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BGH · VI ZR 115/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 115/63

Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz vom Beklagten mit der Begründung, die Scheidungsklage wäre auf die Berufung hin abgewiesen, mindestens aber der Schuldausspruch durch Feststellung der überwiegenden Schuld des Ehemannes abgeändert worden* Für den Verlust der ünterhaltsansprüche, die der Klägerin in beiden Fällen zugestanden hätten, hafte der beklagte. Im zweiten Rechtszug hat sie den Betrag auf 500.— DM monatlich, erhöht und hilfsweise gebeten, ihr diese Rente im Gesamtbetrag von 2*800 *— DM mindestens für den Zeitraum zuzuerkennen, den das Berufungsverfahren mutmaßlich gedauert und die Unterhaltspflicht des Ehemanns in jedem Fall fortbestanden hätte. Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und xiöhe bestritten und um Klageabweisung gebeten« Er hat den Standpunkt vertreten, daß die iristVersäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruhe und daß im übrigen die Berufung, wenn sie durchgeführt worden wäre, aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Xeilurteil die mit dem Hauptantrag begehrte Rente zunächst in Höhe von 100.—DM monatlich zuerkannt, hiergegen richtet sich die revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei auf rechtlich angreifbare Weise zu der fehlsamen Überzeugung gelangt, daß das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bei richtiger Sachentscheidung zur Abweisung der Scheidungsklag' geführt hätte, so daß die Klägerin durch das Versäumnis des Beklagten ihren Anspruch auf den ehelichen unterhalt verloren habe- ^uch diese Angriffe mußten erfolglos bleiben. Da der Beklagte insoweit nicht beschwert ist, kann es dahin-stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts~rechtlich sutrifit- Andererseits ist es aus demselben Grunde in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob das Berufungsgericht sehen allein die Weigerung der jetzigen Klägerin, zu ihrem Ehemann nach Tennenbronn zu ziehen, als schwere Eheveriehlung hätte an sehen mil s sen - Von den darüber hinaus gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen hat das Berufungsgericht lediglich den ihres angeblichen Zusammentreffens mit einem jungen Mann in Langendiebach als erheblich erachtete Im übrigen hat es rechtsbedenkenfrei entschieden, daß die behaupteten Tatsachen insgesamt als wahr unterstellt werden können, weil sie nirgends die Behauptung einer konkreten ehelichen Verfehlung enthaltene Die von der Revision vermißte Aufklärung der einzelnen funkte wäre unter diesen Umständen auf die unzulässige Ausforschung ehefeindlicher Tatsachen hinausgelaufen* Das -Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das Scheidungsbegehren des Ehemanns im zweiten Hechtszug als sittlich nicht gerechtfertigt im Sinne von § 43 Satz 2 EheG erwiesen hätte. Die Würdigung der demnach unangreifbar festgesteilten Ta Sachen ist frei von Hechtsirrtum» Das Berufungsgericht hat zwar keinen Zusammenhang zwischen der neuerlichen Ireupilic Verletzung des Ehemanns und seiner ultimativen Forderung de Umzugs der Klägerin nach Tennenbronn festgestellt, wie auch umgekehrt nicht angenommen worden ist, die Weigerung der Kl gerin sei von der Erkenntnis mitbestimmt worden, daß ihr Ehemann an seinem neuen Wohnsitz abermals Beziehungen zu ei Es erscheint bei richtiger Würdigung des »esens der Ehe sit büch nicht gerechtfertigt, daß der Ehemann aus einer zunächst unberechtigten Trennung einen Scheidunrsgrund auch dann noch herleiten will, wenn er selbst die vermißte häusliche Lebensgemeinschaft ihres eigentlichen Sinnes dadurch beraubt hat, daß er unerlaubte Bindungen an eine andere Frau eingegangen ist. Die Würdigung des Oberlandes] gerichts, daß das Berufungsverfahren bei richtiger Sachentscheidung mit der Abweisung der Scheidungsklage geendet hätte, ist daher im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Wäre die Klägerin nicht geschieden worden, so hätte sie ihren Anspruch auf den ehelichen Unterhalt behalten. Daß sie nach den Verhältnissen der Ehegatten nicht auf einen eigener« Erwerb hätte, verwiesen werden können, hat das Berufungsgericht ausreichend und rechtsbedenkenfrei dargelegt. Alsdann kann aber auch der Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verlangen, daß die Klägerin schied ter gestellt werde, als sie ohne das unterlaufene Versäumnis stände.

