SrPHP machte am Tag zuvor die Beklagten darauf aufmerksam, daß das Material nicht auf dem Bürgersteig oder der Straße vor dem Haus gelagert werden dürfe. Der Kläger macht die Beklagten für seinen Schaden verantwortlich c Er hat vorgetragen: Der Sand sei zu dem Teil durch Fahr-zeuge auseinandergefahren worden und habe sich in einer immer dünner werdenden Schicht bis fast zu den Straßenbahnschienen hin ausgebreitet. Die Beklagten haben KlageabweiBung beantragt, Sie haben vorgebracht: Der Sandhaufen sei nicht ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen. § 41 StVO mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Beklagten hätten eine ihnen obliegende allgemeine Yerkehrssicherungspflicht verletzt, da sie es unterlassen hätten, den Sand sofort von der Straße zu entfernen oder die sonst zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Rechtspflicht ergebe sich aus § 823 BGB« Der auf dem Bürgersteig und auf der Straße vor dem Hause der Beklagten gelagerte Sand habe eine Gefahrenquelle gebildet, für welche die Beklagten verantwortlich gewesen seien. Die Beklagten hätten den Beweis dafür, daß sie die Verpflichtun zur ordnungsgemäßen Lagerung des Sandes rechtsverbindlich auf Bronsack übertragen hätten, nicht geführt. Selbst wenn aber ein solcher Auftrag unterstellt werde, so seien gleichwohl die Beklagten verpflichtet gewesen, den Sand von der Straße v/egzu-schaffen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. BrflH^ habe dem Erstbeklagten bald nach dem Äbladen des Sandes erklärt, daß die Beklagten den Sand nicht auf der Straßei. Der auf dem Bürgersteig und auf der Straße gelagerte Sand sei für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen. Denn die Beklagten hätten sich einer groben Hachlässig-keit schuldig gemacht, wenn sie den Sand nach dem Unfall des Klägers noch weitere 4 Stunden in seiner Gefahrenlage belassen hätten. Bei dieser Sachlage spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, daß allein der Sand die Ursache für den Sturz des Klägers gewesen soi. Auch hätten sie voraussehen können, daß der Sand bei dem gerade am Samstagmorgen in der Straße herrschenden lebhaften Verkehr auseinandergefahren und zur Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer werden könne. Seine Fahr« weise und sein Verhalten könnten auch dann nicht als falsch bezeichnet werden, wenn er die Straßenbahn schon frühzeitig, also vor Erreichen des Sandhaufens, bemerkt haj>e. Daß er alsdann zu Fall gekommen und mit einem Fuß unter den zweiten Anhänger der Straßenbahn geraten sei, sei nicht auf sein Verschulden, sondern darauf zurückzuführen, daß das Rad infolge des Sandes abgerutscht sei. Letztere Vorschrift enthält das Verbot, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegenzulassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird» Die Vorschrift sieht weiter eine Pflicht des für die Verkehrsstörung Verantwortlichen vor, diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen» Die Vorschrift dient der Sicherheit des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten für die verkehrsgefährdende Lagerung des Sandes verantwortlich und daher zu dessen unverzüglicher Entfernung verpflichtet waren. Die Revision meint, für die Entfernung oder Kenntlichmachung des Bandes sei der Anlieferer, do ho die Firma BflP, und neben dieser Br^BD verantwortlich gewesen; das bloße Wissen der Beklagten um. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß i.S. des § 41 StVO für die Verkehrsstörung nicht nur derjenige verantwortlich ist, der den Gegenstand auf die Straße gebracht . Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mußten sie damit rechnen, daß der abgeladenc Sand, dessen Wegschaffung Br^^|^ abgelehnt hatte, auseinandergefahren und zur Gefahrenquelle für Verkehrsteilnehmer werden konnte. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, den Sand wegzuschaffen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bejaht. Die von der Revision gemäß § 139 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte von seiner Fragepflicht Gebrauch machen müssen, die Beklagten hätten dann den Anlieferer B^P als solchen dafür benannt, daß der Sand lediglich teilweise bis zu einer Tiefe von 10cm auf der Fahrbahn gelegen sei, geht im übrigen auch deshalb (Bl* 178) der Inhaber der Firma BflP den Sand*nicht selbst angefahren hat, der damalige Fahrer aber nicht mehr ermittelt werden konnte« Auch kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, ob die Beklagten den durch das »Auseinanderfahren** des Sandes entstandenenZustand bis zu dem Unfall erfahren hatten« Es reicht aus, daß sie von der Bagerung eines Teiles des Sandes auf der Fahrbahn Kenntnis hatten und, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, mit einem Verstreuen des Sandes rechnen mußten, Biesen Erwägungen liegt die Feststellung zugrunde, daß der Sand mindestens bis zur Hälfte des durch den Bordstein und die äußere Straßenbahnschiene begrenzten Straßenstreifens in einer immer dünner werdenden Schicht gelegen hatte. Schließlich macht die Revision auch zu Unrecht geltend» der Kläger habe nicht gerügt» daß die von den Beklagten mit Schriftsatz vom IQ. daß ein nach dem Unfall aufgenommenes Lichtbild (Nr. 5) den Zustand dos Sandes zur Unfallzeit nicht richtig wiedergebe» zu eigen gemacht» die Richtigkeit der Wiedergabe also bestritten. c) Nach den weiteren» aus desi Zusammenhang der Urteils-gründe zu entnehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger erst unmittelbar vor dem Herankommen an den Sand dessen Streuung erkennen» mußte aber» um nicht von der herannahenden Straßenbahn erfaßt zu werden» weiter rechts fahren, bremste das Rad etwas ab» geriet bei dem Versuch, vorsich- Diese Feststellungen, die entgegen der Meinung der Revision weder in sich widerspruchsvoll sind noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprechen, tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Unfall, des Klägers nicht auf die Fahrweise des Klägers, sondern auf die verkehrsgefährdende läge des Sandes zurückzuführen ist und daß kein Mit verschulden des Klägers vorliegt. Der Sand scheidet als Ursache des Sturzes nicht, wie die Revision meint, etwa deshalb aus, weil der Kläger auf dem ersten feil des Sandhaufens zu dem Sturz gekommen war. Schließlich kann der Revision auch nicht in der Annahme gefolgt werden, daß der Kläger durch den Versuch, den sandfreien Teil der Fahrbahn vbn 70 cm zu benutzen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblichst verletzt und dadurch den Unfall selbst verschuldet, zu demindest aber mitverschuldet hat. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger nicht verargt und nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er bestrebt war, einen Sturz durch den Versuch, den sandfreien Teil der Fahrbahn zu benutzen, zu vermeiden. 3») Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs, 1,
VI ZR 116/60 Verkündet am 17. Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnendes Volkes In dem Rechtsstreit 1. ) des Hetzgermei st er s Richard 2. ) dessen Ehefrau Else geb. Kr< 9 beide in Straße S» Beklagten 9 Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Helmut geboren am 0. 1941 , FflHBIB (M#H)9 Strafie A, gesetzlich vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter, Frau Selma MüJBP geb. ChflB> gesch. BflBIBBP? FflBHIBI I4MIBP Straße Kläger, Berufungabeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■■ - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.B.Meyer, Br. Hauß, Br. Graf und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 29. Harz I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Beklagten betreiben auf dem im Eigentum der Zweitbeklagten stehenden Grundstück Straße fl in (MM) eine Metzgerei. Im Sommer 1953 schafften die Beklagten einen neuen Wurstkessel an und ließen in der Wurstküche, im Hof und in der Toilette Fliessenlegerarbeiten durchführen. Die Lieferung und den Einbau des Wurstkessels übernahm die Firma Npr. Unternehmer der Fliessenlegerarbeiten war der Fliessenle-germeister Srofl^po Diesen beauftragten die Beklagten auch mit der Besorgung des für den Einbau des Wurstkessels erforderlichen, von ihnen zu stellenden Materials - Sand, Steine und Lehm * Brbestellte dieses Material bei der Firma Heinrich B^P. Das Material sollte am 10. September 1955 geliefert werden. SrPHP machte am Tag zuvor die Beklagten darauf aufmerksam, daß das Material nicht auf dem Bürgersteig oder der Straße vor dem Haus gelagert werden dürfe. Die Beklagten,die auf ihrem Grundstück keinen Lagerplatz zur Verfügung hatten, baten Bro#-flP, sich um einen Lagerplatz in der Nachbarschaft zu bemühen. fand einen solchen Platz im Hofe des Hauses Lfl ^p Straße ■. Hiervon wurde jedoch die Firma B^P nicht unterrichtet. Die am 10. September gegen 7 Uhr von der Firma B4K gelieferten 1 cbm Sand und 1/2 cbm Lehm wurden daher vor dem Hause der