Der Beklagte ist Halter einer amerikanischen Ford-Limousine«, Am Abend des 3» April 1958 parkxe er seinen Wagen, ohne ihn zu verschließen, in Wiesbaden-Kastel vor dem Schlesier-Haus im Fort Biehler, wo seine Verlobte und deren Bruder Wolf-Rudiger SflMPbei ihren Eltern wohnten«, Zwischen 22 und 23 Uhr schoben Wolf-Rüdiger Sfli^und sein Freund Erich KüflHK die damals beide noch minderjährig waren, den Wagen etwa 30 bis 40 m vom Hause fort«, SflH^ schloß die Zündleitung durch einen Steckkontakt, dessen Lage ihm von gemeinsamen Fahrten mit dem Beklagten bekannt war«. Der Kläger hat den Beklagten sowie SflHK KüflHBfc und dessen Eltern für seinen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen 4»263>09 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Genannten verpflichtet seien, ihm auch den in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. satz u/id 4p000 DM Schmerzensgeld zu zahlen* Ferner hat es deren Ersatzpflicht für allen weiteren Unfallschaden des Klägers festgestellt, sov/eit die Ansprüche nicht auf So-zialversicheruhgsträger übergegangen sind* Dagegen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten sowie die Eheleute Karl und Elisabeth KüHl gerichtet war* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch den Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner mit Erich KüBHl und Wolf-Rüdiger SflHBl an den Kläger 2.051,59 DM Schadensersatz und 1*500 DM Schmerzensgeld zu ist, als Gesamtschuldner mit Erich KüflH^und Wolf-Hüdiger SflHP dein Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind*. Io Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 7 Abs» 3 StVG, aber auch nach den Deliktsvorschriften (§§ 823 f BGB) verpflichtet, für den Schaden des Klägers einzustehen, v/eil er durch sein Verschulden ermöglicht habe, daß sein Kraftfahrzeug von V/olf-Rüdiger SflB und Erich KüfH^ zu einer Schwarzfahrt benutzt wurde« 2o Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten für unbeachtlich gehalten, daß zu einer besonderen Sicherung kein Anlaß bestanden habe, weil er in der Wohnung der Eltern seiner Braut den Wagen im Blickfeld gehabt habe« Nach dem Gesetz muß der Kraftfahrer Sicherungsvorkehrungen treffen, wenn er sein Fahrzeug verläßt« Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob er sich von dem Fahrzeug, besonders von dessen Lenkvorrichtungen, in einer Weise entfernt, die es ihm nicht mehr ermöglicht, sofort einzugx*eifen und die unbefugte Benutzung zu verhindern (BGH, Urt« vom 3« November I960 - VI ZR 131/59 - BAR 1961 , 53 » VRS 20, 25)« Daß der Beklagte in diesem Sinne seinen Wagen verlassen hat, kann schon wegen der räumlichen Entfernung, die er von ihm hatte, nicht zweifelhaft sein« des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben , daß Wolf-Rüdiger SflHfe und Brich ICüflHP die abgeschlossene Y/agentüre mit Gewalt geöffnet hätten„ Nach ihrer eigenen Erklärung wollten sie den Wagen nur benutzen und ihn dann unbemerkt und unbeschädigt wieder an seinen Platz stelleno Baß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den früheren Beklagten Erich KüflHB nicht eigens vernommen hat, ist entgegen der Meinung der Revision Verfahrens« rechtlich nicht zu beanstanden0 Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug mit offenen Türen auf der Straße stehen läßt, muß in aller Regel damit rechnen, daß ein Unbefugter versuchen wird, es in Betrieb zu setzen«, Da allgemein bekannt ist, daß Schwarzfahrten - besonders bei Nacht - erhebliche Gefahren mit sich bringen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß auch der Beklagte diese Gefahr hätte erkennen und damit rechnen müssen, daß andere Personen auf einer solchen Fahrt Schaden erleiden konnten (vgl«, Urteil des BGH vom 13<> Januar 1961 -4 StR 517/60 - VRS 20, 282 Nr« 109)» Es ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nicht nur nach § 7 Abs* 5 StVG, sondern auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 ff BGB) für die Unfallfolgen der Schwarzfahrt einzustehen hat«, XIo Soweit der Beklagte dem Kläger zur Last legt , daß ihn ein Mitverschulden an seinem Schaden treffe, hält das Berufungsgericht die entscheidenden Behauptungen des Beklagten nicht für bewiesen.