Zitierte Normen: § 60 EheG
BerufungEhemannsBerufungsgerichtEhemannEheGBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 115/63 Verkündet
 au: 20, Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als urkundsbeamter der üe schäftssteile
/ ..
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br.
itraße
 Albrecht
Beklagten, Berufung?beklagten und Revisionsklägers, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hausfrau Jutta H*i
geh.
straße 0,
in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. ifretzschner und L'r. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
.Cer .beklagte hat die Klägerin in ihrem Ehescheidungsvri— fanren vertreten. Dieses endete mit dem urteil des Landgerichte Frankfurt a«ü. vom 19. Juli 1957, durch das die Lhe der Klägerin aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden wurde» Dem Auftrag der Klägerin, Berufung mit dem Ziel der Abweisung der Scheidungsklage einzulegen, kam der Beklagte infolge eines Büroversehens nicht fristgemäß nach*
Line Wiedereinsetzung wurde der Klägerin durch Beschluß des uberlandesgerichts vom 21. November 1957 versagt-, Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 15. Januar I950 zurück o
Nach Abschluß des Scheidunrsrechtsstreits nahm die K läge-rin ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung des Notunterhalts • gemäß § 60 EheG in Anspruch. Ihre Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß sie in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz vom Beklagten mit der Begründung, die Scheidungsklage wäre auf die Berufung hin abgewiesen, mindestens aber der Schuldausspruch durch Feststellung der überwiegenden Schuld des Ehemannes abgeändert worden* Für den Verlust der ünterhaltsansprüche, die der Klägerin in beiden Fällen zugestanden hätten, hafte der beklagte. Die Klägerin hat zunächst eine monatliche Rente von ICO«—B.J auf Lebenszeit oder bis zu ihrer ‘Äiederverheiratung verlangt.
Im zweiten Rechtszug hat sie den Betrag auf 500.— DM monatlich, erhöht und hilfsweise gebeten, ihr diese Rente im Gesamtbetrag von 2*800 *— DM mindestens für den Zeitraum zuzuerkennen, den das Berufungsverfahren mutmaßlich gedauert und die Unterhaltspflicht des Ehemanns in jedem Fall fortbestanden hätte. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte auch allen weiteren, künftig etwa noch entstehenden Schaden ersetzen müsse*
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Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und xiöhe bestritten und um Klageabweisung gebeten« Er hat den Standpunkt vertreten, daß die iristVersäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruhe und daß im übrigen die Berufung, wenn sie durchgeführt worden wäre, aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte.
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Xeilurteil die mit dem Hauptantrag begehrte Rente zunächst in Höhe von 100.—DM monatlich zuerkannt, hiergegen richtet sich die revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Uberlandesgericht hat die Verantwortlichkeit dos Beklagten für die verspätete Einlegung der Berufung und seine daraus hervorgehende Haftung für den Schaden der Klägerin rechtsbederikenfrei bejaht. Der von der Revision in ihrer mündlichen Begründung erbetenen Nachprüfung, ob das Berufung gericht damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt habe, bedarf es nicht. Der Beklagte trägt selbst; vor, daß seine Büroangesteilten es weisungswidrig unterlassen haben, den Ablauf der Berufungsfrist zu notieren, iür dieses Verschulden seiner Gehilfen bei der Erfüllung des Anwaltsvertrages muß der Beklagte in jedem lall« und ohne die Möglichkeit einer Entlastung nach § 276 BGB eii stehen«
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei auf rechtlich angreifbare Weise zu der fehlsamen Überzeugung gelangt, daß das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bei richtiger Sachentscheidung zur Abweisung der Scheidungsklag' geführt hätte, so daß die Klägerin durch das Versäumnis des
 Beklagten ihren Anspruch auf den ehelichen unterhalt verloren habe- ^uch diese Angriffe mußten erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Tatsachen dahin gewürdigt, daß das auf ^ 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Ehemannes an der Bestimmung des Satzes 2 der Vorschrift gescheitert wäre, Es hat also eine scheidungstaugliche Eheverfehlung der jetzigen Klägerin bejaht; d.h. es hat die Ansicht des Beklagten im Ergebnis bestätigt, daß das Scheidungsverlangen nicht etwa von vornherein mangels eines Scheidungsgi-un-des im Sinne von § 43 Satz 1 EheG abzuweisen gewesen wäre«. Da der Beklagte insoweit nicht beschwert ist, kann es dahin-stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts~rechtlich sutrifit- Andererseits ist es aus demselben Grunde in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob das Berufungsgericht sehen allein die Weigerung der jetzigen Klägerin, zu ihrem Ehemann nach Tennenbronn zu ziehen, als schwere Eheveriehlung hätte an sehen mil s sen -
Von den darüber hinaus gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen hat das Berufungsgericht lediglich den ihres angeblichen Zusammentreffens mit einem jungen Mann in Langendiebach als erheblich erachtete Im übrigen hat es rechtsbedenkenfrei entschieden, daß die behaupteten Tatsachen insgesamt als wahr unterstellt werden können, weil sie nirgends die Behauptung einer konkreten ehelichen Verfehlung enthaltene Die von der Revision vermißte Aufklärung der einzelnen funkte wäre unter diesen Umständen auf die unzulässige Ausforschung ehefeindlicher Tatsachen hinausgelaufen*
Das -Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das Scheidungsbegehren des Ehemanns im zweiten Hechtszug als sittlich nicht gerechtfertigt im Sinne von § 43 Satz 2 EheG erwiesen hätte. Hierzu hat es festgestellt, daß die Beziehungen des Ehemanns zu Erl«,	- seiner jetzigen Ehefrau
 damals schon intim-erotischen Charakter angenommen hatten, und
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daß die Klägerin dies hätte vortragen und beweisen können* Diese tatrichterliche Aürdigung unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken»
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
 nicht.
übersehen, daß die Klägerin die fragliche Kenntnis/'erlangt hätte, wenn nicht zuvor die Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten wäre. Die Behauptung, daß der Ehemann andernfalls niemandem seine Absicht der Verlobung mit rrloüjp offenbart hätte, stellt neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz unbeachtet bleiben muß» Aus der Lebenserfahrung allein läßt sich eine solche Überzeugung jruc herleiten, weil es dabei völlig auf den Grad der Vorsicht des Ehepartners und sein Vertrauen zu der Mittelsperson itn cinzelfall ankomtnt. Im übrigen hat der Gewährsmann der Klägerin	entgegen	der Rüge der Revision keineswegs
 bekundet, daß ihm die Verlobungsabsicht des Ehemanns erst nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils bekannt geworden sei. Er hatte diese Kenntnis vielmehr schon, als ihn die mißtrauisch gewordene Klägerin anrief, und selbst dieser Anruf kann nach der Aussage sehr wohl vor dem 20. September 1957 stattgefunden haben. Desgleichen trifft es nicht zu, daß der Tatriehter aus der geäußerten Verlobungsabsicht aul das Bestehen ehewidriger Beziehungen geschlossen hatte; ins* weit beruhen seine Feststellungen vielmehr darauf, daß die jetzigen Eheleute H|^auf eine entsprechende Frage die Aussage verweigert haben.
