Wird nach einem geselligen Beisammensein ein unter Alkoholeinwirkung stehender Teilnehmer von einem durch Alkoholgenuß fahruntüchtigen Teilnehmer im Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so ist in der Hegel gemäß § 254 BGB zu entscheiden, oh ein Schadensersatzanspruch des durch einen Unfall auf der Fahrt betroffenen Fahrgaötos gegen den Fahrer entfällt oder gemindert wird. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er war von diesem gerufen worden und brachte den Schlepper wieder mit, der bei der Ankunft der jagdgehossen zunächst zu dem Hof des Erst-beklagten zurückgebracht worden war. Der Zweitbeklcg-te warf den Schlepper an, um die Jagdgehossen aus SchBB, zu denen der Kläger gehörte, nach Hause zu bringen. auf der Ackerschiene stehenden Männer sprangen ab, da sie Angst bekamen» Der Zv/eitbeklagte vei*suchte den Schlepper dadurch zu dem Halten zu bringen, daß er scharf abbremste» Dabei uberschlug sich die Maschine» Inzwischen waren die Mitfahrer vom Fahrzeug heruntergeschleudert worden» Der Kläger war auf der linken Straßenseite eine 6 m tiefe Böschung hinuntergestürzt. Er erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch, der die Amputation des rechten Beines zur Folge hatte» Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, daß der Blut-alkpholgehalt zur Zeit des Unfalls beim Kläger 1,5 °/oo und beim Zv/oitbeklagten 1,45 °/oo betrug. Der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten eigens kommen lassen, um die SchflBB Jagdgenossen auf dem nicht verkehrssicheren Schlepper nach Hause fahren zu lassen. Der Kläger hat mit der Klage von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht, den er auf die einzelnen, näher bezifferten Schadensersatzforderungen für Heilungskosten, Verdienstaüsfall, Sachschaden und Schmerzensgeld gemäß einer Aufstellung verteilt hat» Ferner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch den künftigen, aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Berufungsrechtszug hat der Erstbeklagte mit der Anschlußberufung um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger auch keine weiteren als die in diesem Rechtsstreit von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall zustehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 28. Mai I960 hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat mit Ausnahme eines Betrages von 337,90 DM, den ihm der Erstbeklagte zu seinen Kosten zu erstatten hat. 1. Das Berufungsgericht führt aus, beide Beklagte hätten fahrlässig den Unfall verursacht* Der infolge des Alkohol-genusses nicht mehr fahrsichere Zweitbeklagte habe den überladenen Trecker, im großen Gang und mit viel zu hoher Geschwindigkeit über eine gefährliche Gefällstrecke gelenkt und dann die Gewalt über das Fahrzeug Verloren* Der Er st beklagte habe den Auftrag zur Durchführung der Fahrt erteilt, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß der Zweitbeklagte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol getrunken habe« Er habe auch die Überladung des Treckers wahrgenommen und sei trotzdem gegen die erkennbar leichtsinnige Fahrt nicht eingeschritten* Demgemäß würden an sich beide Beklagte gemäß $ 825 BGB dem Kläger für die Folgen der Körperverletzung ersatzpflichtig, sein* Die Haftung des Erstbeklagten würde sich außerdem auf Grund des § 831 BGB ergeben* Die Schadenshaftung entfalle aber, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe* Denn dieser habe die gefahrerhöhenden Umstände der Fahrt gekannt* Insbesondere habe er, wenn er auch selbst durch Alköholgenuß animiert gewesen sei, gewußt, daß der Zweitbeklagte an der Tischrunde der Gastwirtschaft 3 Flaschen Bier und einen Steinhäger getrun- Der Unfall sei in Auswirkung der dem Kläger bekannten Gefahrenmomente entstanden, Ob noch ein technischer Mangel der Bremseinrichtung des Treckers Vorgelegen habe, sei nicht mehr festzustellen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Verhalten der Parteien bei Antritt der aus dem geselligen Zusammensein und den nachbarlichen Beziehungen zu verstehenden Fahrt nicht als Eingehung vertraglicher Bindungen verstanden werden kann. 831 BGB) in Betracht kommt* Die Voraussetzungen für eine solche Haftung hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht* Es fragt sich nur, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Haftung deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe* Der Senat hat zu der rechtlichen Bedeutung des sogenannten "Handelns auf eigene Gefahr« in dem Urteil VI ZR 189/59 vom gleichen Tage Stellung genommene Er ist dabei von der mit RGZ 141, 262 begonnenen und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2? Die im Rahmen des § 254 BGB mögliche Versagung jeden Schadensersatzes mag nahe liegen, wenn sich der Geschädigte in klarer Erkenntnis einer bevorstehenden Gefährdung der Gefahr ohne triftigen Grund ausgesetzt hatte« Andererseits ist eine Würdigung einseitig, die nur die^Se^bstgefähiidung sieht und den übrigen Umständen der Schadensentatehung jede Bedeuturig abspricht« Im besonderen wird bei Fahrten im Kraftfahrzeug nach gemeinsamem Alkoholgenuß von Bekannten auch zu berücksichtigen sein, daß derjenige, der ein Kraftfahrzeug lenken will, in erster Linie darüber zu wachen hat, daß er nicht zu viel trinkt« Was das Verhalten des Fahrgastes angeht, so kann bei der Würdigung etwa ins Gewicht fallen, wie weit seine Fähigkeit, den Ernst der Gefahr zu erkennen, durch den Alkoholgenuß geschwächt war, ferner ob er von vornherein Anlaß hatte, si cii im Trinken zurück zuhalten und auf den Fahrer zu achten» Nach den Erfahrungen des Senate tragen gerade die Fälle, in denen Fahrer und Fahrgast unter Alkoholeinwirkung stehen, keineswegs so einheitliche Züge* daß man die haftungsrechtlichen Folgen der auf der Fahrt entstehenden Unfälle mit einer mehr oder minder schematischen Einheitsregel angemessen bestimmen kann« Angesichts der Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall zur Unfall ent stehung geführt haben, ist es nach der Auffassung des Senats besonders unangemessen, nur auf die Selbstgefährdung des Klägers abzuheben und die Beklagten von jeder Haftung freizustellen, obwohl der Zweitbeklagte-auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts-den Unfall grob leichtfertig verursacht hat und der Erstbeklagte die Gefahr erkann-angeheiterten te, axe sexnen/Fahrgasten bei der leichtfertig angetretenen Fahrt bevorstand»
Nachs chlagev/erk; ja Amtliche Sammlung: nein 2203 079 - BGB §§ 254 Da, 242 Cd, 823 3)d Wird nach einem geselligen Beisammensein ein unter Alkoholeinwirkung stehender Teilnehmer von einem durch Alkoholgenuß fahruntüchtigen Teilnehmer im Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so ist in der Hegel gemäß § 254 BGB zu entscheiden, oh ein Schadensersatzanspruch des durch einen Unfall auf der Fahrt betroffenen Fahrgaötos gegen den Fahrer entfällt oder gemindert wird. BGH, Urt* vom 14« März 1961 - vi ZK 115/60 - OIG Frankfurt/Kain LG Marburg VI ZR 115/60 Verkündet am 14. März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Alois K in Sch^^, Krs. , Haus Kr. Klägers 9 Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen 1. 2. den Landwirt Heinrich Bl in Ba| Krs den landwirtschaftlichen Gehilfen Anton Krs. , Haus Kr. M9 in Ba Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. KleineweferS;, Br. K.E.Meyer9 Br. Hauß, Br. Graf und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. April I960 und das Schlußurteil dieses Senats vom 19* Mai I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 5. Mai 1956 besuchte der damals Uber 50 Jahre alte Kläger eine Jägerveranstaltung in Auf der Rück- fahrt fuhren der Kläger, der Erstbeklagte und einige Jagdgenossen auf zwei Schleppern zur Wirtschaft , wo Alkohol getrunken wurde. Einer der Schlepper (Fabrikat Hanomag) gehörte dem Erstbeklagten. Vom HflÜB fuhr die Gesellschaft weiter zur Gastwirtschaft in BaBHHB, dem Wohnort der beiden Beklagten« In der Gastwirtschaft trank man Bier und Steinhäger und aß vom Kläger bestelltes Gehacktes« Im Laufe des Abends erschien in der Wirtschaft auch der Zweitbeklagte, ein Neffe des Erstbeklagten., Er war von diesem gerufen worden und brachte den Schlepper wieder mit, der bei der Ankunft der jagdgehossen zunächst zu dem Hof des Erst-beklagten zurückgebracht worden war. Der Zweitbeklagte setzte sich mit an den Tisch und beteiligte sich am Trinken. Kurz nach 1 Uhr erfolgte der allgemeine Aufbruch. Der