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BGH · VI ZR 115/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 115/68

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1970 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundesrichter Prof»Dr„Nüßgens, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Der Aufforderung des Ehemannes, das Lokal zu verlassen, widersetzte LflU sich, indem er randalierte, v/obei Gläser zu Bruch gingen« Auf dem vom Lokal aus einzusehenden Hof besudelte er Boden, Mauern und Plaschenkästen mit Urin« Der späteren Aufforderung des Wirts, sich zu entschuldigen, entsprach XBB° Außerdem erklärte er dem Schreiber d^ses Berichts, der ihm die Vorfälle von F0BB wenige Jage später in seinem Hathaus verhielt: "Es ist objektiv richtig, daß ich einen über den Durst getrunken hatte* Was vorgeföllen ist, kann ich weder bestreiten noch bestätigen".*.* Mit dieser Klage hat der Kläger vom Erstbeklagten den Widerruf der Behauptungen über seine Entlassung bei der KreisVerwaltung Kflft-Land und über den Vorfall vom 17* Juni 1963 begehrt. Das Landgericht hat den Erst beklagten durch $eil-anerkenntnisurteil zu dem Widerruf der Behauptungen über das Ausscheiden des Klägers bei dem Landkreis und die angeblichen Äußerungen des früheren Oberkreisdirektors Dr.GflHB verurteilt. Sodann hat der Kläger seinen Klageantrag erweitert, indem er die Veröffentlichung des erstrebten Widerrufs, auch soweit über ihn schon durch leilanerkenntnisurteil entschieden war, verlangte. 1965 unter der Überschrift !lPie Sünden des Stadtdirektors von BflHHltrund dem Untertitel “Dr. L0B verstieß gegen Moral und Gesetz11 auf gestellte Behauptungen zu widerrufen: Zeugen könnten beschwören, daß der Kläger am 17» Juni 1963 in einer E| Gaststätte im Beisein des Ehemanns, seiner Kinder und 40 Gästen b) anschließend auf Vorhalt des Ehemannes der Wirtin, er (Kläger) habe die Kinder und deren Mutter sittlich gefährdet und beleidigt, geantwortet ha.be s "Wie wollen Sie armer Wicht dab beweisen ? Der Erst- und der Zweit beklagte haben vorgetragen, die Vorgänge vom 17« Juni 1963 seien wahrheitsgemäß dargestellt worden« Der Zweitbeklagte habe von ihnen am 18« Juni 1963 durch einen Anruf des Redakteurs erfahren« Daraufhin sei er nach iMHHl gefahren und habe in Anwesenheit des Redakteurs dessen Ehefrau und des Polizei oberwach Lt^mei sters Sa( die Eheleute ScflHH auf gesucht« In einem längeren Gespräch habe er diese ei xigehend über die erst einen unter das Kleid gegriffen« Der Ehemann ScflHHB habe sich gegen das Verhalten des Klägers verwahrt und ihn zu dem Verlassen des Lokals auf gef ordert« Auf seinen Vorhalt, . ihm das Ergebnis seiner Ermittlungen vorgehalten und erklärt, daß er Uber den Vorfall in der nächst bereiten Ausgabe seiner Zeitung berichten werde« Der Kläger habe erwidert, es sei richtig, daß er “einen über den Durst getrunken habe”« Er könne weder bestreiten noch zugeben, was nach den Feststellungen des Zv/eit beklag ten vor ge- Dieser habe ihm erklärt, als Hachfolger des Klägers im Amt wisse er nur, daß dem Kläger seinerzeit Haus verbot erteilt und ihm nahegelegt worden sei, sein Dienstverhältnis bei der Kr eis Verwaltung zu lösen, da man ihm anderenfalls kündigen werde. Er habe sich anfangs nicht genau an die früheren Vorgänge erinnern können, ihm aber wörtlich erklärt, der Kläger sei auf Beschluß des Kreistages entlassen worden. Prägen habe er mit dem Hinweis beantwortet, der Kläger sei seinerzeit ein junger Hann und im Kommen gewesen und wenn man einen solchen Mann entlasse, lägen natürlich triftige Gründe vor. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Erst beklagten verurteilt, die in dem Klageantrag zu 1 b) angeführte Behauptung zu widerrufen und den Widerruf in näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Erstbeklagten und die Anschlußberufung des Klägers unter Neufassung des landgerichtlichen Urteils der Erst beklagten zur - nach Art und Weise näher bestimmten Veröffentlichung des durch das Teilanerkenntnisurteil* ausgesprochenen Widerrufe verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. 1» Die Revision rügt, diese Entscheidung beruhe auf einem Prozeß verstoß» Sie v/eist darauf hin, das Berufungsgericht habe in einem Verfahren (l U 192/66) durch Beschluß vom 15» Januar 1968 dem Antrag des Klägers , die Verhandlung und Entscheidung über diese Schmerzensgeldansprüche abzutrennen und mit dem Verfahren 1 IT 190/67 zu verbinden, entsprochen und hierfür neuen Verhandlungstermin auf den 5« Februar 1968 bestimmt« Damit sei eine Verhandlung Uber die Schmerzensgeldansprüche in dem Rechtsstreit 1 TJ 192/66 nicht mehr möglich gewesen» Nach der Sitzungsniederschrift hat das Berufungsgericht in der Verhandlung vom 15» Januar 1968 lediglich dem Antrag "auf Abtrennung der Verhandlung und Entscheidung über die Schmerzensgeld-anoprüche" entsprochen und "hierfür" neuen Verhandlungstermin auf den 5» Februar 1968 bestimmt„ Dagegen ist dem v/eit er on Antrag auf Verbindung mit dem Verfahren 1 ü 190/67 nicht stattgegeben worden« Dementsprechend berichtet die Niederschrift vom 15« Januar 1968 weiter, daß die Parteien "ira übrigen'*, also ohne die Schmerzensgeldansprüche, mit den bisherigen Anträgen verhandelten, und in Übereinstimmung damit die Sitzungsniederschrift Februar 1968 verkündete Beschluß denn auch, die beiden "getrennten Teile des Rechtsstreits11 würden zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Entscheidung "verbunden"« Nach alledem