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BGH · YI ZR 116/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 116/58

Von Hechts wegen Tatbestand Im Januar 1954 verursachte der Beklagte mit seinem Kraftwagen einen Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin sozialversicherte Kellner Josef PrflHB, der sich als Fahrgast in dem Wagen befand, tödlich verletzt wurde. Der Beklagte ist auf Grund dieses Unfalls durch das Schöffengericht in Lüdenscheid wegen Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Tötung mit neun Monaten Gefängnis bestraft worden, Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß zufolge Mitver8chulöens des Getöteten eine Schadensverteilung im Verhältnis von ein Halb zu ein Halb stattzufinden hat. Sie begehrt ferner die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch die nach dem 1. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in der ersten Instanz von einem ihr vom Versicherungsamt LBHHHB mit geteilten unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Durch eine Anfrage ihres nunmehrigen Proze3bevollmächtigt en bei dem früheren Arbeitgeber der Eheleute PxBHBhabe sich ergeben, daß auf Grund des mit beiden Ehe-, leuten abgeschlossenen Pachtvertrages über die Bewirtschaftung der Imbißstube dem Ehemann, der keine Tätigkeit mehr als Kellner ausgeübt habe, zwei Drittel und der Ehefrau ein Drittel der Gesamteinnahmen zugestanden hätten. Im Verhältnis der Eheleute zueinander habe die Ehefrau PrBHB lediglich neben der Versorgung des gemeinschaftlichen Haushalts einige Stunden untergeordneter Hilfsarbeiten im Betrieb ihres Mannes geleistet, so daß dieser als der alleir-nige oder mindestens bei weitem überwiegende Verdiener der looo DM monatlich anzusehen sei. Hilfsweise stutzt die Klägerin ihre Klage auf einen auf sie Ubergegangenen Anspruch der Witwe PrflHB aus § 845 BGB* Sie trägt hierzu vor: Wenn beide Eheleute dem Verpächter gegenüber in einem Pachtverhältnis gestanden hätten, so schlies-se das nicht aus, daß sie untereinander kraft Gesetzes zur Mit-arbeit in der Imbißstube verpflichtet gewesen seien* Der Wert der Dienste des Ehemanns, der die Imbißstube praktisch geführt habe und nur durch eine hochwertige Arbeitskraft zu ersetzen gewesen sei, sei mit mindestens 4oo bis 5oo DM monatlich anzusetzen. Das Berufungsgericht hat das im zweiten Rechtazuge geänderte Vorbringen der Klägerin Uber die Beschäftigungs-und Verdienst Verhältnisse der Eheleute PHHHI als verspätet nicht zugelassen, weil die Klägerin es aus grober Hach-lässigkeit unterlassen habe, den neuen Sachvortrag schon in erster Instanz geltend zu machen. Ras Berufungsgericht hat nämlich bei Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO den Rechtsbegriff der groben macht, daß sie ihre in erster Instanz verwendeten Information unmittelbar Beteiligten,, der Witwe £r|BMI und deren früherem Arbeitgeber, eingeholt habe. Im vorliegenden Fall kommt eB aber nicht entscheidend darauf an, ob das Versicherungsamt der Klägerin gegenüber zur Rechtshilfe verpflichtet war, denn jedenfalls ist die Rechtshilfe durch Ermittlung der Verdienstverhältnisse der Eheleute FrfllM vom Versicherungsamt auf Ersuchen der Klägerin tatsächlich ge-, leistet worden. Es kann von der Klägerin auch nicht verlangt werden, daß sie, nachdem ihr die entsprechende Mitteilung einer sachkundigen Behörde der Reichsversicherung vorlag, noch ihrer- anstatt bei den seits eigene Ermittlungen hätte anstellen und weitere Erkundigungen hätte einholen müssen, bevor sie die ihr vom Versicherungsamt mitgeteilten Informationen zu dem Klagevortrag in erster Instanz machte* Da die Klägerin erst später durch eine Anfrage ihres ProzeBbevollmächtigten zweiter Instanz bei dem Inhaber der Gaststätte "Zum ei*1 anderes Bild von den Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen der Eheleute PrflHi erhielt, kann eine grobe Nachlässigkeit nicht darin gesehen werden, daß sie diesen anderen Sachverhalt nicht schon in der ersten Instanz vorgetragen hatte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind sich die Parteien in erster Instanz darüber einig gewesen, daß der Ehemann PrflHi bis zu seinem Ünfalltod als Kellner im Gasthaus ttZum tätig gewesen sei, während seine Ehefrau in demselben Gasthaus eine Imbißstube geleitet habe. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, von dem Bruttoverdienst der Eheleute PrflHI ia Höhe von looo DM monatlich seien 6oo DM auf den Ehemann entfallen, hat sich die Klägerin in erster Instanz zu' eigen gemacht. so liegt; was das Berufungsgericht bereits angedeutet hat, ein Geständnis auf Seiten der Klägerin vor mit allen Wirkungen des gerichtlichen Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO (vgl. Babel kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin bewußt gewesen ist, daß sie etwas ihr Ungünstiges erklärt hat (BGH Urteil vom 18. Da die Nichtzulassung des geänderten Saehvortrages der Klägerin gemäß § 529 Abs. 2 ZPO aber fehlsam war, wird das Berufungsgericht als tatrichterliche Instanz nunmehr anhand der von der Klägerin angebotenen Beweise zu prüfen haben, ob ihr Widerruf den Voraussetzungen des § 29o ZPO genügt, sie also beweisen kann, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt ist. Bei der Behandlung der Präge, ob* der Klägerin ein nach § 1542 RVO auf sie über gegangener Ersatzanspruch der Witwe PrflMB wegen entgangenen Unterhalts zusteht, geht das Berufungsgericht davon aus, daß Frau Pr®BHf nach § 844 Abs. 2 BGB nur insoweit Ersatz für das ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entzogene Recht auf Unterhalt verlangen kann, als ihr der Getötete zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Mit Rücksicht darauf, daß die erwerbstätige Ehefrau seit dem Eintritt der Gleichberechtigung einen nach den Umständen angemessenen Teil ihres Verdienstes zu dem Familienunterhalt beisteuern muß -.(Entscheidung des erkennenden Senats HJW 1937, Von dem - nach Nichtzulassung des neuen Vorbringens der Klägerin als unbestritten angesehenen - Bruttoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 6oo DM monatlich zieht es 15 % für Steuern und soziale Abgaben ab, so daß ein Nettoeinkommen von 51 o DM verbleibt. Nach dieser Aufteilung, so meint das Berufungsgericht, würde die Ehefrau fr(Hi unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt haben, demnach habe sie durch dessen Tod auch keinen Unterhaltsanspruch einbüßen können. Keine der Parteien hat vorgetragen, die Eheleute PrflHH hätten zu Lebzeiten des Ehemannes - bei einem Familieneinkommen von looo DM - Rücklagen gemacht oder solche für die künftige Zeit in Erwägung gezogen. Auch die Lebenserfahrung spricht nicht dafür, daß Eheleute mit zwei heranwachsenden Kindern, die gegen Krankheit, ArbeitsUnfälle und Invalidität versichert sind, bei einem Monatseinkommen von 72ö^ DM nennenswerte Rücklagen für ihre Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Unterhaltspflicht der Witwe ihren Kindern gegenüber allein aus dem Grunde, weil der Beklagte die Klägerin wegen der an die Kinder -zu zahlenden Waisenrenten mit einem Betrag von 65oo DM abgefunden habe. Auf eine etwaige Unterhaltspflicht der Mutter hat die Abfindung daher keinen Einfluß, Die Revision rügt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Witwe PrflBH wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit (1.8. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beststellung des Urteils, Brau PrfllHI habe in der Zeit von Januar bis Juli 1954 bei einem Einkommen von 525 DM Rücklagen gemacht und mit diesen die 2eit der Erwerbslpsigkeit überbrückt, sich noch im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO hält. Wenn sie infolge Wegfalls der Dienste ihres Ehemannes den Betrieb der Imbißstube hat aufgeben müssen, so sind die ihr dadurch entstandenen Verdienstausfälle in Höhe von mehr als 3oo PM monatlich zweifelsfrei auf den Entgang dieser Dienste zurückzuführen, und man kann unmöglich sagen, sie habe durch den Entgang der Dienste ihres Ehemannes keinen Schaden erlitten* Der Anspruch aus § 845 BGB stellt aber einen echten Schadensersatzanspruch dar, der nur die Besonderheit aufweist, daß er der Höhe nach durch den Wert der entgangenen Dienste begrenzt wird (BGHZ 4, 123 /~129_/ ? Die Dienstleistung des Ehemanns im Erwerbsgeschäft der Ehefrau kommt aber im Ergebnis dem Familienunterhalt zugute, zu demal die Ehefrau nach § 136o BGB verpflichtet ist, mit ihren Einkünften aus dem Geschäft zu dem Familienunterhalt beizutragen. In der erneuten Verhandlung wird, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Ehemann PrBHB verpflichtet war, in der Imbißstube mitzuarbeiten „ Diese Verpflichtung und ihre Voraussetzungen sind heute in § 1356 BGB festgelegt. Ergibt allerdings die erneute Verhandlung, daß nach außen zwar beide Eheleute Pächter der Imbißstube waren, der Ehemann aber in Wahrheit Beiter der Imbißstube und "die Seele des Geschäfts" war und die Ehefrau nur Hilfsarbeiten von unerheblichem Umfang geleistet hat, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, so wird man nicht mehr davon sprechen können, daß der Ehemann "im Erwerbsgeschäft der Ehefrau" Dienste geleistet hat* Unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen wird auch die Frage der Zumutbarkeit der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit der Witwe PrBHB einer erneuten Prüfung bedürfen, Hat Frau PrBHI nur in unerheblichem Umfang in der Imbißstube mitgearbeitet, so konnte sie möglicherweise ihre Hausfrauenarbeiten, insbesondere die Anrichtung der Mahlzeiten sowie die Betreuung der Kinder, mit ihrer Tätigkeit in der Imbißstube weitgehend ohne besondere Schwierigkeiten verbinden. Hinsichtlich des Feststellungsantrages wird das Beru-fungsgericht, falls es bei der erneuten Prüfung wiederum zur Abweisung der Zahlungsansprüche gelangen sollte, zu beachten haben, daß nach feststehender Hechtsprechung in Schadensfällen, bei denen der Schaden noctrjf nicht abgeschlossen ist, die Schadensersatzpflicht aber dem Grunde nach feststeht, im Hinblick auf die drohende Verjährung nach § 852 BGB zur Bejahung des rechtlichen Interesses schon der Nachweis einer nicht eben fernliegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügt.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 35 RVO § 288 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO § 845 BGB § 256 ZPO
