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BGH · 71 ZB 115/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZB 115/57

Ber Beklagte haftet daher gemäß § 832 BGB für jeden von seinem Sohn widerrechtlich angerichteten Schaden, wenn er nicht die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nach-weist« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Nachweis der nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastung verneint. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte von dem häufigen Schießen seines Sohnes mit einer Gummischleuder Kenntnis gehabt hat, ohne dies 2u verhindern, und deshalb eine ausreichende Aufsichtsführung verneint. Es hat hilfsweise ausgeführt, daß eine etwaige Unkenntnis von dem über ein Jahr lang ausgeübten "Schießsport” des Sohnes hier nicht ohne unzureichende Ausübung der Aufsichtspflicht möglich gewesen wäre« Baß bei Kenntnis des Beklagten von dem ständigen Schießen seines Sohnes auf Personen und Sachen er zu demindest seinen Sohn vom Zielen auf Menschen hätte abhalten müssen, um seiner Aufsichtspflicht zu genügen, ist vom Berufungsgericht mit Recht betont worden. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich von dem Treiben seines Sohnes mit der Schleuder Kenntnis gehabt hat, denn die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die von einer Unkenntnis «usgeht, trägt die ergangene Entscheidung. Auch aus dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats (VersR 1955» 421), ergibt sich nichts, was dem Urteil des Berufungsgerichts entgegen stehen könnte« Es ist vom Bundesgerichtshof nur ausgeführt, daß besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind, wenn der dem Kinde vom Aufsichtspflichtigen sum Spielen übergebene Gegenstand für andere gefährlich ist« Anders, so ist weiter gesagt, liegen die Verhältnisse aber, wenn das Kind sich den gefährlichen Gegenstand ohne Wissen des Aufsichtspflichtigen beschafft hat« Hier handelt es sich dann um die Pipage, ob der Aufsichtspfliohtige sich dahin entlasten kann, daß er das Kind ausreichend überwacht hat, ob es sich solche Gegenstände beschafft hat und benutzt. Insoweit sind naturgemäß der Überwachung gewisse Glanzen gesetzt, vor allem wenn ältere Kinder bewußt gewisse Spielsachen vei’heimliciien« In der Entscheidung des erkennenden Senats ist sogar ausgeführt worden, däß es eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn ein Vater überhaupt nichts davon erfährt, daß allgemein die Jungen im Dorf gefährliche Spiele treiben, und er damit rechnen mußte, auch sein Junge werde sich beteiligen« Ein Aufsiehtspflichtiger muß sich im weiten Umfang darum kümmern, wje der zu Beaufsichtigende seine Freizeit gestaltet, wobei das Maß der Aufsicht selbstverständlich auch von dem Alter und den persönlichen Eigenschaften des Minderjährigen mitbestimmt wird« Jedenfalls fehlt der Nachweis einer ausreichenden Aufsicht, wenn dem Vater von einem gefährlichen Spiel seines Sohnes, das dieser festgestelltermaßen in einem Zeitraum von mehr als einem /ahr in einem recht erheblichen Umfang betrieben hat, nichts erfahren hat. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der Beklagte das geführticho Treiben seines Sohnes alsbald hätte bemerken müssen, wenn er in seiner Px-eiaeit auch nur gelegentlich seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre, braucht nicht näher geprüft zu wex’de.n. Es kommt nämlich nur darauf an, ob bei genügender Aufsicht der Vater hätte einschreiten können und müssen« Bas ist aber nicht außzusehließen* Eine ausreichende Aufsicht ist aber nicht mit dem Hinweis auf die Aussage des Prans Josef Schilp dargecan. Dieser hat nur bekundet, der Beklagte habe ihn einige Kaie auf der Straße gefi^agt, ob er seinen Sohn gesehen hätte und sei auf einen Hinweis hin auf den Schulplatz gegangen» Das sagt noch nicht, daß dies gerade zu Zwecken der Beaufsichtigung ststtfand. Es kann in diesem Zusammenhang davon abgesehen werden, daß - wie die Revisionserwiderung mit Recht betont - in den Sti’afaklen, die Gegenstand der Verhandlung waren, sogar bekundet ist, daß "die Eltexm von Hermann St4flHV' Schäden beglichen haben, die dieser durch Zerschießen von Pensterscheiben an dem Schulgebäude angerichtet hat.

