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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte war mit seinem DKW-Motorrad (250 ccm), dessen Tachometer nicht arbeitete, in der gekennzeichneten geschlossenen Ortschaft, die bis unmittelbar vor die Kreuzung reichte, auf der 5,50 m breiten köpfsteihgepflästerten Straße in derselben Richtung gefahren wie das Ehepaar 3ÜHP. Sie macht auf sie übergegangene Ansprüche gemäß § 1542 RVO geltend» Sie trägt vorf SflHl habe mindestens 10 m vor der Kreuzung die Hand herausgestreckt zu dem Zeichen, daß er die Straße überqueren wolle und habe sich unmittelbar vor der Kreuzung noch einmal umgeblickt» Der Beklagte, der sich mit zu hoher Geschwindigkeit genähert habe, habe die beiden Radfahrer nicht gesehen und ihre Zeichen nicht beachtet» Die Klägerin stellt ein Mitverschulden des SWEHKB in Rechnung und hat deshalb nur Ersatz in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens verlangt» Sie hat rückständige Beträge in Höhe von 6.194,50 DM und die Feststellung begehrt* daß der Beklagte verpflichtet ist, die weiterer! Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für^"gerechifertigt ericläri und die begehrte Feststellung bis zur Höhe von 1/4 des Schadens der Hinterbliebenen getroffen. Ohne Rechts irr tum hat das Berufungsgericht ein Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Die Meinung der Revision, der Beklagte müsse sich, v/cil er objektiv rechtswidrig gehandelt habe, entlasten und dartun, daß aus besonderen Gründen ein Schuldvorwurf gegen ihn entfalle, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht brauchte hierauf nicht mehr einzugehen, da die Klägerin in der Berufungsinstanz die Auffassung des Landgerichts nicht in Zweifel gezogen hat. Die Revision meint, aus der Aussage der Ehefrau des Ge-tötetenjvor dem Berufungsgericht habe sich ergeben, daß die-ser durch den Anprall 20 m weit in der Fahrtrichtung des Beklagten fortgeschleüdert worden sei} daher sei der Schluß un- abweislich, daß der Beklagte eine weit überhöhte Geschwindigkeit gehabt haben müsse» Die Revision übersieht, daß beide Vorinotanzen im Tatbestand als unbestritten anführen, Schmidt sei nur 15 m fortgeschleudert worden, und daß nach Auffassung des Gerichtssachverständigen aus der Lage der Verletzten nach dem Unfall eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beklagten angegebene nicht nachzuweisen ist» Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist nicht gestellt worden» Es ist zudem nach der rechtsirr-tumsfroien Würdigung des Berufungsgerichts nicht einmal erwiesen, daß Schmidt sein Abbiegevorhaben rechtzeitig und hinreichend deutlich erkennbar gemacht hat» Für den Beklagten bestand unter diesen Umständen kein Anlaß, seine Geschwindigkeit horabzueetzen oder seinen Abstand von der Bordsteinkan-tc zu vergrößern» Entgegen dei* Meinung-der Revision brauchte er auch im Hinblick auf die Kneuzuiig an der Unfallstelle seine Geschwindigkeit nicht herabzusetzen, da er auf einer Bei der Schadensabwägung ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, durch das grob fahrlässige Verhalten des Verunglückten SHBtfe sei der Unfall derart überwiegend verursacht worden, daß dagegen die vom Beklagten allein zu vertretende Betriebsgefahr seines Motorrades völlig zurücktrete und daher für seine Haftung aus § 7 StVG kein Raum mehr sei. Auf die zwischen den Parteien streitige Präge, ob der Beklagte den Verunglückten vor dem Unfall gesehen hat oder nicht, brauchte es entgegen der Meinung der Revision nicht einzugehen5 denn eine fehlerhafte Fahrweise ist dem Beklagten nicht nachgewiesen. Da nicht erwiesen ist, daß der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, fehlt auch der Nachweis, daß das nicht betriebsfertige Tachometer für den Unfall ursächlich war o Das Berufungsgericht bewertet das Verhalten des Verunglückten SflHHK» der trotz des für ihn unüberhörbaren Herafr-nahens des