Von Rechts wegen Tatbestand Als der Kläger mit seinen Personenkraftwagen am Mittag des 17. Der Kläger hat wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens den Beklagten als Eigentümer des Waldstücks, zu dem beide Bäume gehörten, auf Schadensersatz in Anspruch die nur bei einer der beiden Fichten aufgetretene Rotfäule' sei vorher nicht erkennbar gewesen? Das Berufungsgericht verneint ein unfallursächliches Fehlverhalten und ein Verschulden des Beklagten bezüglich des Umstürzens der beiden Fichten. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß den Beklagten als Eigentümer des Waldgrundstücks die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von, den , Bäumen ausgehenden Gefahren trifft*' Wer die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat' im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - insbesondere wenn es an .eine öffentliche Straße grenzt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH tlrt, v, 10, lovember 1954 - VI ZR 217/53 * VersR 1935, 11). Im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil hält das Berufungsgericht schon nicht für erwiesen, daß die starke Ausforstung des laldbestandes die Ursache für das üsstürzeii der Fichten war. Der Beklagte habe den Erfahrungssatz» daß gleichmäßig geschlossene Waldbestände den Angriffen des Windes besser zu widerstehen pflegen als durchforstete Waldschlage, nicht durch konkrete Anhaltspunkte, die auf einen anderen Geschehensablauf hinweisen, entkräftet* aa) Das Berufungsgericht hält den angeführten Erfahrungssatz schon deshalb, nicht für gegeben, weil bereits der Schadenshergang nicht zuverlässig zu ermitteln sei, nämlich welche der beiden Fichten, ob die von Rot-fiule betroffene oder die gesunde, zuerst, gestürzt sei und den anderen Baum mitgerissen habe« Kömmt aber auch Rotfäule als Ursache dafür 'in Betracht, daß eite der beiden oder beide Fichten ihre Standfestigkeit verloren hatten, so kann nicht mehr von einem Erfahrungss-atz, erst recht nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden (BGH IM ZPO § 286 ID Hr. 18). bb) Tor allem aber hält das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses nicht für hinreichend zuverlässig erwiesen, daß Fichten bei dem starken Sturm nicht ge- . stürzt sein würden, wenn der Beklagte den Wald nicht so stark durchforstet hätte« Der vorerwähnte Erfahrungs-Satz,, daß gleichmäßig geschlossene Waldbestän&e dem Angriff des Windes in der Regel am besten, zu wieöer-steilen pflegen* gelte nicht uneingeschränkt# Mach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Forst-amtmaan C^|jd habe' die Erfahrung gelehrt* daß bei besonders starkem Sturm - am Unfalltag seien Spitzenböen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr aufgetreten - auch bisher als stumfest angesehene Bäume* oft sogar an der windabgekehrten Seite, massenhaft geworfen worden seien. Der Kläger hatte gerügt» daß der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe» ohne ihm» dem Kläger» einen Termin zur Besichtigung des abgeholzten Baumbestandes mitgeteilt zu haben» und hatte das Gericht Um i—-/ Bei diesem Proseß^lauf war es nicht rechtsfehlerhaft» wem das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständig en für seine spätere»aufgrund eines erneut eingeholten Gutachtens gebildete Überzeugung mit heransog. Zudem hatte keine der Parteien die Erläuterung des Gutachtens, durch den Sachverständigen beantragt. Schließlich greift auch die Rüge nicht durch* das Berufungsgericht habe die Aussage des Forstmeisters ■ Br. R^flB hiebt .anders als das Landgericht bewerten dürfen» weil es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit -dieses Zeugen handele und das Berufungsgericht ihn nicht noch einmal selbst vernommen habe.. Bas Landgericht hat sich mit dieser Aussage mp ln Zusammenhang mit der Frage ■ befaßt, ob der Beklagte das Waldstück stark ausgeforstet und damit für Windwurf anfälliger gemacht hatte»' eine Frage» die das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht bejaht* Die sachverständigen Ausführungen' dieses Zeugen' in'seinem für die Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten zur Fragendes Windbruches hat das Landgericht n|pht:;verwertet, insoweit den Zeugen also nicht für unglaubwürdig erklärt. b) Der Beklagte hat die ihm obliegende Terkelirs-sichemmgspflicht auch nicht dadurch verletzt» ^dhlt'.er es unterlassen hatte» die beiden Fichten durch Iphr-proben auf einen etwaigen Befall an sog. bedeuten» wollte man von ihm verlangen» alle nickt als wstumfestff geltenden Fichten seines Waldfeestandes in StraSermäne durch Bohrungen auf Rotfäulebefall zu untersuchen* wenn nicht besondere* hier nicht festgestellt® In solchen Fallen liegt eine schuldhafte Verletzung der ■ Verkehrssicherungspflicht nur vor* wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind* die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung durch den Baum hinweisen# So hat der Bundesgerichtshof (Uri. w, 21. in einem Fall* bei dem es um die Straßenverkehrssicherungs einer Behörde ging* nur dann eine eingehende Untersuchung der Bäume. hier mußte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Forstpersonal wegen nicht erkannter Rot faule bejaht werden, weil dieses es unterlassen hatte, den in