Beklagten in der Straße abgeladen. Der Sand lag teils auf dem Bürgersteig, teils auf der Fahrbahn vor dem Haus der Beklagten. BzfSP wies die Beklagten kurz nach 7 Uhr daraufhin, daß der Sand nicht an der Straße liegenbleiben könne. Der Sand wurde jedoch nicht weggeräumt. An der Seite, an der er gelagert war, beträgt der Abstand zwischen dem Bordstein und der äußeren Schiene der durch die L|^|HP Straße fahrenden Straßenbahn 1,90 m. r Gegen 11 Uhr bog der damals 13 1/2 Jahre alte Kläger aus der G^pstraße kommend auf seinem Fahrrad in die Straße ein. Er stürzte in Höhe des Sandhaufens und geriet mit dem linken Fuß unter den zweiten Anhänger einer ihn überholenden Straßenbahn. Der Fuß wurde gequetscht. Die Zehen II bis V und ein Teil des Mittelfußes mußten amputiert werden. Der Kläger macht die Beklagten für seinen Schaden verantwortlich c Er hat vorgetragen: Der Sand sei zu dem Teil durch Fahr-zeuge auseinandergefahren worden und habe sich in einer immer dünner werdenden Schicht bis fast zu den Straßenbahnschienen hin ausgebreitet. Auf dem verstreuten Sand sei er mit dem Fahrrad ins Hutschen gekommen.. Die schuld an dem Unfall treffe die Beklagtena die als Hauseigentümer und Bauherrn für die ordnungswidrige und gefährliche Lagerung des Sandes verantwortlich seien. Durch den Unfall seien ihm Unkosten und Sachschäden in Höhe von 1.090 DM entstanden. Auch sei er zu 30 # erwerbsunfähig geworden. Der Kläger hat beantragt, 1. ) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 1090 DM samt Zinsen, ferner eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie einer der Höhe und Dauer nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Zukunftsrente zu verurteilen, 2. ) festzustellen, daß die Beklagten als GesamtSchuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall vom 10. September 1953 noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit seine Ersatzansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. 4 Die Beklagten haben KlageabweiBung beantragt, Sie haben vorgebracht: Der Sandhaufen sei nicht ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen. Der Sand sei nicht auf der Fahrbahn verstreut gelegen, sondern habe, vom Bordstein aus gemessen, nur etwa 20 cm der Fahrbahn eingenommen. Zwischen dem Sand und der Straßenbahnschiene sei also genügend Raum gewesen, um mit einem Fahrrad ungefährdet durchfahren zu können. Der Unfall sei auf die falsche Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Ihre Haftung scheide auch deshalb aus, weil sich die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Fahrbahn vor ihrem Haus erstrecke und weil sie die Verpflichtung zur Beschaffung und ordnungsgemäßen Lagerung des Materials rechtsverbindlich auf BrflIBft übertragen hätten. Dieser habe es unterlassen, der Firma B^l den für die Lagerung des Materials in Aussicht genommenen Platz mitzuteilen. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Rentenanspruchs abgewiesen, im übrigen aber die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurücksuweisen. Ent scheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet« 1 •) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs« 2 BGB i.V.m. § 41 StVO mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Beklagten hätten eine ihnen obliegende allgemeine Yerkehrssicherungspflicht verletzt, da sie es unterlassen hätten, den Sand sofort von der Straße zu entfernen oder die sonst zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Rechtspflicht ergebe sich aus § 823 BGB« Der auf dem Bürgersteig und auf der Straße vor dem Hause der Beklagten gelagerte Sand habe eine Gefahrenquelle gebildet, für welche die Beklagten verantwortlich gewesen seien. Der Sand habe für Bauarbeiten am Grundstück der Beklagten verwendet werden sollen. Durch das Abladen vor dem Hause der Beklagten sei er in deren Verantwortungsund Herrschaftsbereich gelangt. Der Sand sei ihnen zu Eigentum übergeben worden. Der Kaufvertrag über den Sand sei unmittelbar zwischen der Firma BtfP und den Beklagten zustande gekommen. Die Beklagten hätten den Beweis dafür, daß sie die Verpflichtun zur ordnungsgemäßen Lagerung des Sandes rechtsverbindlich auf Bronsack übertragen hätten, nicht geführt. Selbst wenn aber ein solcher Auftrag unterstellt werde, so seien gleichwohl die Beklagten verpflichtet gewesen, den Sand von der Straße v/egzu-schaffen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. BrflH^ habe dem Erstbeklagten bald