Etwa vom 31o Juli 1956 an bildete sich jedoch eine Y/undstörung aus, die in eine stärkere Y/undeiterung überging* Deshalb wurde ab 6« August 1956 bis einschließlich 13« August 1956 das Anti-bioticum Faraxin gegeben« Der Kläger sprach darauf nicht an« Wae das Berufungsgericht dem Beklagten als ärztlichen Kunstfehler zu dem Schuldvorwurf macht, ergeben seine Urteilsgründe mit aller Klarheits daß er nämlich beim Kläger eine» wie sich erwies, therapeutisch überflüssige und nutzlo se, aber zur Ertaubungführende Behandlungmit Neomycin durchführt e, ohne vorher einen irregernachweie mit Empfindlich-keitsprüfung (bakteriologischen $est mit Resistenzbestimißung) einzuholeno Die Revision macht geltend, daß eine vorgängige Resistenzbestimmung zunächst nicht erforderlich und dann nicht mehr möglich gewesen seis der Beklagte habe aus seiner Erfahrung heraus bei der urologischen Infektion des Klägers zunächst mit einem anderen, Faraxin-empfindlichen Erreger rechnen dürfen; nach dem Versagen dieses Medikaments aber habe der Kläger in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt, so daß keine Zeit mehr durch bakteriologische Untersuchungen zu verlieren, sondern der sofortige Einsatz des an sich hochwirksamen Neomycin zu wagen gewesen sei. Die Revision bezieht sich dabei auf den erbotenen Sachverständigenbeweis dafür, daß es bei dem bedrohlichen Zustand des Klägers angebracht gewesen sei, das Neomycin anzuwenden, ohne zuvor ein Testverfahren abzuwarten, und daß es auch nicht zweckmäßig gewesen wäre, gleichzeitig mit der Anwendung ein Testverfahren einzuleiten und das Mittel gegebenenfalls vorzeitig wieder abzusetzen. Aber* alles dies als zutreffend unterstellt durfte das Berufungsgericht auch ohne weitere sachverständige (Begutachtung zu der Auffassung gelangen, daß der Beklagte gleichwohl imstande und verpflichtet gewesen wäre, vor dem Einsatz des gefährlichen Neomycin eine Resistenzbestimmung einzuholen.» Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes wurde mit der Neomycin-Kur am 14« August 1956 begonnen; da der Kläger trotzdem weiterhin hohes Fieber hatte, wurde am 17* August ein Erregernachweis mit Empfindliehkeitsprüfung angefordert, die - nach 2 Tagen -am 19, August beim Beklagten eingingen und zur sofortigen Absetzung des Mittels führten.» Vordem war vom 6» bis einschließlich 13° August 1956 Paraxin gegeben worden, auf das der Kläger nicht anspracho Spätestens am 11. August 1956 durfte der Beklagte daher nicht mehr damit rechnen, daß Paraxin dem Kläger helfen werde, sondern mußte eine andere Therapie ins Auge fassen« Wären bereits an diesem Tage - statt fast eine Woche später - Erregernaehweis und Resistenzbestimmung angefordert worden, so hätten sie nach zwei Tagen, also beim Absetzen des Paraxin und vor Beginn der Neomycin-Kur vorliegen köhnen» 2. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dem Beklagten somit zur Last zu legenden Kunstfehler und dem Gehörschaden des Klägers beetreitet die Revision mit der Behauptung, ein vor (statt, wie geschehen, nach) Aufnahme der Behandlung mit Neomycin durchgeführter bakteriologischer Test habe möglicherweise die Empfindlichkeit (statt der festgestellten Unempfindlichkeit) des Erregers ergeben, so daß eine Neomycinbehandlung erfolgversprechend gewesen w fixe ■ Sie erkennt zwar an, daß sensible Erreger unter der Neomycin-Thera-pie nicht resistent werden, und daß hemmende Faktoren, die das Neomycin inaktivieren, nichtbekannt sind> hält solche Faktoren aber für möglich und beruft sich auf die Bemerkung des gerichtlichen Sachverständigen, die am 17« August eingeleitete bakteriologische Prüfung habe ergeben, daß Neomycin "ni cht mehr n wi rksam war ö Denn die tatsächliche Behauptung, daß eine vor Beginn der Neomycin-Kur durchgeführte Resistenzbestimmung möglicherweise das entgegengesetzte Ergebnis der nach ihrem Beginn vorgenommenen gehabt hätte, ist neu und schon aus diesem Grunde für das Revisionsverfahren unbeachtliche Sie ist überdies aber auch sachlich unerheblich.