handelte es sich nicht um eine Anordnung, nach der in getrennten Prozessen verhandelt und der hier in Frage stehende Teil mit einem anderen Rechtsstreit verbunden werden sollte, sondern lediglich um die Beschränkung der Verhandlung vom 15« Januar 1968 und vom 5- Februar 1968 jeweils auf einen Teil desselben Rechtsstreits* Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin eine Verletzung des § 310 ZPO mit der Begründung, der Verhandlungstermin vom 18* März 1968 sei den Parteien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden» Am Schluß des Verhandlungstermins vom 5» Februar 1968 wurde beschlossen und verkündet, Termin zur Verkündung einer Entscheidung werde auf den 29o Februar 1968 bestimmt* An diesem Termin wurde, wie die Sitzungsniederschrift berichtet, der Beschluß verkündet, die Sache werde zu dem Spruch "weiter vertagt" auf den 18» März 1968, in dem das angefochtene Urteil dann auch verkündet worden ist* * ’ . Bo Io Das Berufungsgericht hat dem Wi der^fsbekehren nicht stattgegeben, soweit der Bericht den Vorfall in der PflHHHL Gaststätte am 17o Juni 1963 betrifft» 2» Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht damit zutreffend die Rechtsmeinung zugrunde, daß der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Feststellung ihrer Unwahrheit voraussetzt, Läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch unter dem der Beseitigung ei ne s fortwirkenden recht swidrigen Störungezustandes vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (BGHZ 37, 187 » BI BGB § 1004 Nr, 62 m,WoNo und mit Anm, Haußj.vgl, Der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin auf ge faßt, die beklagte Partei räume die Unwahrheit der aufgesteilten Behauptung ein0 Jedenfalls faßt ein nicht unerheblicher Teil den Widerruf einer Tatsachenbehaüptung mindestens dahin auf, das Gericht habe ihre Unwahrheit festge-steilt« Unter beiden Gesichtspunkten läßt die Rechtsordnung es aber nicht zu, jemanden durch Richterspruch zu verpflichten, in dem so verstandenen Sinne etwas als unwahr zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Die Rechtsprechung billigt allerdings eine solche eingeschränkte Passung der abzugebenden Erklärung dann, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv fest steht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs ergeben hat (BGHZ 37, 187 i.v.K«; BGH Urteil vom 12. a) Soweit der dem Klageantrag zu 1b) zugrunde liegende Vorgang in Frage steht, hat der Tatrichter den Bekundungen verschiedener Zeugen entnommen, daß der Inhalt des Berichts des auf einer In- Er hat sich lediglich mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Inhalt dieser Unterrichtung zutraf, wenn - wie das Berufungsurteil ausführt - auch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit spreche. Baß der Zeuge SoflHH noch Tage später von Wut auf den Kläger erfüllt gewesen sei, ist, wie die Revision nicht verkennt und sich aus dem Berichtigungsbeschluß vom 10. Hierzu brauchte das Berufungsgericht nicht dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen, der Zeuge KB der den Kläger begleitete, sei wegen einer entsprechenden Äußerung schon einmal aus einer Gaststätte verwiesen worden. Zudem setzt sich das Berufungsgericht mit dem Be weis wert dieser Zeugenaussage sowie der Aussagen der übrigen Begleiter des Klägers in verfahrene-« rechtlich nicht zu beanstandender Weise im einzelnen auseinander. Ist das aber nicht der Fall, dann war nach der möglichen tat richterlichen Würdigung zur hinreichenden Kennzeichnung des Artikels, in dem die zu widerrufende Äußerung enthalten war, der Hinweis auf die Schlagzeilen des Titelblatts ("Die Sünden des Stadtdirektors von Dr. verstieß gegen Moral und Gesetz11) nicht erforderlich. Dieser Rüge kommt schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan ist, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Umstand beruht» 3. Die von der Revision weiterhin als äktenwidrig gerügte tatbestendliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe u.a. durch Vernehmung des Zeugen JKJflHHV Beweis erhoben, ist durch den erwähnten Beschluß berichtigt worden, ebenso wie der Tatbestand (So30), daß (auch) der Zeuge vom Berufungsgericht vernommen worden ist« Hierbei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen zwar auch Ersatz seines lTichtvermÖgensschadens in Geld zugebilligt werden kann, daß dies aber nicht schlechthin und in jedem Falle gilt. Juni 1963 in Frage steht, mangelt es nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts bereits am Nachweis eines schweren Verschuldens des Erst- und Zweitbeklagten» Ber Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte seiner Sorgfäftspflicht bei den Ermittlungen nachgekommen ist. Naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er kurz nach dem Vorfall die unmittelbar Betroffenen eingehend befragt und hierüber eine Niederschrift angefertigt. Hach der möglichen, mit dem Urteil des Landgerichts Übereinstimmenden Würdigung des Berufungsgerichts brauchte der Zweitbeklagte nicht schon deshalb Bedenken gegenüber dem Wahrheitsgehalt dieser Unterrichtung zu hegen, weil der Ehemann ScflHHikurz vor der Veröffentlichung äußerte, sie - die Eholeute S4HHB - könnten sich 2 1/2 Jahre nach dem Vorfall an diese Ereignisse nicht mehr erinnern. Zum Anlaß und Bev/eggrund hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Erst- und Zwoitbeklagte mit der Berichterstattung ein Informationsinteresse wahrgenommen haben und daß es diesen Beklagten