gelangte an den ersten drei Lastkraftwagen vorbei und stieß dann mit der vorderen linken Seite seines Kombiwagens gegen die vordere linke Seite des vierten Heeresfahrzeugs (Fahrer Beifahrer » Hierdurch geriet der Personenwagen ins Schleudern und mit seiner rechten Seite vor den fünften LEW (Fahrer , Er wurde bei dem Aufprall zertrümmert; die beiden Gefreiten verstarben noch an der Unfanstelle an den erlittenen Verletzungen. Sie behauptet, den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit dem Kombiwagen teilweise über die Leitlinie hinaus auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, wo sich der Zusammenstoß mit dem vierten LKW der Kolonne ereignet habe. Die Klägerin hat Zahlung von 9*971 >32 DM riebst Zin und im zweiten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß i-die Beklagten auch zur Erstattung ihrer weiteren Aufwendungen bis zur Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüc] verpflichtet seien. Sie haben behauptet, nicht ihr Erblasser, sondern der Fahrer des vierten Lastkraftwagens habe die Leitlinie um mehr als 1 überfahren und den Zusammenstoß auf der für ihn linken Fa bahnhäifte verschuldet. 1. Die Revision sieht zu Unrecht einen Prozeßverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Aussagen der britischen Soldaten im Ermittlungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Das wäre nur dann als Verletzung von §§ 2B6, 355 Abs. 1 ZPO zu rügen, wenn sich das Berufungsgericht mit den in einem anderen Verfahren aufgenommenen Niederschriften begnügt hätte, statt die Zeugen antragsgemäß vor dem Prozeßgericht zu vernehmen (BGHZ 7, 116, 121). Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, sich nicht auf das Zeugnis der britischen Soldaten berufen zu wollen (Schriftsatz vom 27. Auch das Berufungsurteil erörtert an der angeführten Stelle nicht, daß die Beklagten dem Urkundenbeweis ’’ausdrücklich widersprochen” hätten, sondern daß sie ihm nur durch die gegenbeweisiiche Benennung der Soldaten als Zen hätten entgegentreten können. Da Berufungsgericht hat deshalb gerade jene Aussage des Beifahrers auf die sich die Revision zur Begründung ihres Vorwurfs bezieht, nämlich daß 0^[^ 60 cm rechts der Mittellinie gefahren sei, als unglaubwürdig angesehen und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. 2. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wärt unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen, wenn in ihi nicht - außer dem Absehen von den umstrittenen Urkunden -die rechtlich zutreffende Erwägung läge, daß es für die Ent Scheidung nicht darauf ankomme, ob der erste Zusammenstoß etwas diesseits oder jenseits der Trennlinie erfolgt ist. Er hat dies aus der dort befindlichen, parallel zur Trennlinie verlaufenden Kratzspur geschlossen, die unzweifelhaft von der linken Vorderradfelge des Kombiwagens nach dem Platzen des Reifens erzeugt worden ist. Der Revision ist nicht zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht damit mehr Sachkunde zugetraut habe als der gerichtliche Gutachter. Auch der Sachverständige Brüggemann ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der erste Anstoß zwar mit Wahrscheinlichkeit auf der Fahrbahnseite des Kombiwagens erfolgt sei, aber nahe der Mittellinie und kaum;-? Dazu hat sich aber das Berufungsgericht durch eine ausführliche Würdigung der Gesamt-umstände in der Lage gesehen, wie sie dem auf sein technisches Fachgebiet beschränkten Gutachter verschlossen war. Die abweichende Meinung der Revision läuft darauf hinaus, dem Tatrichter die Bildung einer eigenen Überzeugung auf Grund dor sachverständigen Beratung zu verwehren und ihn darauf zu beschränken, das Ergebnis des Gutachtens inhaltlich zu übernehmen. Es bestand kein Anlaß, eine Unvollständigkeit der eingehenden Darlegungen des Sachverständigen Brüggemann zu besorgen oder von einem Obergut-achten zusätzliche Aufschlüsse zu erhoffen; in dieser Ric] tung trägt auch die Revision nichts vor. Daß mit dem Verlangen nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung seines persöi liehen Erscheinens beantragt worden sei, .