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BGH · VI ZR 115/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 115/58

1o Die in der Person des Klägers entstandenen Zahlungsansprüche werden gegen beide Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Viertel des vollen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt® 2* Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den noch entstehenden Schaden des Klagers aus dem Unfall vom 28« Juni 1954 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Viertel zu ersetzen« 9oo m lange auf seiner Fahrbahneeite liegende Straßenbaustelle passieren« Die gepflasterte und mit Teerbelag versehene Fahrbahn ist an dieser Stelle 5,30 m breit und stark gewölbt« Zu beiden Seiten der Fahrbahn läuft noch ein Kopfsteinpflaster- • streifen von je 50 cm Breite nebenher« In Fahrtrichtung des Klägers schließt sich rechts ein Grünstreifen von 4 m Breite an, während auf der Gegenseite ein Sommerweg von 3,30 m Breite neben dem Seitenstreifen hergeht« Die Straßentaustelle war dadurch gekennzeichnet, daß an ihrem Anfang, ungefähr in ihrer Mitte und an ihrem Ende weiß-rot-gestreifte Sperrböcke aufgestellt waren, die auf der einen Seite auf dem Grünstreifen und auf der anderen Seite auf der Fahrbahn standen« Etwa 20 m vor den Sperrböckeri* zu Beginn'und Ende der Eau-stelle war ein Schild mit der-Aufschrifts ”20 km” aufgestellt« Die Bauarbeiten waren nur auf dem rechten Kopfsteinpflasterstreifen in Angriff genommen« Bie eigentliche Fahrbahn war durch die Arbeiten nicht betroffen« Als der Kläger unter Benutzung der linken Fahrbahnseite durch die Baustelle fuhr, ruhte jede Arbeit« Während sich der Kläger dem dritten (letzten) Sperrbock näherte, kam aus der Gegenrichtung der .So .-blieb der Kläger auf der für ihn linken Seite, während der Erstbeklagte weiterhin die für ihn rechte Seite benutzte® Diebeiden Wagen stießen - vom Kläger aus gesehen - hinter dem letzten Absperrbock frontal zusammen« Der Kläger, seine mit ihm fahrende Ehefrau und der Erstbeklagte wurden erheblich verletzte Der Kläger hat von den Beklagten für seinen eigenen Scha-den und den seiner Ehefrau Ersatz verlangt und zur Begründung vorgetragen: Er, der Kläger,-habe die Baustelle mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 20 km/st durchfahren und als erster ein Blinkzeichen gegeben, um den Erstbeklagten auf! zufordern, vor dem Sperrbock zu warten, bis der Kläger aus dar Baustelle heraus gewesen sei« Das Antwortsignal des Erstbeklagten habe er als Bestätigung aufgefaßt• Deshalb sei er auf der linken Seite weitergefahren, die er ohnehin auf Grund der Aufstellung der Sperrechranken allein habe benutzen dürfen# Als er gesehen habe, daß der Erstbeklagte mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf ihn zugekommen sei, habe-er befürchtet, die Fahrzeuge würden sich in der durch den Sperrbock geschaffenen Enge treffen» Diese Enge habe den Fahrzeugen nicht erlaubt, aneinander vorbeizufahren'# Er habe daher', um einen Zusammenstoß zu vermeiden, Gas gegeben und habe sein Fahrzeug auf den Sperrbock zugesteuert, den er habe überfahren wollen, um Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Der Kläger sei mit erheblich grösserer Geschwindigkeit als 20 km/st durch die Baustelle gefahren« Es habe fUr den Kläger kein Anlaß bestanden, die linke Fahrbahnseite zu benutzen, da die Bauarbeiten erkennbar die Fahrbahn Überhaupt nicht betroffen hätten« Hicht der Kläger, sondern der Erstbeklagte habe das erste Blinksignal gegeben« Hach dem Antwortsignal habe der Erstbeklagte gar keinen Zweifel haben können, daß der Kläger die dem Erstbeklagten zustehende Pahrbahnseite freimachen werde« Der Sperrbock habe im übrigen nicht so weit in die Fahrbahn hineingeragt, daß hierdurch ein gefahrloses Nebeneinandervorbeifahren der Fahrzeuge in Frage gestellt worden sei« Der Zusammenstoß sei - vom Kläger aus gesehen - erst drei Wagenlängen hinter dem Sperrbock gewesen« Der Kläger habe daher sogar Gelegenheit gehabt, nach Umfahren des Sperrbocks wieder auf die freie rechte Straßenseite einzufahren« Der Piat-Uagen sei so weit rechts gefahren, daß die rechten Hader beim Zusammenstoß* auf dem Sommerweg gestanden hätten« Hach Ansicht der Beklagten ist der Zusammenstoß ein für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis gewesen« Das Landgericht hat die-Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klageanträge eingeschränkt, , indem er die Ansprüche, seiner Ehefrau nicht weiter verfolgte und eine Mitverursachung in .Höhe von einem Viertel gegen .sich gelten ließ« Er hat nunmehr^beantragt: Die in der Person des Klägers entstehenden Zahlungsan-* Sprüche werden im Bahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, keinem der beteiligten Fahrer sei ein Verschulden nachzuweisen, andererseits habe sich aber auch keiner der beiden Pahrer dahin entlasten können, daß er nicht schuldhaft den Zusammenstoß herbeigeführt habe« Da die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge etwa gleich zu veranschlagen sei, habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Hälfte seines Schadens« Für diese Entscheidung war von wesentlicher Bedeutung,- daß nach Auf- klärten«Umstände günstig für ihn lagen,und insoweit seinen unwiderlegten Vortrag zugrunde