a) Wer sich als Kraftfahrer dem polizeilichen Haltegebot und der anschließenden erkannten Verfolgung durch die Polizei mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit zu entziehen sucht, haftet für die Folgen eines Unfalls, den die verfolgenden Polizeibeamten erleiden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1967:unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Moyer undLlDrtiNüßgens für Recht erkannt: Oktober 1964 teilweise dahin abgeändert, daß der Klageantrag zu 1 a) auch insoweit dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt ist, als mit ihm Ubergegangene Schadensersatzansprüche des Polizeihauptwachtmeisters M geltend gemacht werden. Das klagende Land begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 1962 etwa gegen 01.00 Uhr waren die im Dienste des klagenden Landes stehenden Polizeibeamten P als Streifenführer, L als Fahrer und M als zugeteilter Dritter mit einem Funk- Das klagende land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ein Ausgleich nach den §§ 254 BGB, 17, 18 StVG finde nicht statt. Das müsse aber auch gelten, soweit es eigene Schäden und übergegangene Ansprüche des Fahrers L' geltend mache; wenn der Unfall auch kein unabwendbares Ereignis gewesen sei, so hätten die Beamten doch den Beklagten mit der Geschwindigkeit verfolgen müssen, die er selbst gefahren sei. Das Landgericht hat das Klagebegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar soweit übergegangene Schadensersatzansprüche des Polizeimeisters M geltend gemacht werden, in vollem Umfange, im übrigen zu 3/4. Das Beimfungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten außer aus Straßenverkehrsgesetz auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Es hat die Klageansprüche aber ebenso wie' das Landgericht auf 3/4 des Schadens begrenzt und sie nur, soweit mit ihnen übergegangene Ansprüche des Polizeibeamten M' geltend gemacht werden, in vollem Umfang dem Grunde nach zuerkannt. 1. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Körperverletzungen der Polizeibearaten und die Verletzung des Eigentums des klagenden Landes als durch das Verhalten des Beklagten adäquat verursacht. Daß ein solches Verhalten die Verfolgung durch den Funkstreifenwagen und infolge der dabei entstehenden besonderen Verkehrsrisiken einen Unfall mit Körper — und Sachschaden nach sich ziehen kann, ist nicht so unwahrscheinlich» daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftörweise-nicht zu rechnen wäre (vgl. Die Verursachung durch das Verhalten des Beklagten v/ird auch nicht dadurch gehindert ("unterbrochen")) daß die hier infrage stehenden weiteren Folgen auch auf dem willentlichen Eingreifen.der Polizeibeamten, insbesondere des Streifenführers P beruhen. Das Gegenteil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Beklagten für die Verfolgung durch die Polizeibeamten gänzlich bedeutungslos wäre (BGH Urteil vom 11. Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Pölizeibeamten sowie ein Sachschaden am Polizeiwagen außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der Eingreifende auch fahrlässig gehandelt haben (BGH Urteil vom 24. 2. Ohne Erfolg sucht die Revision des Beklagten die objektive Zurechnung mit dem Hinweis zu verneinen, der Beklagte sei weder zu dem Unterlassen noch zu dem Abbrechen der Flucht rechtlich verpflichtet gewesen, eines jeden Täters Recht sei es, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen; damit stehe ihm, sollte man sein unfallursächliches Verhalten nicht in einem Unterlassen, sondern in einem Tun sehen, eine in allen Rechtsgebieten einheitliche Rechtfertigung zur Seite. Allerdings ist der Revision des Beklagten zuzugeben, daf3 dem Beklagten sein foigebedingendes Verhalten nur dann zugerechnet werden kann, wenn er rechtlich verpflichtet war, anzuhalten. Es hat zutreffend der Bestimmung des § 2 a StVO entnommen, daß der Beklagte dem berechtigten Haltegebot der Pölizeibeamten zu folgen verpflichtet war, und hat angenommen, daß er sich durch sein Weiterfahren entgegen § 2 a StVO ebenso wie deshalb strafbar gemacht hat, weil er das Kraftfahrzeug fuhr, obgleich ihm die Fahrerlaubnis entzogen war (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Dieses gegen seine Rechtspflichte verstoI3ende Verhalten dauerte während der gesamten Verfolgung durch die mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeibeamten an. Zu Unrecht meint die Revision des Beklagten, § 2 a StVO gebiete nur das Anhalten auf Weisungen und Zeichen von Poli-zeibaamten, nicht aber das Abbrechen der Flucht, nachdem der Beklagte sich wegen Nichtbefolgung des Haltegebots nach § 2 a StVO, § 21 StVG- strafbar gemacht habe. Damit verkennt sie, daß die Polizeibeamten während der gesamten'Verfolgung mit Blaulicht und Martinshorn den Beklagten berechtigt zu dem Anhalten aufforderten. Der Satz, jeder Täter dürfe sich durch die Flucht dem Strafanspruch des Staates entziehen, bedeutet nur, daß er nicht schon wegen seines Fliehens rechtsv/idrig handelt, besagt aber nicht, daß er nicht gegen andere Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstoßen und in diesem Zusammenhang auch haftbar werden kann. Sie sind bei dem durch den Beklagten veranlaßten Verhalten der Polizei entstanden, das der Durchsetzung des Gebots des § 2 a StVO diente. Sonach kann der Revision des Beklagten nicht zugegeben werden, daß der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Es ist auch nicht so, wie die Revision unter Hinweis auf dieses Urteil meint, daß die Verfolgung hier lediglich aus geringfügigem Anlaß geschah, 3* Auch gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. 4. Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht-den Beklagten grundsätzlich auch für verpflichtet, dem klagenden Land die Aufwendungen für die Schäden an Straßenbaum und lichtmast zu ersetzen.‘Wenn das Verlangen auf Ersatz dieses VermögensSchadens des Landes auch nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) folgt, so ist sie' doch als Rückgriffsforderung gegen den für diese Schäden auch haftbaren Beklagten begründet (vgl. 1. Soweit da3 klagende Land seinen unmittelbaren Schaden und kraft Übergegangenen Rechts den Schaden des Fahrers L geltend macht, kürzt das Berufungsgericht die Ansprüche um 1/4, indem es dem Kläger neben der Betriebsgefahr seines Funkstreifenwagens ein Verschulden des Fahrers anlastet. a) Entgegen der Meinung der Revision des klagenden Landes ist die Bejahung eines Verschuldens des Fahrers 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision des klagenden Landes ist zuzugeben, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des Polizeifahrers zu berücksichtigen ist, daß er mit dem Vorrecht des § 48 Abs. 1 und Abs.3 StVO ausgestattet war. Es geht zu Gunsten des Fahrers davon aus, daß er aus dem ihm erteilten Auftrag zur Verfolgung und Stellung des flüchtenden Beklagten gehalten sein mochte, dem Beklagten dicht zu folgen, damit er ihn nicht aus den Augen verliere, sich also seiner Geschwindigkeit anzupassen Bas landgerichtliche Urteil, auf dessen Gründe sich das Berufungsurteil bezieht, hat ausgeführt, dar Fahrer habe gewisse Risiken auf sich nehmen dürfen, da nach dem Verhalten des Beklagten der Verdacht nicht unerheblicher strafbarer Handlungen Vorgelegen habe. Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht gerade den Umstand zu Lasten des Beklagten, daß sein bedingungsloser Einsatz während der Flucht eine ganz erhebliche Gefahr auslöste. b) Zu Unrecht meint die Revision des Beklagten, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht den Umstand zu Lasten des klagenden Landes eingeworfen, daß es selbst Es erwägt, als Streifenführer sei er berechtigt, aber auch verpflichtet gewesen, allgemeine Anordnungen hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sowie des bei ihr einzugehenden Risikos zu erteilen, er habe für eine weniger risikoreiche Verfolgung Sorge tragen müssen, Bas habe er, wie die Pahrweise des Polizeimeister L" die Art de3 Unfalls und seine Folgen zeigten, nicht getan. Auch bei der von der Revision des klagenden Landes erstrebten Verneinung hätte sich das Land bei Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche dieses Polizeibeamten jedenfalls das bei der Abwägung als gleich hoch veranschlagte Verschulden des Fahrers L aus den unten (vgl. Bas Gewicht der bei der Abwägung zu Lasten des klagenden Landes einzuwerfenden Umstände wird nicht größer, wenn neben ein Verschulden des Fahrers das vom Beklagten bejahte Verschulden des Streifenführers träte. 3. Bie auf den Kläger übergegangenen Ansprüche des Polizeihauptwachtmeisters Mi hat das Berufungsgericht nicht gekürzt mit der Erwägung, ein eigenes Verschulden des Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann hier aber auch dem klagenden Land nicht das Verschulden seines Streifenführers und seines Fahrers entgegengehalten werden. Mai 1962 (VI.ZR 136/61 -= LM § 17 StVG Nr. 16/17)» in der die Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr des Dienstfahrzeugs gegenüber den auf den Dienstherrn übergegangenen Ansprüchen des als Insassen geschädigten Beamten verneint worden ist, wenn lediglich eine — dem Insassen gegenüber nicht eingreifende - Gefährdungs haftung des Halters besteht, und in der ausdrücklich offen gelassen wurde, ob eine Kürzung bei eigenem Verschulden des Dienstherrn oder Verschulden des Fahrers möglich ist. 4. Zu Unrecht erblickt die Revision des Beklagten eine Verletzung des § 304 ZPO darin, daß das Berufungsurteil die Entscheidung über Ersatz des technischen sowie merkantilen Minderwerts und der Gebrauchsvorteile ausdrücklich dem Betragsverfahren überlassen hat. Nach alledem war die Revision des klagenden Landes in vollem Umfang, die des Beklagten im wesentlichen unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs.1, 92 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 C, D; StVO § 2 a
a) Wer sich als Kraftfahrer dem polizeilichen Haltegebot und der anschließenden erkannten Verfolgung durch die Polizei mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit zu entziehen sucht, haftet für die Folgen eines Unfalls, den die verfolgenden Polizeibeamten erleiden.
b) Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens der Geschädigten in diesem Falle.
BGH, Urt. v. 3. Februar 1967 - VI ZK 115/65 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 115/65
URTEIL
Verkündet am
3. Februar 1967 , Justiz-haup osekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Landes Riedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück,
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
gegen
den Gastwirt A B V/estf. , H ,
- Prozeßbevollmächtigter:
, I /
Beklagten,.Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Br. -.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1967:unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Moyer undLlDrtiNüßgens
für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des-1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Mai 1965 teilweise aufgehoben und das Teilund Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Oktober 1964 teilweise dahin abgeändert, daß der Klageantrag zu 1 a) auch insoweit dem Grunde nach
zu 3/4 gerechtfertigt ist, als mit ihm Ubergegangene Schadensersatzansprüche des Polizeihauptwachtmeisters M geltend gemacht werden.
2. Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten und die Revision des klagenden Landes werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 dem klagenden Land auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Das klagende Land begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 1962 entstanden ist.
In der Nacht vom 20. zu dem 21. Januar 1962 etwa gegen 01.00 Uhr waren die im Dienste des klagenden Landes stehenden Polizeibeamten P als Streifenführer, L als
Fahrer und M als zugeteilter Dritter mit einem Funk-
streifenwagen (Mercedes 180) in der Stadt Osnabrück -im
Einsatz.'In der Hasestraße wurde der Streifenv/agen von dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord überholt. Hierbei bemerkten die Polizeibeamten,'daß die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens am Wagen des Beklagten nicht ordnungsgemäß brannte. Deshalb überholten sie den Beklagten, gaben ihm mit roten Taschenlampen Haltesignale und hielten ihren Wagen rechts auf dem Karlsring an. Der Beklagte, der die Stoppzeichen bemerkt hatte, suchte einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen, weil er keine Fahrerlaubnis besaß; sie war ihm durch Urteil vom 25. April 1961 mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen worden. Deshalb wendete er seinen Kraftwagen und fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf der Bramscher Straße stadtauswärts. Die für ihn rot zeigenden Verkehrsampeln an': den Kreuzungen am Karlsring vor dem Taxenstand und vor der Bahnüberführung überfuhr er.
Der Funkstreifenwagen-nahm mit Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung auf. Sie führte zunächst über die Bundesstraße 68 in Richtung Wailenhorst. Kurz vor diesem Ort verließ der Beklagte die B 68 und fuhr über Nebenstraßen und Feldwegen in den Feldmarken der Gemeinden Wallenhorst, Rulle Icker und Engter sowie durch Bramsche. Dort schaltete er über eine Strecke von 500 m die Beleuchtung aus. Sodann fuhr er weiter in Richtung Rulle. Der Funkstreifenwagen blieb immer hinter ihm. Die Verfolgung hatte bis dahin etwa eine Stunde gedauert. Der Wagen des Beklagten war dabei mehrfach ins Schleudern geraten. Während der Fahrt hatte P^^BB über Funk andere Streif env/agen zu dem Abfangen des Beklagten alarmiert.
