Das Landgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung weiterer Ersatzpflicht getroffen. Denn eine Auftrittfläche von 21,5 cm Tiefe bei einer Steigerung von 17 era genügt - wie das Berufungsgericht der Aussage des sachverständigen Zeugen entnimmt - nicht den Anforderungen, die an eine häufig benutzte Treppe im Interesse der Gefahrlosigkeit schlechthin zu stellen sind. Da diese Mängel eine erhebliche Gefahr für alle Benutzer bildeten, i3t das Berufungsgericht überzeugt, daß allein der fehlerhafte Zustand der Treppe den Sturz des Klägers verursacht hat. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte als Hauseigentümer für die Mängel der Treppe auch verantwortlich, obwohl er einen erfahrenen Polizeibesmten mit der Verwaltung de3 Hauses, insbesondere mit der Wahrnehmung der ihm als Hauseigentümer obliegenden Verkehrs-sicherungspflicht beauftragt habe; das enthob ihn nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Verpflichtung, auch seinerseits den Zustand der Treppe fortlaufend zu überwachen, für deren Verkehrssicherheit zu sorgen und die Maßnahmen seines Hausverwalters auf ihre Angemessenheit, Ord-nungsmäßigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Dieser seiner allgemeinen Aufsichtspflicht habe der Beklagte nicht dadurch genügt, daß er monatlich etwa 2-3 mal im Hause gewesen sei; vielmehr habe er im Hinblick auf die Häufigkeit der Benutzung der Treppe gerade auch darauf achten müssen, daß die Treppe gefahrlos begehbar ?/ar. Der gefährliche Zustand der Treppe war - wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt - offensichtlich und jedermann erkennbar, sodaß er auch dem Beklagten bei der gebotenen und zu erwartenden sorgfältigen Überwachung nicht verborgen bleiben konnte. Die Revision macht geltend, die Forderung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch selbst den Zustand der Differenztreppe fortlaufend habe überwachen und für deren Verkehrssicherheit sorgen müssen, obwohl er einen erfahrenen und zuverlässigen Polizeibeamten mit der Hausverwaltung und auch mit der Wahrnehmung der Verkehrseicherungs Pflicht beauftragt habe, bedeute eine Überspannung seiner allgemeinen Aufsichtspflicht; denn dann sei eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten zwecklos, weil sie niemals den Hauseigentümer entlaste. Im Rahmen einer verständig begrenzten Aufsichtspflicht aber könne den Beklagten, der monatlich 2-3 mal nach dem Rechten gesehen und seinem Verwalter die Anweisung gegeben habe, die Treppe 3olle gefahrlos begehbar sein, keinen Vorwurf treffen. Die Art der Anbringung des Handlaufs schließlich habe nicht unfallursächlich sein können, weil der Kläger unten auf der Treppe Der Verfasser dieser Stellungnahme, der sachverständige Zeuge Wiesner, hat denn auch bekundet, die Stufentiefe der Treppe reiche nach den Regeln der Baukunst nicht aus. Die Behauptung der Revision, die schiefe Anbringung dös Handlaufs habe für den Unfall des Klägers nicht ursächlich werden können, setzt sich in Widerspruch zur einleuchtend begründeten Feststellung des Tatrichters. Dieser konnte sich dabei auf das sachverständige Zeugnis des Technikers ?/iesner stützen, der in der ordnungswidrigen Anbringung dos Handlaufea einen wosentliehen Grund für die Verkehrsunsicheis heit der Treppe erblickte. Dei' Überstand der Abschlußschienen war, wenn nicht ohne weiteres sichtbar, so doch tastbar, und der Beklagte war auf dieses fehlerhafte Bauolement durch den Unfall der Zeugin BrBHBivom 21 • Mai 1957 erst soeben nachdrücklich hingewiesen worden. hat der Beklagte sich nach seinem eigenen Vortrag nicht nur in der unmittelbaren Umgebung von Frankfurt aufgehalten, sondern die Differenztreppe sogar besichtigt. Er hätte sich daher der ihm möglichen Erkenntnis ihrer Verkehrsgefährlichkeit nicht verschließen dürfen und auch dann selbst für eine gründliche Abhilfe dieses Mangels sorgen müssen, wenn er mit der Wahrnehmung der in erster Reihe ihn als Hauseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht einen - wie hier zu unterstellen - an sich zuverlässigen Verwalter beauftragt hatte# Die Differenztreppe führte vom Hauseingang zu dem Erdgeschoß, das der Beklagte zur Einrichtung einer öffentlichen Polizeidienststelle vermietet hatte, und wurde daher bestimmungsgemäß tagtäglich von einer Vielzahl von Besuchern benutzt. Daß der bauliche Zustand der Treppe den hiernach zu stellenden Anforderungen nicht entsprach, konnte dem Beklagten bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt umsoweniger entgehen, als er ihm bei jedem Besuch des Hauses ins Auge fiel. Es war ihm vielmehr möglich und nach den Umständen zu demutbar, alsbald durch eigenes Eingreifen die Herstellung eines verkehresicheren Zustandes der Treppe zu bewirken. Da die Vernachlässigung dieser Pflicht für den Unfall des Klägers ursächlich wurde, ist das angefochtene Urteil in seinem rechtlichen Ergebnis zu billigen.