Nachschlagewerk: 3* BGHZ : nein
BGB § 823 Ea
Zum Umfang der Verkehrssicharungspflicht# die dem Eigentümer eines Waldgrundstüeks hinsichtlich. eines nahe einer Straße stehenden und bei einem Stürm mstür senden Baumes obliegt*
BGH, Urt* v* 30* Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
30* Oktober 1973 K r 1 e g 1 t Aatsiaspektor1
in des Rechtsstreit
des’ Lohmmteraehmers Araold S
Hägers und Revlslonsklägers»
~ ProseBbew-lliElelitigte i Rechtsanwälte
gegen
den Landwirt Eduard M ' '» 3-
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Beklagten"mä RelrisioSsBeklägteh*'
Rechtsanwälte
- ProEeßheTollsächtigte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mindliche Verhandlung tos 3D. Oktober 1375 durch den Vorsitzenden Richter Br. Weber und die Richter Prof .Br. Kttßgens , Sonnabend, Bunz und Schaffen.
* ,
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10* Mai 1372 wird surCIckgewiesen.
Die Konten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Als der Kläger mit seinen Personenkraftwagen am Mittag des 17. März 1968 auf der durch ein Waldstück führenden Btmdesstr&ße 72 in Richtung- Cloppenburg fuhr, wurde er' durch eine von zwei auf die Straße stürzenden Pichten . verletzt. Es herrschte Sturm darunter Böen mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 54 bis 77 km/h. Der Kläger hat wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens den Beklagten als Eigentümer des Waldstücks, zu dem beide Bäume gehörten, auf Schadensersatz in Anspruch
- genommenund behauptet, die Fichten- seien wegen Rotfäule.
erkennbar nicht mehr standsicher und infolge zu starker Ausforstung des Waldstückes dem Windangriff besonders stark ausgesetzt gewesen. Er hat Zahlung eines Schmerzens-
geldes (von mindestens 2. DDO DM) und die Feststellung begehrt» daß' der Beklagte verpflichtet sei» ihm allen aus diesen Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen| hilfsweise an Stelle der für die Vergangenheit erhobenen Feststellungsklage einen Renten- < betrag, von monatlich 1*000 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. April 1968 bis 1. September 1971 zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klage&bweisung damit begründet, er habe das hier, in Betracht kommende Waldgrundstück ordnungsgemäße gewartet?' die nur bei einer der beiden Fichten aufgetretene Rotfäule' sei vorher nicht erkennbar gewesen? diese Fichte habe bei ihren ■ Sturz die andere» völlig gesunde Fichte mitgeriseen. Die. durch den starken Windferuch des Winters 19S7fnotwen&ig f~
gewordene Ausforstung sei für den Sturz der Bäume nicht % / ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat durch Teilund Teilgrundurteil dem Schmerzensgeldanspruch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgerissen* soweit das Landgericht über sie entschieden, hatte.
Mt der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint ein unfallursächliches Fehlverhalten und ein Verschulden des Beklagten bezüglich des Umstürzens der beiden Fichten.
II«, Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg,
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß den Beklagten als Eigentümer des Waldgrundstücks die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von, den ,
Bäumen ausgehenden Gefahren trifft*' Wer die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat' im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - insbesondere wenn es an .eine öffentliche Straße grenzt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH tlrt, v, 10, lovember 1954 - VI ZR 217/53 * VersR 1935, 11).
Der Eigentümer dess&n einer Öffentlichen Straße liegenden WaldgrundstüekTist demgemäß mit Rücksicht auf den Straßen- Ts verkehr, verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die i y Verkehrsteilnehmer durch uastürzende Blume zu vermeiden, . . ^ soweit er die Gefahr nach Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiete der Forstwirtschaft fachlich beratenen ‘und gewissenhaften Menschen erkeimenkhonnte. Er ist daher verpflichtet, den Baumbestand so anztilegen, daß er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist; er muß ihn. auch in angemessenen Zeitabständen auf-■ Krankheitsbefall überwachen (BGH Urt. v, 22, September 1959 - VI ZR 168/58 • VersR I960, 32; v. 21. Januar 1965 -III ZR 217/63 ■» VersR 1965, 475; OLG Hamm VersR 1969,
863 m. Annu Schopp VersR 1969, 864; OLG Celle VersR 1958,
693; OLG München VersR 1959, 927; OLGIISiLm VersR 1963,
738; Wussow UHR 11. Aufl. Rdz. 130; Geigel / Haftpflicht-recht .1,5... Auf1,... lap. .1.4,_ 80).,.