EhefrauBGBBerufungsgerichtEhemannWitweZPOImbißstubeKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: Amtliche Sammlung:
nein
 nein
2350 031
■m

HVO § 1542; BGB § 845
Ein Anspruch aus § 845 BGB kann nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergehen, der eine Witwenrente zu zahlen hat«
BGH, tfrt. v. 50. Juni 1959 - VI ZR II6/50 _ obö Hamm
YI ZR 116/58
Verkündet am 3o. Juni 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäftssteile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in
der LandesverSicherungsanstalt vertreten durch den Ersten Direktor
m
Klägerin, Berufungsklägerin und Be Visionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Klempner und Installateur Horst ^•■■■■■hStraße %
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode,,Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Hecht erkannt:
Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 9« April 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand
Im Januar 1954 verursachte der Beklagte mit seinem Kraftwagen einen Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin sozialversicherte Kellner Josef PrflHB, der sich als Fahrgast in dem Wagen befand, tödlich verletzt wurde. Der Beklagte ist auf Grund dieses Unfalls durch das Schöffengericht in Lüdenscheid wegen Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Tötung mit neun Monaten Gefängnis bestraft worden,
 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß zufolge Mitver8chulöens des Getöteten eine Schadensverteilung im Verhältnis von ein Halb zu ein Halb stattzufinden hat. In der ersten Instanz waren sich die Parteien ausserdem über folgendes einig s Josef PHMU war bis zu seinem Tode als Kellner in dem Gasthaus wZum BflU” in 34HHHB beschäftigt. Seine Ehefrau leitete in demselben Gasthaus eine Imbißstube. Ihr gemeinsamer Bruttoverdienst belief sich auf monatlich rund looo DM, wovon 600 DH auf den Ehemann entfielen.
Am 31« Juli 1954 gab die Witwe PrflBH, wie jetzt noch unbestritten ist, die Leitung der Imbißstube auf. Seit dem 2o. September 1954 ist sie als Verkäuferin bei der KflBHI AG in LflIHHHI beschäftigt. Ihr Hettolohn betrug im Jahre 1954 ca. 21o DM, im Jahre 1955 ca. 216 DM, im Jahre 1956 ca. 257 DM monatlich.
Die auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche der beiden Kinder der Eheleute PrflIB im heutigen Alter von 13 und 16 Jahren sind durch Zahlung einer Abfindungssumme von 65oo DM an die Klägerin durch den Beklagten abgegolten worden.
 
Bor Beklagte hat die Forderung der Klägerin auf Ersatz der von ihr an die Witwe des Getöteten erbrachten Sozialversicherungsleistungen gemäß § 1542 EVO in Höhe von 22 DM monatlich anerkannt, die Zahlung der darüber hinaus gehenden Beträge jedoch verweigert- Die Klägerin verlangt nunmehr mit. der Klage den Differenzbetrag zwischen den von ihr in der Zeit vom 1. August 1954 bis zu dem 31. Dezember 1957 an die Witwe Prf0B gezahlten Beträgen und der von dem Beklagten für diesen Zeitraum anerkannten Summe. Sie begehrt ferner die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch die nach dem 1. Januar 1958 erbrachten und zu erbringenden Versicherungsleistungen zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in der ersten Instanz von einem ihr vom Versicherungsamt LBHHHB mit geteilten unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Durch eine Anfrage ihres nunmehrigen Proze3bevollmächtigt en bei dem früheren Arbeitgeber der Eheleute PxBHBhabe sich ergeben, daß auf Grund des mit beiden Ehe-, leuten abgeschlossenen Pachtvertrages über die Bewirtschaftung der Imbißstube dem Ehemann, der keine Tätigkeit mehr als Kellner ausgeübt habe, zwei Drittel und der Ehefrau ein Drittel der Gesamteinnahmen zugestanden hätten. Dies sei aber nur eine Berechnungsgrundlage im Verhältnis zu dem Verpächter gewesen. Im Verhältnis der Eheleute zueinander habe die Ehefrau PrBHB lediglich neben der Versorgung des gemeinschaftlichen Haushalts einige Stunden untergeordneter Hilfsarbeiten im Betrieb ihres Mannes geleistet, so daß dieser als der alleir-nige oder mindestens bei weitem überwiegende Verdiener der looo DM monatlich anzusehen sei.