gelegt« Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich zutreffend« Erst hei bewiesenem Verschulden konnte eine Haftung nach den Vorschriften des Bürger liehen Gesetzbuches über unerlaubte Handlung b’ejaht werden, und erst ein erwiesener Vorwurf ließ eine Erhöhung der Schadensverteilungsquote zu Lasten einer Partei im Eahmen des § 17 StVG zu„ Es war daher richtig, daß das Berufungsgericht die zweifelhaften Punkte bei der Prüfung des Ver- a) Jon dieser Grundlage aus begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Erstbeklagten nicht angenommen hat« Eagte der Sperrbock nur so weit in die Pahrbahn, wie es die poli- . aus gesehen - etwa drei Wagenlängen vor dem Sperrbock auf seiner äussersten rechten Seite hart am Sommerweg war, so ist in der Tat nicht zu erkennen, wieso eine fehlerhafte Fahrweise des'Erstbeklagten für den auf seiner Fahrbahn-seite ein Stück vor dem Sperrbock geschehenen Zusammenstoß ursächlich gewesen sein soll« Darauf, daß ihm eine gefährliche Begegnung bevorstand, brauchte sich der Erstbeklagte, wenn man sein unwiderlegtes Vorbringen als richtig unter-» stellt, nicht einzurichteno Zu der Annahme, daß der Kläger in Verwirrung kommen könne, lag alsdann kein Anlaß vor« Der Erstbeklagte konnte - unbeschadet des streitigen Blinkzeichenwechsels - davon ausgehen, daß dem Kläger bei der Begegnung genügend Platz zur Verfügung stand, um auf der ihm zustehenden Fahrbahnseite ungefährdet vorbeizufahren« Damit, daß der Wagen des Klägers infolge Schleuderns auf der regenschlüpfrigen Fahrbahn plötzlich auf ihn zufahren würde,. Ohne Rechtsirrtum hat es das Berufungsgericht daher für unerheblich erklärt, daß die Geschwindigkeit des Erstbeklagten nicht schon beim Passieren des zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf fordernden Schildes von vorher 40 km/st auf 20 km/st gesenkt.war, zu demal die Möglichkeit gesteht, daß der Erst-beklagte die Geschwindigkeit zwischen dem Passieren des Schildes und dem Zusammenstoß wirksam herabgesetzt hat und sie* vor dem Einfahren in die Baustelle ohne den Zusammenstoß noch.weiter herabgesetzt haben würde® Hätte der Zrstbeklagte bei korrekter Fahrweise die Geschwindigkeit auch etwas eher hefabsetzen müssen, so hat doch dieses Verhalten die Entstehung des Zusammenstosses, wenn die Sachdarstellung des Erst beklagten im übrigen richtig ist, in keiner Weise begünstigt« * fc) Der Senat vermag dem Berufungsgericht aber darin ni zu folgen, daß ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers dann nicht vorliegt, wenn man die tatsächlich zweifelhaften Umstände in seinem Sinne als günstig unterstell Zwar weist die Revision des Klägers zutreffend auf die Anlagd zur Straßenverkehrsordnung (Passung vom 14« August 1953) über, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hine Sie entnimmt dieser Anlage aus der Bestimmung B I richtig, daß die ohne zusätzlichen Richtungspfeil aufgestelltei* Sperrschranken grund sätziich eine Sperrung der Fahrbahnseite für den Verkehr bedeuten, deren Breite durch die Stellung der Schranken angezeigt war« Es ergab sich aber im vorliegenden Palle aus der Art der Straßensperre ohne weiteres, daß auf der langen, nicht durch Seitenschranken eingegrenzten Strecke ein'Vorbeifahren zweier sich begegnender Fahrzeuge gestattet sein sollte o Denn die Sperrung war offensichtlich nicht auf einen Einbahnverkehr abgestellt, vielmehr mußte jeder Fahrer; der an der ersten Sperrschranke vorbeifuhr, damit rechnen, daß ihm während des weifeeren Fahrens neben der sich lang hinziehenden Baustelle ein Fahrzeug entgegenkommen könneo Aus dem Zu- : stand der Straße, die selbst erkennbar von den Bauarbeiten nicht berührt war, brauchte der Kläger keine Bedenken zu tra-. hat die Geschwindigkeit bis zur Engstelle und zu dem Zusammenstoß nicht vermindert* Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, durf-te sich der auf der linken Fahrbahnhälfte fahrende Kläger nicht darauf verlassen, der Erstbeklagte werde schon vor , dem Sperrbock warten und ihn durchfahren lassen« Auf den so-, genannten Vertrauensgrundsatz kann sich der. Wechsel konnte keinesfalls die erforderliche Sicherheit für ein gefahrloses Weiterfahren auf der linken Fahrbahnseite ge^ wahrleisten« Was die überraschende Schleuderbewegung des eigenen Wagens und das Verhalten des entgegenkommenden Vahrzeugs angeht, so sollte solchen bei einer verengten Fahrbahn'*;] typischen Gefahrenquellen gerade durch die angeordnete Ge-schwindigkeitsbegrenzung entgegengetreten werden« Es entspricht der ständigen Bebens- und Verkehrserfahrung, daß eine wesentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und eine auch dem Erfordernis des § 1 StVO nicht entsprechen-^ de Fahrweise zu einem Verkehrsunfall in der Art des hier eingetretenen führt* Bei langsamerer Fahrweise wäre dem Kläger angesichts des Zustandes der Fahrbahn ein Lenken des Wagens nach rechts auch ohne Gefährdung möglich und zu demutbar gewesen« Ergibt sich, mindestens nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, daß der Kläger den Zusammenstoß durch eine langsamere und vorsichtigere Fahrweise hätte ver-: meiden können, so brauchte' nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob nicht den Einzelerwägungen des Berufungsgerichts, in denen der Nachweis der Ursächlichkeit abgelehnt wird, eine rechtliche Verkennung«der Verkehrslage zugrunde liegt« Keiner näheren Begründung bedarf es, daß ein ursäch- : liches Verschulden des Klägers erst recht vorliegt, wenn die Behauptung der Beklagten Uber die Aufstellung der Sperr-: schranke und den Ort des Zusammenstosses richtig ist, also gar kein Anlaß zu überraschenden Richtungsänderungen vor-lag« Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung in jedem Falle Von einem Verschulden des Klägers auszugehen«. 3« Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Schadensabwägung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben« Denn diese beruht entscheidend auf der Ansicht, keinem der beteiligten Fahrer sei ein Verschulden nachr zuweisen« Es fragt sich, ob das Revisionsgericht in der Lage ist, die Schadensabwägung selbst vorzunehmen® Bas wäre dann nicht der Fall, wenn die Revisionsrügen der Parteien aus § 286 ZPO durchgreifen würden, mit denen gerügt ist, dem Berufungsgericht sei im Rahmen der gestellten Beweisanträge eine Aufklärung jener Punkte möglich gewesen, die es selbst als ungeklärt bezeichnet« In dieser Richtung hat der Kläger beachtliche Gesichtspunkte nicht vorgebracht* Bie Revisionsrügen der Beklagten aus § 286 ZPO zielen darauf ab, das Berufungsgericht habe eine sichere Feststellung dahin treffen können und müssen, daß die Stellung des Sperrbockes genügend Raum zur Begegnung der beiden Fahrzeuge gelassen habe« Wäre das der Fall, so würde sich naturgemäß die Frage stellen, ob überhaupt eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, kommen« Bie Rügen der Beklagten erweisen sich jedoch als unbegründet« Ber Hinweis* darauf, die beteiligten Fahrer hätten in den polizeilichen Protokollen des Strafverfahrens die Richtigkeit der polizeilichen ünfallskizze' anerkannt, verkennt, daß der Kläger in dem von der Revision angezogenen Protokoll ausdrücklich erklärt hat, der Sperrbock habe bis zur Straßenmitte gereicht« Baher kann in diesem Punkt von der "Anerkennung11 der Richtigkeit der Skizze keine.Rede sein« der Verhandlung gemachten Strafakten bekundet, daß der Spej bock geraume Zeit vor dem Erscheinen der den Unfall aufneh* den Polizeibeamten zur Seite geschoben worden sei® Bei der Vernehmung dieses Zeugen vor dem Oberlandesgericht genügte es, den für die Entscheidung wesentlichen Punkt in die Hie de' schrift aufzunehmen, wie nach der Erinnerung des Zeugen der Sperrbock zur Zeit des Zusammenstosses gestanden hat. Die Parteien haben nach Verlesung der Niederschrift zudem, ohne Anträge auf eine Ergänzung der Niederschrift zu stellen, zur"; Sache verhandelt (§ 295 ZPO)® Dafür, daß die in dem Strafverfahren gemachte Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister BflMkvom Berufungsgericht übersehen worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt«, Natürlich konnte dieser Polizeibeamte nur Aussagen darüber machen, wie der Sperrbock stand, als er an , der Unfallstelle eintraf® Daß ein beweiserheblicher Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen von den Beklagten gestellt worden ist, ergibt sich aus dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 8® Mai 1956 nicht«, legten die Beklagten nach der Vernehmung des. themas stellen müssen® Hier wie in anderen Punkten ist nicht; ersichtlich, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht.zur möglichen Aufklärung im Rahmen' des Parteivortrags und der Beweisanträge nicht nachgekommen ist« In eine Auseinander-setzung über den Wert der Beweismittel konnte das Revisions-£ gericht nicht eintreten® Da die Verfahrensrügen, nicht, durchr greifen, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts inso- x weit für den Senat verbindlich, als sie tatsächliche Pest- & ' ■ Bei der gemäß den §§ 17, 18 StVG erforderlichen Schadensabwägung, fiel entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts ins Gewicht, daß eine fehlsame und schuldhafte Fahrweise des Klägers für den* Zusammenstoß ursächlich gewesen ist«, Es war weiter zu berücksichtigen, daß die* Betriebsgefahr des Wagens des Klägers durch die Schleuderbewegung nicht unerheb- * And rerseits war die Betriebsgefahr des sich der Baustelle näh den Wagens der Zweitbeklagten nicht so gering, daß dem Klä; ger mit Rücksicht auf sein Verschulden die Schadensersatz-ansprüche voll abzusprechen waren.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 295 ZPO § 847 BGB § 97 ZPO
FahrbahnBerufungsgericht®FahrzeugSperrbockGeschwindigkeitKlägerBaustelleErstbeklagte

Volltext der Entscheidung

V*
I'
Nachschlagewerks nein Amtliche. Sammlung% nein
 StVO § 1
Bin Kraftfahrer, der neben einer Baustelle auf verengter Bahrhahn fährt, hat erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit anauwenden»
Zur Frage des Vorrangs, wenn sich Fahrzeuge auf der verengten Fahrbahn begegnen*
BGH, Urt.Vo Mai 1959." VI, •BB- -1	■ • ÖLG	Köln
-i* .	*
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VI ZR 115/58
Verkündet am 5« Mai 1959
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1
o des Prokuristen Gerd
' PflHMHMMlMBstraße
29 der Firma P*C* durch ihre Geschä: sen* in
 in ____
;sführer Karl N
vertreten und Paul m
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Industrieberater Ferdinand bei Km, SflRMHNtraße,
i* in R
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt.
hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfpBrpMeiß und der Bundesrichter Dr»Kleinewefers, Br» Engels, Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt %
I« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7-o. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln , vom 10* April 1958 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
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Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 16« Zivilkammer des
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Landgerichts in Köln vom 9« Juli 1956 abgeänderts
1o Die in der Person des Klägers entstandenen Zahlungsansprüche werden gegen beide Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Viertel des vollen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt®
2* Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den noch entstehenden Schaden des Klagers aus dem Unfall vom 28« Juni 1954 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Viertel zu ersetzen«
3o Die über die Quote von einem Viertel hinausgehenden Ansprüche des Klägers werden abgewiesen«
4» In vollem Umfang werden abgewiesens
a)	der Schmerzensgeldanspruch des Klägers,
b)	der Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Aushilfskraft während der Krankheit seiner Ehefrau«
II« Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen«
II« Zur Entscheidung über*die.Höhe des gemäß I 1) für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruchs wird die Sache an das Landgericht verwiesen«
IV« Die Kosten der Revisionsinstanz werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision sowie über die Kosten der beiden ersten Instanzen wird dem Landgericht übertragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 28« Juni 1954 gegen 18 Uhr befuhr der Kläger mit seinem BMV/-Personenkraftwagen die Bundesstraße 4/KI tu Richtung	Es	war trübes, regnerisphes Wetter, aber
 noch taghelle Im Gebiet der Gemeinde	mußte	er	eine
9oo m lange auf seiner Fahrbahneeite liegende Straßenbaustelle passieren« Die gepflasterte und mit Teerbelag versehene Fahrbahn ist an dieser Stelle 5,30 m breit und stark gewölbt« Zu beiden Seiten der Fahrbahn läuft noch ein Kopfsteinpflaster- • streifen von je 50 cm Breite nebenher« In Fahrtrichtung des Klägers schließt sich rechts ein Grünstreifen von 4 m Breite an, während auf der Gegenseite ein Sommerweg von 3,30 m Breite neben dem Seitenstreifen hergeht« Die Straßentaustelle war dadurch gekennzeichnet, daß an ihrem Anfang, ungefähr in ihrer Mitte und an ihrem Ende weiß-rot-gestreifte Sperrböcke aufgestellt waren, die auf der einen Seite auf dem Grünstreifen und auf der anderen Seite auf der Fahrbahn standen« Etwa 20 m vor den Sperrböckeri* zu Beginn'und Ende der Eau-stelle war ein Schild mit der-Aufschrifts ”20 km” aufgestellt« Die Bauarbeiten waren nur auf dem rechten Kopfsteinpflasterstreifen in Angriff genommen« Bie eigentliche Fahrbahn war durch die Arbeiten nicht betroffen« Als der Kläger unter Benutzung der linken Fahrbahnseite durch die Baustelle fuhr, ruhte jede Arbeit« Während sich der Kläger dem dritten (letzten) Sperrbock näherte, kam aus der Gegenrichtung der
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Erstbeklagte mit einem der Zweitbeklagten gehörenden Fiatpersonenkraftwagen, heran« Ber Erstbeklagte hatte gerade eine etwa 150 m vor der Baustelle liegende schwache Kurve durchfahren, als er und der Kläger aufeinander aufmerksam wurden«
 
Beide Fahrer wechselten Blinksignaleo Wer das erste Signal und wer das Antwortsignal gegeben hat, ist streitig« Jeder Fahrer war der Meinung, er könne ungehindert weiterfahren«
.So .-blieb der Kläger auf der für ihn linken Seite, während der Erstbeklagte weiterhin die für ihn rechte Seite benutzte® Diebeiden Wagen stießen - vom Kläger aus gesehen - hinter dem letzten Absperrbock frontal zusammen« Der Kläger, seine mit ihm fahrende Ehefrau und der Erstbeklagte wurden erheblich verletzte
 Der Kläger hat von den Beklagten für seinen eigenen Scha-den und den seiner Ehefrau Ersatz verlangt und zur Begründung vorgetragen: Er, der Kläger,-habe die Baustelle mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 20 km/st durchfahren und als erster ein Blinkzeichen gegeben, um den Erstbeklagten auf! zufordern, vor dem Sperrbock zu warten, bis der Kläger aus dar Baustelle heraus gewesen sei« Das Antwortsignal des Erstbeklagten habe er als Bestätigung aufgefaßt• Deshalb sei er auf der linken Seite weitergefahren, die er ohnehin auf Grund der Aufstellung der Sperrechranken allein habe benutzen dürfen# Als er gesehen habe, daß der Erstbeklagte mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf ihn zugekommen sei, habe-er befürchtet, die Fahrzeuge würden sich in der durch den Sperrbock geschaffenen Enge treffen» Diese Enge habe den Fahrzeugen nicht erlaubt, aneinander vorbeizufahren'# Er habe daher', um einen Zusammenstoß zu vermeiden, Gas gegeben und habe sein Fahrzeug auf den
 Sperrbock zugesteuert, den er habe überfahren wollen, um
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grösseres Unheil zu vermeiden» Der.Wagen sei jedoch beim Gasgeben auf der regenschlüpfrigen Fahrbahn der Steuerung nach rechts nicht gefolgt und nach links abgerutscht.So sei:' es zu dem Zusammenstoß in unmittelbarer Nähe des Engpasses .