Somit kommt es entscheidend darauf an, ob dem Beklagten ein Ünfallursächliches Fehlverhalten zur Last
zu legen ist. Im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil hält das Berufungsgericht schon nicht für erwiesen, daß die starke Ausforstung des laldbestandes die Ursache für das üsstürzeii der Fichten war.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auf den vorliegenden Fall die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anwenden müssen. Der Beklagte habe den Erfahrungssatz» daß gleichmäßig geschlossene Waldbestände den Angriffen des Windes besser zu widerstehen pflegen als durchforstete Waldschlage, nicht durch konkrete Anhaltspunkte, die auf einen anderen Geschehensablauf hinweisen, entkräftet*
Dem war nicht bei zupflichten. •
aa) Das Berufungsgericht hält den angeführten Erfahrungssatz schon deshalb, nicht für gegeben, weil bereits der Schadenshergang nicht zuverlässig zu ermitteln sei, nämlich welche der beiden Fichten, ob die von Rot-fiule betroffene oder die gesunde, zuerst, gestürzt sei und den anderen Baum mitgerissen habe« Kömmt aber auch Rotfäule als Ursache dafür 'in Betracht, daß eite der beiden oder beide Fichten ihre Standfestigkeit verloren hatten, so kann nicht mehr von einem Erfahrungss-atz, erst recht nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden (BGH IM ZPO § 286 ID Hr. 18).
bb) Tor allem aber hält das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses nicht für hinreichend zuverlässig erwiesen, daß Fichten bei dem starken Sturm nicht ge- . stürzt sein würden, wenn der Beklagte den Wald nicht so
stark durchforstet hätte« Der vorerwähnte Erfahrungs-Satz,, daß gleichmäßig geschlossene Waldbestän&e dem Angriff des Windes in der Regel am besten, zu wieöer-steilen pflegen* gelte nicht uneingeschränkt# Mach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Forst-amtmaan C^|jd habe' die Erfahrung gelehrt* daß bei besonders starkem Sturm - am Unfalltag seien Spitzenböen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr aufgetreten - auch bisher als stumfest angesehene Bäume* oft sogar an der windabgekehrten Seite, massenhaft geworfen worden seien. Zudem könne als Ursache des Sturzes auch der Zustand und der Umfang der Krone (z.B, Kopflastigkeit durch Feuchtigkeit, besonders als Duft- und Reifanhang) eine Rolle gespielt haben, Angesichts der sieh hiernach ergebenden erheblichen Zweifel reiche* so führt das Berufungsgericht aus, die Feststellung des Sachverständigen Gfeerf©rstmeisters Br, es könne wmit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die.Unfallfichte als Folge starker Bestandsauflichtung entwurzelt wurde55, nicht aus* um einen Ursadhenzusaamenhang zwischen dem lichten Baumbestand und dem Umstürzen d@f beiden Pichten mit an ■ V//V Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen,
Biese Beweiswürdigung hält sich in den rechtlichen Grenzen freien richterlichen Ermessens,
Die Revision bringt vor*.das'Gutachten des Sach- ■ verständigen habe nicht verwertet werden dürfen,
weil der Sachverständige - nachdem sein Verhalten von dem Kläger gerügt worden war - von des Gutachterauftrag zurückgetreten sei, ohne sich dem Gericht und den Parteien zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen* Diese Beanstandung greift nicht durch.
Der Kläger hatte gerügt» daß der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe» ohne ihm» dem Kläger» einen Termin zur Besichtigung des abgeholzten Baumbestandes mitgeteilt zu haben» und hatte das Gericht Um i—-/
Aufklärung gebeten» ob der Beklagte oder ein ¥ errege# it der • des Beklagten an diesem Besicht!gungsterain teilgenommen | /
habe öder ob der Sachverständige in diesem Zusammenhang mit dem Beklagten gesprochen habe* Auf die vom Gericht erbetene Stellungnahme teilte der Sachverständige C40HP mit» daß’ er die in Frage stehende Fläche allein besichtigt habe. Diese Auskunft ging dem Prozeßfeevollmächtlgtea des Klägers vor dem nächsten Verhandlungstermin- zu. Der Kläger nahm zu dem. Gutachten Stellung 'and verhandelte»
ohnefifc einen Antrag auf Erläuterung des Gutachtens {§ 411 H Albs» 3 ZPO) 'zu stellen. Auf spätere telefonische Anfrage L/’ des Gerichts teilte mit» eT s®i ^ichi bereit» in .
dieser Beete ein (weiteres) Gutachten zu erstatten» und bitte darum» nicht als Sachverständiger weiterhin in Betracht gesogen zu werden. Daraufhin hat das Gericht die Einholung eines neues Sachverständigengutachtens durch einen anderen Gutachter angeordnet. .
