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BGH · VI ZR 116/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/63

Wer aus einer Straßeneinmündung, die nach beiden Seiten trichterförmig erweitert ist, nach links abbiegen will, muß den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren, sofern nicht Verkehrszeichen oder Markierungen der Fahrbahn etwas anderes bestimmen (im Anschluß an BGHSt 16, 255). Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz eines Drittels seines Schadens begehrt. Er hat behauptet, der Radfahrer sei mit hoher Geschwindigkeit hart am linken (westlichen) Rand des Mündungotrichtero entlanggofahren und infolge dieses "Schneidens" gegen das Motorrad geprallt, als sich dieses noch vor dem Ein-mündungobcroich auf der rechten (südlichen) Fahrbahnhälftc der Kampotraße befunden habe. Die Beklagten haben die Unfalldarotellung des Klagers bestritten und behauptet, er sei mit hoher Geschwindigkeit auf der Mitte der Kampstraßo gefahren. Heinrich B^H^^ sei in der Weise in die Kampstraße eingebogen, daß er innerhalb des Kündungstrichters des Sumpfweges denselben Abstand von dem linken (westlichen) Straßenrand ein-gehaltcn habe wie zuvor auf dem nicht verbreiterten Teil. Januar I960 und ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten auch den künftigen Schaden, soweit die Ansprüche nicht einem Sozialversichorungo-; träger zustehen, zu einen Drittel ersetzen müssen. Das Berufurgs-i gericht hat die bezifferten Zahlungsansprüche zu einem Drittel des Gecamt8chadens und den Schmerzensgcldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Beklagten als zutreffend zugrundegelegt, daß B^^^ im Mündungstricht er des Sumpfwegeo parallel zu dessen linker Begrenzung in dem Abstand gefahren ist, den er vorher in dem nicht verbreiterten Teil . Für den umgekehrten Fall des Linkseinbiegens in eine trichterförmig verbreiterte Straßenmündung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dabei der Mittelpunkt der Trichter-breite rechts zu umfahren ist, sofern nicht Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen etwas anderes bestimmen (Beschluß vom 13o September 1961 - 4 StR 271/61 - BGHSt 16, 255)» Die abweichende Ansicht der Oberlandesgerichte Neustadt (DAR 55, 311) und Celle (DAR 57, 193; VersR 60, 951) ist abgelehnt worden. Die örtliche Verbreiterung der Straße befreit weder von dem Gebot, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren, noch gestattet sie den aus dem Trichter kommenden Linksabbieger, sich weiter als bis zur Mitte der Fahrbahn nach links einzuordnen (§ 8 Abo. 2 u, 3 StVO). Wie v/enig das mit der Sicherheit insbesondere des Gegenverkehrs vereinbar wäre, erhellt schon daraus, daß Inseln und Markierungen an Trichtermündungen häufig nur angebracht worden, um die beiden Fahrbahnhälften augenfällig zu trennen, d.h. um gerade einen Zwang zu dem Rechtsumfahren des Trichtermittelpunktes auszuüben. Ras hat der Senat freilich verneint, und wegen der Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen Verhältnissen ist auch entschieden worden, daß er sich nicht darauf verlassen durfte, der aus dem Trichter kommende Linksabbieger werde den Bogen weit au3führen. Ihre Ansicht, daß der Radfahrer verkehrsrichtig gefahren sei, ist jedoch aus den dargelegten Gründen unzutreffend; sie läßt sich insbesondere nicht auf die erörterte Entscheidung stützen. Es konnte nach den Umständen sehr wohl zu der Überzeugung gelangen, daß der Radfahrer, wenn er rechts vom Trichtermittelpunkt geblieben wäre, entweder noch vor dem Kläger die nördliche Hälfte der Kampstraßo erreicht oder aber die Vorbeifahrt des Motorrades abgewartet hätte, weil er es dann rechtzeitig wahrgenommen und seine Vorfahrt nicht erzwungen hätte. Die vom Kläger selbst zugestandene Teilung des Schadens - zwei Drittel zu seinen "Lasten - ist vom Berufungsgericht rechtobedenkenfroi als der Sachlago angemessen erachtet worden. Es hat es als genügend erachtet, daß der Kläger seine Beschwerde gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts mehr als zwei Monate vor der Vollendung der Verjährung begründet und damit bis zu diesem Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hat, das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis des Unvermögens zur Kostentragung zu beheben. Sprüche eindeutig aus einer unerlaubten Handlung des damaligen Beklagten herleitete, erübrigte sich schließlich auch ein Hinweis an das Beschwerdegericht, daß sich die Verjährung drei Jahre nach dem feststehenden Unfallzeitpunkt vollenden werde.. Nach alledem ist die Revision der Beklagten nicht begründet« Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Hancbeck _ Dr, Hauß Meyer Br, Pfretzschner Br, Nüßgens

Zitierte Normen: § 3 StVO
mMotorradBerufungsgerichtdrittelnlinkKlägerSchadenHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliche Sammlungs
 ja
nein
 StVO § 8 Abs. 3
Wer aus einer Straßeneinmündung, die nach beiden Seiten trichterförmig erweitert ist, nach links abbiegen will, muß den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren, sofern nicht Verkehrszeichen oder Markierungen der Fahrbahn etwas anderes bestimmen (im Anschluß an BGHSt 16, 255).