-will die Revisioi ersichtlich nicht behaupten. Die Feststellung, daß M|^l|iVwahrend der Begegnung mit der Kolonne dem Mittelstreifen bis auf 30 cm nahegekommen ist, statt sich mit dem nur 1,39 m breiten Kombiwagen auf seiner 3m breiten Fahrbahnhälfte rechts zu hall reicht zu demindest zur Begründung einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls aus. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Lastkraftwagen wegen ihr hohen Aufbauten und der von rechts in den Luftraum ragende Baumäste nahe der Straßenmitte fahren mußten, und daß bei jeder Kolonnenfahrt gewisse seitliche Versetzungen der ein zeinen Fahrzeuge unvermeidlich sind. Sollte seine nicht mehr feststellbare Geschwindigkeit so hoch gewesen sein, daß er wie die Revision meint - nach rechts einen Sicherheitsabstand von etwa 1,30 m einhalten mußte, so hätte er sie während der Begegnung herabsetzen müssen. Stellungen des Sachverständigen lim eine seitliche Streifberührung init dem linken Vorderrad des vierten Lastkraftwagens gehandelt, das leicht nach links eingeschlagen war, Ihr wäre der Kombiwagen mit Sicherheit entgangen, wenn er der Forderung des Berufungsgerichts entsprechend auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts gefahren wäre. Deshalb konnte das Berufungsgericht im konkreten Fall auch den Anscheinsbeweis dafür heranziehen, daß den Unfall dadurch zu demindest mitverursacht hat, daß er verkehrswidrig während der Begegnung nicht bedeutend weiter rechts gefahren ist. Ob und in welchem Umfang auch der britische Fahrer schuldhaft zu dem Zusammenstoß beigetragen hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Angabe in dem Rentenantrag, es handle sich um einen unaufgeklärten Verkehrsunfall, war nach der zv treffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu dürftig, als daß die Klägerin bereits gegen eine bestimmte Berso eine Schadenaersatzklage mit einiger Erfolgsaussicht hä erheben können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2R 116/65 URTEIL Verkündet am , ^ Februar 1967 Krieg!, Justiz^ hauptsekreiär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Witwe Inge borg 2. des am MB 1954 geborenen Wilhelm M 3. der am 1954 geborenen Regine M zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Erstbeklagte und sämtlich wohnhaft in Fl ß®^fc~Straße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr ge g ß n di^l?n3ilesver0icherungsanotalt Westfalen, Münster (Westf.)* vertreten durch die Greschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: \ Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Pfretzsehner und Br. Ihißgens für Pvecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Hamm (Westf.) vom 15* März 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Am 25. Marz 1959 gegen 22.20 Uhr befuhr der Bundes-wehrgefreite mit meinem Kombiwagen (NSU/Fiat 500) die Bundesstraße 68 von Paderborn nach Bielefeld. Neben ihm saß der Gefreite sflHB- In der Gemarkung Stukenbrock kam dem Kombiwagen eine Kolonne von neun 2,20 m breiten britischen Heeres-Lastkraftwagen entgegen. Die gerade verlaufende Fahrbahn v/ar dort 6 m breit, in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie geteilt und regennaß. gelangte an den ersten drei Lastkraftwagen vorbei und stieß dann mit der vorderen linken Seite seines Kombiwagens gegen die vordere linke Seite des vierten Heeresfahrzeugs (Fahrer Beifahrer » Hierdurch geriet der Personenwagen ins Schleudern und mit seiner rechten Seite vor den fünften LEW (Fahrer , Er wurde bei dem Aufprall zertrümmert; die beiden Gefreiten verstarben noch an der Unfanstelle an den erlittenen Verletzungen. Die Witwe des Verunglückten S^|[^stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 1. Juni 1959 bei dem Versicherungsamt der Stadt Bielefeld einen Antrag auf Gewährung ■ - - • wpii von Hinterbliebenenrente. Auf eine entsprechende Frage < Vordrucks gab sie als Todesursache ihres Ehemannes eine] Verkehrsunfall bei Stukenbrock an, dessen Ursachen mang< Zeugen noch nicht geklärt seien. Der Antrag ging am 2. <■' 1959 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin ein, die ihn Anfang Juli 1959 an die Klägerin alt den zuständigen SozialVersicherer weiterleitete. Die Klägerin hat die gesetzHohen Kenten bewilligt die Beklagten als Erben des verunglückten Fahrers auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen. Sie behauptet, den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit dem