Zitierte Normen: § 1631 BGB
SohnesSohnBrKlägerAufsichtspflichtSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2357 055
%
- '• 71 ZB 115/57
YerJcftnäet
 am 11o April 1958 Kricgl, Justizobcrsckrotar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
Ili Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschinenschlossers Mathias 3t
Beklagten,. Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- ProzelSb*'Vollmächtigter: Rechtsanwalt
1
gegen
 den minderjährigen Karl Horst Schfll^, geboren 1942, gesotzlich vertreten durch seine Mutter, SchlflF Witwev beide in	NflUBfestraßefl
 am
j?rau Margarete
 Kläger, Berufungsbeklagtan und Rcvisionsbcklagten,
- Froze.ßhovollnächtigter s
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die* mündliche Verhandlung vom 11.. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.jE.Mayer, Hanobock, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkennt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts i3i Koblenz vom 28* Februar 1957 wird zurückgcwicscn»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wageju
 Tatbestand:
Am 26. März 1955 wurde der damals etwa 12 1/2-jährige Kläger von dem Sohne des Beklagten, den damals 16 1/2-jährigen Hermann St^m^, schwer am linken Auge verletzt» St^HHP hatte mit einer Gummischleuder, einer sogenannten "Pietsche", ein selbstgefertigtes Drahthäkchen aus isoliertem Kupfer abgeschossen. Der Kläger war längere Zeit in stationärer und später in ambulanter ärztlicher Behandlung. Er hat vorgetragen, mit einer Wiederherstellung der vollen Sehfähigkeit sei nicht zu rechnen.
Der Kläger hat den Beklagten, wegen des ihm erwachsenen Schadens in Anspruch genommen und außerdem Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden begehrt. Er ist der Ansicht, daß der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und den damals mitverklagten Sohn Hermann gerichteten Zahlungsansprüche dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschte Feststellung getroffen. Das gegen den Sohn gericht-tete Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten gegen die landgerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision möchte der Beklagte die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klageansprüche erreichen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe $
Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Der rechtskräftig dem Grunde nach verurteilte Hermann	war	zur
 
Zeit des von ihm schuldhaft herheigeführten Unfalls 16 1/2 Jahre alt«. Bas Gesetz geht davon aus, daß ex* in diesem Alter noch beaufsichtigt werden mußte« Bie Aufsichtspflicht oblag auch dem Beklagten (§ 1631 BGB)- Baß sein Sohn sich in einer Lehrstelle befand, ändert daran trotz § 127 a GewO nichts. Ber Beklagte haftet daher gemäß § 832 BGB für jeden von seinem Sohn widerrechtlich angerichteten Schaden, wenn er nicht die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nach-weist« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Nachweis der nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastung verneint.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte von dem häufigen Schießen seines Sohnes mit einer Gummischleuder Kenntnis gehabt hat, ohne dies 2u verhindern, und deshalb eine ausreichende Aufsichtsführung verneint.
Es hat hilfsweise ausgeführt, daß eine etwaige Unkenntnis von dem über ein Jahr lang ausgeübten "Schießsport” des Sohnes hier nicht ohne unzureichende Ausübung der Aufsichtspflicht möglich gewesen wäre«
Bie gegen das Urteil gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Baß bei Kenntnis des Beklagten von dem ständigen Schießen seines Sohnes auf Personen und Sachen er zu demindest seinen Sohn vom Zielen auf Menschen hätte abhalten müssen, um seiner Aufsichtspflicht zu genügen, ist vom Berufungsgericht mit Recht betont worden. Nun wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche* Peststellung dieser Kenntnis. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich von dem Treiben seines Sohnes mit der Schleuder Kenntnis gehabt hat, denn die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die von einer Unkenntnis «usgeht, trägt die ergangene Entscheidung.