Beklagten unmitteibar vor ihm in seine Fahrbahn eingebogen ist, zutreffend als grob verkehrswidrig, Es legt ihm zwar nicht zur last, daß er mit Vorbedacht in die Fahrbahn eingebogen ist, sondern es halt es für möglich, daß er den Beklagten vorbeilassen wollte, daß ihm aber auf dem sandigen Gehweg ein rechtzeitiges Verhalten nicht mehr gelungen ist, weil er möglicherweise die Geschwindigkeit des Motorrades falsch eingeschätzt habe oder durch das Kind auf dem Fahrrad behindert worden sei, Das könne zwar, so erwägt das Berufungsgericht, sein Verhalten erklären, ihn aber nicht wesentlich entlasten; denn er hätte auf dem Gehweg anhalten müssen, bis er sicher gewesen sei, daß er ungefährdet auf die Fahrbahn gelangen konnte. glückten treffe angesichts seiner besonderen Sorgfaltspflicht nach § 27 StVO ein schwerwiegendes, für den Unfall überwiegend ursächliches Verschulden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«

Zitierte Normen: § 7 StVG
UnfallFahrbahnmBerufungsgerichtMotorradGeschwindigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2204 051
VI ZR 11^/62
Verkündet am 29« Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der LandesVersicherungsanstalt Schleswig-Holstein in IJ Allee tKtf
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionskiagerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt HHHI -
gegen
 den Schlosser Karl-Heinz SflHBI in SflMKrs.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 20. März 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-
erlegt
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Sonntag, dem 28. September 1958 fuhren der 40 Jahre alte Tischler Hermann SflBBl und seine Ehefrau auf Fahrrädern von Rahlstedt über Stapelfeldt auf der Landstraße 1. Ordnung nach ihrem Heimatort Braak. SSBB beförderte auf seinem Fahrrad seine damalige m Jahre alte Tochter Renate. Sie saß auf einem besonderen Sattel $ der hinter der Lenkstange am Rahmen befestigt war«. Gegen 18.00 tfhr durchfuhr das Ehepaar SBBBdie Ortschaft Braak. Beide fuhren dort auf dem in ihrer Fahrtrichtung rechts liegenden, durch einen Bordstein von der Fahrstraße abgegrenzten, nicht befestigten Gehweg, dessen Benützung durch Radfahrer die Polizei stillschweigend duldete.	fuhr	einige. Radlängen
 vor seiner Ehefrau. An der Kreuzung der bevorrechtigten Landstraße mit der DorfStraße, etwa 100 m hinter einer Linkskurve der Landstraße, mußte das Ehepaar SflHH uach links in die Dorfstraße einbiegen, um zu seinem Anwesen zu gelangen. Dabei stieß SHP mit dem Beklagten zusammen. Der Beklagte war mit seinem DKW-Motorrad (250 ccm), dessen Tachometer nicht arbeitete, in der gekennzeichneten geschlossenen Ortschaft, die bis unmittelbar vor die Kreuzung reichte, auf der 5,50 m breiten köpfsteihgepflästerten Straße in derselben Richtung gefahren wie das Ehepaar 3ÜHP. Hach dem Zusammenstoß lag SflMMiund sein Fahrrad etv/a 15 m entfernt in der ursprünglichen Fahrtrichtung. SMHi ist an den Folgen seiner Verletzungen verstorben, ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu haben. Das Kind flog schräg nach rechts5 es wurde nur leicht verletzt. Der Beklagte geriet über die Kreuzung hinweg schräg nach links. Auch er erlitt Verletzungen. Sein Motorrad lag nach dem Onfall etwa 19 m
 
von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt« Gegenverkehr | herrschte im Augenblick des Unfalls nicht»	j
Die Klägerin zahlt der Ehefrau und den Kindern des SflH Hinterbliebenenrente. Sie macht auf sie übergegangene Ansprüche gemäß § 1542 RVO geltend» Sie trägt vorf SflHl habe mindestens 10 m vor der Kreuzung die Hand herausgestreckt zu dem Zeichen, daß er die Straße überqueren wolle und habe sich unmittelbar vor der Kreuzung noch einmal umgeblickt» Der Beklagte, der sich mit zu hoher Geschwindigkeit genähert habe, habe die beiden Radfahrer nicht gesehen und ihre Zeichen nicht beachtet» Die Klägerin stellt ein Mitverschulden des SWEHKB in Rechnung und hat deshalb nur Ersatz in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens verlangt» Sie hat rückständige Beträge in Höhe von 6.194,50 DM und die Feststellung begehrt* daß der Beklagte verpflichtet ist, die weiterer! Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß des Unfalls bis zur Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen»
Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt» Er bestreitet, schneller als 45 km/h gefahren zu sein. SflHHP sei, ohne sich umzusehen und ohne ein Zeichen zu geben, plötzlich nach links und ihm vor das Motorrad gefahren. Auch wenn SflBHIB 10 in vorher ein Zeichen gegoben hätte, sei ein Bremsen oder Ausweichen nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für^"gerechifertigt ericläri und die begehrte Feststellung bis zur Höhe von 1/4 des Schadens der Hinterbliebenen getroffen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Ohne Rechts irr tum hat das Berufungsgericht ein Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Die Meinung der Revision, der Beklagte müsse sich, v/cil er objektiv rechtswidrig gehandelt habe, entlasten und dartun, daß aus besonderen Gründen ein Schuldvorwurf gegen ihn entfalle, trifft nicht zu. Die Klägerin muß das Verschulden des Beklagten als klagebegründende Tatsache beweisen, soweit sie ihren Anspruch aus unerlaubter Handlung herleitet.
Der Beklagte fuhr auf der an der Unfallstelle gerade verlaufenden Landstraße I. Ordnung unbestritten mit einem Abstand von etwa 1 m von der rechten Bordsteinkante. Seine Behauptung, soifce Fahrgeschwindigkeit habe etwa 45 km/st betragen, hat das Landgericht für ünwiderlegt erachtet. Das Berufungsgericht brauchte hierauf nicht mehr einzugehen, da die Klägerin in der Berufungsinstanz die Auffassung des Landgerichts nicht in Zweifel gezogen hat.
Die Revision meint, aus der Aussage der Ehefrau des Ge-tötetenjvor dem Berufungsgericht habe sich ergeben, daß die-ser durch den Anprall 20 m weit in der Fahrtrichtung des Beklagten fortgeschleüdert worden sei} daher sei der Schluß un-
 
abweislich, daß der Beklagte eine weit überhöhte Geschwindigkeit gehabt haben müsse» Die Revision übersieht, daß beide Vorinotanzen im Tatbestand als unbestritten anführen, Schmidt sei nur 15 m fortgeschleudert worden, und daß nach Auffassung des Gerichtssachverständigen aus der Lage der Verletzten nach dem Unfall eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beklagten angegebene nicht nachzuweisen ist» Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist nicht gestellt worden»
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Der Verunglückte Schmidt war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, beim Einbiegen nach links in die Fahrbahn nach § 27 Abs» 3 StVO zu besonderer Rücksichtnahme auf den fließenden Verkehr verpflichtet»•	konnte beim
RUckschauen das Herannahen des Beklagten auf der geraden Fahrbahn ohne Weiteres bemerken» Zudem War, worauf die Klägerir selbst hingewiosen hat, das Geräusch des Motorrades unüberhörbar. Der Beklagte brauchte daher, selbst wenn SfHIBl sein Vorhaben kurz vor dem Einbiegen erkennbar gemacht hat, nach dem Vertrauensgrundpatz nicht damit zu rechnen, daß dieser in grob verkehrswidriger Weise unmittelbar vor ihm in seine Fahrbahn einbiegen werde. Es ist zudem nach der rechtsirr-tumsfroien Würdigung des Berufungsgerichts nicht einmal erwiesen, daß Schmidt sein Abbiegevorhaben rechtzeitig und hinreichend deutlich erkennbar gemacht hat» Für den Beklagten bestand unter diesen Umständen kein Anlaß, seine Geschwindigkeit horabzueetzen oder seinen Abstand von der Bordsteinkan-tc zu vergrößern» Entgegen dei* Meinung-der Revision brauchte er auch im Hinblick auf die Kneuzuiig an der Unfallstelle
 seine Geschwindigkeit nicht herabzusetzen, da er auf einer
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als ‘bevorrechtigt gekennzeichneten Straße fuhr (vgl. BGHZ 14, 232).
