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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Viertklägerin außerdem eine angemessene, viertel-jährlich^vorauszahlbare Schmerzensgeldrente geforderte Sie haben vorgetragen; Der Beklagte H^p habe es unterlassen, StHMBBBgehörig zu beaufsichtigen und ihm die Benutzung des Borgward-PKW gerade im Hinblick auf seinen Urlaub unmöglich zu machen» Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte als mögliche Folge seiner Unterlassung die Entstehung seines Schadens erkennen können» Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs» 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind» Erforderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR I960, 736)= 2o Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, der Beklagte habe infolge unzureichender Kontrolle der Wagenbenutzung schuldhaft den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch St®HBHB|ermöglicht = Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Präge auch bei einer Haftung aus § 823 Abs= 1 BGB von Belang, wenn ihre Bejahung allein auch nicht zur Annahme der deliktischen Haftung ausreicht» Bei Rückkehr ließ er Schlüssel und Wagenpapiere im Wagen, sofern ein anderer diesen brauchte; sonst gab er sie dem Beklagten oder legte sie im Büro ab* Bei verspäteter Rückkunft durfte er sie behalten0 Als der Beklagte am Vormittag des 25° August 1961, eines Freitags, in Urlaub fuhr, traf er keine besonderen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Benutzung des Kraftwagens* Nach Meinung des Berufungsgerichts bestand hierzu umsomehr Anlaß, als der während seiner Semesterferien den Beklagten bei Abwesenheit vertrat, an diesem Tage seine Tätigkeit beendete und nicht am Betriebsort sondern auswärts wohnteo Daher kümmerte sich niemand darum, ob S$9 Auf Grund dieser Umstände gelangt das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei zur Annahme, der Beklagte habe die dem Kraftfahrzeughalter obliegende Pflicht, alle zu demutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzfahrten zu treffen, grob vernachlässigt und damit schuldhaft die unerlaubte Benutzung durch Sto-wasser ermöglicht• Das hat der Beklagte nach dem angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt* Wie das Berufungsgericht feststellt, bestanden zwar gewisse allgemeine Weisungen des Beklagten, so vor und nach jeder Fahrt den Kilometerstand aufzuschreiben und Fahrtziel, Abfahrt sowie Rückkunft zu notiereno Biese Maßnahmen hat es zutreffend aber nicht genügen lassen, weil ihre Einhaltung nicht überwacht wurde» Auch die Übung, daß St^m^pnach Rückkehr Schlüssel und Papiere, wenn er sie nicht dem Beklagten gab, an bestimmte Stellen im Bürobereich ablegte, genügte den zu stellenden Anforderungen nicht» Zudem durfte St^HHB bei verspäteter Rückkehr Schlüssel und Wagenpapiere behalten» Für die besondere Lage am 25» August 1961 war keinerlei Vorsorge getroffen» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte ohne Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt darauf vertrauen durfte, StfBHV werde seine Weisungen beachten» Hierzu reichte jedenfalls der Umstand, daß ihm bis dahin keine Schwarzfahrten des St^m^pbekannt waren, schon deshalb nicht aus, weil dieser den Führerschein erst 11 Wochen vorher erworben hatte und der abgelaufene Zeitraum keine hinreichende Grundlage für eine solche Annahme bildete» Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht zu der von der Revision erstrebten Annahme im Hinblick auf die sehr guten Ausbildungsergebnisse des St^HHP zu gelangen, auf Grund deren sich der Beklagte um eine Abkürzung der Ausbildung bemüht hatte» Denn fachliche Leistungen und auch sonstige Zuverlässigkeit im beruflichen Bereich schließen für einen sorgfältigen Halter nicht aus, daß StpfjJHB von Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, dör Beklagte habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzte April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt„ vom 26* Januar 19§5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 /%7 BGB Nr„ 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit jener typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden ist (vgl» BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr» 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben« keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen» Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch St^HHP so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen„ Wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde, brauchte für ihn nicht voraussehbar zu sein; es genügte, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritte eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen können (BGH Urteil vom 2» Februar 1962 - VI ZR 131/61 - aaO)0 d) Das Berufungsgericht hat hiernach entgegen der Meinung der Revision die deliktische Haftung des Beklagten nicht allein darauf gegründet, daß 21-jähriger Lehrling war und erst kurze Zeit vor dem Unfall den Führerschein erworben hatteo Diese Umstände hat es lediglich im Hinblick auf das Maß der Überwachungs- und Kontrollpflicht sowie auf die weiteren Sorgfaltspflichten des Beklagten mitberücksichtigt. ''S* Von Belang ist allerdings, daß der Halter schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht (Urteil vom 2» Februar 1962 -VI ZR 131/61 - aaO)» Biese Gestaltung liegt in besonders eindeutiger Weise vor, wenn es infolge unzureichender Sicherungsmaßnahmen voraussehbar zur Benutzung des Wagens durch einen Bieb oder fahruntüchtige oder fahrunsuverlässige Personen kam oder v/enn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen oder durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vglo BGH aaO mit weiteren Nachweisen) „ Damit sind die Haftungsfälle aber nicht erschöpft, worauf das erwähnte Urteil selbst hinweist ("insbesondere" Ber Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, daß die damalige unbefugte Fahrt nach den besonderen Gegebenheiten und dem Unfallablauf, den nach den Feststellungen auch ein geübterer Fahrer nicht besser gemeistert hätte, nicht mit den erörterten typischen Gefährdungsmomenten von Schwärzfährten behaftet war., Nr» 8% in dem die deliktische Haftung des Halters bejaht ist, hat der Senat nicht ausgesprochen, daß eine Haftung aus § 823 BGB immer dann ausscheide, wenn der unbefugte Benutzer des Unfallfahrzeugs den Führerschein besitzt, mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut und darin geübt ist sowie über eine völlige Fahrsicherheit im Straßenverkehr verfügt»

Zitierte Normen: § 7 BGB § 16 StVG § 823 BGB
BGBBerufungsgerichtSchwarzfahrtKlägerBenutzungHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

(
/
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19o Oktober 1965 Kri egl, Jus t i z-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Paul
 tr<>^fc>
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 lo
2o
3o
4o
Krs
 dei^Oi^ycer Erwin R
Bf^HHHBstro 00,
seine Ehefrau Eleonore H	gebe	ebenda,
 Volker Rflftp gebe am	1956	,	ebenda,
 Heike Rfl^, gebo am	ebenda
 zu 3) und 4) gesetzlich vertreten durch ihre Eltern zu 1) und 2),
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
/
Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Holl gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8o April 1964 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte HBB betreibt in EfliHHiPein Ingenieurbüro o In ihm war der am BHHB 1940 geborene Beklagte St(HHB seit dem 1« April 1959 als technischer Zeichnerlehrling tätig* Am 7o Juni 1961 erwarb er den Führerschein der Klassen I und III» Seitdem fuhr er bei Bedarf einen der beiden Wagen des Beklagten	den