vi gi? nV6i Verkündet am 30. Januar 1962 Kriegl, 2186 067 Juötisobersekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit itümers John Helmut Bi ^Straßeflft in - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbc-vollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^H^- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatopräoidenton Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 2. März 1961 wird zurückgewiesen. gegen den Fuhrunternehmer Peter B traß in F Li auferlegt Die Kosten der Revision werden dem Beklagten Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Der Beklagte 1st Eigentümer des Hausgrundstücks K traßefH Das Wohnhaus wurde während des Krieges durch Brandbomben zerstört; erhalten blieb u.a. eine Differenztreppe zu dem Erdgeschoß, die aus fünf Stufen besteht. Im Jahre 1950 ist das Haus viergeschossig wieder aufgobaut worden. Hach dem Wiederaufbau hat der Beklagte es käuflich erworben. Die Erdgeschoß-räume wurden an die Stadt Frankfurt vermietet, die dort ein Polizeirevier unterbrachte. Mit der Verwaltung des Hauses hat der Beklagte den Polizeimeister V beauf- des Polizeireviers beim Hinabschreiten der Differenztrep- zu Pall und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er hat den Beklagten sowie die Stadt Frankfurt wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung weiterer Ersatzpflicht getroffen. Auf die Berufung der Stadt Frankfurt ist die gegen sie gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Dagegen hat das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Hauseigentümers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt dieser Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. tragt. Am 17. Juni 1957 kam der Kläger nach dem Verlassen pe auf deren zweitunteren Stufe, an der er hängen blieb Sntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht sieht drei Mängel der l'reppe als erwiesen an, von denen jeder für sich allein oder zusammen mit einem der zwei anderen geeignet gewesen sei, einen Sturz zu 'begünstigen: 1) Die Treppe war zu steil und ihre Stufentiefe zu schmal. Denn eine Auftrittfläche von 21,5 cm Tiefe bei einer Steigerung von 17 era genügt - wie das Berufungsgericht der Aussage des sachverständigen Zeugen entnimmt - nicht den Anforderungen, die an eine häufig benutzte Treppe im Interesse der Gefahrlosigkeit schlechthin zu stellen sind. Dieser Zustand gefährdete namentlich den die Treppe hinabsteigenden Benutzer. 2) An den Stufenkanten v/aren Abschlußschienen aus Metall angebracht, die jeweils etwa 1 mm überstanden. Wenn es sich dabei auch nur um einen geringen Überstand handelte, so war dieser doch in Verbindung mit der schmalen Auftrittfläche der Stufen geeignet, oin Hängenbleiben zu fördern. 3) Der Handlauf an der Treppe war falsch angeordnet, weil er nicht parallel zur TreppensteigungM verlief, sondern am unteren Treppenende in einer Höhe von 90 cm, am oberen dagegen nur in einer Höhe von 75 cm angebracht war. Auch das mußte sich, -wie das angefochtene Urteil ausftihrt - gerade auf die Benutzer auewirken, die die Treppe hinunterstiegen. Denn um den Handlauf an seinem oberen, 15 cm ?.zu tief angebrachten Ende zu erreichen, mußten sie sich bücken, und die dadurch bedingte Verlagerung des Körpergewichtes trug entweder selbst zu dem Sturz bei oder erschwerte es jedenfalls, den nach dem Hüngenbleiben aus seinem Gleichgewicht geratenen Körper wieder aufzufangen. Da diese Mängel eine erhebliche Gefahr für alle Benutzer bildeten, i3t das Berufungsgericht überzeugt, daß allein der fehlerhafte Zustand der Treppe den Sturz des Klägers verursacht hat. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte als Hauseigentümer für die Mängel der Treppe auch verantwortlich, obwohl er einen erfahrenen Polizeibesmten mit der Verwaltung de3 Hauses, insbesondere mit der Wahrnehmung der ihm als Hauseigentümer obliegenden Verkehrs-sicherungspflicht beauftragt habe; das enthob ihn nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Verpflichtung, auch seinerseits den Zustand der Treppe fortlaufend zu überwachen, für deren Verkehrssicherheit zu sorgen und die Maßnahmen seines Hausverwalters auf ihre Angemessenheit, Ord-nungsmäßigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Dieser seiner allgemeinen Aufsichtspflicht habe der Beklagte nicht dadurch genügt, daß er monatlich etwa 2-3 mal im Hause gewesen sei; vielmehr habe er im Hinblick auf die Häufigkeit der Benutzung der Treppe gerade auch darauf achten müssen, daß die Treppe gefahrlos begehbar ?/ar. Der gefährliche Zustand der Treppe war - wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt - offensichtlich und jedermann erkennbar, sodaß er auch dem Beklagten bei der gebotenen und zu erwartenden sorgfältigen Überwachung nicht verborgen bleiben konnte. Es entschuldige den Beklagten nicht, daß sein Hausverwalter nach dem Unfall der Zeugin Br^mvom 21. Mai 1957 die Metallschienen durch eine Eachfirma hat überprüfen und abschleifen lassen; dadurch seien nämlich die Gefahrenquellen nicht beseitigt, sondern allenfalls vermindert worden. Das aber sei in Anbetracht der sonstigen Mängel der Treppe nicht ausreichend gewesen, zu demal die Abschluß- leisten zur Zeit des Unfalls des Klägers dennoch um etwa 1 mm überstanden. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen auf Abhilfe drängen und gegebenenfalls - was dann später auch geschehen ist - eine Verbreiterung der Stufentiefe veranlassen müssen. Daß er dies unterlassen hat, gereiche ihm sum Verschulden, weil er als Eigentümer trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auch selbst zu dem Tätig-werden verpflichtet gewesen sei. Die Revision macht geltend, die Forderung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch selbst den Zustand der Differenztreppe fortlaufend habe überwachen und für deren Verkehrssicherheit sorgen müssen, obwohl er einen erfahrenen und zuverlässigen Polizeibeamten mit der Hausverwaltung und auch mit der Wahrnehmung der Verkehrseicherungs Pflicht beauftragt habe, bedeute eine Überspannung seiner allgemeinen Aufsichtspflicht; denn dann sei eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten zwecklos, weil sie niemals den Hauseigentümer entlaste. Im Rahmen einer verständig begrenzten Aufsichtspflicht aber könne den Beklagten, der monatlich 2-3 mal nach dem Rechten gesehen und seinem Verwalter die Anweisung gegeben habe, die Treppe 3olle gefahrlos begehbar sein, keinen Vorwurf treffen. Denn die Bauaufsichtsbehörde habe die Treppe in ihrer vom Berufungsgericht erwähnten Stellungnahme vom 16. Juli 1957 trotz ihrer Steilheit für sicher begehbar erklärt. Den minimalen, kaum vermeidbaren und nach der Erfahrung bedeutungslosen Überstand der Abschlußschiene von 1 mm habo der Beklagte mit bloßem Auge nicht feststellen können, vielmehr annehmen dürfen, daß insoweit mit dem einer Eachfirma erteilten Auftrag, den Überstand abzuschleifen, alles Erforderliche geschehen sei. Die Art der Anbringung des Handlaufs schließlich habe nicht unfallursächlich sein können, weil der Kläger unten auf der Treppe - 6 Gestürzt sei, wo der Handlauf in nicht beanstandeter Höhe liege. Das angefoehtene Urteil hält diesen Angriffen indessen stand. Ara Schluß ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 1957 erklärt die Bauaufsichtsbehörde, sie werde vom Beklagten die Herstellung eines ordnungsgemäßen, d.h. sicheren Zustandes der Treppe fordern. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch sie die Differenztreppe als nicht verkehrssicher ansah. Der Verfasser dieser Stellungnahme, der sachverständige Zeuge Wiesner, hat denn auch bekundet, die Stufentiefe der Treppe reiche nach den Regeln der Baukunst nicht aus. Die Stufentiefe genügte im übrigen unstreitig nicht den Anforderungen der Hessischen Bauordnung, weder der zur Zeit des Unfalls in Kraft stehenden, noch der milderen von 1953. V7enn die Bauaufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 1957 die Ansicht vertritt, ihre Steilheit mache die Treppe nicht verkehrsunsicher, so wird dabei vorausgesetzt, daß ihre sonstigen Mängel beseitigt wären. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Auffassung der Baupolizei den Eigentümer seiner Sicherungspflichten nicht entheben kann (BGH Urt. v. 10. Februar 1954 - VI ZR 323/52 = VersR 1954, 117). Die Behauptung der Revision, die schiefe Anbringung dös Handlaufs habe für den Unfall des Klägers nicht ursächlich werden können, setzt sich in Widerspruch zur einleuchtend begründeten Feststellung des Tatrichters. Dieser konnte sich dabei auf das sachverständige Zeugnis des Technikers ?/iesner stützen, der in der ordnungswidrigen Anbringung dos Handlaufea einen wosentliehen Grund für die Verkehrsunsicheis heit der Treppe erblickte. Dei' Überstand der Abschlußschienen war, wenn nicht ohne weiteres sichtbar, so doch tastbar, und der Beklagte war auf dieses fehlerhafte Bauolement durch den Unfall der Zeugin BrBHBivom 21 • Mai 1957 erst soeben nachdrücklich hingewiesen worden. Die JLuffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Verkehrsgefahr der Treppe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt trotz des nach dem Unfall der Zeugin Breitbach vorgenommenen Abschleifens der Metallschienen hätte erkennen können, unterliegt daher - ohne daß es weiter noch auf die Rügen der Beweiswürdigung ankäme - keinem rechtlichen Bedenken. • Dabei ist es ohne Belang, ob der Beklagte seinen eigentlichen Wohnsitz in New York hat und.sich laufend im Auslande aufhält. Denn während des hier vornehmlich in Betracht kommenden Zeitraums zwischen den Unfällen der Zeugin (21. Mai 1957) und des Klägers (15. Juni 1957} hat der Beklagte sich nach seinem eigenen Vortrag nicht nur in der unmittelbaren Umgebung von Frankfurt aufgehalten, sondern die Differenztreppe sogar besichtigt. Er hätte sich daher der ihm möglichen Erkenntnis ihrer Verkehrsgefährlichkeit nicht verschließen dürfen und auch dann selbst für eine gründliche Abhilfe dieses Mangels sorgen müssen, wenn er mit der Wahrnehmung der in erster Reihe ihn als Hauseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht einen - wie hier zu unterstellen - an sich zuverlässigen Verwalter beauftragt hatte# Denn der Eigentümer kenn sich der ihm obliegenden Sichcrungcpflicht nicht völlig dadurch entziehen, daß er ihre Wahrnehmung einem Verrichtungsgehilfen überläßt, für den er den Ent las tungs beweis nach § 831 BGB zu führen vermag (BGH Urt. v. 15. Oktober 1951 - III ZR 119/50 =: 1TJ\7 1952, 61). Er muß dessen Tätigkeit vielmehr überwachen und ihn erforderlichenfalls bestimmte und klare Anweisungen erteilen, deren Durchführung eine Gefährdung und Schädigung Dritter ausschließt. An die Sorgfalt, die nach § 276 BGB bei der Erfüllung dieser Bflicht aufzuwenden ist, sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen; handelt es sich um eine erhebliche Gefahr, so muß besondere Vorsorge getroffen werden (BGH Urt. v. 20. Jan. 1956 - VI ZR 342/54 - VRS 10, 252).. Eine dem Beauftragten erteilte allgemeine und unbestimmte An-v/eioung, für Gefahrlosigkeit zu sorgen, genügt dann nicht. Die Differenztreppe führte vom Hauseingang zu dem Erdgeschoß, das der Beklagte zur Einrichtung einer öffentlichen Polizeidienststelle vermietet hatte, und wurde daher bestimmungsgemäß tagtäglich von einer Vielzahl von Besuchern benutzt. Hach diesem typischen Verkehr richtet sich das Maß der erforderlichen Sicherheit der Treppe und daher auch dos Maß der erforderlichen Sorge für diese Sicherheit. Daß der bauliche Zustand der Treppe den hiernach zu stellenden Anforderungen nicht entsprach, konnte dem Beklagten bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt umsoweniger entgehen, als er ihm bei jedem Besuch des Hauses ins Auge fiel. Zumal nachdem der Beklagte durch den Un-fall der Zeugin äic Gefährlichkeit der Treppe nachdrücklich hingewiesen yjorden war, durfte er sich angc- •*s sichts dos regen Publikumsverkehro zu dem Polizeirevier nicht / bei der Hoffnung beruhigen, das veranlaßte bloße Abschleifen der Kantenschienen werde bereits genügen. Es war ihm vielmehr möglich und nach den Umständen zu demutbar, alsbald durch eigenes Eingreifen die Herstellung eines verkehresicheren Zustandes der Treppe zu bewirken. Da die Vernachlässigung dieser Pflicht für den Unfall des Klägers ursächlich wurde, ist das angefochtene Urteil in seinem rechtlichen Ergebnis zu billigen. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß i i i i i