Zweitbeklcg-te warf den Schlepper an, um die Jagdgehossen aus SchBB, zu denen der Kläger gehörte, nach Hause zu bringen. Der Kläger und ein zweiter Gast nahmen auf dem linken Kotflügelsitz Platz, ein weiterer Jagdgenosse setzte sich auf den rechten Kotflügelsitz. Zwei im Laufe des Abends hinzügekommene Männer, Peter und Ludwig N0b sprangen beim Abfahreh des Schleppers auf die an dessen Hinterende angebrachte Ackerschiene und fuhren dort stehend mit. Der Zweitbeklagte benützte bei der Fahrt nicht die direkte Straße von BaSBMB nach Sch^^B> sondern fuhr von dieser äbzweigend über einen Privatweg der Forstverwaltung auf die Straße - SchBI^» Beim Be- fahren dieser stark abschüssigen und sehr kurvenreichen Strasse geriet der Schlepper, dessen Geschwindigkeit erheblich über 20 km/st hinausgegangen war, ins Schleudern. Die beiden I auf der Ackerschiene stehenden Männer sprangen ab, da sie Angst bekamen» Der Zv/eitbeklagte vei*suchte den Schlepper dadurch zu dem Halten zu bringen, daß er scharf abbremste» Dabei uberschlug sich die Maschine» Inzwischen waren die Mitfahrer vom Fahrzeug heruntergeschleudert worden» Der Kläger war auf der linken Straßenseite eine 6 m tiefe Böschung hinuntergestürzt. Er erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch, der die Amputation des rechten Beines zur Folge hatte» Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, daß der Blut-alkpholgehalt zur Zeit des Unfalls beim Kläger 1,5 °/oo und beim Zv/oitbeklagten 1,45 °/oo betrug. Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Ersatz dos Schadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Bremse des Schleppers sei, wie beide Beklagte gewußt hätten, nicht in Ordnung gev/esen. Sie habe einseitig das linke Vorderrad blockiert, so daß der Bremsvorgang ruckartig verlaufen sei. Bei einem solchen Ruck oei er von seinem Platz nach draußen geschleudert worden. Der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten eigens kommen lassen, um die SchflBB Jagdgenossen auf dem nicht verkehrssicheren Schlepper nach Hause fahren zu lassen. Der Kläger hat mit der Klage von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht, den er auf die einzelnen, näher bezifferten Schadensersatzforderungen für Heilungskosten, Verdienstaüsfall, Sachschaden und Schmerzensgeld gemäß einer Aufstellung verteilt hat» Ferner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch den künftigen, aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten, daß die Bremse des Schleppers vor dem Unfall technische Mängel aufgewiesen habe. Der Erstbeklagte bestreitet ferner, dem Zweitbeklagten einen Auftrag zur Beförderung der Jagdgenossen aus Sch^^B erteilt zu haben. Im Übrigen berufen sich beide Beklagte darauf, daß der Kläger auf eigene Gefahr mitgefahren sei. Ihm sei sowohl die Angetrunkenheit des Zv/eitbeklagten wie die Überladung des Schleppers bewußt gewesen. Er habe sogar den Zweitbeklagten an einer Bierrunde beteiligt und die Anregung gegeben, gerade die gefährliche Wegstrecke zu benutzen. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegen-getreten. Er bestreitet, daß er von Umständen Kenntnis gehabt habe, die auf eine besondere Gefahr hingewiesen hätten* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Erstbeklagte mit der Anschlußberufung um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger auch keine weiteren als die in diesem Rechtsstreit von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall zustehen. % Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 28. April i960 zuriiekgewiesen. Der Erstbeklagte hat darauf die Anschlußberufung zurückgenommen. Durch Schlußurteil vom 19. Mai I960 hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat mit Ausnahme eines Betrages von 337,90 DM, den ihm der Erstbeklagte zu seinen Kosten zu erstatten hat. Der Kläger hat gegen beide Urteile Revision eingelegt und beantragt, seiner Klage stattzugeben und die ihm auferlegten Kosten den Beklagten aufzuerlegen* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revisionen* Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht führt aus, beide Beklagte hätten fahrlässig den Unfall verursacht* Der infolge des Alkohol-genusses nicht mehr fahrsichere Zweitbeklagte habe