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BGH · VI ZR 115/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 115/89

November 1983 an einer Parkuhr abgestellt und dort von dem Erstbeklagten, gegen den in erster Instanz ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil ergangen ist, mit einem bei dem Die Beklagten zu 2) und 3) machen geltend, der Kläger habe den Schadensfall arrangiert, um auf diese Weise Versicherungsleistungen für sein Kraftfahrzeug zu erlangen, an dem Vorschäden Vorgelegen hätten. Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, daß ihm die Beklagten zu 2) und 3) zu dem Schadensersatz verpflichtet seien. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Unfall gestellt war, die Klage vielmehr mit der Begründung abgewiesen, daß ein Teil der Schäden an dem Pkw, nämlich ein massiver Deffekt an der linken hinteren Leichtmetallfelge, eine Beschädigung des linken hinteren Reifens und ein Schaden an der Gelenkwelle hinten links, nicht mit dem Aufprall des Lkw in Zusammenhang gebracht und unter diesen Umständen der unfallursächliche Schaden des Klägers insgesamt nicht festgestellt werden könne. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Fahrzeugbeschädigungen im Bereich hinten rechts und vorn rechts auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind. Es ist ferner überzeugt, daß auch die schweren Schäden hinten links "weitgehend" durch den Aufprall des Lkw entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen. Für die durch den Lkw-Anstoß entstandenen Schäden hinten links ist jedenfalls eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, daß die eindeutigen Vorschäden (Felge, Reifen, Gelenkwelle) ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird. Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob der Schadensfall, wie es die Beklagten zu 2) und 3) geltend machen, von dem Kläger bestellt war. Das Berufungsgericht muß sich daher unter Auseinandersetzung mit den - als solche überwiegend unstreitigen -Begleitumständen des Falles eine Meinung dazu bilden, ob der Kläger den Schadensfall - etwa in dem Versuch, eine Reparatur der Vorschäden zu vermeiden - arrangiert hat.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 7 StVG
BerufungsgerichtMärzVorschädenLkwKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 115/89
URTEIL	Verkündet	am:
27. März 1990 Ryseck
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Udo	7, G(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und v.
gegen
 Istraße 81, H(
Versicherungen Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, H^ÜBBBplatz 16 - 18,
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 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann,
 Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1989 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt 41.329 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw, eines Coup<§
Renault Alpine A 310, auf der Basis wirtschaftlichen Totalschadens. Das Fahrzeug ist von einem Bekannten am 18. November 1983 an einer Parkuhr abgestellt und dort von dem Erstbeklagten, gegen den in erster Instanz ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil ergangen ist, mit einem bei dem
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zweitbeklagten Autovermietungsunternehmen für wenige Stunden gemieteten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Lkw angefahren worden. Die Beklagten zu 2) und 3) machen geltend, der Kläger habe den Schadensfall arrangiert, um auf diese Weise Versicherungsleistungen für sein Kraftfahrzeug zu erlangen, an dem Vorschäden Vorgelegen hätten.
Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach für gerechtfertigt befunden, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) in bezug auf diese abgewiesen. Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, daß ihm die Beklagten zu 2) und 3) zu dem Schadensersatz verpflichtet seien.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Unfall gestellt war, die Klage vielmehr mit der Begründung abgewiesen, daß ein Teil der Schäden an dem Pkw, nämlich ein massiver Deffekt an der linken hinteren Leichtmetallfelge, eine Beschädigung des linken hinteren Reifens und ein Schaden an der Gelenkwelle hinten links, nicht mit dem Aufprall des Lkw in Zusammenhang gebracht und unter diesen Umständen der unfallursächliche Schaden des Klägers insgesamt nicht festgestellt werden könne.
4
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II.
Mit dieser Begründung kann die angefochtene Entscheidung angesichts der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß die Fahrzeugbeschädigungen im Bereich hinten rechts und vorn rechts auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind. Es ist ferner überzeugt, daß auch die schweren Schäden hinten links "weitgehend" durch den Aufprall des Lkw entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen. Damit ist der bei dem Vorfall vom 18. November 1983 entstandene Schaden hinreichend faßbar. Für die Schäden hinten rechts und vorn rechts kann der fiktive Reparaturaufwand gesondert veranschlagt werden. Für die durch den Lkw-Anstoß entstandenen Schäden hinten links ist jedenfalls eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, daß die eindeutigen Vorschäden (Felge, Reifen, Gelenkwelle) ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird. Ein Grundurteil, wie es das Landgericht erlassen hat, scheitert hiernach nicht schon am Fehlen eines auf den Lkw-Anstoß zurückzuführenden Schadens .
III.
Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob der Schadensfall, wie es die Beklagten zu 2) und 3) geltend machen, von dem Kläger bestellt war. Ist das zu bejahen, so
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scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (Senatsurteil BGHZ 71, 339, 340); anderenfalls kommt eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus § 7 StVG, § 3 PflVG in Betracht. Das Berufungsgericht muß sich daher unter Auseinandersetzung mit den - als solche überwiegend unstreitigen -Begleitumständen des Falles eine Meinung dazu bilden, ob der Kläger den Schadensfall - etwa in dem Versuch, eine Reparatur der Vorschäden zu vermeiden - arrangiert hat. Dies von sich aus zu entscheiden, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Bischoff