bei der Veröffentlichung nicht um Skandal Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet, Soweit sie beanstandet, entgegen der Peststellung des Berufungsurteils auf Seite 60 habe Br.GjüB nach seinem ersten Telefongespräch mit dem Bri ttbeklagten nicht den Kläger, sondern den Brittbe-klagten angerufen, hat das BerufUngsgericht dem bereits durch den Berichtigungsbeschluß vom 10. Im übrigen steht einer solchen Annahme, .wie das Berufungsgericht in tat richterlicher Würdigung ausführt, auch der Umstand entgegen, daß ihm der Drittbeklagte, ein angesehener Rechtsanwalt, als zuverlässiger Informant erscheinen konnte« Bas galt umsomehr, als der Zweitbeklagte bei der telefonischen Unterredung zwischen Br» G^| und dem Brittbeklagten zugegen war und beobachtete, daß dieser sich während des Gesprächs Aufzeichnungen über die erhaltenen Auskünfte machte« Legt man diese Feststellungen zur Schuld der Beklagten zugrunde, dann gewinnen bei der erforderlichen Ges amt wer tung auch die vreiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe Belang» Es weist auf den Zusammenhang hin, in dem diese beanstandeten Äußerungen zu dem übrigen Inhalt der Reportage stehen« Hierzu gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Barstellung über den beruflichen Werdegang des Klägers vor 10 Jahren im Gesamtzusammenhang verhältnismäßig belanglos war; Kern der Vorwürfe bildeten die behaupteten Verstöße aus jüngerer Zeit»

Zitierte Normen: § 97 ZK
BerufungsgerichtVorfallZweitbeklagteBrKlägerRevisionVeröffentlichungBehauptung

Volltext der Entscheidung

Hachschlagev/erk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 847 5 1004
a)	Der Anspruch auf Widerruf einer ehr kränkend en $at-sachenbehauptung setzt die Feststellung ihrer Unwahrheit voraus (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) o •
b)	Zu den Voraussetzungen eines sog« ei »geschränkten Widerrufs (hier: wenn für die Wahrheit der lat Sachen-Behauptung ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht)«
c)	Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für immaterielle Unbill«
BGH, UrtoV« 3«März 1970 - VI ZR 115/68 - 0I»G Köln
DG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. März 1970 Kri e g 1 Juati zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2Lffi-JJ5/£ä	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Amtsdirektors Br« Karl-Heinz
 jraben
1
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 Expedition der
 den Verlag M* DuMont KBBBZeitung KO*, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter. Alfred Heven BrflMstraße
h	Mxaww	W?
den Redakteur Hans_V _
T®Straße
 den Rechtsanwalt Dr*Valter MflIBh
 Be®j®straße ®
Beklagte und Re visions beklagte
- Prozeßbevollraächti gte s
Rechtsanwälte Prof*Br und Br«	~
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1970 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundesrichter Prof»Dr„Nüßgens, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18, Marz 1968 v/ird zurückgev/i esen <,
Die Kosten der Revision fallen* dem Kläger zur Bast,
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Erstbeklagte veröffentlichte in der Ausgabe der von ihm verlegten Tageszeitung “EflHH1' vom 5« November 1965 auf den Seiten 3 und 6 unter der Überschrift: HEr häufte Unrecht auf Unrecht" mit dem Untertitel: “Die Sünden des Doktor jur« Ieiue von dem Zweitbeklagten verfaßte Reportage über den Kläger,
 Der Artikel berichtete Uber den beruflichen Werdegang des Klägers u.a»:
“Die	ahnten	nicht,	daß	DroX4HBl955
als Rechtsrat l)eira Landkreis KjflU schon einmal gestrandet war,
 Dazu Oberkrei sdirektor a,D, von KflB-Land,
 Sr. Willi eSHa KfM:
~ 3 ~
11 Auf Beschluß des Kreistages wurde Dr.IflBI seinerseits aus seinem Beamtenverhältnis entlassen, da er sich erhebliche Verfehlungen zuschulden kommen ließ«”^^^^
Einzelheiten vd.ll Dr.GflHBln einem evtl« Disziplinarverfahren gegenDHB au s sagen 0 Immerhin erschien der entlassene Dr. IflBl dem Verwaltungsgericht Köln geeignet, ein Richter-arat zu übernehmen« Er wurde sogar als Ver-walturigsrichter auf Lebenszeit berufen«««"
In der Bortsetzung des Berichtes auf einer anderen Seite der Zeitung unter der Überschrift “Verstöße gegen Sitte und Moral“ heißt es:
“ Das bitterste Kapitel des Pall«J)r^&SHI sind seine schon seit Jahren in BflHHB^elcann^en Alkoholexzesse«
Zeugen können beschworen, daß sich der schlimmste Pall ereignete, als Dr«lflBiam 17» Juni 1963 (Tag der deutschen Einheit) zusammen mit deii^ BflBBBB Stadtverordneten KoflB^B« StflHHl undMflHB eine Gaststätte in P|HHV besuchte« Dort tranken sie “Unmengen Alkohol“, wie die Wirtin aussagte«
In Gegenwart der Kinder und des Ehemannes der Gaststätteninhaberin und vor rund 40 im Lokal anv/esenden Gästen forderte der betrunkene Stadtdirektor die Inhaberin lauthals mit einem ordinären Ausdruck zur Unzucht auf« Dann ging er hinter die Theke und beleidigte die Wirtin tät-
lich«
Der Aufforderung des Ehemannes, das Lokal zu verlassen, widersetzte LflU sich, indem er randalierte, v/obei Gläser zu Bruch gingen« Auf dem vom Lokal aus einzusehenden Hof besudelte er Boden, Mauern und Plaschenkästen mit Urin«
Aus Sorge um den guten Ruf seines Lokals und aus Angst vor dem hohen Amt und den Freunden iflBB holte das Wirtsehepaar weder die Polizei noch erstattete es Anzeige«
Als der Hausherr dem betrunkenen LfHBvorhielt, er habe die Kinder und deren Mutter sittlich gefährdet und beleidigt, antwortete er nach Zeugenaussagen:
 
"Wie wollen Sie armer Wicht das beweisen ?