den überladenen Trecker, im großen Gang und mit viel zu hoher Geschwindigkeit über eine gefährliche Gefällstrecke gelenkt und dann die Gewalt über das Fahrzeug Verloren* Der Er st beklagte habe den Auftrag zur Durchführung der Fahrt erteilt, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß der Zweitbeklagte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol getrunken habe« Er habe auch die Überladung des Treckers wahrgenommen und sei trotzdem gegen die erkennbar leichtsinnige Fahrt nicht eingeschritten* Demgemäß würden an sich beide Beklagte gemäß $ 825 BGB dem Kläger für die Folgen der Körperverletzung ersatzpflichtig, sein* Die Haftung des Erstbeklagten würde sich außerdem auf Grund des § 831 BGB ergeben* Die Schadenshaftung entfalle aber, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe* Denn dieser habe die gefahrerhöhenden Umstände der Fahrt gekannt* Insbesondere habe er, wenn er auch selbst durch Alköholgenuß animiert gewesen sei, gewußt, daß der Zweitbeklagte an der Tischrunde der Gastwirtschaft 3 Flaschen Bier und einen Steinhäger getrun- ken habe* Wer eine solche Menge Alkohol zu sich genommen habe. sei zur Führung eines Treckers selbst dann ungeeignet, wenn er keinen ausgesprochen betrunkenen Eindruck mache * Die Gefährlichkeit der Fahrt sei durch die Überladung des Treckers mit angeheiterten Fahrgästen und durch die unnötige Wahl der gefährlichen Gefällstrecke noch gesteigert worden. Der Unfall sei in Auswirkung der dem Kläger bekannten Gefahrenmomente entstanden, Ob noch ein technischer Mangel der Bremseinrichtung des Treckers Vorgelegen habe, sei nicht mehr festzustellen. Unterstelle man einen solchen Mangel, so werde hierdurch die Beurteilung nicht geändert. Denn die entscheidenden Ursachen für den Unfall lägen in den anderen Gefährdungsmomenten. Der Zweitbeklagte habe schon vor dem Beginn der Bremswirkung die Gewalt über den Trecker verloren. Auch bei einwandfreiem Funktionieren der Bremsen wäre er angesichts seiner Fahrweise nicht mehr in der Lage gewesen, den Unfall auf der steilen Gefällstrecke zu vermeiden. 2. Die Hevision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers ab- * gelehnt hat. Sie meint, bei Würdigung der Rechtsbeziehungen der Parteien unter vertraglichen Gesichtspunkten habe eine Ablehnung jeder Haftung ernstlich nicht in Betracht kommen können. Die Rüge ist unbegründet. Gefälligkeiten des täglichen Lebens und solche, die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln, halten sich regelmässig ausserhalb des rechtsgeschäft*? liehen Bereichs (BGHZ 21, 102, 107)» Es sind keine Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Verhalten der Parteien bei Antritt der aus dem geselligen Zusammensein und den nachbarlichen Beziehungen zu verstehenden Fahrt nicht als Eingehung vertraglicher Bindungen verstanden werden kann. Mit Recht hat daher das 3eru- fungsgericht ausgeführt, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§§ 823? 831 BGB) in Betracht kommt* Die Voraussetzungen für eine solche Haftung hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht* Es fragt sich nur, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Haftung deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe* Der Senat hat zu der rechtlichen Bedeutung des sogenannten "Handelns auf eigene Gefahr« in dem Urteil VI ZR 189/59 vom gleichen Tage Stellung genommene Er ist dabei von der mit RGZ 141, 262 begonnenen und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2? 159 übernommenen Recht sauf fas sung abgegangen, die die bewußte Selbstgefährdung des Geschädigten als Einwilligung in die später erfolgte RechtsgutVerletzung verstand und demgemäß Schadensersatzansprüche in der Regel ausschloß * Auf die Rechtsausführungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Danach ist im allgemeinen gemäß § 254 BGB zu entscheiden, ob die bewußte Solbstgefährdung des Geschädigten zu einem Wegfall der Schadensersatzansprüche führt oder ob eine bloße Minderung des Schadensersatzes angemessen ist. Während in der Sache VI ZR 169/59 angesichts der Minderjährigkeit des Betroffenen und der fehlenden Zustimmung des geeetzlichen Vertreters eine vertragliche Haftungsfreistellung nicht in Betracht kam, könnte