VI ZB 116/61 Verkündet am 1?o April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 037 Im Namen de3 Volkes In dem Rechtsstreit des amerikanischen Soldaten a/1 c sß Ap0 < Y/fl James E_-F Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauschlosser Karlheinz Bo Straße in Wi Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode, Br» Hauß und Br* Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17« Februar 1961 wird, zurückgewieseno Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte ist Halter einer amerikanischen Ford-Limousine«, Am Abend des 3» April 1958 parkxe er seinen Wagen, ohne ihn zu verschließen, in Wiesbaden-Kastel vor dem Schlesier-Haus im Fort Biehler, wo seine Verlobte und deren Bruder Wolf-Rudiger SflMPbei ihren Eltern wohnten«, Zwischen 22 und 23 Uhr schoben Wolf-Rüdiger Sfli^und sein Freund Erich KüflHK die damals beide noch minderjährig waren, den Wagen etwa 30 bis 40 m vom Hause fort«, SflH^ schloß die Zündleitung durch einen Steckkontakt, dessen Lage ihm von gemeinsamen Fahrten mit dem Beklagten bekannt war«. Anschließend fuhren SflBBi und zunächst nach Erbenheim, wo sie in einer Bar Alkohol tranken und dann nach Wiesbaden, wo sie weiter tranken«, Auf der Rückfahrt überließ SfH^^das Steuer seinem Freunde, obwohl er wußte, daß dieser keinen Führerschein besaß» In Erbenheim fuhr der Wagen um 1»30 Uhr in eine Fußgängergruppe hinein» Dabei würde der Kläger erheblich verletzt. Er erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Oberschenkels und des linken Unterschenkels sowie Platz- und Schürfwunden» Am 10» August 1958 brach er sich nochmals den Oberschenkel, al.s er sich im Krankenhaus vom Bett zu einem Rollstuhl begeben wollte» Der Kläger hat den Beklagten sowie SflHK KüflHBfc und dessen Eltern für seinen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen 4»263>09 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Genannten verpflichtet seien, ihm auch den in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Er habe seinen Wagen vor der Wohnung der Eltern seiner Braut so abgestellt, daß er ihn durch das Fenster der Wohnung habe im Auge behalten können«. Die Türen des Wagens seien zwar nicht verschlossen gewesen«. Er habe aber den Zündschlüssel abgezogen und darüber hinaus die Zündloitung durch eine besondere, versteckt angebrachte Steckdose zusätzlich unterbrochen» Damit habe er die ihm zu demutbare Sorgfalt angewandt» Vorsorglich beruft sich der Beklagte darauf, daß den ' Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er, der Kläger, entgegen einem ärztlichen Verbot vorzeitig aus dem Bett aufgestanden sei und sich dabei den Oberschenkel erneut gebrochen habe* Das Landgericht hat Erich KUflHH und Wolf-Rüdiger SgJB^verur'fceil't ? an Kläger . 2* 669»19 DM Schadenser- satz u/id 4p000 DM Schmerzensgeld zu zahlen* Ferner hat es deren Ersatzpflicht für allen weiteren Unfallschaden des Klägers festgestellt, sov/eit die Ansprüche nicht auf So-zialversicheruhgsträger übergegangen sind* Dagegen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten sowie die Eheleute Karl und Elisabeth KüHl gerichtet war* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch den Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner mit Erich KüBHl und Wolf-Rüdiger SflHBl an den Kläger 2.051,59 DM Schadensersatz und 1*500 DM Schmerzensgeld zu zahlen*. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet . ist, als Gesamtschuldner mit Erich KüflH^und Wolf-Hüdiger SflHP dein Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind*. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter*. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 7 Abs» 3 StVG, aber auch nach den Deliktsvorschriften (§§ 823 f BGB) verpflichtet, für den Schaden des Klägers einzustehen, v/eil er durch sein Verschulden ermöglicht habe, daß sein Kraftfahrzeug von V/olf-Rüdiger SflB und Erich KüfH^ zu einer Schwarzfahrt benutzt wurde« 1 o Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte im Rahmen der allgemeinen' Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften Stehende tun mußte, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren (BGH, Urt« vom 31. Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VRS 20, 251 Nr. 95 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des BGH). Das Maß der Anforderungen, die hiernach zu stellen sind, bestimmt sich in erster Linie nach § 35 StVO, der verlangt, daß ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verläßt, zur Verhinderung der unbefugten Benutzung "die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt11 o Biese Vorschrift ergänzt den für Fahrzeuge aller Art geltenden § 20 StVO, der jedem Fahrzeugführer zur Pflicht macht, beim Verlassen seines Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden«, 2o Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten für unbeachtlich gehalten, daß zu einer besonderen Sicherung kein Anlaß bestanden habe, weil er in der Wohnung der Eltern seiner Braut den Wagen im Blickfeld gehabt habe« Nach dem Gesetz muß der Kraftfahrer Sicherungsvorkehrungen treffen, wenn er sein Fahrzeug verläßt« Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob er sich von dem Fahrzeug, besonders von dessen Lenkvorrichtungen, in einer Weise entfernt, die es ihm nicht mehr ermöglicht, sofort einzugx*eifen und die unbefugte Benutzung zu verhindern (BGH, Urt« vom 3« November I960 - VI ZR 131/59 - BAR 1961 , 53 » VRS 20, 25)« Daß der Beklagte in diesem Sinne seinen Wagen verlassen hat, kann schon wegen der räumlichen Entfernung, die er von ihm hatte, nicht zweifelhaft sein« 