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gekommen« Hach Ansicht äes Klägers hat der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet, da der Erstheklagte verpflicht tet gewesen sei, vor dem Sperrhock seine Geschwindigkeit zu ermäseigen und notfalls anzuhalten, bis zunächst der Kläger den Engpaß passiert habe«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Der Kläger sei mit erheblich grösserer Geschwindigkeit als 20 km/st durch die Baustelle gefahren« Es habe fUr den Kläger kein Anlaß bestanden, die linke Fahrbahnseite zu benutzen, da die Bauarbeiten erkennbar die Fahrbahn Überhaupt nicht betroffen hätten« Hicht der Kläger, sondern der Erstbeklagte habe das erste Blinksignal gegeben« Hach dem Antwortsignal habe der Erstbeklagte gar keinen Zweifel haben können, daß der Kläger die dem Erstbeklagten zustehende Pahrbahnseite freimachen werde« Der Sperrbock habe im übrigen nicht so weit in die Fahrbahn hineingeragt, daß hierdurch ein gefahrloses Nebeneinandervorbeifahren der Fahrzeuge in Frage gestellt worden sei« Der Zusammenstoß sei - vom Kläger aus gesehen - erst drei Wagenlängen hinter dem Sperrbock gewesen« Der Kläger habe daher sogar Gelegenheit gehabt, nach Umfahren des Sperrbocks wieder auf die freie rechte Straßenseite einzufahren« Der Piat-Uagen sei so weit rechts gefahren, daß die rechten Hader beim Zusammenstoß* auf dem Sommerweg gestanden hätten« Hach Ansicht der Beklagten ist der Zusammenstoß ein für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis gewesen«
Das Landgericht hat die-Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klageanträge eingeschränkt, , indem er die Ansprüche, seiner Ehefrau nicht weiter verfolgte und eine Mitverursachung in .Höhe von einem Viertel gegen .sich gelten ließ« Er hat nunmehr^beantragt:
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1 . die Beklagten zur Zahlung von $6 985 DM nebst Zinsend verurteilen, dabei jedoch die Verurteilung des Zweite beklagten auf die Höchstsätze des Straßenverkehrsge- ,| set2es zu beschränken;
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen Zukunftsschaden aus dem Unfall - die Zweitbeklagte unter Beschränkung auf die Höchstsätze des Sträßenverkehrsgesetzes - zu drei Vierteln zu ersetzen;
3o den Srstbeklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3 000 DM zu zahlen;
Die Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten.
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Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil untei Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeän-derts
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T. Die in der Person des Klägers entstehenden Zahlungsan-* Sprüche werden im Bahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2. Bs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den'noch entstehenden Scbai
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den des Klägers aus dem Unfall vom 28. Juni 1954 im Bahmen des Sträßenverkehrsgesetzes zur Hälfte zu ersetzen.
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Zur Bitscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs.
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und die Kosten ist 'die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden«
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision einge- ' legt« Sie.verfolgen mit ihren Anträgen die im Berufungsrecht szug gestellten Anträge weiter«
Entscheidungsgründe s
1« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, keinem der beteiligten Fahrer sei ein Verschulden nachzuweisen, andererseits habe sich aber auch keiner der beiden Pahrer dahin entlasten können, daß er nicht schuldhaft den Zusammenstoß herbeigeführt habe« Da die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge etwa gleich zu veranschlagen sei, habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Hälfte seines Schadens« Für diese Entscheidung war von wesentlicher Bedeutung,- daß nach Auf-
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fassung des Berufungsgerichts folgende Umstände nicht einwandfrei aufzuklären waren;'1
a)	in welcher Entfernung (vom Kläger aus gesehen) hinter . der Baustelle die Stelle des Zusammenstosses war,
b)	wie weiii der Sperrbock am Ende der Baustelle in die .
Fahrbahn ragte, insbesondere ob noch genügend Raum
•. eum gefahrlosen Passieren beider Fahrzeuge in Höhe .	.; des Sperrbocks zur Verfügung stand,
ü0 welcher Fahrer zuerst geblinkt hat«
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2 „ Soweit es sich um die Präge des Verschuldens handelt4 hat das Berufungsgericht jeweils zugunsten des Pabrers, |
dessen Verschulden es prüfte, unterstellt, daß die unge-
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klärten«Umstände günstig für ihn lagen,und insoweit seinen unwiderlegten Vortrag zugrunde gelegt« Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich zutreffend« Erst hei bewiesenem Verschulden konnte eine Haftung nach den Vorschriften des Bürger liehen Gesetzbuches über unerlaubte Handlung b’ejaht werden, und erst ein erwiesener Vorwurf ließ eine Erhöhung der Schadensverteilungsquote zu Lasten einer Partei im Eahmen des § 17 StVG zu„ Es war daher richtig, daß das Berufungsgericht die zweifelhaften Punkte bei der Prüfung des Ver-
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schuldens des Klägers in dessen Sinn, dagegen bei der Prüfung des Verschuldens des Erstbeklagten in gegenteiligem Sinne gewürdigt hat„
a) Jon dieser Grundlage aus begegnet es keinen Bedenken,
 daß das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches
 Verschulden des Erstbeklagten nicht angenommen hat« Eagte
 der Sperrbock nur so weit in die Pahrbahn, wie es die poli- .
zeiliche Skizze Bl« 5 der Strafakten aufweist - die's hält
 das Berufungsgericht nicht für ausgeräumt, - so war für ein .