allerdings im vorliegenden Ralle die Frage aufgeworfen werden, ob hier nicht ein stillschweigender vertraglicher Ausschluß der Haftung für alle Folgen der leichtfertigen Fahrt anzunehmen ist. Doch würde auch eine solche Annahme einer lebensnahen Betrachtung widersprechen und praktisch auf die Aufstellung einer Fiktion hinauslaufen. Teilnehmer einer geselligen Veranstaltung, die unter nicht unerheblicher Alkoholeinwirkung stehen, pflegen sich bei Antritt einer ieichtfer- tigen Fahrt im Kraftwagen kaum je Vorstellungen über Haftungsfolgen zu machen« Es bestehen auch durchweg Zweifel, ob sic zur Abgabe oder Annahme einer Willenserklärung in der Lage sind« Kommt dem Fahrer und dem Fahrgast der Schutz der Haftpflichtversicherung zugute, wie es meist der Fall ist, so erscheint es besondere unangebracht, den Beteiligten den stillschweigenden Ausschluß einer Haftung zu unterstellen, an dem den Parteien bei richtiger Erkenntnis der Interessenlage gar nicht gelegen sein kann« Scheidet daher auch eine vertragliche Haftungsfreistellung aus, so bleibt es dabei, daß über HaftungsausSchluß oder Haftungsminderung gemäß § 254 BGB zu befinden ist« Nach dem Grundsatz des § 254 BGB sind auch ähnliche Fälle in der Hechtsprechung durchweg behandelt worden« Damit ist der erforderliche Raum für das Ermessen des Tatrichters geschaffen, bei Bestimmung der Haftungsfolgen den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden« Die im Rahmen des § 254 BGB mögliche Versagung jeden Schadensersatzes mag nahe liegen, wenn sich der Geschädigte in klarer Erkenntnis einer bevorstehenden Gefährdung der Gefahr ohne triftigen Grund ausgesetzt hatte« Andererseits ist eine Würdigung einseitig, die nur die^Se^bstgefähiidung sieht und den übrigen Umständen der Schadensentatehung jede Bedeuturig abspricht« Im besonderen wird bei Fahrten im Kraftfahrzeug nach gemeinsamem Alkoholgenuß von Bekannten auch zu berücksichtigen sein, daß derjenige, der ein Kraftfahrzeug lenken will, in erster Linie darüber zu wachen hat, daß er nicht zu viel trinkt« Was das Verhalten des Fahrgastes angeht, so kann bei der Würdigung etwa ins Gewicht fallen, wie weit seine Fähigkeit, den Ernst der Gefahr zu erkennen, durch den Alkoholgenuß geschwächt war, ferner ob er von vornherein Anlaß hatte, si cii im Trinken zurück zuhalten und auf den Fahrer zu achten» Nach den Erfahrungen des Senate tragen gerade die Fälle, in denen Fahrer und Fahrgast unter Alkoholeinwirkung stehen, keineswegs so einheitliche Züge* daß man die haftungsrechtlichen Folgen der auf der Fahrt entstehenden Unfälle mit einer mehr oder minder schematischen Einheitsregel angemessen bestimmen kann« Angesichts der Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall zur Unfall ent stehung geführt haben, ist es nach der Auffassung des Senats besonders unangemessen, nur auf die Selbstgefährdung des Klägers abzuheben und die Beklagten von jeder Haftung freizustellen, obwohl der Zweitbeklagte-auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts-den Unfall grob leichtfertig verursacht hat und der Erstbeklagte die Gefahr erkann-angeheiterten te, axe sexnen/Fahrgasten bei der leichtfertig angetretenen Fahrt bevorstand» Auf die Revision des Klägers war daher das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 28» April I960 aufzuheben, da die in diesem Urteil bestätigte Klageabweisung auf einer Beurteilung der Rechtslage beruht, der nicht zugestimmt werden kann» Ferner war auch das Schlußurteil des Berufungsgerichts vom 19« Mai I960 aufzuheben, das die kostenrechtliche Folgerung aus der Sachabweisung ausspricht« Auch insoweit mußte die - ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige - Revision des Klägers Erfolg haben (vgl* VI ZR 287/53 vom 9« Februar 1955 ~ LM § 546 ZPO ffr» 18)« Es erschien zweckmässig, die endgültige Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen und damit den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen gemäß dem veränderten 10 - rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen und zu der bisherigen BeweisvfUrdigung des Berufungsgerichts erneut Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu überlassen, Br, Kleinewefers Br, K,E,Meyer Br, Hauß Br* Graf Br, Pfretzschner