Ich bin der Stadtdirektor von B^HBund verdiene zwei ei nhalb tau send Mark11»
Der späteren Aufforderung des Wirts, sich zu entschuldigen, entsprach XBB° Außerdem erklärte er dem Schreiber d^ses Berichts, der ihm die Vorfälle von F0BB wenige Jage später in seinem Hathaus verhielt: "Es ist objektiv richtig, daß ich einen über den Durst getrunken hatte* Was vorgeföllen ist, kann ich weder bestreiten noch bestätigen".*.*
In derselben Ausgabe brachte der EBB unter der Rubrik "Heute" einen Kommentar des Zweitbeklagten mit der Überschrift "Harakiri"« Dort heißt es über d.en Kläger:
Der Amtsrat, der Oberkreisdirektör, der Regierungspräsident - sie müssen als erste handeln« Das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung, die Achtung vor dem Beamtenstand, die elementare Verpflichtung auf Verfassung und demokratische Rechtsstaatlichkeit gebieten Sofortmaßnahmen, gebieten die gesetzlich mögliche Ablösung Dr, T-arn u
Die Veröffentlichung hatte zur Folge, daß der Kläger, der seit I960 Amtsdirektor von BABB war, am 12. November 1965 vorläufig von seinem Amt beurlaubt wurde. Gegen ihn wurde eine disziplinäre Untersuchung eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen ist.
Der 3?eil des Artikels, der die Entlassung des Klägers bei der Kreisverwaltung des Bandkreises Kd betrifft, beruht auf einer Information* die der Zweitbeklagte vom Drittbeklagten erhalten hatte. Dieser hatte sich telefonisch hei dem früheren Oberkreisdirektor des Landkreises	Dr. <BBB um eine Aus-
 
kunft Uber den Kläger bemüht« Seine Niederschrift über « .
den Inhalt seines Gesprächs mit Br.GflHB bat folgenden Inhalt:
Niederschrift über meine Ermittlungen im Falle Br. LflHo
 Am 26«10«1965 teilte mir Herr Oberkreisdirektor a.B. Br. Willi	folgendes mit:
Vor etwa 10 Jahren sei Br« 1(HB Kreisrechts rat beim Landkreis KflÄgewesen.«. Bas Bienst Verhältnis des Br. QHfcwar das eines Beamten auf Widerruf« Auf Beschluß des Kreistages sei seinerzeit Br« LflB aus seinem Beamtenverhältnis entlassen worden9 da sich Herr Br« I4BB erhebliche Verfehlungen zuschulden kommen ließ« Belastende Einzelheiten wird...« Herr Oberkreis di rek tor a.B« Br. GflHBo.o in einem eventuellen Bisziplinar-verfahren gegen Br. IjjjHI auf Wunsch vortragen.
Biese Niederschrift machte der Brittbeklagte dem Zweitbeklagten* der bei einem von mehreren üfelefongesprächen des Brittbeklagten mit Br«	zugegen	war*	zugäng-
lich-.
Nach Einreichung der Klageschrift Übermittelte der Kläger eine Abschrift dem Verlag der Neuen Rhein-Zeitung. Biese brachte in ihrer Ausgabe vom 27* November 1965 unter der Überschrift "Schwere Vorwürfe gegen wesentliche Seile der Klageschrift. Auch ein Kommentar unter der Bezeichnung "So sehe ich es" befaßte sich mit dem Verhalten des Brittbeklagten.
Ber Kläger hat vorgetragen9 die in dem Bericht enthaltenen Behauptungen seien unzutreffend. Er habe sich während seiner Tätigkeit bei der JCreisVerwaltung des Landkreises K|B keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen'. Br.	habe	die	berichteten
 
Äußerungen nicht gemacht,, Ebenso beruhe die Darstellung über den Vorfall vom 17* Juni 1963 in der Gaststätte ScflHHI in	nicht auf Tat Sachen*
Die Beklagten hätten mit der Veröffentlichung den Zweck verfolgt, ihn zu diffamieren. Es sei ihnen darum gegeangen, den von dem Amt BfllHB beabsichtigten Bebauungsplan zu Ball zu bringen.
Mit dieser Klage hat der Kläger vom Erstbeklagten den Widerruf der Behauptungen über seine Entlassung bei der KreisVerwaltung Kflft-Land und über den Vorfall vom 17* Juni 1963 begehrt. Außerdem hat er Zahlung einer Entschädigung in Geld für den nicht vermögens-recht-«l-i'cheni Schaden gefordert.
Das Landgericht hat den Erst beklagten durch $eil-anerkenntnisurteil zu dem Widerruf der Behauptungen über das Ausscheiden des Klägers bei dem Landkreis
 und die angeblichen Äußerungen des früheren Oberkreisdirektors Dr.GflHB verurteilt. Sodann hat der Kläger seinen Klageantrag erweitert, indem er die Veröffentlichung des erstrebten Widerrufs, auch soweit über ihn schon durch leilanerkenntnisurteil entschieden war, verlangte.
Der Kläger hat schließlich beantragt,
1.	den Erst beklagten zu verurteilen, folgende, in der Ausgabe des	vom;	3»	Hovember
1965 unter der Überschrift !lPie Sünden des Stadtdirektors von BflHHltrund dem Untertitel “Dr. L0B verstieß gegen Moral und Gesetz11 auf gestellte Behauptungen zu widerrufen: Zeugen könnten beschwören, daß der Kläger am 17» Juni 1963 in einer E| Gaststätte im Beisein des Ehemanns, seiner Kinder und 40 Gästen
 
a)	die Gaststätteninhaberin lauthals id it einem ordinären Ausdruck zur Unzucht auf-gefordert habe, dann hinter die Theke gegangen sei und die Wirtin tätlich belei-di gt habe;
b)	anschließend auf Vorhalt des Ehemannes der Wirtin, er (Kläger) habe die Kinder und deren Mutter sittlich gefährdet und beleidigt, geantwortet ha.be s "Wie wollen Sie armer Wicht dab beweisen ? Ich bin der Stadtdirektor von DflHB und ver-
diene zwei einhalbtausend Mark",
und diese Widerrufserklärungen sowie den im Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Widerruf in näher gekennzeichneter Weise im zu veröffentlichen*
2o-In der Passung des Berufungsrechtszuges -dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zuzuerkennen.