Bei diesem Proseß^lauf war es nicht rechtsfehlerhaft» wem das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständig en für seine spätere»aufgrund eines
erneut eingeholten Gutachtens gebildete Überzeugung mit heransog. Zudem hatte keine der Parteien die Erläuterung des Gutachtens, durch den Sachverständigen beantragt.
Ebenso hält es sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht nachzuprttfender tatrichterlicher Beweiswürdigung»
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welchen Beweiswe-ri das Berufungsgericht der Aussage des Polir.e-ihsuptseists.rs beinißt.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch* das Berufungsgericht habe die Aussage des Forstmeisters ■ Br. R^flB hiebt .anders als das Landgericht bewerten dürfen» weil es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit -dieses Zeugen handele und das Berufungsgericht ihn nicht noch einmal selbst vernommen habe..
Bas Landgericht hat sich mit dieser Aussage mp ln Zusammenhang mit der Frage ■ befaßt, ob der Beklagte das Waldstück stark ausgeforstet und damit für Windwurf anfälliger gemacht hatte»' eine Frage» die das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht bejaht* Die sachverständigen Ausführungen' dieses Zeugen' in'seinem für die Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten zur Fragendes Windbruches hat das Landgericht n|pht:;verwertet, insoweit den Zeugen also nicht für unglaubwürdig erklärt. Barum war das Berufungsgericht niehfe -gehindert» dieses urktmdenbewelslich in den Rechtsstreit' eingeführte Gutachten zu verwerten* i\ ■ J:
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b) Der Beklagte hat die ihm obliegende Terkelirs-sichemmgspflicht auch nicht dadurch verletzt» ^dhlt'.er es unterlassen hatte» die beiden Fichten durch Iphr-proben auf einen etwaigen Befall an sog. RotfSuie Wt
untersuchen. Das Berufungsurteil stellt in,Überein- \ Stimmung mit dem Sachverständigen Br, fest» da^A •
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würde aber eine Überforderung der an einen Forsipirt- A
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bedeuten» wollte man von ihm verlangen» alle nickt als wstumfestff geltenden Fichten seines Waldfeestandes in StraSermäne durch Bohrungen auf Rotfäulebefall zu untersuchen* wenn nicht besondere* hier nicht festgestellt®
Anhaltspunkte für eine Erkrankung m Rotfäule vorliegen«
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Der Verkehr muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Hendeln oder Unterlassen entstehen» sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen* als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinhehsen. In solchen Fallen liegt eine schuldhafte Verletzung der ■ Verkehrssicherungspflicht nur vor* wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind* die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung durch den Baum hinweisen# So hat der Bundesgerichtshof (Uri. w,
21. Januar 1965 aaD m.w.Nachw.) in einem Fall* bei dem es um die Straßenverkehrssicherungs einer Behörde ging* nur dann eine eingehende Untersuchung der Bäume. für notwendig erachtet, wenn besondere verdächtige Umstände vorliegen, und hat es nicht für erforderlich gehalten, daß Straßeabätsae ständig durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung überwacht oder daß gesunde Bäume Jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle'
Teile des Baumes abklopfea oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Dem Urteil des Senats vom 22, September 1959 aaö lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde» als dort in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall in der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes nahezu Jeder dritte der gefällten Bäume stark und Jeder vierte bis fünfte sehr stark rotfaul war? hier mußte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Forstpersonal wegen nicht erkannter Rot faule bejaht werden, weil dieses es unterlassen hatte, den in
10 -
unmittelbarer Kaiie der Fahrstraße sn besondere e turmgefährdeter Stelle als Einzelbenm stehengebliebenen
hundertjährigen Baum auf Rotfäulebefall zu überprüfen,.
2, Hilf speise erwägt das Berufungsgericht* daß den
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Beklagten jedenfalls kein ferscknlden an dem Umstürzen der Binse treffe*
Biese Begründung weist keine rechtlichen • Bedenken
auf* Dies folgt bereits aus den Ausführungen zu 1 b). Darum braucht auf die won der Revision in diese® Zusammenhang erhobene Verfährensrüge nicht mehr eingegangen zu werden,
Br, Weber Küßgens Sonnabend
Dun:
Schaffen