VI ZR 116/62 2204 090 Verkündet am 29o Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile Im Hamen des Volk©5 In dem Rechtsstreit des Chefarztes Prof. Str« Br o Ferdinand Mpp in Beklagten, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. g egen den Verlagsleiter Max rfcr«gp* in Kläger, Behufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~Prozeßbevollroächtigters Rechtsanwalt Br* hat der VIV ^tvilBenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 * Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatsprääideuten Br* Engels und der Bundesrichter Br« IC« E* Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br« Pfretzsch ner - für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7® Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7* Februar 1962 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der an einer pplycystischen Degeneration beider Nieren litt, wurde in der vom Beklagten geleiteten urolo-giBChen Abteilung des Krankenhauses der Stadt München vom Beklagten behandelt« Am 27« Juli 1956 wurden die Cysten an der rechten Niere eröffnet« Die Wunde schien zunächst gut zu heilen. Etwa vom 31o Juli 1956 an bildete sich jedoch eine Y/undstörung aus, die in eine stärkere Y/undeiterung überging* Deshalb wurde ab 6« August 1956 bis einschließlich 13« August 1956 das Anti-bioticum Faraxin gegeben« Der Kläger sprach darauf nicht an« Am 13« August 1956 kam zu der Infektion in der operierten Niere noch eine Rippenfellentzündung hinzu. Das* das Faraxin nicht gewirkt hatte, wurde es an diesem Tag abgesetzt« Am 14« August 1956 wurde mit einer Neofecin-Kur begonnen. Diese endete am 19* August 1956. Es wurden am ersten Tag 1,5 g ( 5 x 0,5 g) und in den folgenden fünf Tagen je l g ( 2 x 0,5 g) Neomycin, zusammen also 6,5 g, parenteral gegeben. Da der Kläger trotz der Neömycin-Gaben weiterhin hohes Fieber hatte, wurde am 17« August 1956 eine Yundrevision vorgenommen * Am gleichen Tage wurden ein Erregernachweis und eine Empfindlichkeits~ Prüfung angefordert. Diese gingen am 19« August 1956 beim Beklagten ein. Der gefundene Erreger Staphylococcus- albus hatte sich bei der Empfindlichkeitsprüfung gegenüber drei Medikamenten - darunter Erythromycin - als empfindlich erwiesen, da~ gegen als resistent gegenüber Neomycin. Da sich das Krankheitsbild nicht gebessert hatte, wurde dem Kläger vom 22. August 1956 bis einschließlich. 27« August 1956 noch Erythromycin gegeben^ Während dieser Behandlung sank das Fieber unter 39 Grad, um danach wieder anzusteigen. Die Wunde wurde lediglich ört~ lieh behandelt« Der Kläger hatte noch etwa 14 Tage lang hohes Fieber. Dann heilte die Wunde allmählich aus« Am 26. September 1956 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen« Er stellte fest, daß sein Gehör nachließ, und ist nunmehr taub geworden. Der Kläger behauptet, der Verlust seines Gehörs sei auf die Behandlung mit Neomycin zurückzuführen» Der Beklagte habe die.zulässige tägliche Dosis .überschritten und es schuldhaft versäumt, vor der Anwendung eine bakteriologische Untersuchung mit Resistenzbestimmung zu veranlassen» Der Beklagte hätte -so meint der Kläger - auch seine Einwilligung zu der Behandlung mit Neomycin einholen und ihn über die Gefährlichkeit des Mittels aufklären müssen* Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz» Durch Grundurteil vom 18» Juli I960 hat das Landgericht die Klage fixt dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt«* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos* Seine Revision erstrebt die Abweisung der Klage * Entscheldungsgrunde: Wae das Berufungsgericht dem Beklagten als ärztlichen Kunstfehler zu dem Schuldvorwurf macht, ergeben seine Urteilsgründe mit aller Klarheits daß er nämlich beim Kläger eine» wie sich erwies, therapeutisch überflüssige und nutzlo se, aber zur Ertaubungführende Behandlungmit Neomycin durchführt e, ohne vorher einen irregernachweie mit Empfindlich-keitsprüfung (bakteriologischen $est mit Resistenzbestimißung) einzuholeno 1* Daß es den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen hätte, vor der Anwendung von Heomycin einen Erregernachwei.s mit EmpfindlichkeitsprUfung herbeizuführen, durfte das Berufungsgericht dem Verhand lungs ergehn is entnehmen» War schon in der vom Beklagten vorgelegten Fachliteratur hervorgehoben, daß der / Gebrauch des Neomycin wegen seiner hohen Toxizität in der Hauptsache auf Infektionen beschränkt bleibe, deren Erreger anderen Medikamenten gegenüber resistent seien, und stets bakteriologisch kontrolliert werden sollte, so legt der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Heilmeyer - eine führende Autorität - in seinem Gutachten dar, daß vor jeder Antibiotica-Therapie, besonders aber vor dem Einsatz gefährlicher Antibiotics wie Neomycin, die Durchführung einer bakteriologischen Untersuchung mit Resistenzbestimmung, sofern möglich, ganz allgemein gefordert werde. Die Revision macht geltend, daß eine vorgängige Resistenzbestimmung zunächst nicht erforderlich und dann nicht mehr möglich gewesen seis der Beklagte habe aus seiner Erfahrung heraus bei der urologischen Infektion des Klägers zunächst mit einem anderen, Faraxin-empfindlichen Erreger rechnen dürfen; nach dem Versagen dieses Medikaments aber habe der Kläger in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt, so daß keine Zeit mehr durch bakteriologische Untersuchungen zu verlieren, sondern der sofortige Einsatz des an sich hochwirksamen Neomycin zu wagen gewesen sei. Die Revision bezieht sich dabei auf den erbotenen Sachverständigenbeweis dafür, daß es bei dem bedrohlichen Zustand des Klägers angebracht gewesen sei, das Neomycin anzuwenden, ohne zuvor ein Testverfahren abzuwarten, und daß es auch nicht zweckmäßig gewesen wäre, gleichzeitig mit der Anwendung ein Testverfahren einzuleiten und das Mittel gegebenenfalls vorzeitig wieder abzusetzen. Aber* alles dies als zutreffend unterstellt durfte das Berufungsgericht auch ohne weitere sachverständige (Begutachtung zu der Auffassung gelangen, daß der Beklagte gleichwohl imstande und verpflichtet gewesen wäre, vor dem Einsatz des gefährlichen Neomycin eine Resistenzbestimmung einzuholen.» Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes wurde mit der Neomycin-Kur am 14« August 1956 begonnen; da der Kläger trotzdem weiterhin hohes Fieber hatte, wurde am 17* August ein Erregernachweis mit Empfindliehkeitsprüfung angefordert, die - nach 2 Tagen -am 19, August beim Beklagten eingingen und zur sofortigen Absetzung des Mittels führten.» Vordem war vom 6» bis einschließlich 13° August 1956 Paraxin gegeben worden, auf das der Kläger nicht anspracho Spätestens am 11. August 1956 durfte der Beklagte daher nicht mehr damit rechnen, daß Paraxin dem Kläger helfen werde, sondern mußte eine andere Therapie ins Auge fassen« Wären bereits an diesem Tage - statt fast eine Woche später - Erregernaehweis und Resistenzbestimmung angefordert worden, so hätten sie nach zwei Tagen, also beim Absetzen des Paraxin und vor Beginn der Neomycin-Kur vorliegen köhnen» 2. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dem Beklagten somit zur Last zu legenden Kunstfehler und dem Gehörschaden des Klägers beetreitet die Revision mit der Behauptung, ein vor (statt, wie geschehen, nach) Aufnahme der Behandlung mit Neomycin durchgeführter bakteriologischer Test habe möglicherweise die Empfindlichkeit (statt der festgestellten Unempfindlichkeit) des Erregers ergeben, so daß eine Neomycinbehandlung erfolgversprechend gewesen w fixe ■ Sie erkennt zwar an, daß sensible Erreger unter der Neomycin-Thera-pie nicht resistent werden, und daß hemmende Faktoren, die das Neomycin inaktivieren, nichtbekannt sind> hält solche Faktoren aber für möglich und beruft sich auf die Bemerkung des gerichtlichen Sachverständigen, die am 17« August eingeleitete bakteriologische Prüfung habe ergeben, daß Neomycin "ni cht mehr n wi rksam war ö Ob diese Bemerkung des Sachverständigen überhaupt in dem von der Revision unterstellten Sinne verstanden werden darf, mag dahinstehen. Denn die tatsächliche Behauptung, daß eine vor Beginn der Neomycin-Kur durchgeführte Resistenzbestimmung möglicherweise das entgegengesetzte Ergebnis der nach ihrem Beginn vorgenommenen gehabt hätte, ist neu und schon aus diesem Grunde für das Revisionsverfahren unbeachtliche Sie ist überdies aber auch sachlich unerheblich. Die Revision übersieht nämlich, daß der Gehörschaden des Klägers nicht durch die Unterlassung rechtzeitiger Resistenzbestimmung, sondern nur durch die (mangels vorgängiger Resistenzbestimmung fehlerhafte jNeomycin-Anwendung bewirkt worden sein kann. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung rechtzeitiger Resistenzbestimmung und dem Gehörschaden braucht daher nicht nachgewiesen zu werden. Pen Zusammenhang zwischen Heomycin-Kur und Ertaubung aber hält das Berufungsgericht unangefochten für erwiesen. - Pa hiernach bereits $e$ dem Beklagten zur Past fallende Kunstfehler das angefochtene Berufungsurteil rechtfertigt, kann die Frage einer Verletzung der Aufklärungspflicht auf sich beruhen . Pie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 9? ZPO. Engels Pr. K. £. Meyer Hanebeck Heinrich Meyer Pr. Pfretzschner