a)	gegenüber dem Erst- und Zwei tbeklagten
 als Gesamtschuldnern wegen der unrichtigen Schilderung der Vorgänge vom 17* Juni 1963 in der	Gaststätte,
b)	gegenüber dem Erst-, Zweit- und Britt beklagten als Gesamtschuldnern wegen der unrichtigen Schilderung seines Wirkens beim Kreis«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage
 gebeten«
Der Erst- und der Zweit beklagte haben vorgetragen, die Vorgänge vom 17« Juni 1963 seien wahrheitsgemäß dargestellt worden« Der Zweitbeklagte habe von ihnen am 18« Juni 1963 durch einen Anruf des Redakteurs
 erfahren« Daraufhin sei er nach iMHHl gefahren und habe in Anwesenheit des Redakteurs dessen Ehefrau und des Polizei oberwach Lt^mei sters Sa( die Eheleute ScflHH auf gesucht« In einem längeren Gespräch habe er diese ei xigehend über die erst einen
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Tag zurückliegenden Vorzüge befragt« Nach dem Bericht der Eheleute SdflHHt habe sich am Vortage folgendes ereignet:
Der Kläger sei mit drei BflHIHH Stadtverordneten in der Gaststätte erschienen« Sie hätten eine “Unmenge” Weinbrand getrunken« Der Kläger habe zu randalieren begonnen und habe Frau SddV unter Verwendung eines ordinären Ausdrucks, ein eindeutiges? die Geschlechtsehre der Zeugin verletzendes Angebot gemacht« Er sei dann um die Theke, hinter der die Ehefrau ScflBHi gestanden habe? herumgegangen und habe ihr. unter das Kleid gegriffen« Der Ehemann ScflHHB habe sich gegen das Verhalten des Klägers verwahrt und ihn zu dem Verlassen des Lokals auf gef ordert« Auf seinen Vorhalt, . der Kläger habe seine Frau und die Kinder? die in der Gastwirtschaft anwesend gewesen seien? sittlich gefährdet? habe der Kläger die in dem Artikel wörtlich wieder gegebene Antwort gegeben« Der Zweitbeklagte habe sich über den Inhalt seiner Unterredung mit den Eheleuten ScflHBumfangreiche Notizen gemacht. Einige Tage später habe er den Kläger - was dieser nicht bestritten hat - in dessen Dienstzimmer aufgesucht? ihm das Ergebnis seiner Ermittlungen vorgehalten und erklärt, daß er Uber den Vorfall in der nächst bereiten Ausgabe seiner Zeitung berichten werde« Der Kläger habe erwidert, es sei richtig, daß er “einen über den Durst getrunken habe”« Er könne weder bestreiten noch zugeben, was nach den Feststellungen des Zv/eit beklag ten vor ge-
jr
 fallen sei« Damals habe der Zweitbeklagte nach einer Rücksprache mit dem Chefredakteur von einer Veröffentlichung Abstand genommen und seinen Entschluß dem Kläger telofonisch mitgetollte
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Zu der Berichterstattung über die Entlassung des Klägers bei der Kreisverwaltung haben die Erst- und Zweitbeklagte schließlich die Ansicht vertreten, den Zweit beklag ten und damit auch den Erst beklagten treffe kein Verschulden. Der Zweitbeklagte habe sich auf die Richtigkeit der Angaben des Dri tt beklag ten verlassen dürfen.
Der Drittbeklagte hat vorgebracht, er habe zunächst Kreisdirektor Dr. von	der	Kr	ei s Verwaltung
l4B~Land angerufen und um eine Auskunft Uber den Kläger gebeten. Dieser habe ihm erklärt, als Hachfolger des Klägers im Amt wisse er nur, daß dem Kläger seinerzeit Haus verbot erteilt und ihm nahegelegt worden sei, sein Dienstverhältnis bei der Kr eis Verwaltung zu lösen, da man ihm anderenfalls kündigen werde. Vegen genauerer Angaben habe Dr. von DflflB Ihn an den früheren Oberkreisdirektor Dr. OflHH verwiesene Daraufhin habe er sich telefonisch an Dr. ßflHH gewandt, ihm von den Verfehlungen des Klägers, die er sich in Dflt*
habe zuschulden kommen lassen, erzählt und ihn um die Mitteilung gebeten, ob das Verhalten des Klägers bei dem Landkreis Kflfc Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Er habe in der Folgezeit mehrere Telefongespräche mit Dr. ßflHHl geführt. In einem Fall habe dieser aus eigenem.Antrieb bei ihm angerufen, um ihm etwas Uber den Kläger zu sagen. Er habe sich anfangs nicht genau an die früheren Vorgänge erinnern können, ihm aber wörtlich erklärt, der Kläger sei auf Beschluß des Kreistages entlassen worden. Als er Dr.	nach
 Einzelheiten gefragt habe, habe dieser die Auskunft abgelehnt und erklärt, derartige Mitteilungen könne er nur in einem Disziplinarverfahren machen. Weitere
 
Prägen habe er mit dem Hinweis beantwortet, der Kläger sei seinerzeit ein junger Hann und im Kommen gewesen und wenn man einen solchen Mann entlasse, lägen natürlich triftige Gründe vor. Der Brittbeklagte ist der Auffassung, er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Er habe den Eindruck gehabt, Br. von DflHü und Br. QBB seien von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt gewesen»
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Erst beklagten verurteilt, die in dem Klageantrag zu 1 b) angeführte Behauptung zu widerrufen und den Widerruf in näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise die Widerrufserklärungen in der Form erstrebt, daß der Erst beklagte sie nicht mehr aufrecht zu erhalten vermöge. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Erstbeklagten und die Anschlußberufung des Klägers unter Neufassung des landgerichtlichen Urteils der Erst beklagten zur - nach Art und Weise näher bestimmten Veröffentlichung des durch das Teilanerkenntnisurteil* ausgesprochenen Widerrufe verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge des Berufungsrechtszugs weiter.