Hilfsweise stutzt die Klägerin ihre Klage auf einen auf sie Ubergegangenen Anspruch der Witwe PrflHB aus § 845 BGB* Sie trägt hierzu vor: Wenn beide Eheleute dem Verpächter gegenüber in einem Pachtverhältnis gestanden hätten, so schlies-se das nicht aus, daß sie untereinander kraft Gesetzes zur Mit-arbeit in der Imbißstube verpflichtet gewesen seien* Der Wert der Dienste des Ehemanns, der die Imbißstube praktisch geführt habe und nur durch eine hochwertige Arbeitskraft zu ersetzen gewesen sei, sei mit mindestens 4oo bis 5oo DM monatlich anzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen.	J
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegeh-	j
ren weiter.
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Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.	j	i
Entscheidungsgrunde *
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat das im zweiten Rechtazuge geänderte Vorbringen der Klägerin Uber die Beschäftigungs-und Verdienst Verhältnisse der Eheleute PHHHI als verspätet nicht zugelassen, weil die Klägerin es aus grober Hach-lässigkeit unterlassen habe, den neuen Sachvortrag schon in erster Instanz geltend zu machen. Hiergegen wendet sich die
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Revision mit Recht. Ras Berufungsgericht hat nämlich bei Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO den Rechtsbegriff der groben
 macht, daß sie ihre in erster Instanz verwendeten Information
 unmittelbar Beteiligten,, der Witwe £r|BMI und deren früherem Arbeitgeber, eingeholt habe. Nach § 35 RVO sind die Versi-cherüngsämter Öffentliche Behörden der Reichsversicherungj sie nehmen gemäß § 37 Abs. 1 RVO nach den Vorschriften der ReichsversicherungsOrdnung die Geschäfte der Reichsversicherung wahr und können gemäß 5 37 Abs. 2 RVO die Versicherung» träger in deren Angelegenheiten unterstützen. In den §§ 115 ff RVO ist die Verpflichtung der öffentlichen Behörden zur Rechtshilfe gegenüber den Versicherungs- und anderen öffentlichen Behörden sowie gegenüber den Organen der Versicherungsträger festgelegt, eine Verpflichtung, die allgemeiner in Art. 35 GG zu dem Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall kommt eB aber nicht entscheidend darauf an, ob das Versicherungsamt der Klägerin gegenüber zur Rechtshilfe verpflichtet war, denn jedenfalls ist die Rechtshilfe durch Ermittlung der Verdienstverhältnisse der Eheleute FrfllM vom Versicherungsamt auf Ersuchen der Klägerin tatsächlich ge-, leistet worden. Die Klägerin durfte das Versicherungsamt	dessen Sitz sich am Wohn- und Beschäftigungsort der Eheleute	befand,	wegen seiner Ört-
lichen Nähe, und weil es zu seinen Aufgaben gehört, die Versicherungsträger in deren Angelegenheiten zu unterstützen, durchaus für geeignet halten, die Verdienst- uhd Beschäftigungsverhältnisse der Eheleute Prfll sachgerecht aufzuklären. Es kann von der Klägerin auch nicht verlangt werden, daß sie, nachdem ihr die entsprechende Mitteilung einer sachkundigen Behörde der Reichsversicherung vorlag, noch ihrer-
Nachlässigkeit verkannt, wenn es der Klägerin zu dem Vorwurf
 nen beim Versicherungsamt in I
anstatt bei den
 seits eigene Ermittlungen hätte anstellen und weitere Erkundigungen hätte einholen müssen, bevor sie die ihr vom Versicherungsamt mitgeteilten Informationen zu dem Klagevortrag in erster Instanz machte* Da die Klägerin erst später durch eine Anfrage ihres ProzeBbevollmächtigten zweiter Instanz bei dem Inhaber der Gaststätte "Zum	ei*1	anderes
 Bild von den Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen der Eheleute PrflHi erhielt, kann eine grobe Nachlässigkeit nicht darin gesehen werden, daß sie diesen anderen Sachverhalt nicht schon in der ersten Instanz vorgetragen hatte. Denn die Klägerin durfte davon ausgehen, daß die Mitteilung des Versi che rungsamt s	auf sachgemäßen Ermittlun-
gen beruhte. In der hiernach nicht haltbaren Annahme einer groben Nachlässigkeit durch das Berufungsgericht liegt ein vom Revisionsgericht nachprüfbarer Verfahrensverstoß (BGHZ 12f 497 52 mit weit. Hachw.).