Auf der den Polizeibeamten unbekannten Straße von Icker nach Rulle kam es sodann zu dem Unfall. Diese Straße verläuft vom Ortsschild Rulle aus etwa 150 m in einer Geraden und sodann in einer Doppelkurve, auf die ein Verkehrszeichen hinweist, leicht nach rechts und anschließend
beinahe rechtwinkelig nach links, her Beklagte, gefolgt mit gleicher Geschwindigkeit vom (Streifenwagen in einem Abstand von 30,bis 50 m,fuhr die Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 100 km/st an. Hierbei geriet er ins Schleudern, konnte seinen Wagen aber abfangen. Dagegen meisterte der Fahrer des Funkstreifenwagens die Kurve nicht. Der Polizeiwagen wurde aus der Kurve getragen und schlug gegen einen Baum und einen Strommast und wurde ebenso wie diese erheblich beschädigt. Alle Insassen wurden verletzt. L und M waren vorübergehend
dienstunfähig. Den Streifenführer P- mußte der Kläger
nach längerer Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 vorzeitig in den Ruhestand versetzen.
Der 11 mal, davon 9 mal wegen Verkehrsstraftaten, vorbestrafte Beklagte ist zu Strafe verurteilt worden.
Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Lrsatz seines Unfallschadens in Anspruch. Dieser habe, so hat es geltend gemacht, den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Anlaß der Verfolgung sei eine strafbare Handlung, nämlich die Verletzung der §§ 2 Abs. 1, 3 und 2 a StVO .gewesen. Die Polizisten seien zur Verfolgung verpflichtet gewesen.
Das klagende Land hat die Reparaturkosten des Funkstreifenwagens , seinen technischen sowie merkantilen Minderwert und die entgangenen Gebrauchsvorteile ersetzt verlangt. Ferner hat das Land Erstattung der Beträge gefordert, die es als Entschädigung für den umgefahrenen Baum dem Straßenbauamt Osnabrück und für den beschädigten Lichtmast der Rheinisch-Westfälischen-Slektrizitätswerke-AG hat zahlen müssen. Weiter hat es die nach § 95 des Niederoächsischen Beamtengesetzes übergegangenen Ansprüche der Polizeibeamten L und M' geltend gemacht, soweit es für sie
Behandlungskosten sowie Netto-Dienstbezüge während' der Dienstunfähigkeit gezahlt hat, ebenso die übergegangenen
Ansprüche des Polizeimeister3 a.D. P »soweit es ihm Behandlungskosten, Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit und Ruhestandsbezüge ab 1. Dezember 1963 bis 30. Juni 1964 sowie einen Unfallausgleich gezahlt hat.
Der Kläger begehrt als Ersatz dieses Schadens Zahlung eines Betrages von 31-362,71 DM nebst Zinsen.
Für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis-31 • Mai 1976, an welchem Tage P mit Erreichung des 60. Lebensjahres
sonst in den Ruhestand getreten wäre, hat das klagende Land als Ersatz der von ihm zu zahlenden Brutto-Pension eine monatliche Rente von 717 DM verlangt. Für den Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis 31 - Mai 1991 hat es eine Rente von monatlich 123,40 DM gefordert mit der Begründung, der Polizeimeister habe an sich zu dem Zeitpunkt der vorzeitigem Pensionierung ein Ruhegehalt von 593,60 DM verdient, während ihm bei Dienstausübung bis zu dem 60. Lebensjahr ein solches von 717 DM. zugestanden hätte, den Unterschiedsbetrag ersetze das Land ebenfalls. Schließlich hat es die Feststellung erbeten, daß der Beklagte auch den weiteren zukünftigen Unfallschaden des Polizeimeisters a.D. P im überge-
gangenen Umfang zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat seine Haftung nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und vorgetragen, er habe fliehen dürfen, ohne für die Folgen eintreten zu müssen. Er habe auch nicht pflichtwidrig eine Gefahrenlage geschaffen;sein Fahrzeug habe beim Durchfahren'-der Linkskurve kein Hindernis gebildet. Zum Unfall sei es vielmehr dadurch gekommen, daß der Fahrer des Polizeiwagens durch das Aufleuchten der Bremslichter seines Wagens überrascht und irritiert worden sei. Das habe der Beklagte nicht voraussehen können. Das klagende Land‘müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, da der Fahrer des Streifenwagens auch bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Verkehrsregeln hätte beachten müssen.