nach dem Äbladen des Sandes erklärt, daß die Beklagten den Sand nicht auf der Straßei. liegenlassen könnten. Damit habe er klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich um die Wegschaffung des Sandes nicht kümmern werde. Diese Erklärung sei als Kündigung eines etwa erteilten Auftrags nach § 671 Abs» 1 BGB anzusehen. Der auf dem Bürgersteig und auf der Straße gelagerte Sand sei für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen. Dafür spreche schon der Beweis des ersten Anscheins, überdies habe naoh den Bekundungen der Zeugen und Sch^^^ der Sand mindestens bis in die Hälfte des durch den Bordstein und die äußere Straßenbahnschiene begrenzten Stras-senstreifens in einer immer dünner werdenden Schicht gelegen. Die Angaben der Zeugen seien klar und bestimmt. Dagegen könne den vorgelegten Lichtbildern keine entscheidende Beweiskraft beigemessen werden. Die Lichtbilder seien erst rund 4 Stunden nach dem Unfall aufgenommen worden. In dieser Zeit könne der Sand zusammengeschaufelt worden sein. Dies sei sogar anzunehmen. Denn die Beklagten hätten sich einer groben Hachlässig-keit schuldig gemacht, wenn sie den Sand nach dem Unfall des Klägers noch weitere 4 Stunden in seiner Gefahrenlage belassen hätten. Da mindestens die Hälfte des 1,90 m betragenden Abstan~ des zwischen Bordstein und Straßenbahnachiehe mit einer Sand«^ schicht bedeckt gewesen sei und der Aufbau einer Straßenbahn seitlich etwa 20 cm über die Schienen hinausrage, sei dem Kläger, als ihn die Straßenbahn überholt habe, nur ein von Sand freier Pahrbahnstreifen von etwa 70 cm geblieben. Bei dieser Sachlage spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, daß allein der Sand die Ursache für den Sturz des Klägers gewesen soi. Bei dem Herannahen der Straßenbahn habe der Kläger sich nicht allein auf dem sandfreien Teil der Fahrbahn bewegen können. Er habe auf den mit Sand bestreuten Teil herüberfahren müssen. Daß dadurch seine Pahrsicherheit erheblich beschränkt worden sei, liege auf der Hand. Der Sturz sei daher der typische Erfolg eines so gefährlichen Pahrens gewesen, zu dem der Kläger bei rechtzeitiger Beseitigung des Sandes nicht genötigt gewesen wäre. Die Beklagten hätten keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs nachgewiesen. Die Beklagten treffe auch ein Verschulden am Unfall des Klägers. Es sei ihnen bekannt gewesen, daß der Sand vor dem Hause abgeladen worden sei. Auch hätten sie voraussehen können, daß der Sand bei dem gerade am Samstagmorgen in der Straße herrschenden lebhaften Verkehr auseinandergefahren und zur Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer werden könne. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Seine Fahr« weise und sein Verhalten könnten auch dann nicht als falsch bezeichnet werden, wenn er die Straßenbahn schon frühzeitig, also vor Erreichen des Sandhaufens, bemerkt haj>e. Beim Einbiegen in die LflHiHP Straße habe er zwar den Sandhaufen sehen können. Das Ausmaß der davon ausgehenden Gefahr habe er aber, da der Sand in einer immer dünner werdenden Schicht über die Fahrbahn ausgebreitet gewesen sei, erst erkennen können, als er schon unmittelbar an den Sand herangekommen gewesen sei. Es könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er sein Had etwas abgobremst und dann versucht habe, langsam und vorsichtig an dem Sand vorbeizufahren. Er habe nicht mehr anhalten und ab-3teigen können, da ihn die Straßenbahn bereits eingeholt gehabt habe. Deshalb habe er versuchen müssen, sich von der Strasse nbahn abzustoßen, um nicht von dieser erfaßt zu werden. Daß er alsdann zu Fall gekommen und mit einem Fuß unter den zweiten Anhänger der Straßenbahn geraten sei, sei nicht auf sein Verschulden, sondern darauf zurückzuführen, daß das Rad infolge des Sandes abgerutscht sei. 2.) Diese Überlegungen halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 41 StVOA>ejaht. \ \ \ % Letztere Vorschrift enthält das Verbot, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegenzulassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird» Die Vorschrift sieht weiter eine Pflicht des für die Verkehrsstörung Verantwortlichen vor, diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen» Die Vorschrift dient der Sicherheit des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer. Sie ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu betrachten (BGHZ 12, 124, 128), Die Anforderungen, die an den für dio Verkehrsstörung Verantwortlichen gestellt werden müssen, gehen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtehofs bis an die Grenze des Zumutbaren (RG in VAE 1942, 201• BGH aaO). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten für die verkehrsgefährdende Lagerung des Sandes verantwortlich und daher zu dessen unverzüglicher Entfernung verpflichtet waren. Die Revision meint, für die Entfernung oder Kenntlichmachung des Bandes sei der Anlieferer, do ho die Firma BflP, und neben dieser Br^BD verantwortlich gewesen; das bloße Wissen der Beklagten um. das nicht auf ihre Veranlassung erfolgte Äbläden des Sandes an der Straße reiche zu dem Obergang der Verantwortung auf sie nicht aus. Der Auffassung der Revision kann, soweit sie die Verantwortung der Beklagten verneint, nicht gefolgt werden. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß i.S. des § 41 StVO für die Verkehrsstörung nicht nur derjenige verantwortlich ist, der den Gegenstand auf die Straße gebracht . hat, sondern außer dem Verursacher auch der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt (KG in VAE 1939* 341; OLG Oldenburg in VHS 12, 135; Floegel-Hartung, 12. Auf!» StVO § 41 Anm* 4; Müller, Stras-senverkehrsrecht, 21. Aufl« § 41 StVO Anm. 5 a). Dies ent- spricht auch der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsprechung, daß eine Gefahrenlage nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch, wer einen solchen Zustand andauern läßt, obwohl er zur Beseitigung rechtlich und tatsächlich in der Lage ist (Urteile vom 18, April 1955 - III ZB 5/54 - LM Kr. 19 zu § 823 (De) BGB = VersR 1955, 380; vom 9. März 1959 - III ZR 17/58 - BB 1959, 394; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli I960 - VI ZR 159/59 - VorsR 1960, 856), Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten Besitz und Eigentum am Sand erworben, somit die Verfügungsgewalt über ihn erlangt hatten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mußten sie damit rechnen, daß der abgeladenc Sand, dessen Wegschaffung Br^^|^ abgelehnt hatte, auseinandergefahren und zur Gefahrenquelle für Verkehrsteilnehmer werden konnte. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, den Sand wegzuschaffen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bejaht. Durch die Unterlassung derartiger Maßnahmen haben die Beklagten zu demindest fahrlässig gegen § 41 StVO verstoßen. Ob sie, was die Revision in Zweifel zieht, daneben eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht traf, ihre Haftung also auch nach § 823 Abs*. 1 BGB begründet v/ärc, kann bei dieser Rechtslage offen bleiben. Entgegen der Annahme der Revision bedurfte es keiner Feststellung, wie weit der Sand bereits bei der Anlieferung auf die Fahrbahn geschüttet worden war. Die von der Revision gemäß § 139 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte von seiner Fragepflicht Gebrauch machen müssen, die Beklagten hätten dann den Anlieferer B^P als solchen dafür benannt, daß der Sand lediglich teilweise bis zu einer Tiefe von 10cm auf der Fahrbahn gelegen sei, geht im übrigen auch deshalb 10 - fehl, weil nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakten BrflHB Oskar, Aktenzeichen 91 Ds 15/56 des AG Frankfurt/M. (Bl* 178) der Inhaber der Firma BflP den Sand*nicht selbst angefahren hat, der damalige Fahrer aber nicht mehr ermittelt werden konnte« Auch kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, ob die Beklagten den durch das »Auseinanderfahren** des Sandes entstandenenZustand bis zu dem Unfall erfahren hatten« Es reicht aus, daß sie von der Bagerung eines Teiles des Sandes auf der Fahrbahn Kenntnis hatten und, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, mit einem Verstreuen des Sandes rechnen mußten, b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem eingetretenen Schaden nach § 286 ZPO bewiesen werden. Eine Vermutung zugunsten des Geschädigten besteht insoweit nicht (Urteile des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VI ZR 272/56 - LM Nr, 11 zu § 9 StVQ « VersR 1957, 529; vom 27, Januar 1959 - VI ZR 30/58 - IM Nr« 11.'zu § 823 (J) BGB - VersR 1959s 277; 3GB-RGRK, 11. Aufl, § 823 Anin« 113), Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Ob es den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bagerung des Sandes »und dem Unfall des Klägers aufgrund der Regel des Anscheinsbeweises bejahen durfte, was die Revision in Zweifel zieht, mag offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat Riesen ursächlichen Zusammenhang auch aufgrund weiterer selbständiger Überlegungen bejaht. Biesen Erwägungen liegt die Feststellung zugrunde, daß der Sand mindestens bis zur Hälfte des durch den Bordstein und die äußere Straßenbahnschiene begrenzten Straßenstreifens in einer immer dünner werdenden Schicht gelegen hatte. Bie von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen verfahrensrecht- 11 liehen Rügen greifen nicht durch» Es stand im freien tatrich-terlichen Ermessen des Berufungsgerichts) den Aussagen der Zeugen Kflp und mehr Beweiskraft*beizu demessen als den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern» Seine Erwägungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Bas Berufungsgericht war nicht gehalten» die Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen» daß es die Möglichkeit einer Veränderung der Lage des Sandes in der Zeit zwischen dem Unfall und der Aufnahme der Lichtbilder ins Auge faßte» Denn bereits das Landgericht ist bei Würdigung des Beweiswerts der Lichtbilder von der Möglichkeit einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der Lage des Sandes ausgegangen. Eine solche Veränderung scheidet entgegen der Annahme der Revision nicht etwa deshalb aus» weil auf den Lichtbildern keine Sandspuren sichtbar sind. Die Veränderung brauchte nicht in der Weise geschehen sein» daß noch verbleibende Sandreste auf den Lichtbildern erkennbar weren. Schließlich macht die Revision auch zu Unrecht geltend» der Kläger habe nicht gerügt» daß die von den Beklagten mit Schriftsatz vom IQ. März 1959 (GA Bl. 108/128) vorgelegten Lichtbilder den zur Zeit des Unfalls bestehenden Zustand nicht v/iedergeben. Benn der Kläger hat in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 24. Juni 1959 (Bl. 163) sich die Aussage des Zeugen KflP? daß ein nach dem Unfall aufgenommenes Lichtbild (Nr. 5) den Zustand dos Sandes zur Unfallzeit nicht richtig wiedergebe» zu eigen gemacht» die Richtigkeit der Wiedergabe also bestritten. c) Nach den weiteren» aus desi Zusammenhang der Urteils-gründe zu entnehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger erst unmittelbar vor dem Herankommen an den Sand dessen Streuung erkennen» mußte aber» um nicht von der herannahenden Straßenbahn erfaßt zu werden» weiter rechts fahren, bremste das Rad etwas ab» geriet bei dem Versuch, vorsich- i 1 12 - tig dem Sand entlang zu fahren, auf den mit Sand bestreuten Fahrbahnteil und rutschte infolge des Sandes mit dem Bad aus. Diese Feststellungen, die entgegen der Meinung der Revision weder in sich widerspruchsvoll sind noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprechen, tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Unfall, des Klägers nicht auf die Fahrweise des Klägers, sondern auf die verkehrsgefährdende läge des Sandes zurückzuführen ist und daß kein Mit verschulden des Klägers vorliegt. Der Sand scheidet als Ursache des Sturzes nicht, wie die Revision meint, etwa deshalb aus, weil der Kläger auf dem ersten feil des Sandhaufens zu dem Sturz gekommen war. Da der Kläger bereits vorher abgebremst hatte, mußte der durch das Rutschen des Rades im Sand bedingte Sturz nicht unbedingt in Fahrtrichtung erfolgen. Schließlich kann der Revision auch nicht in der Annahme gefolgt werden, daß der Kläger durch den Versuch, den sandfreien Teil der Fahrbahn vbn 70 cm zu benutzen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblichst verletzt und dadurch den Unfall selbst verschuldet, zu demindest aber mitverschuldet hat. Vielmehr ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß dem Kläger diese F&hrweise nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Bin plötzliches Anhalten und Absteigen auf den sandfreien Teil der verengten Fahrbahn war, schon im Hinblick auf den etwa nachfolgenden Verkehr, mit Gefahren verbunden. Ein Versuch, auf den mit Sand bestreuten Teil der Fahrbahn oder in den Sandhaufen zu fahren und dort anzuhalten, brachte^ gleichfalls die Gefahr eines Sturzes mit sich. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger nicht verargt und nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er bestrebt war, einen Sturz durch den Versuch, den sandfreien Teil der Fahrbahn zu benutzen, zu vermeiden. - 13 3») Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs, 1, !; 100 ZPO zurückzuweisen. i i Br. Kleinewefers Br. K«E.Meyer Br. Hauß Br. Graf Br. Pfretzschner V