11
Entscheidungsgründe s
A»
Das Berufungsgericht hat die Klage u0a0 abgewiesen, sov/eit der Kläger Schmerzensgeld begehrt«,
1» Die Revision rügt, diese Entscheidung beruhe auf einem Prozeß verstoß» Sie v/eist darauf hin, das Berufungsgericht habe in einem Verfahren (l U 192/66) durch Beschluß vom 15» Januar 1968 dem Antrag des Klägers , die Verhandlung und Entscheidung über diese Schmerzensgeldansprüche abzutrennen und mit dem Verfahren 1 IT 190/67 zu verbinden, entsprochen und hierfür neuen Verhandlungstermin auf den 5« Februar 1968 bestimmt« Damit sei eine Verhandlung Uber die Schmerzensgeldansprüche in dem Rechtsstreit 1 TJ 192/66 nicht mehr möglich gewesen»
2o Dem kann schon aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden«. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Berufungsgericht in der Verhandlung vom 15» Januar 1968 lediglich dem Antrag "auf Abtrennung der Verhandlung und Entscheidung über die Schmerzensgeld-anoprüche" entsprochen und "hierfür" neuen Verhandlungstermin auf den 5» Februar 1968 bestimmt„ Dagegen ist dem v/eit er on Antrag auf Verbindung mit dem Verfahren 1 ü 190/67 nicht stattgegeben worden« Dementsprechend berichtet die Niederschrift vom 15« Januar 1968 weiter, daß die Parteien "ira übrigen'*, also ohne die Schmerzensgeldansprüche, mit den bisherigen Anträgen verhandelten, und in Übereinstimmung damit die Sitzungsniederschrift
12 -
i f
vom 5» Februar 1968 Uber die Stellung des Antrags, soweit er in der Verhandlung vom 15* Januar 1968 nicht verlesen worden seio So besagt der im Termin vom 5. Februar 1968 verkündete Beschluß denn auch, die beiden "getrennten Teile des Rechtsstreits11 würden zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Entscheidung "verbunden"« Nach alledem handelte es sich nicht um eine Anordnung, nach der in getrennten Prozessen verhandelt und der hier in Frage stehende Teil mit einem anderen Rechtsstreit verbunden werden sollte, sondern lediglich um die Beschränkung der Verhandlung vom 15« Januar 1968 und vom 5- Februar 1968 jeweils auf einen Teil desselben Rechtsstreits*
Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin eine Verletzung des § 310 ZPO mit der Begründung, der Verhandlungstermin vom 18* März 1968 sei den Parteien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden» Am Schluß des Verhandlungstermins vom 5» Februar 1968 wurde beschlossen und verkündet, Termin zur Verkündung einer Entscheidung werde auf den 29o Februar 1968 bestimmt* An diesem Termin wurde, wie die Sitzungsniederschrift berichtet, der Beschluß verkündet, die Sache werde zu dem Spruch "weiter vertagt" auf den 18» März 1968, in dem das angefochtene Urteil dann auch verkündet worden ist*	*	’
Schon deshalb kommt es nicht auf die in B(*HZ 14? 39 (GrSZ) - wodurch die von der Revision angezogene Entscheidung BGHZ 10, 346 überholt ist erörterten Fragen und darauf an, ob die Entscheidung auf solchem Verfahrensfehler beruht (vgl» BGHZ 14, 39, 52)»
 
. Bo
 Io Das Berufungsgericht hat dem Wi der^fsbekehren nicht stattgegeben, soweit der Bericht den Vorfall in der PflHHHL Gaststätte am 17o Juni 1963 betrifft»
1 o Der latrichter hat sich von der Unwahrheit dieser Behauptungen nicht zu überzeugen vermocht»
Nach seiner Auffassung spricht sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihre Wahrheit» Allerdings hält er nach dem Beweisergebnis den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht für hinreichend für den Nachweis der Wahrheit»
2» Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht damit zutreffend die Rechtsmeinung zugrunde, daß der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Feststellung ihrer Unwahrheit voraussetzt, Läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch unter dem der Beseitigung ei ne s fortwirkenden recht swidrigen Störungezustandes vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (BGHZ 37, 187 » BI BGB § 1004 Nr, 62 m,WoNo und mit Anm, Haußj.vgl, BGH Urteil vom 12» Januar I960 - I ZR 30/58 - LM BGB § 1004 Nr, 49; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2oAufl, S,33; ders, NJW 1964, 841, 844; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung So 291; Hubmann JZ 1963, 139; Erman/Drees BGB 4o Aufl, Bern, 9 c dd vor § 823; Erman/Weitnauer aaO, Anh» zu § 12, 8 d dd).
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Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin auf ge faßt, die beklagte Partei räume die Unwahrheit der aufgesteilten Behauptung ein0 Jedenfalls faßt ein nicht unerheblicher Teil den Widerruf einer Tatsachenbehaüptung mindestens dahin auf, das Gericht habe ihre Unwahrheit festge-steilt« Unter beiden Gesichtspunkten läßt die Rechtsordnung es aber nicht zu, jemanden durch Richterspruch zu verpflichten, in dem so verstandenen Sinne etwas als unwahr zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Die besondere Eigenart des Widerrufsanspruchs erheischt somit diese Beweislastverteilung und spricht gegen eine Übernahme der Beweislastregeln, die für das Unterlassungsbegehren und den Anspruch auf Geldentschädigung gelten.
3. Das Berufungsgericht hält auch den Hilfsantrag dos Klägers für nicht begründet, mit dem er die Erklärung erbeten hatte, die Behauptung werde nicht mehr aufrecht erhalten. Die Rechtsprechung billigt allerdings eine solche eingeschränkte Passung der abzugebenden Erklärung dann, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv fest steht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs ergeben hat (BGHZ 37, 187 i.v.K«; BGH Urteil vom 12. Januar I960 - I ZR 38/58 « aaO; Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - DM GG Art. 5 Nr. 22 « NJW 1966, 647; Hubmann aaO; Reinicke MDR 1962, 977 )* Diese Voraussetzungen liegen 33a ch den Pest Stellungen des Tatrichters hier aber nicht vor. Naoh seiner Über-
 
zeugung fehlen nicht etv/a ernstliche Anhaltspurikte für die Wahrheit der beanstandeten Behauptungen«> Vielmehr spricht nach seiner Feststellung ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für ihre Wahrheit0
4« Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , die den Beurteilungen zu 1 und 2 zugrunde liegen. Ihre Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, sind nicht begründet (EntIG BGBl I H969i»;J;
 1141 Art. 1 Hr. 4)« Im wesentlichen sucht die Revision in unzulässiger Weise ihre Würdigung des Beweis- und Verhandlungsergebnisses an die Stelle der Würdigung des (Datrichters zu setzen.