3o Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 1« April 1958 (VI ZR 92/57 - VRS 14, 417) genügt es nicht, daß ein Kraftfahrer, der den Wagen auf der Straße abstellt, den Zündschlüssel abzieht« Vielmehr ist in der Regel von ihm zu fordern, daß er auch die Wagentüren abschließt« In dem jetzt zu entscheidenden Falle steht fest, daß der Beklagte diese übliche Sicherungsvorkehrung unterlassen hato Damit hat er seine Obhutspflicht vernachlässigt, denn er durfte von der Regel, ein auf der Straße abgestelltes Kraftfahrzeug zu verschließen, auch dann nicht abweichen, wenn er die Zündleitung seines Wagens durch eine versteckt angebrachte Steckdose unterbrochen hatte« Es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich gerade auf Schwarzfahrten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet« Deshalb ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die Obhutspflicht des Kraftfahrzeughalters zu stellen und von ihm zu fordern, daß er alle ihm möglichen und zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten zu verhüten« Das Abschließen der Türen ist eine einfache und auch übliche Maßnahme« Von.ihr darf nur abgesehen werden, wenn der Kraftfahrer eine Sicherung trifft, die praktisch jede Benutzung durch andere verhindert« Allerdings wird, wie der Revision zuzugeben ist, durch das Unterbrechen der Zündleitung an versteckter Stelle die Gefahr des Diebstahls und der unbefugten Benutzung weitgehend verringert« Sie ist aber durch diese Sicherungsmaßnahme nicht ausgeschlossen« Auch bei ihr bleibt das Abschließen der Wagentüre eine weitere Erschwerung der unbefugten Benutzung« Sie ist jedem Kraftfahrer ohne Mühe möglich und im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich von ihm zu fordern« 4» Die Annahme der Revision, daß die Haftung des Beklagten deshalb entfalle, v/eil die beiden Jugendlichen sich auch durch die verschlossenen Türen nicht von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen, findet in den Feststellungen dos Berufungsgerichts keine Grundlage. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben , daß Wolf-Rüdiger SflHfe und Brich ICüflHP die abgeschlossene Y/agentüre mit Gewalt geöffnet hätten„ Nach ihrer eigenen Erklärung wollten sie den Wagen nur benutzen und ihn dann unbemerkt und unbeschädigt wieder an seinen Platz stelleno Baß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den früheren Beklagten Erich KüflHB nicht eigens vernommen hat, ist entgegen der Meinung der Revision Verfahrens« rechtlich nicht zu beanstanden0 5o Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt hat» Es kann offen bleiben, ob er, wie das Berufungsgericht meint, gerade mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß der jugendliche Bruder seiner Braut das Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt benutzen werde« Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug mit offenen Türen auf der Straße stehen läßt, muß in aller Regel damit rechnen, daß ein Unbefugter versuchen wird, es in Betrieb zu setzen«, Da allgemein bekannt ist, daß Schwarzfahrten - besonders bei Nacht - erhebliche Gefahren mit sich bringen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß auch der Beklagte diese Gefahr hätte erkennen und damit rechnen müssen, daß andere Personen auf einer solchen Fahrt Schaden erleiden konnten (vgl«, Urteil des BGH vom 13<> Januar 1961 -4 StR 517/60 - VRS 20, 282 Nr« 109)» Es ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nicht nur nach § 7 Abs* 5 StVG, sondern auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 ff BGB) für die Unfallfolgen der Schwarzfahrt einzustehen hat«, 8 *■> b i XIo Soweit der Beklagte dem Kläger zur Last legt , daß ihn ein Mitverschulden an seinem Schaden treffe, hält das Berufungsgericht die entscheidenden Behauptungen des Beklagten nicht für bewiesen. Es geht davon aus, daß sich der Kläger am 10. August 1958 den Oberschenkel erneut gebrochen hat, weil er aufgestanden ist, bevor das Bein eine Belastung vertrug. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Kläger damit einem ausdrücklichen ärztlichen Verbot zuwider gehandelt hat. Allerdings ist ein solches Verbot in der Auskunft erwähnt, die die städtischen Krankenanstalten in Wiesbaden auf Anfrage des Gerichts über die Art und den Umfang der Unfallverletzungen des Klägers erteilt haben. Der Kläger hatte aber ausdrücklich bestritten, daß ihm ein derartiges Verbot wörtlich oder sinngemäß erteilt worden sei. Wenn dem Berufungsgericht hiernach das Schreiben des Krankenhauses zu dem Beweis für das Bestehen eines ärztlichen Verbotes nicht ausreichend erschien, so hält sich diese Entscheidung im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes t§ 286 ZPO) «> Sio ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. III, Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Di’o Kleinewefers Hanebeck Dr„ Bode Dra Bauß Dr» Pfretzschner