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BGH · VI ZR 116/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/07

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach §544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zu dem Widerruf, der Substantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung der Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
BVerfGEVorbringenZRZPOKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 116/07
vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Pauge
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 27. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach §544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht
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geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
3	Der	Senat	hat	bei	der	Entscheidung	über	die	Zurückweisung	der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zu dem Widerruf, der Substantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung der Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vor-
bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Pauge
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 324 O 61/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 106/06 -