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Das klagende land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ein Ausgleich nach den §§ 254 BGB, 17, 18 StVG finde nicht statt. Soweit es um die übergegangenen Ansprüche der Polizeibeamten M und P gehe, könnte ihm die
Betriebsgefahr des Streifenwagens nicht entgegengehalten werden. Das müsse aber auch gelten, soweit es eigene Schäden und übergegangene Ansprüche des Fahrers L' geltend mache; wenn der Unfall auch kein unabwendbares Ereignis gewesen sei, so hätten die Beamten doch den Beklagten mit der Geschwindigkeit verfolgen müssen, die er selbst gefahren sei. Es widerspräche den guten: .Sitten sowie Treu und Glauben, wenn sich der Dienstherr die Diensttreue seiner Beamten als Mitverschulden anrechnen lassen müßte.
Das Landgericht hat das Klagebegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar soweit übergegangene Schadensersatzansprüche des Polizeimeisters M geltend
gemacht werden, in vollem Umfange, im übrigen zu 3/4. In diesem beschränkten Umfange hat es auch dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Die Berufungeni-beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt das klagende Land Feststellung und Ausspruch zu dem Grunde in vollem Umfange. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Kläger und Beklagter erbitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Das Beimfungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten außer aus Straßenverkehrsgesetz auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Es hat die Klageansprüche aber ebenso wie' das Landgericht auf 3/4 des Schadens begrenzt und sie nur, soweit mit ihnen übergegangene Ansprüche des Polizeibeamten M' geltend gemacht werden, in vollem Umfang dem Grunde nach zuerkannt.
I.
1. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Körperverletzungen der Polizeibearaten und die Verletzung des Eigentums des klagenden Landes als durch das Verhalten des Beklagten adäquat verursacht. Diese Polgen wären nicht eingetreten, wenn der Beklagte dem Haltegebot der Polizeibeamten gefolgt und nicht geflüchtet wäre. Daß ein solches Verhalten die Verfolgung durch den Funkstreifenwagen und infolge der dabei entstehenden besonderen Verkehrsrisiken einen Unfall mit Körper — und Sachschaden nach sich ziehen kann, ist nicht so unwahrscheinlich» daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftörweise-nicht zu rechnen wäre (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 - LM § 823 BGB /Ü7 Hr. 27). Dem steht nicht entgegen, daß der .Verletzungserfolg nicht die unmittelbare Folge des Verhaltens des Schädigers gewesen ist (vgl. BGHZ 41, 123; vgl.auch BGH Urteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 -LM § 823 BGB /A§7 Hr. 20). Es genügt, daß der Beklagte zu dem'Verletzungserfolg eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat.
Die Verursachung durch das Verhalten des Beklagten v/ird auch nicht dadurch gehindert ("unterbrochen")) daß die hier infrage stehenden weiteren Folgen auch auf dem willentlichen Eingreifen.der Polizeibeamten, insbesondere des Streifenführers P beruhen. Das Gegenteil könnte allenfalls dann
angenommen werden, wenn das Verhalten des Beklagten für die Verfolgung durch die Polizeibeamten gänzlich bedeutungslos wäre (BGH Urteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 77/64 - VersR 1965, 389; Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 196/64-= IM § 832 BGB/Nr. 8 a £ VersS 1966, 368; Larenz, Schuldrecht I 6. Aufl. § 14 III b S. 155). Davon kann aber keine Rede sein. Die Polizeibeamten waren nicht nur berechtigt» sondern sogar verpflichtet, den Beklagten zu stellen. Ihre Reaktion
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war damit durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt und nicht ungewöhnlich. Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Pölizeibeamten sowie ein Sachschaden am Polizeiwagen außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der Eingreifende auch fahrlässig gehandelt haben (BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 -= LM §■823 /C7 BGB Nr. 32; Esser, Schuldrecht 2. Aufl.
§ 60, 9b; Larenz a.a.O.).
2. Ohne Erfolg sucht die Revision des Beklagten die objektive Zurechnung mit dem Hinweis zu verneinen, der Beklagte sei weder zu dem Unterlassen noch zu dem Abbrechen der Flucht rechtlich verpflichtet gewesen, eines jeden Täters Recht sei es, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen; damit stehe ihm, sollte man sein unfallursächliches Verhalten nicht in einem Unterlassen, sondern in einem Tun sehen, eine in allen Rechtsgebieten einheitliche Rechtfertigung zur Seite.
Allerdings ist der Revision des Beklagten zuzugeben, daf3 dem Beklagten sein foigebedingendes Verhalten nur dann zugerechnet werden kann, wenn er rechtlich verpflichtet war, anzuhalten. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Es hat zutreffend der Bestimmung des § 2 a StVO entnommen, daß der Beklagte dem berechtigten Haltegebot der Pölizeibeamten zu folgen verpflichtet war, und hat angenommen, daß er sich durch sein Weiterfahren entgegen § 2 a StVO ebenso wie deshalb strafbar gemacht hat, weil er das Kraftfahrzeug fuhr, obgleich ihm die Fahrerlaubnis entzogen war (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Dieses gegen seine Rechtspflichte verstoI3ende Verhalten dauerte während der gesamten Verfolgung durch die mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeibeamten an.
Zu Unrecht meint die Revision des Beklagten, § 2 a StVO gebiete nur das Anhalten auf Weisungen und Zeichen von Poli-zeibaamten, nicht aber das Abbrechen der Flucht, nachdem der Beklagte sich wegen Nichtbefolgung des Haltegebots nach § 2 a StVO, § 21 StVG- strafbar gemacht habe. Damit verkennt sie, daß die Polizeibeamten während der gesamten'Verfolgung mit Blaulicht und Martinshorn den Beklagten berechtigt zu dem Anhalten aufforderten. Der Satz, jeder Täter dürfe sich durch die Flucht dem Strafanspruch des Staates entziehen, bedeutet nur, daß er nicht schon wegen seines Fliehens rechtsv/idrig handelt, besagt aber nicht, daß er nicht gegen andere Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstoßen und in diesem Zusammenhang auch haftbar werden kann. Es bestehen auch keine Bedenken, daß die geltend gemachten Schäden etwa nicht im Schutzbereich des § 2 a StVO lägen. Sie sind bei dem durch den Beklagten veranlaßten Verhalten der Polizei entstanden, das der Durchsetzung des Gebots des § 2 a StVO diente.
Sonach kann der Revision des Beklagten nicht zugegeben werden, daß der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1964 (- VI ZR 33/63 = a.a.O) zugrundeliegende Sachverhalt in dieser Hinsicht grundlegend anders lag. Es ist auch nicht so, wie die Revision unter Hinweis auf dieses Urteil meint, daß die Verfolgung hier lediglich aus geringfügigem Anlaß geschah,
3* Auch gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. Allerdings ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB darauf abzustellen, ob der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Folge seines rechtswidrigen Verhaltens mit einer Körperverletzung der Polizeibeamten und einer Beschädigung des Streifenwagens rechnen mußte. Das ist aber zu bejahen.
Insoweit erhebt auch die Revision des Beklagten keine besonderen Einv/ände.
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4. Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht-den Beklagten grundsätzlich auch für verpflichtet, dem klagenden Land die Aufwendungen für die Schäden an Straßenbaum und lichtmast zu ersetzen.‘Wenn das Verlangen auf Ersatz dieses VermögensSchadens des Landes auch nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) folgt, so ist sie' doch als Rückgriffsforderung gegen den für diese Schäden auch haftbaren Beklagten begründet (vgl. § 17 StVG).
II.
1. Soweit da3 klagende Land seinen unmittelbaren Schaden und kraft Übergegangenen Rechts den Schaden des Fahrers L geltend macht, kürzt das Berufungsgericht
die Ansprüche um 1/4, indem es dem Kläger neben der Betriebsgefahr seines Funkstreifenwagens ein Verschulden des Fahrers anlastet.
Gegen die Möglichkeit einer, so begründeten Kürzung ist rechtlich nichts zu erinnern. Insoweit machen auch die Revisionen keine Bedenken geltend. Sie wenden sich nur, besonders die Revision des klagenden Landes, gegen die Feststellung der eingeworfenen Umstände.
a) Entgegen der Meinung der Revision des klagenden Landes ist die Bejahung eines Verschuldens des Fahrers 1 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Revision des klagenden Landes ist zuzugeben, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des Polizeifahrers zu berücksichtigen ist, daß er mit dem Vorrecht des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 StVO ausgestattet war. Die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht waren insoweit gemildert, als die zu meisternde besondere Aufgabe auch riskantere Verhaltensweisen erfordern konnte. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 StVO war er sogar von dem allgemeinen Gefährdungsverb.o.t des § 1 StVO
freigestellt (vgl. auch BGHZ 20, 290; 26, 69)- Biese Sonder Stellung, die in erster Linie auf die Beziehung zu unbeteiligten dritten Verkehrsteilnehmern ausgerichtet ist, gibt auch Anhaltspunkte dafür her, welche Anforderungen zur Vermeidung oder Geringhaltung eigenen Schadens zu stellen sind. Bas gilt besonders dann, wenn wie hier ein mitwirkendes Verschulden im Verhältnis zu dem Schädiger in-frage steht, dessen berechtigter Verfolgung die Unfallfahrt galt.
Indessen hat das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verkannt. Es geht zu Gunsten des Fahrers davon aus, daß er aus dem ihm erteilten Auftrag zur Verfolgung und Stellung des flüchtenden Beklagten gehalten sein mochte, dem Beklagten dicht zu folgen, damit er ihn nicht aus den Augen verliere, sich also seiner Geschwindigkeit anzupassen Bas landgerichtliche Urteil, auf dessen Gründe sich das Berufungsurteil bezieht, hat ausgeführt, dar Fahrer habe gewisse Risiken auf sich nehmen dürfen, da nach dem Verhalten des Beklagten der Verdacht nicht unerheblicher strafbarer Handlungen Vorgelegen habe. Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht gerade den Umstand zu Lasten des Beklagten, daß sein bedingungsloser Einsatz während der Flucht eine ganz erhebliche Gefahr auslöste.
Ben Fahrer enthob seine besondere Stellung aber nicht jeder Sorgfaltspflicht, auch nicht gegenüber den eigenen Belangen und den Interessen der Mitfahrer, wovon das Berufungsgericht zutreffend au3geht (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. § 48 StVO Bern. 9). Ob das Maß an "Wagnis" (Floegel/Hartung a.a.O) noch als zulässig anzusehen ist, ist im Einzelfall abzuwägen. Hierzu stellt das Berufungsgericht auf die konkrete zu dem Unfall führende Lage ab. Zutreffend hält es das Verhalten des Fahrers im Unfallbereich auch unter Berücksichtigung der. besonderen
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Umstände für nicht mehr gedeckt. Er fuhr bei Dunkelheit in eine ihm unbekannte unübersichtliche und gefährliche Doppelkurve, wie er dem erkannten Hinweisschild entnahm. Unter diesen Umständen war er nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts gehalten, rechtzeitig zu bremsen und so in die Kurve einzufahren, daß er sich und die Mitfahrer nicht in unnötiger Y/eise gefährdete. Mit dem geforderten Fahrverhalten wäre er letztlich auch seiner Aufgabe am ehesten gerecht geworden, deren Erfüllbarkeit durch einen eigenen vermeidbaren Unfall zunichte wurde, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß durch das verlangte Verhalten im Unfallbereich der Unfall vermieden worden wäre. Daß die besonderen Umstände das Verschulden des Fahrers nur als gering erscheinen lassen, hat schon das Landgericht ohne Widerspruch des Berufungsgerichts angenommen.
b) Zu Unrecht meint die Revision des Beklagten, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht den Umstand zu Lasten des klagenden Landes eingeworfen, daß es selbst
- womit ersichtlich seine Beamten der Funkleitstelle gemeint sind - durch die ständige Funkverbindung von der Verfolgung sowie ihren Gründen gewußt habe und daher die gefährliche Jagd habe verbieten müssen. Die Zeugenaussagen der Polizeibeamten L und P- ', auf die sich die Revision
bezieht, geben keinen Anlaß zur Annahme, daß die Beamten der Leitstelle davon wußten oder wissen mußten, daß ungeachtet der einer solchen Verfolgung immer innewohnenden Risiken ohne die gebotene Sorgfalt gefahren v/urde.
c) Im Ergebnis bemißt das Berufungsgericht insoweit die Schadensbeteiligung des klagenden Landes auf 1/4.
Da es ohne Rechtsirrtum die zugrundegelegten Umstände festgestellt hat und die Abwägung selbst keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist dem Revisionsgericht ein Eingriff
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in.die dem Tatrichter überlassene Schadensteilung verwehrt.