1,5 to-LKW zur Beförderung von Material zu Baustellen oder den Borgward-PfcW zu dem Postholen oder zur Vermessung von Baustellen*
Am Nachmittag des 25» August 1961, eines Freitags, fuhr der Beklagte Stf^HB auftragsgemäß einen Angestellten des Ingenieurbüros mit dem Borgward-PKW r\
 
zu einer Baustelle und von dort nach Hause» Bei seiner Rückkehr war das Geschäft geschlossene Da der Beklagte am Vormittag dieses Tages in Urlaub gefahren war und sich auch sonst niemand um ihn kümmerte, fuhr St^lBpinit dem Wagen in seinen Wohnort
 Kr So	^ stellte das Fahrzeug dort
 über Nacht ab«, Am folgenden Tag, Samstag, fuhr er von dort nach G^^HHl un<^ ging aus« Br wußte, daß der Verbleib des Wagens an diesem Tage nicht kontrolliert wurdeo Am späten Abend stellte er ihn wiederum an seinem Wohnort ab«Sonntags fuhr er mit einem Bekannten nach Ulmo Auf der Autobahn überfuhr er bei Kilometerstein 125,5 unversehens den Mittelstreifen» Br stieß mit einem auf der Überholfahrbahn entgegenkommenden Mercedes-PKW zusammen, der auf die rechte Fahrbahn gedrückt wurde» Dort fuhr gerade der Erstkläger mit seinem Kraftwagen Fiat 500 heran, in dem auch die übrigen Kläger saßen» Sein Fiat prallte auf den Mercedes und schlug um«,
Der Erstkläger erlitt eine Schädelprellung und Blutergüsse am Knie, die Zweitklägerin eine Gehirnerschütterung mit Schnittwunden im Gesicht, der Dritt-kläger Prellungen mit Blutergüssen am Hinterkopf und an einem Augenlid sowie Schürfwunden an den Armen«, Die Viertklägerin wurde unter den Auspuff des Mercedeswagens geworfen und zog sich erhebliche Verbrennungen sowie Entstellungen im Gesicht unter Beeinträchtigung eines Augenlides, außerdem Brandwunden an der rechten Hand und Prellungen am ganzen Körper zu. Die Verbrennungen machten Hauttransplantationen erforderlich»
 
Die Kläger wurden, teils ambulant teils stationär, längere Zeit ärztlich behandelte
 Stowasser ist wegen mißbräuchlicher Benutzung eines Fahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden»
Die Kläger haben von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Viertklägerin außerdem eine angemessene, viertel-jährlich^vorauszahlbare Schmerzensgeldrente geforderte Sie haben vorgetragen; Der Beklagte H^p habe es unterlassen, StHMBBBgehörig zu beaufsichtigen und ihm die Benutzung des Borgward-PKW gerade im Hinblick auf seinen Urlaub unmöglich zu machen» Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte	als
 mögliche Folge seiner Unterlassung die Entstehung seines Schadens erkennen können»
Der Beklagte	hat um Klageabweisung gebeten»
Er hat geltend gemacht, StHIHB habe sich bei allen Fahrten als zuverlässig erwiesen» Im allgemeinen sei er lediglich im Ortsbereich	nur	gelegentlich auch nach	gefahren» Hach Beendigung
 der Fahrten habe er regelmäßig Schlüssel und Fahrzeugpapiere im Büro abgeben müssen» Nur wenn der Betrieb schon geschlossen gewesen sei, habe er sie ausnahmsweise behalten dürfen» Wegen der Überschaubarkeit seiner Fahrten habe	keine Fahrtenbücher zu
 
führen und keine Fahrtberichte zu erstatten brauchen„ Ihn den Beklagten	habe während seines Urlaubs der
 Ingenieur	vertretene	Dieser	sei	bei der - ver-
späteten - Rückkehr StMHHps am 25° August 1961 nicht mehr im Büro gewesen o Deshalb habe Stm^pSchlüssei und Papiere des PKW behalten und sodann Schwarzfahrten ausgeführt0
Das Landgericht hat das Verfahren gegen St0|p abgetrennt und die Ansprüche gegen den Beklagten H^p dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Die Berufung des Beklagten H^^ist erfolglos gebliebeno
 Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klageo Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten Hp|^( im folgende!!? Beklagter) auf Grund der §§ 823 Abs« 1, 847 BGB dem Grunde nach bejaht.
