Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. KLeinewefers, Br* Gelhaar, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Raul für Recht erkannt: Als sich der Beklagte mit der Spitze seines Lastzuges ungefähr an dem haltenden Lastkraftwagen befand, erreichte er den rechts*- vor ihm fahrenden Kläger. Der Beklagte Hess- durch seinen Beifahrer Sch^^, der die Türe des Führerhauses halb geöffnet hatte,den Kläger auf seine Absicht, rechts heranzufahren, hinweisen. Unstreitig hat der Kläger an der Spitze des Personenkraftwagens angehalten und sich, auf dem Rade sitzend mit der rechten Hand auf die Kühlerhaube des Personenkraftwagens gestützt, um weiterzufahren, wenn der Lastzug vorbei war« Während dieses Haltens ist der Kläger vom Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens verpflichtet ist. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger, nachdem er von dem Beifahrer Sch^^das Zeichen oder den Zuruf erhalten hat, dass der Lastzug rechts heran wolle, nicht zurückgeblieben, sondern mit seinem Fahrrad beschleunigt im Blickfeld des Beklagten weitergefahren* Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Lastzug den Kläger gerade wieder erreicht, als dieser unmittelbar hinter dem haltenden Personenkraftwagen zur Vorbeifahrt an diesem angesetzt hatte «.Dann sei es aber, so führt das Berufungsgericht aus, eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten gewesen, wenn er, ohne sich um den Kläger zu kümmern, dessen Fahrbahn geschnitten und so nahe an dem Personenkraftwagen vorbeigefahren sei, dass der Kläger vom Lastzug nabe erfasst werden können. Der Beklagte habe aber nicht erwarten können, dass der Kläger noch vor Erreichen des Personenkraftwagens diese Anzeichen für seine Absicht erkennen und sich darauf einstellen würde. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Beklagten eine eigene Fahrlässigkeit zur Last fällt, für die er nach § 823 BGB einzustehen hat. Ber Beklagte konnte sich in dieser ihm erkennbaren Verkehrslage nicht auf seinen Beifahrer verlassen, sondern mußte mit Rücksicht auf die erkennbare Gefährdung des Klägers selbst Sicherungsma'ssnahmen ergreifen, um diese Gefährdung zu verhindern«'Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den in seinem Blickfeld fahrenden Kläger erreicht, als dieser unmittelbar hinter dem Personenkraftwagen zur Vorbeifahrt an diesem ansetzte. Strassenseite halten, also eine Verkehrslage schaffen, durch die dem Kläger die Weiterfahrt versperrt wurde, so hätte er nur dann die erforderliche Sorgfalt walten lassen, wenn er entweder den Kläger zu dem Zurückbleiben hinter dem Personenkraftwagen veranlasste oder den Kläger mit seinem Had erst vorausfahren liess« Wie der Beklagte hätte erkennen müssen, konnte nur auf diese Weise verhindert werden, dass die Fahrbahn des Klägers geschnitten und dieser daher mehr als den Umständen nach erforderlich behindert und gefährdet wurde* Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht damit entlasten, dass er die Beobachtung des Verkehrsvorgangs meinem zuverlässigen Beifahrer überlassen habe. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, ein mitwirkendes Verschulden könne dem Kläger nicht deshalb zur Bast gelegt werdeft, weil er sich nicht früher um das weitere Verhalten des Beklagten gekümmert habe, obwohl er auf dessen Absicht, rechts heranzufahren, bereits vor Annäherung an die Einfahrt hingewiesen worden sei. Auch in sonstiger Hinsicht sei ein mitwirkendes Verschulden des Klägers, für das der Beklagte beweispflichtig sei, nicht festzustellen. Eie geringe Seitenbewegung, die zur Vorbeifahrt an dem parkenden Personenkraftwagen notwendig war, verpflichtete ihn hier nicht, sich vorher Uber den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern oder sein Ausbiegen durch Zeichen anzu-kUndigen. Hierzu bestand umsoweniger Veranlassung, als den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, dass sowohl der parkende Personenkraftwagen als auch der zu dem Vorbeifahren