Die Würdigung der demnach unangreifbar festgesteilten Ta Sachen ist frei von Hechtsirrtum» Das Berufungsgericht hat zwar keinen Zusammenhang zwischen der neuerlichen Ireupilic Verletzung des Ehemanns und seiner ultimativen Forderung de Umzugs der Klägerin nach Tennenbronn festgestellt, wie auch umgekehrt nicht angenommen worden ist, die Weigerung der Kl gerin sei von der Erkenntnis mitbestimmt worden, daß ihr Ehemann an seinem neuen Wohnsitz abermals Beziehungen zu ei
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anderen irau angeknüpft hatte» Indessen ist ein solcher Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision in Ü 43 Uatz 2 EheG nur als ein besonders in Betracht kommender Grund hervor-//ehoben* lamit ist keineswegs ausgeschlossen, daß das Schoi-dungsbegenren auch aus anderen Gründen als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann» Zolclie durchgreifenden Gesichtspunkte liegen hier vor»
Lei* geforderte Umzug nach Tennenbronn stellte für die Klägerin ein jpfer dar, das sie freilich im Interesse der Aufrechteri.altung der Ehe hätte bringen müssen. Ile Aussicht, während der häufigen lieisen des Ehemanns allein gelassen zu werden, ohne im Umgang-mit den Eltern und den gewohnten Bekannten einen gewissen Ausgleich zu finden, sowie die Schwierigkeit einer erneuten Umschulung der gemeinsamen Tochter vermochten das Sträuben der Klägerin allenfalls verständlich zu machen, nicht aber zu rechtfertigen» Andererseits könnte der Entschluß des Ehemanns, auf dem der Klägerin schwerfailenden Umzug unter Fristsetzung ßu«bestehen oder die Ehe an der Weigerung scheitern zu lassen, nur dann uneingeschränkt gebilligt werden, we^n der Ehemann seinerseits die Voraussetzungen dafür geboten hätte, daß sich die eheliche Lebersgemeinschaft mit der erstrebten häuslichen Zusammenführung voll verwirklichen konnte» Gerade daran, fehlt es aber» Im Berufungsrecnts-zug würde sich nach den Feststellungen ergeben haben, daß der Ehemann die Scheidung wegen des* verweigerten üoizugs zu dem neuen Wohnsitz begehrte, an dem er selbst Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hatte, die inzwischen intim geworden waren und der Klägerin ein Hecht.zu dem Getrenntleben gegeben hätten» Der Ehemann hätte sein gleichwohl weiterverfolgtes Ccheidungsverlangen nicht damit rechtfertigen können, daß es zu dieser Entwicklung nur durch die Weigerung der Klägerin gekommen sei» Lenn diese stellte, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat, keinen "Freibrief” für den Ehemann dar» Larin liegt der zutreffende Gedanke, daß sich der Ehemann frei von Verfehlungen der vorliegenden Art halten mußte, wenn er den sittlichen Anspruch behalten wollte,: wegen der ihm versagten
 
häuslichen Gemeinschaft die Scheidung zu begehren. Es erscheint bei richtiger Würdigung des »esens der Ehe sit büch nicht gerechtfertigt, daß der Ehemann aus einer zunächst unberechtigten Trennung einen Scheidunrsgrund auch dann noch herleiten will, wenn er selbst die vermißte häusliche Lebensgemeinschaft ihres eigentlichen Sinnes dadurch beraubt hat, daß er unerlaubte Bindungen an eine andere Frau eingegangen ist. Laran würde es auch nichts ändern, wenn der revision zugestanden werden müßte, daß in der Weigerung der Klägerin eine schwere Eheverfehlung lag. Noch weniger können bei dieser Beurteilung die Vorfälle in nangendiebach ins Gewicht fallen, soweit sie der latrichter als geschehen unterstellt und als ehewidrig angesehen hat. Die Würdigung des Oberlandes] gerichts, daß das Berufungsverfahren bei richtiger Sachentscheidung mit der Abweisung der Scheidungsklage geendet hätte, ist daher im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Bei dieser Sachlage wäre die Ehe auch nicht, wie die Revision meint, spätestens nach drei Jahren Getrenntlebens gemäß § 4ö EheG geschieden worden. Eine solche Klage wäre viel mehr am Widerspruch der Ehefrau wie an den zu berücksichtigenden, wohlverstandenen Interessen des gemeinsamen Kindes gescheitert.
Wäre die Klägerin nicht geschieden worden, so hätte sie ihren Anspruch auf den ehelichen Unterhalt behalten. Daß sie nach den Verhältnissen der Ehegatten nicht auf einen eigener« Erwerb hätte, verwiesen werden können, hat das Berufungsgericht ausreichend und rechtsbedenkenfrei dargelegt. Alsdann kann aber auch der Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verlangen, daß die Klägerin schied ter gestellt werde, als sie ohne das unterlaufene Versäumnis stände. Im übrigen werden gegen den vorerst zuerkannten Betrag von 100o.— Btö monatlich Bedenken zur Höhe auch von der Revision nicht erhoben.
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Hiernach ;ia zurück £re wies ei j- 97 Z r’O»
Engels
 Er
ilote nie revision des Beklagten als unbegrüiu j werden. Eie Kostenentscheidung ergibt sich
 Hanebeck	Lr.	Bode
. Pfretzschner	Er.	$ülSgens
 set
aus