 
Zu Unrecht bemängelt es die Revision, daß die vorstehend erörterten Fragen im Berufungsurteil nicht ausdrücklich
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behandelt worden sind. Da3 Berufungsgericht hatte hierzu keinen Anlaß, da es dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung entnehmen durfte, sie sei ebenfalls der Auffassung, dem Beklagten könne ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
2. Bas Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVU, weil er den Entlastungsbeweis nach § 7 Abc. 2 nicht erbracht habe. Es führt dazu aus, es sei nicht auszuschließen, daß ein besonders gewissenhafter und geschickter Fahrer den Unfall vermieden hätte, weil er aus dem Verhalten des Verunglückten SWtKKD möglicherweise hätte schließen können, daß dieser für ihn gefährliche Absichten hege -
Bei der Schadensabwägung ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, durch das grob fahrlässige Verhalten des Verunglückten SHBtfe sei der Unfall derart überwiegend verursacht worden, daß dagegen die vom Beklagten allein zu vertretende Betriebsgefahr seines Motorrades völlig zurücktrete
 und daher für seine Haftung aus § 7 StVG kein Raum mehr sei.
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Bio Revision rügt, das Berufungsgericht habe einerseits die vom Beklagten gesetzten Unfällursachen unzureichend gewürdigt, andererseits zu Basten der Klägerin den Rechtsbe-griff <ler groben PahrläBBigkeit verkannt. Ihre Bügen greifen jedoch nicht durch.
Baß das Berufungsgericht für den Unfall ursächliche, die
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Betriebsgefahr des Motorrades erhöhende Umstände außer acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Auf die zwischen den Parteien streitige Präge, ob der Beklagte den Verunglückten vor dem Unfall gesehen hat oder nicht, brauchte es entgegen der Meinung der Revision nicht einzugehen5 denn eine fehlerhafte Fahrweise ist dem Beklagten nicht nachgewiesen.
Es kommt daher nicht darauf an, ob er SUB gesehen hat oder nicht.
Da nicht erwiesen ist, daß der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, fehlt auch der Nachweis, daß das nicht betriebsfertige Tachometer für den Unfall ursächlich
 war o
Das Berufungsgericht bewertet das Verhalten des Verunglückten SflHHK» der trotz des für ihn unüberhörbaren Herafr-nahens des Beklagten unmitteibar vor ihm in seine Fahrbahn eingebogen ist, zutreffend als grob verkehrswidrig, Es legt ihm zwar nicht zur last, daß er mit Vorbedacht in die Fahrbahn eingebogen ist, sondern es halt es für möglich, daß er den Beklagten vorbeilassen wollte, daß ihm aber auf dem sandigen Gehweg ein rechtzeitiges Verhalten nicht mehr gelungen ist, weil er möglicherweise die Geschwindigkeit des Motorrades falsch eingeschätzt habe oder durch das Kind auf dem Fahrrad behindert worden sei, Das könne zwar, so erwägt das Berufungsgericht, sein Verhalten erklären, ihn aber nicht wesentlich entlasten; denn er hätte auf dem Gehweg anhalten müssen, bis er sicher gewesen sei, daß er ungefährdet auf die Fahrbahn gelangen konnte. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis kommt, den Verun-
 
glückten treffe angesichts seiner besonderen Sorgfaltspflicht nach § 27 StVO ein schwerwiegendes, für den Unfall überwiegend ursächliches Verschulden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Da sonach die Schadensabwägung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Schadensverteilung für die Revision bindend« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwe i sen«
Engels	:	Dr« K*E«Meyer
 Heinrich Meyer	Dr:«	Bfrotzschner
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