2. Soweit das klagende .Land kraft Rechtsübergangs -
Ansprüche des Polizeimeisters P geltend macht, kürzt
das Berufungsgericht auch diese um l/4. Es erwägt, als Streifenführer sei er berechtigt, aber auch verpflichtet gewesen, allgemeine Anordnungen hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sowie des bei ihr einzugehenden Risikos zu erteilen, er habe für eine weniger risikoreiche Verfolgung Sorge tragen müssen, Bas habe er, wie die Pahrweise des Polizeimeister L" die Art
de3 Unfalls und seine Folgen zeigten, nicht getan. Insbesondere lastet es ihm an, daß er trotz der erkennbar gefährlichen Fahrweise seine ungeteilte Aufmerksamkeit allein der Funverbindung mit der Leitstelle zugewandt und sich damit außer stände gesetzt habe, ein kritisches Augenmerk auf die Gestaltung der Verfolgung zu behalten.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Streifenführer P' der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens
zu machen ist. Auch bei der von der Revision des klagenden Landes erstrebten Verneinung hätte sich das Land bei Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche dieses Polizeibeamten jedenfalls das bei der Abwägung als gleich hoch veranschlagte Verschulden des Fahrers L aus
den unten (vgl. II 3) gegebenen Gründen anrechnen zu lassen. Bas Gewicht der bei der Abwägung zu Lasten des klagenden Landes einzuwerfenden Umstände wird nicht größer, wenn neben ein Verschulden des Fahrers das vom Beklagten bejahte Verschulden des Streifenführers träte. Benn beides hat sich nur in demselben Unfallbeitrag ausgewirkt; das allein ist aber für die Abwägung entscheidend.
3. Bie auf den Kläger übergegangenen Ansprüche des
Polizeihauptwachtmeisters Mi hat das Berufungsgericht
nicht gekürzt mit der Erwägung, ein eigenes Verschulden des
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M liege nicht vor, das etwaige Verschulden eines der
übrigen beteiligten Polizeibeamten brauche er sich nicht anrechnen zu lassen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann hier aber auch dem klagenden Land nicht das Verschulden seines Streifenführers und seines Fahrers entgegengehalten werden. Bas- Berufungsgericht bezieht sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1962 (VI.ZR 136/61 -= LM § 17 StVG Nr. 16/17)» in der die Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr des Dienstfahrzeugs gegenüber den auf den Dienstherrn übergegangenen Ansprüchen des als Insassen geschädigten Beamten verneint worden ist, wenn lediglich eine — dem Insassen gegenüber nicht eingreifende - Gefährdungs haftung des Halters besteht, und in der ausdrücklich offen gelassen wurde, ob eine Kürzung bei eigenem Verschulden des Dienstherrn oder Verschulden des Fahrers möglich ist.
Das Berufungsgericht entnimmt der Entscheidung den allgemeinen Grundsatz, daß sich der Legalzessionar nur das ent- ' gegenhalten zu lassen braucht, was in seinem Verhältnis zu dem Geschädigten haftungsrechtlich ins Gewicht fällt.
Sine Verpflichtung des klagenden Landes gegenüber M verneint es, und zwar für die Haftung aus Gefährdung unter Hinweis auf § 8 a StVG und für die aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die der Haftung aus § 839 BGB ent- . gegenstehende anderweitige Ersatzmöglichkeit.
Die letzte Annahme des Berufungsgerichts trifft aber aus den in BGHZ 43, 178 gegebenen Gründen, auf die im einzelnen verwiesen wird, nicht zu. Nach ihnen ist das klagende Land gegenüber seinem Bediensteten M auch wegen Ver-
letzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das von ihm zu vertretende schuldhafte Handeln seines Bediensteter L - und möglicherweise auch P - verpflichtet.
Demnach sind das klagende Land und der Beklagte zur Schadensausgleichung verpflichtet . Sic? hat entsprechend dem Maß der Schadensverursachung und Schuld zu erfolgen,
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für die beide einzutreten haben. Hier sind die gleichen Maßstäbe wie bei der Schadensausgleichung im übrigen an-zuwenden. Sie haben dort zu einer Kürzung um 1/4 auf 3/4 geführt. Entsprechend sind auch die kraft Übergangs geltend gemachten Ansprüche des M in diesem Verhältnis zu
mindern.
Insoweit war das Berufungsurteil abzuändern und das klagende Land mit dem weitergehenden Ersatzverlangen abzuweisen.
4. Zu Unrecht erblickt die Revision des Beklagten eine Verletzung des § 304 ZPO darin, daß das Berufungsurteil die Entscheidung über Ersatz des technischen sowie merkantilen Minderwerts und der Gebrauchsvorteile ausdrücklich dem Betragsverfahren überlassen hat. Bei diesen Bosten handelt es sich um Schäden, die aus der haftungsbegründenden Beschädigung des Bunkstreifenwagens folgen, für die der Kläger nach dem Berufungsurteil dem Grunde nach zu 3/4 einzustehen hat.
Nach alledem war die Revision des klagenden Landes in vollem Umfang, die des Beklagten im wesentlichen unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hanobeck
Br. Bode Br. Hauß
Meyer
Br. Nüßgens