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gefahrloses Vorbeifahren.der beiden Pahrzeuge (Gesamt-breite 3*45 m) in Höhe des Sperrbocks selbst dann ein ausreichender Platz vorhanden, wenn der Erstbeklagte nicht den. Kopfsteinpflasterstreifen mitbenutzte„ Unterstellt man weiter, daß die Stelle des Zusammenstosses - vom Erstbekisgten. aus gesehen - etwa drei Wagenlängen vor dem Sperrbock auf seiner äussersten rechten Seite hart am Sommerweg war, so ist in der Tat nicht zu erkennen, wieso eine fehlerhafte
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Fahrweise des'Erstbeklagten für den auf seiner Fahrbahn-seite ein Stück vor dem Sperrbock geschehenen Zusammenstoß ursächlich gewesen sein soll« Darauf, daß ihm eine gefährliche Begegnung bevorstand, brauchte sich der Erstbeklagte, wenn man sein unwiderlegtes Vorbringen als richtig unter-» stellt, nicht einzurichteno Zu der Annahme, daß der Kläger in Verwirrung kommen könne, lag alsdann kein Anlaß vor« Der Erstbeklagte konnte - unbeschadet des streitigen Blinkzeichenwechsels - davon ausgehen, daß dem Kläger bei der Begegnung genügend Platz zur Verfügung stand, um auf der ihm zustehenden Fahrbahnseite ungefährdet vorbeizufahren« Damit, daß der Wagen des Klägers infolge Schleuderns auf der regenschlüpfrigen Fahrbahn plötzlich auf ihn zufahren würde,. brauchte und konnte der Erstbeklagte nicht rechnen« Einem solchen Geschehen hätte er nach der bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts auch bei etwas geringerer Geschwindigkeit nicht wirksam begegnen können«
Ohne Rechtsirrtum hat es das Berufungsgericht daher für unerheblich erklärt, daß die Geschwindigkeit des Erstbeklagten nicht schon beim Passieren des zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf fordernden Schildes von vorher 40 km/st auf 20 km/st gesenkt.war, zu demal die Möglichkeit gesteht, daß der Erst-beklagte die Geschwindigkeit zwischen dem Passieren des Schildes und dem Zusammenstoß wirksam herabgesetzt hat und sie* vor dem Einfahren in die Baustelle ohne den Zusammenstoß
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noch.weiter herabgesetzt haben würde® Hätte der Zrstbeklagte bei korrekter Fahrweise die Geschwindigkeit auch etwas eher hefabsetzen müssen, so hat doch dieses Verhalten die Entstehung des Zusammenstosses, wenn die Sachdarstellung des Erst beklagten im übrigen richtig ist, in keiner Weise begünstigt« *
fc) Der Senat vermag dem Berufungsgericht aber darin ni zu folgen, daß ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers dann nicht vorliegt, wenn man die tatsächlich zweifelhaften Umstände in seinem Sinne als günstig unterstell Zwar weist die Revision des Klägers zutreffend auf die Anlagd zur Straßenverkehrsordnung (Passung vom 14« August 1953) über, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hine Sie entnimmt dieser Anlage aus der Bestimmung B I richtig, daß die ohne zusätzlichen Richtungspfeil aufgestelltei* Sperrschranken grund sätziich eine Sperrung der Fahrbahnseite für den Verkehr bedeuten, deren Breite durch die Stellung der Schranken angezeigt war« Es ergab sich aber im vorliegenden Palle aus der Art der Straßensperre ohne weiteres, daß auf der langen, nicht durch Seitenschranken eingegrenzten Strecke ein'Vorbeifahren zweier sich begegnender Fahrzeuge gestattet sein sollte o Denn die Sperrung war offensichtlich nicht auf einen Einbahnverkehr abgestellt, vielmehr mußte jeder Fahrer; der an der ersten Sperrschranke vorbeifuhr, damit rechnen, daß ihm während des weifeeren Fahrens neben der sich lang hinziehenden Baustelle ein Fahrzeug entgegenkommen könneo Aus dem Zu- : stand der Straße, die selbst erkennbar von den Bauarbeiten nicht berührt war, brauchte der Kläger keine Bedenken zu tra-. gen, langsam etwas nach rechts zu fahren, wenn ihm in dem Abschnitt innerhalb der Schranken ein Fahrzeug entgegenkanu Bas Befahren einer solchen verengten Fahrbahn neben einer Baustelle erfordert allerdings besondere Aufmerskamkeit und vor allem eine erhöhte Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer o Wer hier von vornherein darauf ausgeht, er könne auf jeden Fall ein Vorrecht für sich in Anspruch*nehmen, verkennt grundlegend die sich aus § 1 StVO ergebenden Verpflicht tungen® Wegen der durch die Baustelle und der durch die ver*7<*
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engte Fahrbahn gegebenen Gefahren war durch ein Verkehrszei-chen dazu aufgefordert worden, die Geschwindigkeit in dieseÄ^H^^ Straßenabschnitt auf 20 km pro Stunde herabzusetzen* Erfahr rungsgemäß werden bei einer solchen Geschwindigkeit die kri-tischen Situationen, die sich nicht nur durch die Bauarbei-ten, sondern auch durch das Begegnen auf enger Fahrbahn erge~;5^?' ben können, in aller Hegel gemeistert, da sich dann jeder . :	\
Fahrer in Ruhe und mit der gebotenen Rücksicht auf die Fahr- . ^ . weise des anderen Fahrers einstellen kann* Der Kläger hat die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten« Er ;	\
ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit 35 bis 40 km/st durch die Baustelle gefahren und. hat die Geschwindigkeit bis zur Engstelle und zu dem Zusammenstoß nicht vermindert* Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, durf-te sich der auf der linken Fahrbahnhälfte fahrende Kläger nicht darauf verlassen, der Erstbeklagte werde schon vor , dem Sperrbock warten und ihn durchfahren lassen« Auf den so-, genannten Vertrauensgrundsatz kann sich der. Kläger ange-	•	'