Zu prüfen ist aber weiter, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verdienstverhältnisse PrflBB sich nicht etwa aus anderem Grunde als richtig darstellt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind sich die Parteien in erster Instanz darüber einig gewesen, daß der Ehemann PrflHi bis zu seinem Ünfalltod als Kellner im Gasthaus ttZum	tätig	gewesen sei, während seine
 Ehefrau in demselben Gasthaus eine Imbißstube geleitet habe. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, von dem Bruttoverdienst der Eheleute PrflHI ia Höhe von looo DM monatlich seien 6oo DM auf den Ehemann entfallen, hat sich die Klägerin in erster Instanz zu' eigen gemacht. Auf Grund dieser Parteivorträge ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1957 verhandelt worden. Bestand somit Übereinstimmung in* den Parteivorträgen über die VerdienstVerhältnisse der Eheleute PrflB
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so liegt; was das Berufungsgericht bereits angedeutet hat, ein Geständnis auf Seiten der Klägerin vor mit allen Wirkungen des gerichtlichen Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO (vgl. RGZ 86, 143? Baumbach/Lauterbach, ZPO § 288 Anm. 1 B). Babel kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin bewußt gewesen ist, daß sie etwas ihr Ungünstiges erklärt hat (BGH Urteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - NJW 1957, 42o - LM ZPO § 288 Nr. 2). Bas Geständnis der Klägerin galt nicht nur. für die erste Instanz, sondern es behielt gemäß § 532 ZPO seine Wirksamkeit auch im zweiten Rechtszuge.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz den Widerruf ihres Geständnisses über die Einkommensverhältnisse der Eheleute PrBPB erklärt. Von seinem Rechtsstandpunkt, daß das neue Vorbringen der Klägerin als verspätet nicht zu berücksichtigen sei, hatte das Berufungsgericht bisher keine Veranlassung, auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs des Geständnisses '. der Klägerin einzugehen. Da die Nichtzulassung des geänderten Saehvortrages der Klägerin gemäß § 529 Abs. 2 ZPO aber fehlsam war, wird das Berufungsgericht als tatrichterliche Instanz nunmehr anhand der von der Klägerin angebotenen Beweise zu prüfen haben, ob ihr Widerruf den Voraussetzungen des § 29o ZPO genügt, sie also beweisen kann, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt ist. Die Klägerin hat hierfür die er-forderlichen Beweise angetreten durch Vorlage eines Formularvertrages und Auskunft des Pächters der Gaststätte nZum HOBT. Pas Beweisangebot der Klägerin durch "Auskunft des Pächters" is.t als Antritt eines Zeugenbeweises aufzufassen, wobei die Formulierung darauf.hindeuten mag, daß sich die Klägerin mit einer schriftlichen Anhörung des Zeugen gemäß
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§ 377 Absa 4 ZPO einverstanden erklären wollte. Auch die fehlende Hamensangabe steht der Geeignetheit des Beweismittels nicht entgegen, da bei Ausübung der richterlichen Aufklärungspflicht sich sogleich der - in der Revisionsinstanz genannte - Käme des Pächters	damit	seine Ladungsfähigkeit
 ergeben hätte. Die Vernehmung des Zeugen	^	a	n	n
die Hichtigkeit der nunmehrigen Behauptungen der Klägerin ergeben, die Imbißstube sei an beide Eheleute PrMH gemeinschaftlich verpachtet gewesen uhd der Ehemann habe keine Tätigkeit als Kellner ausgeübt; damit würde zwangsläufig entfallen, daß der Ehemann aus solcher Tätigkeit einen monatlichen Bruttoverdienst von 600 DM erzielt habe. Wenn die Beweisaufnahme ein solches Ergebnis erbringen sollte, so würde gemäß § 29o Satz 2 ZPO das Geständnis der Klägerin seine Wirksamkeit verlieren.
Das Berufungsurteil leidet aber noch an weiteren, materiell-*recht liehen Rechtsfehlern, die ebenfalls zu seiner Aufhebung führen müssen.