BGH, Urt. v. 10. Juli 1964 - VI ZR 116/63 - OIG Hamm/Westf.
IG Bielefeld
 Verkündet am 10. Juli 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io des Arbeiters Wilhelm B 2» der Ehefrau Dorothee B
beide wohnhaft in G|
(H),
__	:	geb	o
», Haus Nr o	Kreis
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Rovisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Sprengmeister Erwin Straße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfrotzschnor und Dr. Nüßgono
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Hamm (Wostf.) vom 28. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Dor Kläger befuhr am 17» Januar 1958 gegen 7.50 Uhr mit seinem Motorrad dio Kampstraße in Gehlenbeclc in östlicher Richtung. Vor ihm bog aus dem von rechts (Süden) einmündonden Sumpfweg der frühere Beklagte Heinrich	auf seinem Fahr-
rad ein, um auf der Kampstraße nach Y/esten weiterzufahren. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei dom die beiden Beteiligten verletzt und ihre Fahrzeuge beschädigt wurden. Heinrich ist im Lauf dos Rechtsstreits außer Zusammenhang mit diesem Unfall verstorben; die jetzigen Beklagten sind seine Eltern und gesetzlichen Erben.
An der Unfallstolle war die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Die befestigte Fahrbahn der Kampstraße war etwa 6,7 m, die des Sumpfwoges rund 3 m breit. Der Sumpf weg erweiterte sich jedoch an der Einmündung zu einem mehr als 16 m breiten Trichter. Die Sicht zwischen diesem und dem westlichen Teil der Kampotraße war behindert. Die Unfallbetoiligten haben sich vor den Zusammenstoß nicht mit Bewußtsein wahrgenommen.
Der Kläger hatte das Abblendlicht seines Motorrades eingeschaltet.
Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz eines Drittels seines Schadens begehrt. Er hat behauptet, der Radfahrer sei mit hoher Geschwindigkeit hart am linken (westlichen) Rand des Mündungotrichtero entlanggofahren und infolge dieses "Schneidens" gegen das Motorrad geprallt, als sich dieses noch vor dem Ein-mündungobcroich auf der rechten (südlichen) Fahrbahnhälftc der Kampotraße befunden habe.
 
Die Beklagten haben die Unfalldarotellung des Klagers bestritten und behauptet, er sei mit hoher Geschwindigkeit auf der Mitte der Kampstraßo gefahren. Hier sei auch der Zusammen? stoß kurz vor den Beginn der polizeilich gesicherten, über die linke Fahrbahnhälfto verlaufenden Kratzspur des Motorrades erfolgt. Heinrich B^H^^ sei in der Weise in die Kampstraße eingebogen, daß er innerhalb des Kündungstrichters des Sumpfweges denselben Abstand von dem linken (westlichen) Straßenrand ein-gehaltcn habe wie zuvor auf dem nicht verbreiterten Teil.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weiterhin Zahlung von 1.059*97 DM nebst Zinsen, eine monatliche Rente von 30,— DM ab 1. Januar I960 und ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten auch den künftigen Schaden, soweit die Ansprüche nicht einem Sozialversichorungo-; träger zustehen, zu einen Drittel ersetzen müssen. Das Berufurgs-i gericht hat die bezifferten Zahlungsansprüche zu einem Drittel des Gecamt8chadens und den Schmerzensgcldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststollungsbcgchren hat es gleichfalls zu einem Drittel des dem Kläger nach dem 31.