sichts der zu dem mindesten unklaren Verkehrslage nicht berufen, vielmehr bedeutete es eine erhebliche Ausserachtlas- / ; sung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, daß der Kläger . auf die nach seiner Behauptung enge Sperrstelle unter erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung losfuhr, obwohl ihm ein Fahrzeug entgegenkam, das nach seinem Eindruck bei
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gleichbleibender Geschwindigkeit eben in Höhe der Engstelle mit ihm Zusammentreffen, würde, Die Ursächlichkeit eines sol- . chen verkehrswidrigen Verhaltens (.§§ 1, 3* 9 StVO) für den tatsächlich erfolgten Zusammenstoß ergibt, sich schon, was das Berufungsgericht verkannt hat, aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins« Weder die/Berufung-auf die Fahrweise des entgegenkommenden Wagens noch die Berufung auf den
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Blinkzeichenwechsel oder das Schleudern des eigenen Wagens ist geeignet, diesen Beweis zu entkräften* Der Blinkzeichens! Wechsel konnte keinesfalls die erforderliche Sicherheit für ein gefahrloses Weiterfahren auf der linken Fahrbahnseite ge^ wahrleisten« Was die überraschende Schleuderbewegung des eigenen Wagens und das Verhalten des entgegenkommenden Vahrzeugs angeht, so sollte solchen bei einer verengten Fahrbahn'*;] typischen Gefahrenquellen gerade durch die angeordnete Ge-schwindigkeitsbegrenzung entgegengetreten werden« Es entspricht der ständigen Bebens- und Verkehrserfahrung, daß eine wesentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und eine auch dem Erfordernis des § 1 StVO nicht entsprechen-^ de Fahrweise zu einem Verkehrsunfall in der Art des hier eingetretenen führt* Bei langsamerer Fahrweise wäre dem Kläger angesichts des Zustandes der Fahrbahn ein Lenken des Wagens nach rechts auch ohne Gefährdung möglich und zu demutbar gewesen« Ergibt sich, mindestens nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, daß der Kläger den Zusammenstoß durch eine langsamere und vorsichtigere Fahrweise hätte ver-: meiden können, so brauchte' nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob nicht den Einzelerwägungen des Berufungsgerichts, in denen der Nachweis der Ursächlichkeit abgelehnt wird, eine rechtliche Verkennung«der Verkehrslage zugrunde liegt« Keiner näheren Begründung bedarf es, daß ein ursäch- : liches Verschulden des Klägers erst recht vorliegt, wenn die Behauptung der Beklagten Uber die Aufstellung der Sperr-: schranke und den Ort des Zusammenstosses richtig ist, also gar kein Anlaß zu überraschenden Richtungsänderungen vor-lag« Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung in jedem Falle Von einem Verschulden des Klägers auszugehen«.
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3« Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Schadensabwägung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben« Denn diese beruht entscheidend auf der Ansicht, keinem der beteiligten Fahrer sei ein Verschulden nachr zuweisen« Es fragt sich, ob das Revisionsgericht in der Lage ist, die Schadensabwägung selbst vorzunehmen® Bas wäre dann nicht der Fall, wenn die Revisionsrügen der Parteien aus § 286 ZPO durchgreifen würden, mit denen gerügt ist, dem Berufungsgericht sei im Rahmen der gestellten Beweisanträge eine Aufklärung jener Punkte möglich gewesen, die es selbst als ungeklärt bezeichnet« In dieser Richtung hat der Kläger beachtliche Gesichtspunkte nicht vorgebracht* Bie Revisionsrügen der Beklagten aus § 286 ZPO zielen darauf ab, das Berufungsgericht habe eine sichere Feststellung dahin treffen können und müssen, daß die Stellung des Sperrbockes genügend Raum zur Begegnung der beiden Fahrzeuge gelassen habe« Wäre das der Fall, so würde sich naturgemäß die Frage stellen, ob überhaupt eine Haftung der Beklagten aus §§ 7,
18 StVG.in Betracht käme« Im übrigen würde einer solchen Fest Stellung sicher für dae Maß der Schadensabwägung Bedeutung zu.7 kommen« Bie Rügen der Beklagten erweisen sich jedoch als unbegründet« Ber Hinweis* darauf, die beteiligten Fahrer hätten in den polizeilichen Protokollen des Strafverfahrens die Richtigkeit der polizeilichen ünfallskizze' anerkannt, verkennt, daß der Kläger in dem von der Revision angezogenen Protokoll ausdrücklich erklärt hat, der Sperrbock habe bis zur Straßenmitte gereicht« Baher kann in diesem Punkt von der "Anerkennung11 der Richtigkeit der Skizze keine.Rede sein«
Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, bei seiner Beweis- ..* Würdigung, hierauf näher einzugehen« Ber Zeuge Polizeihaupt-Wachtmeister SflHI hatte bereits , in dem zu dem Gegenstand
 