 a) Soweit der dem Klageantrag zu 1b) zugrunde liegende Vorgang in Frage steht, hat der Tatrichter den Bekundungen verschiedener Zeugen entnommen, daß der Inhalt des Berichts des	auf	einer	In-
formation der Eheleute ScflHB beruhte. Er hat sich lediglich mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Inhalt dieser Unterrichtung zutraf, wenn - wie das Berufungsurteil ausführt - auch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit spreche. Wenn
 der Tat rieht er hierbei den Bekundungen verschiedener Zeugen folgt, den Beweiswert der Aussagen der Eheleute ScflHB vor Gericht aber zurückhaltend würdigt, dann liegt darin kein Rechtsfehler. Baß der Zeuge SoflHH noch Tage später von Wut auf den Kläger erfüllt gewesen sei, ist, wie die Revision nicht verkennt und sich aus dem Berichtigungsbeschluß vom 10. Juni 1068 ergibt, das Ergebnis der tatrichterlichen
 
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Würdigung« Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Würdigung nicht möglich sei« Die Revision weist selbst darauf hifc, daß dieser Zeuge vor dem Landgericht bekundet hat, vielleicht habe er dem Zweitbeklagten seinerzeit in seiner Wut noch etwas gesagt, was nicht so ganz gestimmt habe«
b) Das Berufungsgericht würdigt, soweit der dem Klageantrag zu 1 a) zugrunde liegende Vorfall in Betracht kommt, das Verhandlungs- und Beweis er gebnie ebenfalls dahin, es sei niGht nachgewiesen, daß diese ' Behauptungen unwahr seien. Vielmehr spricht nach seiner Feststellung auch insoweit eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der beanstandeten Veröffentlichung.
Hierzu brauchte das Berufungsgericht nicht dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen, der Zeuge KB der den Kläger begleitete, sei wegen einer entsprechenden Äußerung schon einmal aus einer Gaststätte verwiesen worden. Allein aus einem solchen Umstand brauchte der Tatrichter nicht zu folgern, die hier in Frage stehende Äußerung stamme nicht vom Kläger. Zudem setzt sich das Berufungsgericht mit dem Be weis wert dieser Zeugenaussage sowie der Aussagen der übrigen Begleiter des Klägers in verfahrene-« rechtlich nicht zu beanstandender Weise im einzelnen auseinander.
XI. 1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, im Ausspruch des Berufungsurteils sei, soweit er den Erstbeklagten zur Veröffentlichung des durch Teilanerkenntnis-
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urteil vom 25« Dezember 1965 erkannten Widerrufs verurteile, die Überschrift des Artikels unriohtig wieder gegeben» Der beanstandete Urteils aus Spruch ist selbst nicht Gegenstand des zu veröffentlichenden Widerrufs, sondern kennzeichnet lediglich den Artikel und die Stelle, an der die zu widerrufende Äußerung veröffentlicht war» Der Urteilstuspruch ist - was die Revision selbst nicht in Zweifel zieht - nicht etwa dahin zu verstehen, daß auch die Äußerungen der Überschrift (MEr häufte Unrecht auf Unrecht11 mit dem Untertitel >fDie Sünden des Doktor jur. DW) widerrufen werden sollten. Ist das aber nicht der Fall, dann war nach der möglichen tat richterlichen Würdigung zur hinreichenden Kennzeichnung des Artikels, in dem die zu widerrufende Äußerung enthalten war, der Hinweis auf die Schlagzeilen des Titelblatts ("Die Sünden des Stadtdirektors von Dr.	verstieß gegen Moral und Gesetz11) nicht
 erforderlich. Geeigneter war vielmehr die Benennung der Überschrift, die dem Artikel mit den beanstandeten Äußerungen unmittelbar vorausging,
2.	Die Revision erachtet den Bericht im Tatbestand des Berufungsurteils, der Artikel enthalte Darstellungen dienstlicher Verfehlungen - deren Berichtigung im Berichtigungsbeschluß verweigert worden ist -, für aktenwidrig. Dieser Rüge kommt schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan ist, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Umstand beruht»
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3.	Die von der Revision weiterhin als äktenwidrig gerügte tatbestendliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe u.a. durch Vernehmung des Zeugen JKJflHHV Beweis erhoben, ist durch den erwähnten Beschluß berichtigt worden, ebenso wie der Tatbestand (So30), daß (auch) der Zeuge	vom
 Berufungsgericht vernommen worden ist«
III.	D^s BerufUngsgeri cht hat die begehrte 5j§2^ntschädigun£ für erlittene nicht vermögensrechtliche Einbuße versagt.
Hierbei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen zwar auch Ersatz seines lTichtvermÖgensschadens in Geld zugebilligt werden kann, daß dies aber nicht schlechthin und in jedem Falle gilt. Hur bei ernsten und nachhaltigen Persönlichkeitsverletzungen ist das unabv/eishare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gev/issen Ausgleich für schwere ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geld ent Schädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzdlfalle zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill .zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen,* wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzu-
nehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden» Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls ferner Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl® BGHZ 35, 363;
399 124, 133; BGH Urteil vom 5« November 1963
-	VI ZR 216/62 » LM BGB § 847 Nr«,' 25; Urteil vom 25« Mai 1965 -VI ZR 19/64 - UW GG Art« 5 Nr. 19; Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = UH KunstUrhG § 22 Nr. 9; Urteil vom 7. Januar 1963
-	VI ZR 202/66 = UM § 847 Nr. 33 » GRUR 1969, 501 m.Anm. Bußmann).