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Auch aus dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats (VersR 1955» 421), ergibt sich nichts, was dem Urteil des Berufungsgerichts entgegen stehen könnte« Es ist vom Bundesgerichtshof nur ausgeführt, daß besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind, wenn der dem Kinde vom Aufsichtspflichtigen sum Spielen übergebene Gegenstand für andere gefährlich ist« Anders, so ist weiter gesagt, liegen die Verhältnisse aber, wenn das Kind sich den gefährlichen Gegenstand ohne Wissen des Aufsichtspflichtigen beschafft hat« Hier handelt es sich dann um die Pipage, ob der Aufsichtspfliohtige sich dahin entlasten kann, daß er das Kind ausreichend überwacht hat, ob es sich solche Gegenstände beschafft hat und benutzt. Insoweit sind naturgemäß der Überwachung gewisse Glanzen gesetzt, vor allem wenn ältere Kinder bewußt gewisse Spielsachen vei’heimliciien« In der Entscheidung des erkennenden Senats ist sogar ausgeführt worden, däß es eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn ein Vater überhaupt nichts davon erfährt, daß allgemein die Jungen im Dorf gefährliche Spiele treiben, und er damit rechnen mußte, auch sein Junge werde sich beteiligen« Ein Aufsiehtspflichtiger muß sich im weiten Umfang darum kümmern, wje der zu Beaufsichtigende seine Freizeit gestaltet, wobei das Maß der Aufsicht selbstverständlich auch von dem Alter und den persönlichen Eigenschaften des Minderjährigen mitbestimmt wird« Jedenfalls fehlt der Nachweis einer ausreichenden Aufsicht, wenn dem Vater von einem gefährlichen Spiel seines Sohnes, das dieser festgestelltermaßen in einem Zeitraum von mehr als einem /ahr in einem recht erheblichen Umfang betrieben hat, nichts erfahren hat. Hierbei ist wesentlich, daß der Junge bereits in der Lehre war und sein Spiel gerade in den Freizeiten trieb, in denen auch der Beklagte nicht ständig beschäftigt und abwesend gewesen sein kann« Wenn zudem das Schießen, wie festgestellt, gelegentlich auch aus den Fenstern der
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Paninlenwohmuig auf die Straße bin erfolgt ist, dann ist clio Unkenntnis von dera Handeln des Jungen nicht nachv/eis-bar ohns Verschulden des Aufslchtspfliehtigen erkläx’bar® Soweit die Revision demgegenüber anführt, daß auch einige Hausbewohner nichts von den "Pietschen” bemerkt hätten, so übersieht sie, daß diese eben nicht zur Aufsicht verpflichtet waren*. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der Beklagte das geführticho Treiben seines Sohnes alsbald hätte bemerken müssen, wenn er in seiner Px-eiaeit auch nur gelegentlich seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre, braucht nicht näher geprüft zu wex’de.n. Es kommt nämlich nur darauf an, ob bei genügender Aufsicht der Vater hätte einschreiten können und müssen« Bas ist aber nicht außzusehließen* Eine ausreichende Aufsicht ist aber nicht
 mit dem Hinweis auf die Aussage des Prans Josef Schilp dargecan. Dieser hat nur bekundet, der Beklagte habe ihn einige Kaie auf der Straße gefi^agt, ob er seinen Sohn gesehen hätte und sei auf einen Hinweis hin auf den Schulplatz gegangen» Das sagt noch nicht, daß dies gerade zu Zwecken der Beaufsichtigung ststtfand. Es jst genauso gut möglich, daß dex’ Beklagte seinen Sohn auf suchte, weil er von ihm eine Besox’gung wünschte, abex* keinex’lei Überwachung mit dem Auf suchen des Sohnes auf dem Schulhof vex’bunden war®
Es kann in diesem Zusammenhang davon abgesehen werden, daß - wie die Revisionserwiderung mit Recht betont - in den Sti’afaklen, die Gegenstand der Verhandlung waren, sogar bekundet ist, daß "die Eltexm von Hermann St4flHV' Schäden beglichen haben, die dieser durch Zerschießen von Pensterscheiben an dem Schulgebäude angerichtet hat. Selbst wenn man, wie es das Bex-ufungsgericht getan hat, diesen Umstand nicht berücksichtigt, kann nicht davon die Rede sein, daß der Beklagte den Hachvjeis der Erfüllung seiner
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Aufsichtspflicht geführt habe*
Die Revision war daher unter Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Dr. Kleinewefers	Dr.K.E.	Meyer	Hanebeclc
 ftr. Hauß
 Heinrich Meyer