Io	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Unfallfahrt eine Schwarzfahrt war, also ohne Wissen und Willen des Beklagten durchgeführt
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wurde., Das wird von der Revision nicht in Präge gestellt o
Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs» 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind» Erforderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR I960, 736)=
Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto
2o Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, der Beklagte habe infolge unzureichender Kontrolle der Wagenbenutzung schuldhaft den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch St®HBHB|ermöglicht = Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Präge auch bei einer Haftung aus § 823 Abs= 1 BGB von Belang, wenn ihre Bejahung allein auch nicht zur Annahme der deliktischen Haftung ausreicht»
a)	Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt? StflHi brauchte über seine Fahrten keine Auf-
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Zeichnungen zu machen, insbesondere kein Fahrtenbuch zu führen und keinen Fahrtbericht zu erstatten„ Vor der Fahrt bekam er den Wagenschlüssel vom Beklagten oder fand ihn in dem im Firmenhof stehenden Wagen vor. Bei Rückkehr ließ er Schlüssel und Wagenpapiere im Wagen, sofern ein anderer diesen brauchte; sonst gab er sie dem Beklagten oder legte sie im Büro ab* Bei verspäteter Rückkunft durfte er sie behalten0 Als der Beklagte am Vormittag des 25° August 1961, eines Freitags, in Urlaub fuhr, traf er keine besonderen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Benutzung des Kraftwagens* Nach Meinung des Berufungsgerichts bestand hierzu umsomehr Anlaß, als	der
 während seiner Semesterferien den Beklagten bei Abwesenheit vertrat, an diesem Tage seine Tätigkeit beendete und nicht am Betriebsort sondern auswärts wohnteo Daher kümmerte sich niemand darum, ob S$9
am 25° August 1961 Schlüssel und Wagenpapiere ablieferte und wo er das Fahrzeug übers V/ochenende abstellte °
Auf Grund dieser Umstände gelangt das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei zur Annahme, der Beklagte habe die dem Kraftfahrzeughalter obliegende Pflicht, alle zu demutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzfahrten zu treffen, grob vernachlässigt und damit schuldhaft die unerlaubte Benutzung durch Sto-wasser ermöglicht• Das hat der Beklagte nach dem angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt*
b)	Ohne Erfolg zidxb die Revision jetzt in Zweifel daß der Beklagte mit einer Schwarzfahrt des Stl zu rechnen brauchte*
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Wie das Berufungsgericht feststellt, bestanden zwar gewisse allgemeine Weisungen des Beklagten, so vor und nach jeder Fahrt den Kilometerstand aufzuschreiben und Fahrtziel, Abfahrt sowie Rückkunft zu notiereno Biese Maßnahmen hat es zutreffend aber nicht genügen lassen, weil ihre Einhaltung nicht überwacht wurde» Auch die Übung, daß St^m^pnach Rückkehr Schlüssel und Papiere, wenn er sie nicht dem Beklagten gab, an bestimmte Stellen im Bürobereich ablegte, genügte den zu stellenden Anforderungen nicht» Zudem durfte St^HHB bei verspäteter Rückkehr Schlüssel und Wagenpapiere behalten» Für die besondere Lage am 25» August 1961 war keinerlei Vorsorge getroffen»
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte ohne Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt darauf vertrauen durfte, StfBHV werde seine Weisungen beachten» Hierzu reichte jedenfalls der Umstand, daß ihm bis dahin keine Schwarzfahrten des St^m^pbekannt waren, schon deshalb nicht aus, weil dieser den Führerschein erst 11 Wochen vorher erworben hatte und der abgelaufene Zeitraum keine hinreichende Grundlage für eine solche Annahme bildete» Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht zu der von der Revision erstrebten Annahme im Hinblick auf die sehr guten Ausbildungsergebnisse des St^HHP zu gelangen, auf Grund deren sich der Beklagte um eine Abkürzung der Ausbildung bemüht hatte» Denn fachliche Leistungen und auch sonstige Zuverlässigkeit im beruflichen Bereich schließen für einen sorgfältigen Halter nicht aus, daß StpfjJHB von
 
der ihm besonders leicht gemachten Möglichkeit unbefugter Fahrten bei Gelegenheit Gebrauch machen v/erde *
Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, dör Beklagte habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzte
a) Die Möglichkeit, daß der erst 21-jährige technische Zeichnerlehrling	der	erst
11	Wochen zuvor den Führerschein erworben hatte und durch keinerlei Kontrollmaßnahmen daran gehindert war, den Kraftwagen in Abwesenheit des Beklagten über Samstag und Sonntag zu benutzen, nicht nur diese Gelegenheit wahrnehmen, sondern dabei auch mit einem anderen Fahrzeug Zusammenstößen und Personen verletzen werde, war nach Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs so entfernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden könne«
Mit solchen weiteren Schäden habe der Beklagte aber auch rechnen müssen« Er habe sich die naheliegende Gefahr vor Augen halten müssen, daß ein junger Mann, der erst vor kurzem den Führerschein erhalten und bisher nur Geschäftsfahrten