Bas Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen» Biese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand»
1. Soweit der Bericht des "EBHV1 über den Vorfall in der Gaststätte ScBHB am 17. Juni 1963 in Frage steht, mangelt es nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts bereits am Nachweis eines schweren Verschuldens des Erst- und Zweitbeklagten» Ber Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte seiner Sorgfäftspflicht bei den Ermittlungen nachgekommen ist. Naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er kurz nach dem Vorfall die unmittelbar Betroffenen eingehend befragt und hierüber eine Niederschrift angefertigt. Zudem hat er das Ergebnis der Ermittlungen damals dem Kläger selbst vorgetragen. Beesen Entgegnung brauchte beim Zwei tbeklagten keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der ihm gegebenen Unterrichtung hervor-
 
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 zurufen, Wie der Tatrichter der Vernehmung des Klägers als Partei entnimmt, hat dieser zunächst geäußert, er sei ziemlich angetrunken gewesen und könne sich an Einzelheiten nicht erinnern, und einige Tage später, er v/erde weitere Vorkommnisse vermeiden, um einer Veröffentlichung der Vorfälle entgegenzuv/irken. Hach der möglichen, mit dem Urteil des Landgerichts Übereinstimmenden Würdigung des Berufungsgerichts brauchte der Zweitbeklagte nicht schon deshalb Bedenken gegenüber dem Wahrheitsgehalt dieser Unterrichtung zu hegen, weil der Ehemann ScflHHikurz vor der Veröffentlichung äußerte, sie - die Eholeute S4HHB - könnten sich 2 1/2 Jahre nach dem Vorfall an diese Ereignisse nicht mehr erinnern. In der Sicht des Zweit beklag ten sprach somit im Zeitpunkt der Äußerung soviel für deren Wahrheit, daß ihn auch angesichts der Schv/ere der erhobenen Angriffe nicht der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens hinsichtlich seiner Informationspflicht trifft. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, daß nach Auffassung des Tatrichters die festgestellten Umstände in einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Wahrheit dieser Äußerungen sprechen. Zu diesem Gesichtspunkt, dem bei der Gesamtv/ertung auch außerhalb der Frage der Schv/ere der Schuld Bedeutung zukommt, führt das Berufungsurteil aus, die erwiesenen Anhaltspunkte für die Wahrheit der Darstellung seien bei weitem gewichtiger als die verbliebenen Zweifel.
Zum Anlaß und Bev/eggrund hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Erst- und Zwoitbeklagte mit der Berichterstattung ein Informationsinteresse wahrgenommen haben und daß es diesen Beklagten bei der Veröffentlichung nicht um Skandal
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und Sensation gegangen sei» Einen wesentlichen Hinweis für das Anliegen dieser Beklagten entnimmt das Berufungs gericht dem Inhalt des in derselben Ausgabe unter der Hubrik "Heute" erschienenen Kommentars des Zweitbeklagten 9 in dem die zuständigen öffentlichen Stellen und die Organe der Partei , deren Mitglied der Kläger ist 9 ausdrücklich zu dem Handeln auf ge fordert werden, wobei es auf in diesem Zusammenhang später eingetretene Disziplinarfolgen hinweist.
2. Soweit der	über	das Ausscheiden des
 Klägers bei der Kreisverwaltung Kfli berichtet, hat, verneint das Berufungsgericht ebenfalls eine schwere Schuld der Beklagten«
a) Der (Datrichter hat nicht festzustellen vermocht, daß der Brittbeklagte bei der Abfassung der dem Zweitbeklag ten zugänglich gemachten Niederschrift von dem Inhalt der ihm erteilten Informationen - jedenfalls v/esentlich - abgewichen ist.
Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet, Soweit sie beanstandet, entgegen der Peststellung des Berufungsurteils auf Seite 60 habe Br.GjüB nach seinem ersten Telefongespräch mit dem Bri ttbeklagten nicht den Kläger, sondern den Brittbe-klagten angerufen, hat das BerufUngsgericht dem bereits durch den Berichtigungsbeschluß vom 10. Juni 1968 stattgegeben. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils an dieser Stelle im übrigen zeigen, handelte es sich um ein für die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht maßgebliches Versehen. Ber Inhalt der dortigen Erörterungen beziehen sich ersichtlich auf ein Ferngespräch mit dem Bri ttbeklagten.
 
b) Schon aus diesen Gründen verneint das Berufungsgericht in möglicher Weise ein erhebliches schuldhaftes Verhalten des Britt beklagten, Im Hinblick auf Person und Sachkunde seines Informanten durfte er sich auf das verlassen, was ihm in den Telefongesprächen mitgoteilt war« Biese Gründe sprechen nach der möglichen Würdigung des Berufungsgerichts auch gegen ein schweres Verschulden des Zwe i t bek lag ten«
Im übrigen steht einer solchen Annahme, .wie das Berufungsgericht in tat richterlicher Würdigung ausführt, auch der Umstand entgegen, daß ihm der Drittbeklagte, ein angesehener Rechtsanwalt, als zuverlässiger Informant erscheinen konnte« Bas galt umsomehr, als der Zweitbeklagte bei der telefonischen Unterredung zwischen Br» G^| und dem Brittbeklagten zugegen war und beobachtete, daß dieser sich während des Gesprächs Aufzeichnungen über die erhaltenen Auskünfte machte«
Legt man diese Feststellungen zur Schuld der Beklagten zugrunde, dann gewinnen bei der erforderlichen Ges amt wer tung auch die vreiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe Belang» Es weist auf den Zusammenhang hin, in dem diese beanstandeten Äußerungen zu dem übrigen Inhalt der Reportage stehen« Hierzu gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Barstellung über den beruflichen Werdegang des Klägers vor 10 Jahren im Gesamtzusammenhang verhältnismäßig belanglos war; Kern der Vorwürfe bildeten die behaupteten Verstöße aus jüngerer Zeit»
3« Wenn der Tatrichter unter Würdigung dieser gesamten Umstände zu der Wertung gelangt, es liege kein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Person-
lichtest vor, der gerechterv/eise eine Genugtuung für die erlittene Unbill in Geld erfordere,, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
4» Ist danach ein schwerer Eingriff in das Persönliohkeitsrecht des Klägers zu verneinen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben und schon deshalb dem Kläger nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet sind»
IV»
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurück zwei sen»
Pehle	Nüßgens	Sonnabend
 Bunz
Scheffen