Bei der Behandlung der Präge, ob* der Klägerin ein nach § 1542 RVO auf sie über gegangener Ersatzanspruch der Witwe PrflMB wegen entgangenen Unterhalts zusteht, geht das Berufungsgericht davon aus, daß Frau Pr®BHf nach § 844 Abs. 2 BGB nur insoweit Ersatz für das ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entzogene Recht auf Unterhalt verlangen kann, als ihr der Getötete zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Mit Rücksicht darauf, daß die erwerbstätige Ehefrau seit dem Eintritt der Gleichberechtigung einen nach den Umständen angemessenen Teil ihres Verdienstes zu dem Familienunterhalt beisteuern muß -.(Entscheidung des erkennenden Senats HJW 1937,
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537), legt das Berufungsgericht das Gesamteinkommen beider Eheleute zugrunde, wie es sich in der Zeit vom 1. September 1954 bis Ende 1957 beim Portleben des Ehemannes entwickelt haben würde. Von dem - nach Nichtzulassung des neuen Vorbringens der Klägerin als unbestritten angesehenen - Bruttoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 6oo DM monatlich zieht es 15 % für Steuern und soziale Abgaben ab, so daß ein Nettoeinkommen von 51 o DM verbleibt. Unter Hinzurechnung des unbestrittenen Nettolohnes der Ehefrau in Höhe von monatlich 216 DM für das Jahr 1955 errechnet das Berufungsgericht für dieses Jahr ein Gesamteinkommen von 716 DM netto monatlich.
Es erwägt^ weiter, nach den Le be ns Verhältnissen der Eheleute Pr^MHI sei davon auszugehen, daß ein Teil dieses Betrages für spätere Anschaffungen und Rücklagen zurückgelegt worden wäre« Dieser Teil sei mit 226 DM anzusetzen, so daß für die reine Lebenshaltung 5oo DM verbleiben. Dieser Betrag sei auf die einzelnen Familienmitglieder folgendermaßen aufzuteilen:
Unterhalt	des	Ehemannes:	2oo	DM
Unterhalt	der	beiden Kinder	loo	DM
Feste Haushaltskosten - unbestritten -	7o	DM
Unterhalt	der	Ehefrau	13o	DM
Nach dieser Aufteilung, so meint das Berufungsgericht, würde die Ehefrau fr(Hi unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt haben, demnach habe sie durch dessen Tod auch keinen Unterhaltsanspruch einbüßen können. Zu demselben Ergebnis komme man für das Jahr 1956, in dem Frau Fr^dl einen Nettoverdienst von 259 DM monatlich gehabt habe, sowie für das Jahr 1954, in dem sie seit der Aufnahme der Tätigkeit als Verkäuferin monatlich ca. 21o DM verdien!
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habe. Die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit vom 1. August bis 2o. September 1954 habe sie mit Rücklagen überbrückt, die sie von ihrem monatlichen Reineinkommen in Höhe von 525 DM in der Zeit vom 1. Januar bis 1.August 1954 gemacht habe.
Der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Witwe FrQBB, so führt das Berufungsgericht weiter aus, bedürfe ebenso wie die Frage der Anrechnung des erzielten Verdienstes auf ihre Schadensersatzforderung keiner Beantwortung, da die Witwe im Hinblick auf die Höhe ihres tatsächlich erzielten Monatsverdienstes keine Unterhaltsansprüche habe, auf die ihr Verdienst angerechnet werden könnte. Gleichwohl erörtert das Urteil die Frage der Zumutbarkeit und bejaht sie, da Frau PrflHR lediglich die bereits zu Lebzeiten ihres Mannes ausgeübte Erwerbstätigkeit fortgesetzt habe, und die Sorge für die beiden Kinder .heute, bei einer geregelten Arbeitszeit als Verkäuferin, für sie nicht schwieriger sei als zu der Zeit, da sie einer ausgedehnten Tätigkeit als Leiterin der Imbißstube nachgegangen sei.
Die Revision rügt mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Eheleute	würden	bei	einem	Fami-
lieneinkommen von 726 DM Rücklagen in Höhe von 226 DM monatlich gemacht haben, weder im Parteivorbringen noch in der Lebenserfahrung eine Stütze finden. Keine der Parteien hat vorgetragen, die Eheleute PrflHH hätten zu Lebzeiten des Ehemannes - bei einem Familieneinkommen von looo DM - Rücklagen gemacht oder solche für die künftige Zeit in Erwägung gezogen. Auch die Lebenserfahrung spricht nicht dafür, daß Eheleute mit zwei heranwachsenden Kindern, die gegen Krankheit, ArbeitsUnfälle und Invalidität versichert sind, bei einem Monatseinkommen von 72ö^ DM nennenswerte Rücklagen für ihre
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alten Tage zu machen pflegen* Außerdem wären, falls Rücklagen gemacht worden wären, diese zu einem erheblichen Teil auch zugunsten der Ehefrau erfolgt. In diesem Umfang wären sie als Unterhaltsleistungen zu ihren Gunsten anzusehen und hätten daher beim Ansatz ihres Unterhaltsanspruchs nicht abgesetzt werden dürfen (BGH IM § 844 Abs* 2 BGB Nr. 2 = NJW 1952, 377).
Wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung für den Unterhalt des Ehemannes Pr^HH einen Betrag von 2oo DM für den Unterhalt der Ehefrau dagegen nur 13o UM in Ansatz bringt, so erweckt das Bedenken, ob das Gericht die in der Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1957, 537 nieder gelegten Grundsätze beachtet hat. Nach dieser Entscheidung hat der Ehemann, falls die berufstätige Ehefrau noch den Haushalt und die Kinder versorgt, grundsätzlich einen dem Wert der Hausarbeiten entsprechenden höheren Zuschuß zu dem Familienunterhalt zu leisten. In Höhe dieses Zuschusses kommt ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Betracht. für dessen Verlust nach § 844 BGB der Schädiger einstehen muß. Die Bemessung der Höhe dieses Anspruchs ist im wesentlichen Tatfrage. Das Berufungsgericht hat aber nach dieser Richtung keinerlei Erwägungen angestellt.
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Unterhaltspflicht der Witwe	ihren	Kindern gegenüber allein
 aus dem Grunde, weil der Beklagte die Klägerin wegen der an die Kinder -zu zahlenden Waisenrenten mit einem Betrag von 65oo DM abgefunden habe. Die Klägerin hat nach wie vor ohne Rücksicht auf diese Abfindung an die Kinder die ihnen gesetzlich zustehenden Waisenrenten zu zahlen. Durch die Abfindung wurden lediglich die auf die Klägerin in Höhe der
 
gezahlten und zu zahlenden Waisenrenten übergegangenen Ersatzansprüche der Kinder gegen den Beklagten wegen entgangenen Unterhalts abgegolten«. Auf eine etwaige Unterhaltspflicht der Mutter hat die Abfindung daher keinen Einfluß,
 Die Revision rügt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Witwe PrflBH wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit (1.8. bis 2o,9.1954) mit unzureichender Begründung verneint hat.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beststellung des Urteils, Brau PrfllHI habe in der Zeit von Januar bis Juli 1954 bei einem Einkommen von 525 DM Rücklagen gemacht und mit diesen die 2eit der Erwerbslpsigkeit überbrückt, sich noch im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO hält. Selbst wenn aber Brau Pj^HB bis zu dem 1. August 1954 Ersparnisse gemacht hätte, so wäre sie ihrem - noch lebenden - Ehemann gegenüber gemäß § 136o BGB nicht verpflichtet gewesen, diese zu ihrem Unterhalt zu verwenden. Seine Unterhaltspflicht wäre daher durch die Ersparnisse nicht berührt worden.
Auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 845 BGB hat das Berufungsgericht mit rechtsirriger Begründung verneint. Die Klägerin hat unter Beweiserbieten vorgetragen, die Witwe PrflflB habe die Imbißstube schließen müssen, weil ihr die Hilfe ihres Mannes gefehlt habe und sie den Betrieb daher nicht mehr habe aufrecht erhalten können. Das Berufungsgericht meint, die Witwe PrflMl habe unstreitig die Imbißstube bereits vor der Zeit aufgegeben, für die die Klageansprüche geltend gemacht würden. Ihr könne aber nach Schliessung der Imbißstube kein Schaden mehr wegen entgangener Dienste entstanden sein. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Witwe PrflHil hat unstreitig in den letzten sieben Monaten
 
vor Aufgabe der Imbißstube aus ihr einen Reingewinn von monatlich 525 DM erzielt; in der Folgezeit war sie zunächst rund sieben Wochen ohne Verdienst, sodann erzielte sie als Verkäuferin einen Nettoverdienst von nur 21o DM monatlich. Wenn sie infolge Wegfalls der Dienste ihres Ehemannes den Betrieb der Imbißstube hat aufgeben müssen, so sind die ihr dadurch entstandenen Verdienstausfälle in Höhe von mehr als 3oo PM monatlich zweifelsfrei auf den Entgang dieser Dienste zurückzuführen, und man kann unmöglich sagen, sie habe durch den Entgang der Dienste ihres Ehemannes keinen Schaden erlitten* Der Anspruch aus § 845 BGB stellt aber einen echten Schadensersatzanspruch dar, der nur die Besonderheit aufweist, daß er der Höhe nach durch den Wert der entgangenen Dienste begrenzt wird (BGHZ 4, 123 /~129_/ ? NJW 53, 97)*
Als Schadensersatzanspruch unterliegt der Anspruch aus § 845 BGB dem Rechtsübergang nach § 1542 RVO. Dieser Rechtsübergang setzt voraus'* daß die Leistung des Versicherungsträgers, - hier die gezahlte Witwenrente - dem gleichen Zweck dient wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz (Grundsatz der Gleichartigkeit der Ansprüche). Die Dienstleistung des Ehemanns im Erwerbsgeschäft der Ehefrau kommt aber im Ergebnis dem Familienunterhalt zugute, zu demal die Ehefrau nach § 136o BGB verpflichtet ist, mit ihren Einkünften aus dem Geschäft zu dem Familienunterhalt beizutragen. Die Dienstleistung ist also im Ergebnis als ein Unterhaltsbeitrag anzusehen (Wussow Inf. 1956, 84; RG JW 1931, 33o8)*
Da auch die Witwenrente dem gleichen Zweck dient, ist die Gleichartigkeit der Ansprüche gegeben und damit der Rechtsübergang nach § 1542 RVO zu bejahen*
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und
 
an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da noch weitere Erörterungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind»
In der erneuten Verhandlung wird, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Ehemann PrBHB verpflichtet war, in der Imbißstube mitzuarbeiten „ Diese Verpflichtung und ihre Voraussetzungen sind heute in § 1356 BGB festgelegt. Pur die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ergab sich die gleiche Verpflichtung bei Vorliegen der jetzt in § 1356 BGB niedergelegten Voraussetzungen aus der Gleichberechtigung., der Frau und der Pflicht zur ehelichen Debensgemeinschaft (Entscheidung des erkennenden Senats HJW 1954, 633).