März 1961 entstandenen und entstehenden Schadens entsprochen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
~ 4 -
Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Beklagten als zutreffend zugrundegelegt, daß B^^^ im Mündungstricht er des Sumpfwegeo parallel zu dessen linker Begrenzung in dem Abstand gefahren ist, den er vorher in dem nicht verbreiterten Teil . des Weges vom linken Fahrbahnrand oingchalten hat. Diese Art dos Linksabbiegens aus einer erweiterten Straßeneinmündung hat das Berufungsgericht - abv/eichend vom Landgericht - als verkehrswidrig angesehen. Dem ist beizutreten.
Für den umgekehrten Fall des Linkseinbiegens in eine trichterförmig verbreiterte Straßenmündung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dabei der Mittelpunkt der Trichter-breite rechts zu umfahren ist, sofern nicht Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen etwas anderes bestimmen (Beschluß vom 13o September 1961 - 4 StR 271/61 - BGHSt 16, 255)» Die abweichende Ansicht der Oberlandesgerichte Neustadt (DAR 55, 311) und Celle (DAR 57, 193; VersR 60, 951) ist abgelehnt worden.
Der erkennende Senat tritt der Entscheidung des 4. Strafsenats z'iwiu'-.est für die Fälle bei, in denen sich eine Straße - wie vorliegend - an ihrer Einmündung nach beiden Seiten verbreitert. Für das Linksabbiegen aus einem solchen Mündungstrichter muß dann das Entsprechende gelten. Das Überfahren der für den Benutzer jeweils linken Trichterhälfte ist in beiden Richtungen unstatthaft. Die örtliche Verbreiterung der Straße befreit weder von dem Gebot, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren, noch gestattet sie den aus dem Trichter kommenden Linksabbieger, sich weiter als bis zur Mitte der Fahrbahn nach links einzuordnen (§ 8 Abo. 2 u, 3 StVO). Es muß der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde Vorbehalten bleiben, ob es nach den Gegebenheiten - insbesondere den Sichtverhältnisoen -tunlich ist, den Mündungstrichter durch Inseln oder Markierun-
 
gen in zwei selbständige Straßenzüge zu gabeln. Fehlt es an einer solchen Ausgestaltung, so kann es nicht den Verkehrsteilnehmern überlassen werden, sich eine derartige Gabelung der Mündung lediglich vorzustellen und dann so zu fahren, als wäre sie markiert. Wie v/enig das mit der Sicherheit insbesondere des Gegenverkehrs vereinbar wäre, erhellt schon daraus, daß Inseln und Markierungen an Trichtermündungen häufig nur angebracht worden, um die beiden Fahrbahnhälften augenfällig zu trennen, d.h. um gerade einen Zwang zu dem Rechtsumfahren des Trichtermittelpunktes auszuüben.
Rio Revision irrt, wenn sie dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1962 (VI ZR 19/62 = VersR 63, 279) entnehmen will, daß dort ein abweichender Standpunkt vertreten worden sei. Richtig ist, daß der Unfallhergang in allen wesentlichen Punkten dem vorliegenden entsprach; auch waren die Parteirollen gleichartig. Rechtlich ging es jedoch um eine andere Frage. In jenem Fall hatte sich der Kläger gegen jede Schadensteilung mit der Begründung gewandt, daß der Linksabbieger durch das Überfahren der linken Trichterhälfte in einem kurzen Bogen Bein Vorfahrtrecht verloren habe. Ras hat der Senat freilich verneint, und wegen der Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen Verhältnissen ist auch entschieden worden, daß er sich nicht darauf verlassen durfte, der aus dem Trichter kommende Linksabbieger werde den Bogen weit au3führen. Ramit ist jedoch nicht etwa dao Abbiegen im kurzen Bogen - also links am Trich-tormittolpunkt vorbei - für statthaft erklärt worden. Raß dem Beklagten insoweit ein haftungsbegründender Verstoß zur Last fiel, war im Gegenteil außer Streit; zu befinden war nur über das mitwirkonde Verschulden des damaligen Klägers. Vorliegend räumt der Kläger seine Beteiligung von vornherein ein, während
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umgekehrt die Beklagten von jeder Haftung freigestellt werden möchten. Ihre Ansicht, daß der Radfahrer verkehrsrichtig gefahren sei, ist jedoch aus den dargelegten Gründen unzutreffend; sie läßt sich insbesondere nicht auf die erörterte Entscheidung stützen.