Kombiwagen teilweise über die Leitlinie hinaus auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, wo sich der Zusammenstoß mit dem vierten LKW der Kolonne ereignet habe. Die Klägerin hat Zahlung von 9*971 >32 DM riebst Zin und im zweiten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß i-die Beklagten auch zur Erstattung ihrer weiteren Aufwendungen bis zur Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüc] verpflichtet seien. Die Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, nicht ihr Erblasser, sondern der Fahrer des vierten Lastkraftwagens habe die Leitlinie um mehr als 1 überfahren und den Zusammenstoß auf der für ihn linken Fa bahnhäifte verschuldet. habe den erforderlichen Seitenabstand von der Kolonne eingehalten. Zudem habe er 801 aus Gefälligkeit mitgenommen, so daß Schadensersat ansprüche wegen einer etwa unterlaufenen, leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen seien. Endlich sei der Zahlungs anspruch verjährt; die Klägerin habe die erforderliche Ke nis spätestens mit der Antragstellung beim Versicherungss der Stadt Bielefeld am 1, Juni 1959 erlangt. (Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat der Haftpflichtversichercr der Beklagten auf die Verjährungseinrede verzichtet,;) 4 ?V vj Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf cine Kürzung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dem mit der Anschlußberufung erhobenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist mit einer geringfügigen Einschränkung stattgegeben worden. Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihr Ziel der gänzlichen Klageabweisung v/eiter. 1. Die Revision sieht zu Unrecht einen Prozeßverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Aussagen der britischen Soldaten im Ermittlungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Das wäre nur dann als Verletzung von §§ 2B6, 355 Abs. 1 ZPO zu rügen, wenn sich das Berufungsgericht mit den in einem anderen Verfahren aufgenommenen Niederschriften begnügt hätte, statt die Zeugen antragsgemäß vor dem Prozeßgericht zu vernehmen (BGHZ 7, 116, 121). Das ist nicht der Pall. Die Klägerin hat nur vorsorglich, d.h. v/enn der angetretene Urkundenbeweis nicht zu dem Ziele führen sollte, um die Vernehmung der englischen LKW-Fahrer gebeten (Schriftsatz vom 27. April 1963 S. 5); sie ist nicht beschwert. Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, sich nicht auf das Zeugnis der britischen Soldaten berufen zu wollen (Schriftsatz vom 27. April 1963). Sie haben sich darüber hinaus für den ersten Rechtszug mit der urkundenbeweis-lichen Verwertung der vorliegenden Niederschriften einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 27. April 1964 S. 1). Im zweiten Rechtszug sind sie auf den Punkt nicht mehr zurück-gekommen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ein Widerspruch der Beklagten gegen die Verwertung der Urkunden festgestellt werden, geschweige denn - wie die Revision meint - eine hierin liegende Benennung der Soldaten als Zeugen. Auch das Berufungsurteil erörtert an der angeführten Stelle nicht, daß die Beklagten dem Urkundenbeweis ’’ausdrücklich widersprochen” hätten, sondern daß sie ihm nur durch die gegenbeweisiiche Benennung der Soldaten als Zen hätten entgegentreten können. Diese Auffassung ist entgog den Bedenken der Revision rechtlich zutreffend; ein bloße Widerspruch der Beklagten gegen die Verwertung der Urkunä wäre unbeachtlich gewesen (vgl. Y/ieezorek ZPO § 286 Ann. C III b 5 mit Naehw.; ebenso für Augenscheinseinnahme und ParteiVernehmung das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1958 - VI ZR 215/57 * IM ZPO § 445 Nr. 3). Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgex’icht d: Würdigung der inneren Beweiskraft der Niederschriften unt< lassen und die Aussagen der britischen Soldaten einfach &. glaubhaft unterstellt habe. Der Tatrichter hat sich vielmc mit dieser Präge ausführlich und kritisch befaßt; er hat keineswegs übersehen, daß die Zeugen im Brmittlungsverfahi versucht sein konnten, eine Beteiligung an der Tötung der beiden Verunglückten möglichst weit von sich zu weisen. Da Berufungsgericht hat deshalb gerade jene Aussage des Beifahrers auf die sich die Revision zur Begründung ihres Vorwurfs bezieht, nämlich daß 0^[^ 60 cm rechts der Mittellinie gefahren sei, als unglaubwürdig angesehen und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Daß die Räder des Kombiwagens beiderseits der Trennlinie gelaufen seien, ist der Bekundung allerdings entnommen worden, jedoch unte: der ausdrücklichen Darlegung, weshalb dieser Teil der Aussage als verläßlich anzüsehen sei. Diese Würdigung ist möglich und, da sie nicht auf einem Varfährensverstoß beruht, in der Revisionsinstanz nicht weiter nachprüfbar. 2. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wärt unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen, wenn in ihi nicht - außer dem Absehen von den umstrittenen Urkunden -die rechtlich zutreffende Erwägung läge, daß es für die Ent Scheidung nicht darauf ankomme, ob der erste Zusammenstoß etwas diesseits oder jenseits der Trennlinie erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, MfHP habe einen ausreichenden Seitenabstand von der Kolonne einhalten 6 f V*- können und müssen, zu demal die Lastkraftwagen wegen ihrer Größe und der am Straßenrand stehenden Bäume nahe der Mittel linie fahren mußten. Der Tatriehter ist überzeugt, daß sich der erste Zusammenstoß höchstens 30 cm links der Mittellinie - in Fahrtrichtung der Kolonne gesehen - ereignet hat. Er hat dies aus der dort befindlichen, parallel zur Trennlinie verlaufenden Kratzspur geschlossen, die unzweifelhaft von der linken Vorderradfelge des Kombiwagens nach dem Platzen des Reifens erzeugt worden ist. Der Revision ist nicht zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht damit mehr Sachkunde zugetraut habe als der gerichtliche Gutachter. Auch der Sachverständige Brüggemann ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der erste Anstoß zwar mit Wahrscheinlichkeit auf der Fahrbahnseite des Kombiwagens erfolgt sei, aber nahe der Mittellinie und kaum;-? weiter entfernt als die Kratzspur. Er hat lediglich Abv/eichungen nach der einen oder anderen Seite durch eine physikalische Beweisführung nicht auszuschließen vermocht. Dazu hat sich aber das Berufungsgericht durch eine ausführliche Würdigung der Gesamt-umstände in der Lage gesehen, wie sie dem auf sein technisches Fachgebiet beschränkten Gutachter verschlossen war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die abweichende Meinung der Revision läuft darauf hinaus, dem Tatrichter die Bildung einer eigenen Überzeugung auf Grund dor sachverständigen Beratung zu verwehren und ihn darauf zu beschränken, das Ergebnis des Gutachtens inhaltlich zu übernehmen. Das zeigt auch die weitere Rüge, es sei verfahrenswidrig versäumt worden, einen Obergutachter hinzuzuziehen oder zu demindest den Sachverständigen Brüggemann erneut zu hören. Ersichtlich möchte die Revision den Bestand der tatrichterlichen Feststellung davon abhängig machen, daß sie zuvor ebenso' in einem Ober- oder Ergänzungsgutachten getroffen würde. Dieses Verlangen ist ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu dem oingeholten Gutachten gesetzt, sondern im Gegenteil das als wahrscheinlich bezeichnete Ergebnis der Untersuchung seiner Feststellung zugrunde gelegt. Es bestand kein Anlaß, eine Unvollständigkeit der eingehenden Darlegungen des Sachverständigen Brüggemann zu besorgen oder von einem Obergut-achten zusätzliche Aufschlüsse zu erhoffen; in dieser Ric] tung trägt auch die Revision nichts vor. Alsdann konnte ei das Berufungsgericht bei dem erstatteten Gutachten bewend« lassen. Daß mit dem Verlangen nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung seines persöi liehen Erscheinens beantragt worden sei, .-will die Revisioi ersichtlich nicht behaupten. Die Feststellung, daß M|^l|iVwahrend der Begegnung mit der Kolonne dem Mittelstreifen bis auf 30 cm nahegekommen ist, statt sich mit dem nur 1,39 m breiten Kombiwagen auf seiner 3m breiten Fahrbahnhälfte rechts zu hall reicht zu demindest zur Begründung einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls aus. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Lastkraftwagen wegen ihr hohen Aufbauten und der von rechts in den Luftraum ragende Baumäste nahe der Straßenmitte fahren mußten, und daß bei jeder Kolonnenfahrt gewisse seitliche Versetzungen der ein zeinen Fahrzeuge unvermeidlich sind. Das hätte auch F0IH in Rechnung stellen müssen; er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seine geglückte Vorbeifahrt an den ersten drei Lastkraftwagen die Gewähr dafür bot, den Rest der Kolonne ebenso passieren zu können. Sollte seine nicht mehr feststellbare Geschwindigkeit so hoch gewesen sein, daß er wie die Revision meint - nach rechts einen Sicherheitsabstand von etwa 1,30 m einhalten mußte, so hätte er sie während der Begegnung herabsetzen müssen. Bine Rechtfertigung für das zu dichte Vorbeifahfen an der schwerbeweglichen Kolonne kann jedenfalls in der Eigengeschwindigkeit nicht gefunden werden. Daß -der Unfall vermieden worden wäre, wem zu demutbarer Weise merklich weiter rechts und zu diesem Zweck notfalls langsamer gefahren wäre, liegt aut' der Hand. Bei dem Zusammenstoß hat es sich nach den Fest- 8 vv w Stellungen des Sachverständigen lim eine seitliche Streifberührung init dem linken Vorderrad des vierten Lastkraftwagens gehandelt, das leicht nach links eingeschlagen war, Ihr wäre der Kombiwagen mit Sicherheit entgangen, wenn er der Forderung des Berufungsgerichts entsprechend auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts gefahren wäre. Hiervon ist das Berufungsgericht überzeugt; es hat sich freilich insoweit ohne erkennbare Notwendigkeit auf die Hegeln des Anscheinsbeweises bezogen. Darin liegt jedoch entgegen der Meinung der Revision kein zur Aufhebung zwingender Rechts-fehler. Gewiß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 113/62 « VersR 63, 945) ausgesprochen, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begründe nicht ohne weiteres den Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit einer solchen Zuwiderhandlung. Er hat jedoch des weiteren ausgeführt, wenn auch ein solcher allgemeiner Anscheinsbeweis wegen der Vielzahl unerheblicher Verstöße nicht anzunehmen sei, so könne doch im konkreten Fall ein Verstoß vorliegen, der nach der Lebenserfahrung typisch auf den Unfall hindeutet. So liegt es hier. Die typische Gefahr des zu dichten Vorbeifahrens an einer begegnenden Kolonne besteht - zu demal bei Dunkelheit - darin, daß fälschlich eine schnurgerade Aufeinanderfolge der Glieder vorausgesetzt und ein leichtes seitliches Ausscheren einzelner Fahrzeuge nicht eingerechnet oder übersehen wird. Diese Gefahr hat sich vorliegend verwirklicht; der vierte Lastkraftwagen fuhr in der Tat, wenn die StreifBerührung rund 30 cm jenseits der Trennlinie erfolgt ist, mit einer geringen seitlichen Versetzung nach links. Deshalb konnte das Berufungsgericht im konkreten Fall auch den Anscheinsbeweis dafür heranziehen, daß den Unfall dadurch zu demindest mitverursacht hat, daß er verkehrswidrig während der Begegnung nicht bedeutend weiter rechts gefahren ist. Ob und in welchem Umfang auch der britische Fahrer schuldhaft zu dem Zusammenstoß beigetragen hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. 3. Eine Verjährung der Klageansprüohe hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Selbst wenn Kenntnis, die das Versicherungsamt der Stadt Bielefeld 1. Juni 1959 erlangt hat, der Klägerin zugerechnet were müßte - was dahinstehen kann hätte sie jedenfalls ni den in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Mindestinhalt gehabt. Die Angabe in dem Rentenantrag, es handle sich um einen unaufgeklärten Verkehrsunfall, war nach der zv treffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu dürftig, als daß die Klägerin bereits gegen eine bestimmte Berso eine Schadenaersatzklage mit einiger Erfolgsaussicht hä erheben können. Es lag entgegen der Meinung der Revisio nicht so, daß die Klägerin nunmehr den Ersatzpflichtige mit geringer Mühe hätte ermitteln können. Aua der Anzei ging nicht einmal hervor, daß SflBMP als Insasse eines Kraftwagens verunglückt war. Selbst wenn dies aber alsb zu klären und M^^Pals Fahrer zu ermitteln gewesen wäre, hätte ohne einige Kenntnis des Ilnfallhergango nicj beurteilt werden können, ob er als Ersatzpflichtiger üb-haupt in Betracht kam. Bas Unfallgeschehen war aber v/ed< dem Antragsvordruck zu entnehmen noch ohne weiteres in Erfahrung zu bringen. 10 IN v 4. Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurüekgev/iesen werden. Hanebeck Br. Bode Br. Nüßgens Br. Pfretzsehner