ansetzende Kläger im Blickfeld des Beklagten lagen (Floegel-Hartung Strassen-verkehrsrecht 1953 § 10 StVO Anm 10 c und § 11 Ahm 5 b)o Entgegen der Auffassung der Revision bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, seine Fahrt zu verlangsamen oder gar hinter dem parkenden Personenkraftwagen zu halten. Besondere Umstände, die für den Kläger eine Pflicht zu dem Verlangsamen der Fahrt oder zu dem Anhalten hätten begründen können, liegen nicht vor.Vor allem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Absicht des Beklagten, vor ihm und dem Personenkraftwagen den rechten Strassenrand zu erreichen, bei gehöriger Sorgfalt so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass er noch vor Erreichen des Personenwagens hätte anhalten können. Da das Urteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum -nicht erkennen lässt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,
ILS?.JJSZ52 2341 o:o Verkündet am 13a April 1953 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Clemens K in Bppjj|P|p, H^p^strasse P, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Invaliden Branz G itrasse 0 in Gl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.< hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. KLeinewefers, Br* Gelhaar, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Raul für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. April 1952 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Rosten des Revisions-rechtszugea zu tragen. i Von Rechts wegen } Tatbestand: Der Kläger erlitt am 9. Mai 1949 gegen l6,30 Uhr auf der B^H^^Hfe-Strasse in einen Un- fall« Er wurde auf seinem Fahrrad von einem der beiden Anhänger des dem Beklagten gehörigen und von ihm gelenkten Lastzuges angefahren und schwer verletzt« Der Beklagte wollte in der Nähe der auf der rechten Strassen-seite befindlichen Einfahrt 'zur Speditionsfirma H^PI rechts heranfahren und halten, um aus dem Büro dieser Firma die Begleitpapiere für seine Ladung zu holen. Nicht weit von der Einfahrt parkte rechts ein Lastkraft-r wagen. Als sich der Beklagte mit der Spitze seines Lastzuges ungefähr an dem haltenden Lastkraftwagen befand, erreichte er den rechts*- vor ihm fahrenden Kläger. Der Beklagte Hess- durch seinen Beifahrer Sch^^, der die Türe des Führerhauses halb geöffnet hatte,den Kläger auf seine Absicht, rechts heranzufahren, hinweisen. Der Beklagte fuhr jedoch nicht unmittelbar hinter der Einfahrt rechts heran, weil etwas weiter ein Personenkraftwagen stand« Dieser hielt einige Meter vor einer Trinkhalle, die etwa 35 - 40 m von der Einfahrt entfernt liegt« Der Beklagte fuhr zunächst weiter und erst unmittelbar hinter dem Personenkraftwagen an die rechte Bordsteinkante heran« Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn üb erholt,als er selbst schon zur Überholung des rechts stehenden Personenkraftwagens angesetzt habe. Der Beklagte habe ihm die Fahrbahn abgeschnitten. Unstreitig hat der Kläger an der Spitze des Personenkraftwagens angehalten und sich, auf dem Rade sitzend mit der rechten Hand auf die Kühlerhaube des Personenkraftwagens gestützt, um weiterzufahren, wenn der Lastzug vorbei war« Während dieses Haltens ist der Kläger vom Lastzug erfasst und vor dem Personenkraftwagen auf die Strasse -geschleudert worden. Der Kläger begehrt mit der Klage 1.780.- DM Verdienstausfall ftir die Zeit vom 1. Februar -= 30. Septem- -* ber 1951, Zahlung eines abgemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen« Der Beklagte hat sein Verschulden bestritten und vorgetragen, der Kläger habe sich verkehrswidrig zwischen den Lastzug und den Lastkraftwagen gezwängt. Der Kläger- habe daher den Unfall ausschliesslich selbst schuldhaft herbeigeführt. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte zu dem Ersatz des weiteren Unfallschadens verpflichtet ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die? Klage, soweit sie über den Hahmen des ICraftfahrzeuggesetzes hinausgeht, ganz und im übrigen soweit abzuweisen,, als mehr als die Hälfte des Schadens zuerkannt worden ist« 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Formel des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren aus dem Unfall vom 9* Mai 1949 entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger. 2« Die bezifferten Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt, vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im Be rufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Ents cheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat dem Kläger Schadensersatzansprüche nach § 823^BGB zuerkannt. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger, nachdem er von dem Beifahrer Sch^^das Zeichen oder den Zuruf erhalten hat, dass der Lastzug rechts heran wolle, nicht zurückgeblieben, sondern mit seinem Fahrrad beschleunigt im Blickfeld des Beklagten weitergefahren* Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Lastzug den Kläger gerade wieder erreicht, als dieser unmittelbar hinter dem haltenden Personenkraftwagen zur Vorbeifahrt an diesem angesetzt hatte «.Dann sei es aber, so führt das Berufungsgericht aus, eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten gewesen, wenn er, ohne sich um den Kläger zu kümmern, dessen Fahrbahn geschnitten und so nahe an dem Personenkraftwagen vorbeigefahren sei, dass der Kläger vom Lastzug nabe erfasst werden können. Der Beklagte behaupte zwar undwiderlegt, sein rechter Pendelwinker habe bis zu dem Schluss des Fahrvorgangs die Absicht des Rechtsher- anfahrens angezeigt. Auch habe der Beifahrer Bch^^ die ganze Zeit bei halb geöffneter Tür mit einem Puss auf dem Trittbrett gestanden. Der Beklagte habe aber nicht erwarten können, dass der Kläger noch vor Erreichen des Personenkraftwagens diese Anzeichen für seine Absicht erkennen und sich darauf einstellen würde. Bas habe er schon deshalb nicht gekonnt, weil nicht festzustellen sei. dass der Kläger noch die Möglichkeit eines anderen Verhaltens gehabt habe« 1. Bie Revision rügt Verletzung der § 286, 139 ZPO. Sie meint, es sei zu prüfen, ob den Kläger ausserhalb von § 831 BGB überhaupt eine Schuld treffen könne. Ber Führer eines so schweren Lastzuges könne nicht mehr tun, als seinen zuverlässigen Beifahrer mit der Beobachtung der für ihn nicht überblickbaren Fahrbahn zu beauftragen. Biese Rüge kann keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Beklagten eine eigene Fahrlässigkeit zur Last fällt, für die er nach § 823 BGB einzustehen hat. Bei der grossen Gefahr, die solche Lastzüge für den Verkehr mit sich bringen, sind ihre Führer zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Ber Beklagte konnte sich in dieser ihm erkennbaren Verkehrslage nicht auf seinen Beifahrer verlassen, sondern mußte mit Rücksicht auf die erkennbare Gefährdung des Klägers selbst Sicherungsma'ssnahmen ergreifen, um diese Gefährdung zu verhindern«'Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den in seinem Blickfeld fahrenden Kläger erreicht, als dieser unmittelbar hinter dem Personenkraftwagen zur Vorbeifahrt an diesem ansetzte. Er mußte daher beachten, dass der Kläger im Begriff war, den Personenkraftwagen zu Umfahren. Wollte der Beklagte unter diesen Umständen unmittelbar hinter dem Personenkraftwagen auf der rechten ? Strassenseite halten, also eine Verkehrslage schaffen, durch die dem Kläger die Weiterfahrt versperrt wurde, so hätte er nur dann die erforderliche Sorgfalt walten lassen, wenn er entweder den Kläger zu dem Zurückbleiben hinter dem Personenkraftwagen veranlasste oder den Kläger mit seinem Had erst vorausfahren liess« Wie der Beklagte hätte erkennen müssen, konnte nur auf diese Weise verhindert werden, dass die Fahrbahn des Klägers geschnitten und dieser daher mehr als den Umständen nach erforderlich behindert und gefährdet wurde* Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht damit entlasten, dass er die Beobachtung des Verkehrsvorgangs meinem zuverlässigen Beifahrer überlassen habe. