläger Ulrich	beantragt, den
 Zahlung eines angemessenen
 Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Hie Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Her Unfall'Mr die beklagte Firma	ein unabwendbar es Br e ignis im
 Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.	treffe kein
 Verschulden. Br sei am läge des Unfalls auf der Rückreise von	nach	gewesen.	Auf der gesamten
 Strecke von PflIHHl bis zur Unfallstelle habe er trockene
 
Straßen befahren und keine vereisten Stellen bemerkt. Außerdem habe er auch nicht festgestellt, daß Prost-wetter eingesetzt habe. Daher könne nicht beanstandet werden, daß er die gut ausgebaute Landstraße Kr. bei Scheinwerferlicht mit einer Geschwindigkeit von 80 ks/st befahren habe. Als er sich vor der späteren Ghfallstelle der Linkskurve genähert habe, habe er auf der entgegengesetzten Gef ill st recke Lichter bemerkt. Daraufhin habe er sein Fahrzeug leicht abgeLre^ät,“ Der Wagen habe normal reagiert. Als er beim Einfahren in die anschließende Hechtskurve nochmals gebremst und außerdem heruntergesohaltet und das Abblendlicht eingeschaltet habe, sei sein Wagen auf dem vereisten Straßen-stUok zur Straßenmitte gerutscht. Baraufhin habe er aufgehört zu bremsen und versucht, das Fahr zeugwieder in die Gewalt zu bekommen. Das sei ihm jedoch nicht gelungen. Etwa apf der Mitte der Fahrbahn sei es dann-zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Walter Ddfe gekommen. Daß die Fahrbahn an der Unfall stelle vereist gewesen <■.$»%» habe er weder voraussehen noch erkennen können*
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin Elisabeth Bidden auf Zahlung von 1 6ä8,49..-23#l gegenüber der beklagten Pirma	dem Grunde: nach für gerechtfertigt -
erklärt ■ und rim:,Ubrige%^
Gegen dieses Urteil haben dieKläger Berufung. eingelegt»- -.Sie haben mit diesem HecM	.
aprUohe weiterverfqlgt, wobei die Klägerin Elisabeth -DflBP /ihrenDM für. die/:f;ei %-■ vom 1.
Mäfz 1963,bieW31. Oktober I985 erh0ht hat. Die-^erufung der Kläger ist erfolglos gebliebeii.	<
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug, also ihre RentenansprUche gegen den Beklagten	weiter.	Dieser	Beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entgehe!dungsgründ e:
I. Hach der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger gegen den Beklagten	keine	Ansprüche
 aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten, weil WflHP kein Verschulden nachzuweisen sei» Diese Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
i, Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine Geschwindigkeit von 80 km/st, wie sie zunächst eingehalten hat, auf der gut ausgebauten und 8 m breiten Straße nicht zu beanstandeninsoweit Mt auch die Revision keine Bedenken gageft^^Äe^uf'nngs--urteil erhoben.
2. Dem Beklagten WflBBll könnte das Bohleudern seines Wagens zu dem Vorwurf gemacht werden* wenn er die Vereisung der Fahrbahn rechtzeitig	erkennen	jteönnen.	Das	war
 nach den Feststellungen des Berufungsgeriohts nicht der Fall, denn das vereiste Straßenstück begann, wie unangefochten feststeht, in einer Kurve, und wurde erst beim linfähren in die Kurve beleuchtet. Auch das wird von der Revision nicht bezweifelt.
 
5. Damit hängt, die weitere Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob WflBP mit einer Vereisung dieser Straßenstelle hätte rechnen müssen und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Geschwindigkeit seines Wagens schon früher herabsusetzen. Das ist mit dem lerufungsgerloht »u ver~ neinen«
freilich muß der^ Kraftfahrer bei Frostgefahr und bei g Temperaturen um den Hullpunkt mit plötzlicher Yareisung an. Stellen rechnen, die erfahrungsgeia^ zur Eisbildung ' gnei^h^-, etwa an Straöenstellen mit veränderter linwir-
vom'^■;Sbnne^undvWind> bei wechselndem-^	oder
■ „ an-' Strecken.: mit sonstigen die h'isbildung fördernden Besonder-hexten (llrteile des vpm, 4.. Oktober.$9&Z. .■*,I?Ig® 129/61 -HJW 196!Sr 57 . und / ■vom i -5 V.': dimuar	. r ^Vi ■	VorsR*
1965f 579). Das hat auch das Berufm^sger.ldht berücksichtigt.
Bs hat festgesteilt, daß1 gegen 21*OO Uhr, als Wfl|B^ in Ki® nach einer Huhepause aufbrach, Temperaturen um den HüllflüaU^herum herrschten * Bei solchen Temperat«re&:, so führt .'dl	>
fahren» der im IflWiB in die Hacht hinein über das flache Band- fahre* bei Änwei^ung^der erforderlichen Bcu%falt das Einsetzen von fr ostwetter in seine Überlegungen einbe ziehen.
.=f.:l {'Ra^h- der^eiiiiu^
' ' klagten W^BBl aber. keine Sorgfaltsverletzung zur last /,-y	•werdet	er	im	Bereich	■	der	Ünfaliättlle. .nicht
; -; ;eimer Vereisung; hätte gz^	den
"di^giM^^enmulde,
• :.ik^der>» .zu dem?lfofallfi&^	Der	neben
.•, d'<ö*vBtr^e- liegende Wald,:war, nur etwa 40 m breit^■ gudem waren ■ .•/ .■ feine, Bäume auaeinandergezogen^ das Berufungsgericht
 bei solchen örtlichen Verhältnissen angenommen hat» es habe kein Anlaß bestanden, auf dieser Straßenstrecke mit einer Glatteisbildung zu rechnen, so ist diese
 weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Entscheidung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden * Das gilt umso mehr, als Mitte	der eigentliche Winter
 noch nicht begomien und	nach	seiner unwiderlegt
 gebliebenen Behauptung auf der Fahrt von EfllpHBi bis zur Unfallsteile hur trockene und nicht vereiste Straßen angetroffen: hatte.'
4o Schließlich kann dem Beklagten W®BB® auch nicht zur hast gelegt werden» er habe sich heim putschen seines Fahrzeugs auf dem vereisten Straßenstück fahrtechnisch falsch Verhalten. Das Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen» daß die Reaktionen WflMpiMI geeignet waren, den Wagen wieder unter Kontroile zu bekommen.. Es hat v insowe;lt dem Vorbringen des Beklagten	Glauben
 nicht zu beanStanden,^^.zürnal auch die -in, diesem Funkte nichts Gegenteilig^
.haben.	.	i	■	.;
IX-.. Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 18
Klägern nach § 12 StVG in der zur Unfall
250 DM
'..;:zustehenb Biese Ansprüche sind aber, wenn., sie. Überhaupt .bestehen, aufdenTräger der S ozi alver eioherung übergo-■■:■■■■ gmgpn*	nach-dsm,^	der
^ ,Kl#ier ■für ;':die 'hier/i^ Betracht kommende 3sit;;sn ■ siernit,. EUckeicht auf den $ od ihres; Ehemannes und -Vaters; Renten in; Höhe von 505,20 M he zahlte
 
Soweit das am 15» September 1965 erlassene Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz (BGBl 1965 Teil I S. 1362) in Artikel 2 die■ OTglichkeit vorsieht, aus Billigkeitsgründen auch für Anfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Ge-setzes die neuen Haftungshöchstgrenzen gelten zu lassen, das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine solche Billig^	in dem 'hier0.'.zü;;S»$eohei-
dehdeh tall nicht für:.gegeben» ts :veweia%’:^ daß . ^; der ieb^öUnteÄalt der Kläger in' ansreic^ndt^;Ääße ;' '■.gesichert ■ ist>;Sie -erhalten ‘ neben den Renten aus der /Sdzialverai<^	AiilaiJ;	des.'^	,
' und Vaters ' vohv dessen'Näheren Arbeitgeberin monatliche ■Rehden im Gesamtbetrags von derzeit etwa 500 Bll» Außer-' äem iiat der ■ Verunglückte ihnen Wertpaiiiere ,■ Äd ein Grund-. stück hinterlassen» Gegen die Erwägungen des Berufungs-gerichts Zudieaer trage ist rechtlich nichts einzuwenden; sie, werden -imch. von' ';4ir--Xe^
.	ergibt; siehv ^ daß-i die Klage;:;gegen
 Winkler mit Recht abgewiesen worden ist. Daher war die Revision der Kläger zurUckzüweisen»

IJJ
 
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben nach § 97 ZPO die Kläger zu tragen»
Engels Hanebeck Br. Bode Br» Pfretzschner Br» Hüßgens