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in die nächste Umgebung unternommen habe, bei einer solchen sonntäglichen Vergnügungsfahrt mit den ihr erfahrungsgemäß anhaftenden besonderen Gefahren mangels hinreichender Fahrpraxis, von der sich der Beklagte niemals überzeugt habe, einen Unfall verursachen und andere körperlich verletzen könne«,
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand o
b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zu demal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 -IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt„ vom 26* Januar 19§5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 /%7 BGB Nr„ 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige
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 erst 11 Wochen zuvor den Führerschein er-
worben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte» Damit fehlte ihm jedenfalls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahnfahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen
 keineswegs wie ein Anfänger gefahren» Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten»
Somit war mit einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs durch St^m||^ die Gefahr nicht unerheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer komme (vgl» BGH Urteil vom 1» April 1956 - VI ZR 92/57 - aaO; BGH Urteil vom 31» Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417)» Zutreffend wird auf die Erfahrung verwiesen, daß sich gerade auf Schwärzfährten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet (vgl» BGH Urteil vom 31» Januar 1961 - VI ZR 52/60 - aaO)»
Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit jener typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden ist (vgl» BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr» 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben«
c)	Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten hiernach zutreffend zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht die Möglich-
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entgegen, St
 sei gut und sicher und
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keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen» Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch St^HHP so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen„
Wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde, brauchte für ihn nicht voraussehbar zu sein; es genügte, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritte eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen können (BGH Urteil vom 2» Februar 1962 - VI ZR 131/61 - aaO)0
d)	Das Berufungsgericht hat hiernach entgegen der Meinung der Revision die deliktische Haftung des Beklagten nicht allein darauf gegründet, daß 21-jähriger Lehrling war und erst kurze Zeit vor dem Unfall den Führerschein erworben hatteo Diese Umstände hat es lediglich im Hinblick auf das Maß der Überwachungs- und Kontrollpflicht sowie auf die weiteren Sorgfaltspflichten des Beklagten mitberücksichtigt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
4o Zu Unrecht meint die Revision, der vorliegende Sachverhalt gehöre nicht zu den Fällen, in denen eine Haftung des Haiaus § 823 BGB anerkannt sei.
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''S* Von Belang ist allerdings, daß der Halter schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht (Urteil vom 2» Februar 1962 -VI ZR 131/61 - aaO)» Biese Gestaltung liegt in besonders eindeutiger Weise vor, wenn es infolge unzureichender Sicherungsmaßnahmen voraussehbar zur Benutzung des Wagens durch einen Bieb oder fahruntüchtige oder fahrunsuverlässige Personen kam oder v/enn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen oder durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vglo BGH aaO mit weiteren Nachweisen) „ Damit sind die Haftungsfälle aber nicht erschöpft, worauf das erwähnte Urteil selbst hinweist ("insbesondere" Ber Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, daß die damalige unbefugte Fahrt nach den besonderen Gegebenheiten und dem Unfallablauf, den nach den Feststellungen auch ein geübterer Fahrer nicht besser gemeistert hätte, nicht mit den erörterten typischen Gefährdungsmomenten von Schwärzfährten behaftet war.,
In dem von der. Revision weiter angezogenen Urteil des Senats vom 26» Januar 1955 ( VI ZR 253/53 -JM § 823 /ßc.7 Nr» 8% in dem die deliktische Haftung des Halters bejaht ist, hat der Senat nicht ausgesprochen, daß eine Haftung aus § 823 BGB immer dann ausscheide, wenn der unbefugte Benutzer des Unfallfahrzeugs den Führerschein besitzt, mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut und darin geübt ist sowie über eine völlige Fahrsicherheit im Straßenverkehr verfügt»
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Er hat diese Präge vielmehr ausdrücklich dahinstehen lassen« Auf sie kommt es auch jetzt nicht an9 weil es jedenfalls an der letzten Voraussetzung hier mangelt»
5« Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Engels	Hanebeck	Pr«	Hauß
 Meyer
Pr« Nüßgens