Baß der Verstoß	für	den Unfall ursächlich gewor-
den ist, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Würdigung der Tatsachen fostgeotcllt. Es konnte nach den Umständen sehr wohl zu der Überzeugung gelangen, daß der Radfahrer, wenn er rechts vom Trichtermittelpunkt geblieben wäre, entweder noch vor dem Kläger die nördliche Hälfte der Kampstraßo erreicht oder aber die Vorbeifahrt des Motorrades abgewartet hätte, weil er es dann rechtzeitig wahrgenommen und seine Vorfahrt nicht erzwungen hätte.
Der Schuldvorwurf gegen	ist	mit	Recht	aus	seinem
 Verhalten in der konkreten läge hergeleitet worden. Auf dem 3 m breiten Sumpfweg konnte er bestenfalls in 2,50 m Abstand vom linken Fahrbahnrand gefahren sein. Wenn er diesen Abstand von der linken Begrenzung - wie festgestellt und von den Beklagten selbst behauptet - auch im Mündungstrichter beibehielt, war er bei der Ausfahrt aus diesem 2,50 m von der linken und 13,50 m von der rechten Ecke entfernt. In Sichtverbindung mit dem westlichen Teil der Kampstraßo geriet er so nach den Feststellungen praktisch erst im letzten Augenblick; zudem war es . noch dunkel. Unter diesen Umständen mußte sich B^f^ das Gefährliche seiner Fahrweise, wie der Tatrichter zutreffend bemerkt, geradezu aufdrängen. Ihm drohte der Zusammenstoß mit jedem auf der Kampstraßo von Westen herannahenden Fahrzeug, gleich viel ob dies geradeaus weiterfahren oder in den 5umpfweg oinbie-
 
gen wollte- Auch v/enn S^PI^ im Hinblick auf die erörterte Zweifelsfrage schuldlos davon ausgegangen sein sollte, er brauche den Trichtermittelpunkt nicht rechts zu umfahren, so konnte er ea doch keinesfalls für verkehrsgerecht halten, ohne Notwendigkeit und noch dazu bei Dunkelheit so dicht um die sicht-versperrende Ecke zu biogen und den weiten, für eine gefahrlosere Fahrweiso zur Verfügung stehenden Raum ungenutzt zu lassen. Auf die nur zusätzlich geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Vorfahrtrecht beim Einbiegen aus einer Einmündung ohnehin zurückhaltender auszuüben sei als auf einer Kreuzung, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
Die vom Kläger selbst zugestandene Teilung des Schadens - zwei Drittel zu seinen "Lasten - ist vom Berufungsgericht rechtobedenkenfroi als der Sachlago angemessen erachtet worden. Insoweit erhobt auch die Revision keine Rügen.
Die Verjährung der dem Grunde nach gerechtfertigten Klageansprüche hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat es als genügend erachtet, daß der Kläger seine Beschwerde gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des Landgerichts mehr als zwei Monate vor der Vollendung der Verjährung begründet und damit bis zu diesem Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hat, das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis des Unvermögens zur Kostentragung zu beheben. Darin ist dem Berufungsgericht auch dann beizutreten, wenn es dem Kläger - wie die Revision behauptet - möglich gewesen wäre, die Beschwerde früher einzulegen und zu begründen. Für die Beschwerde gilt ebenso wie für das Armenrechtsgesuch selbst, daß die arme Partei in der Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Überlegungo-frist nicht benachteiligt werden darf. Da der Kläger seine An-
Sprüche eindeutig aus einer unerlaubten Handlung des damaligen Beklagten herleitete, erübrigte sich schließlich auch ein Hinweis an das Beschwerdegericht, daß sich die Verjährung drei Jahre nach dem feststehenden Unfallzeitpunkt vollenden werde..
Nach alledem ist die Revision der Beklagten nicht begründet« Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Hancbeck _	Dr,	Hauß	Meyer
 Br, Pfretzschner
 Br, Nüßgens