der Verhandlung gemachten Strafakten bekundet, daß der Spej bock geraume Zeit vor dem Erscheinen der den Unfall aufneh* den Polizeibeamten zur Seite geschoben worden sei® Bei der Vernehmung dieses Zeugen vor dem Oberlandesgericht genügte es, den für die Entscheidung wesentlichen Punkt in die Hie de' schrift aufzunehmen, wie nach der Erinnerung des Zeugen der Sperrbock zur Zeit des Zusammenstosses gestanden hat. Die Parteien haben nach Verlesung der Niederschrift zudem, ohne Anträge auf eine Ergänzung der Niederschrift zu stellen, zur"; Sache verhandelt (§ 295 ZPO)® Dafür, daß die in dem Strafverfahren gemachte Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister BflMkvom Berufungsgericht übersehen worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt«, Natürlich konnte dieser Polizeibeamte nur Aussagen darüber machen, wie der Sperrbock stand, als er an , der Unfallstelle eintraf® Daß ein beweiserheblicher Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen von den Beklagten gestellt worden ist, ergibt sich aus dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 8® Mai 1956 nicht«, legten die Beklagten nach der Vernehmung des. Zeugen SflMMMII durch das. Berufungsgericht und dem Stand der Verhandlung zu diesem Streitpunkt auf eine Vernehmung des Zeugen Bflü noch Wert, so hätten sie einen entsprechenden Antrag unter genauer Angabe des Beweis- . themas stellen müssen® Hier wie in anderen Punkten ist nicht; ersichtlich, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht.zur möglichen Aufklärung im Rahmen' des Parteivortrags und der Beweisanträge nicht nachgekommen ist« In eine Auseinander-setzung über den Wert der Beweismittel konnte das Revisions-£ gericht nicht eintreten® Da die Verfahrensrügen, nicht, durchr greifen, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts inso- x weit für den Senat verbindlich, als sie tatsächliche Pest- & ' ■
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Stellungen enthalten oder zu dem Ausdruck bringen, daß in gewissen Punkten ein ungeklärter Sachverhalt vorliegt*
4* Die absch3.i»eSende sachlichrechtliehe Würdigung ergibt folgendes%
Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, daß sich die Beklagten nicht nach den §§ 7*18 StVG entlastet haben* Hat der Sperrbock so gestanden, wie es der Kläger behauptet und hat die Stelle des Zusammenstpsses sehr nahe bei diesem Sperrbock gelegen, dann ist der Vorwurf berechtigt, daß der Erstbeklagte nicht durch eine vorsichtige Fahrweise und eine grössere Geschwindigkeitsherabsetzung der kritischen Lage Rechnung getragen hat* Die mangelnde Aufklärung dieser Punkte geht im Rahmen der Haftung des Straßenverkehrsgesetzes zu Lasten der Beklagten* Zuzustimmen ist den Beklagten nach den vorhergehenden Ausführungen weiter darin, daß die Voraussetzungen für die Haftung des Erstbeklagten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dargetan worden sind* Insoweit wirkten sich die ungeklärten Umstände zu Lasten des beweispflichtigen Klägers aus. Bei der gemäß den §§ 17, 18 StVG erforderlichen Schadensabwägung, fiel entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts ins Gewicht, daß eine fehlsame und schuldhafte Fahrweise des Klägers für den* Zusammenstoß ursächlich gewesen ist«, Es war weiter zu berücksichtigen, daß die* Betriebsgefahr des Wagens des Klägers durch die Schleuderbewegung nicht unerheb- *
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lieh erhöht wurde. Zugunsten der Beklagten sprach, daß der Zusammenstoß auf der Straßenseite des Erstbeklagten und von'
ihm aus gesehen vor äer Sperrschranke stattgefunden hat. And rerseits war die Betriebsgefahr des sich der Baustelle näh den Wagens der Zweitbeklagten nicht so gering, daß dem Klä; ger mit Rücksicht auf sein Verschulden die Schadensersatz-ansprüche voll abzusprechen waren. Das Maß der Schadenskur- f zung mußte aber erheblich höher liegen als es von dem Berufungsgericht angenommen worden ist. Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Schadensersatzansprüche des Klägers auf ein Viertel zu kürzen.
Unter Berücksichtigung der Verteilungsquote, von ei~
nem Viertel zu drei Vierteln hat der Senat das Grundurteil
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über die in der Person des Klägers entstandenen Ansprüche
 und das Peststellungsurteil abgeändert. Die über diese Quote>
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hinausgehenden Ansprüche des Klägers mußten abgewiesen werden. In vollem Umfang war abzuweisens	;
a) der Schmerzensgeldanspruch des Klägers,
c)	der in der Klagesumme, enthaltene* Betrag von drei Vierteln;-von 2 500 DM für die Einstellung einer Hilfskraft während der Erkrankung.der Ehefrau des Klägers.
Beide Ansprüche würden nur* aus den' Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 847, 845 BGB) hergeleitet werden *J können, während sie nach dem Straßeriverkehrsgesetz unbegründet sind. Wie sich aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt, hatte die Revision des.Klägers keinen Erfolg, während die Revision der Beklagten zu einer teilweisen Änderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Die weitergehende s;
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Revision der Beklagten mußte zurückgewiesen werden.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in dem Hm-fang bereits entschieden worden? als die Revision des Klägers zurückgewiesen worden ist (§97 ZPO)® Demgemäß ist ausgesprochen, daß die Kosten des Revisionsverfahrens zur Hälfte dem Kläger zur Last fallen» Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz war zweckmässig dem Landgericht zu überlassen, da die Auswirkung der Änderung der Schadensquote'unter Berücksichtigung der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes erst nach dem Ergebnis des Betragsverfahrens abzusehen ist» Dem Landgericht, das das Betragsverfahren erledigen muß, war ferner die Entscheidung über die in der ersten und zweiten Instanz entstandenen Kosten zu* überlassen«,
Meiß	Dr®	Kleinewefers	jlhgels
 Br® Hauß	Heinrich	Meyer