Ergibt allerdings die erneute Verhandlung, daß nach außen zwar beide Eheleute Pächter der Imbißstube waren, der Ehemann aber in Wahrheit Beiter der Imbißstube und "die Seele des Geschäfts" war und die Ehefrau nur Hilfsarbeiten von unerheblichem Umfang geleistet hat, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, so wird man nicht mehr davon sprechen können, daß der Ehemann "im Erwerbsgeschäft der Ehefrau" Dienste geleistet hat*
Unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen wird auch die Frage der Zumutbarkeit der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit der Witwe PrBHB einer erneuten Prüfung bedürfen, Hat Frau PrBHI nur in unerheblichem Umfang in der Imbißstube mitgearbeitet, so konnte sie möglicherweise ihre Hausfrauenarbeiten, insbesondere die Anrichtung der Mahlzeiten sowie die Betreuung der Kinder, mit ihrer Tätigkeit in der Imbißstube weitgehend ohne besondere Schwierigkeiten verbinden. Heute dagegen, bei ihrer Tätigkeit in einem i
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fremden Geschäft mit festen Dienststunden könnte die Besorgung der häuslichen Arbeiten und die Betreuung der Kinder für sie im Vergleich zu ihrer früheren Beschäftigung eiiio erheblich stärkere Belastung bedeuten und mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein* Es wird weiter zu prüfen sein, ob Frau PrMB sich nicht aus Kot zur Aufnahme der Beschäftigung als Verkäuferin entschlossen hat« Standen ihr damals zu ihrem Lebensunterhalt außer der Witwenrente in der unbestrittenen Höhe von 62,80 DM monatlich keine weiteren Einkünfte zur Verfügung, so wird man eine Notlage, durch die sie sich zur Aufnahme einer Arbeit in abhängiger Stellung im Gegensatz zu ihrer bisherigen, mehr selbständigen Tätigkeit gezwungen sah, kaum verneinen können« Im übrigen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen BGHZ 4, 17o sowie des erkennenden Senats NJW 1955, 785 über die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einer während bestehender Ehe erwerbstätig gewesenen Frau sowie über die Anrechenbarkeit des aus solcher Tätigkeit erzielten Verdienstes verwiesen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages wird das Beru-fungsgericht, falls es bei der erneuten Prüfung wiederum zur Abweisung der Zahlungsansprüche gelangen sollte, zu beachten haben, daß nach feststehender Hechtsprechung in Schadensfällen, bei denen der Schaden noctrjf nicht abgeschlossen ist, die Schadensersatzpflicht aber dem Grunde nach feststeht, im Hinblick auf die drohende Verjährung nach § 852 BGB zur Bejahung des rechtlichen Interesses schon der Nachweis einer nicht eben fernliegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügt. Ein bestimmtes Maß von Wahrscheinlichkeit hierfür kann dagegen nicht gefordert wer-den (BGZ 61, 164 (.’"168_7j 148, 154 ^164J BGH MI § 256 ZPO Er. 7).
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Die nicht entfernte Möglichkeit, daß die Witwe PrMB infolge Verlustes ihrer Arbeitsstelle oder länger dauernder Erkrankung unterhaltsbedürftig wird, kann daher zur Be-gründung des Peststellungsanspruchs ausreicheno
 Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Heiß	Bundesrichter Dr.Kleinewefers	Br, Bode
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert,
 Br, Hauß.
Heiß
 Heinrich Meyer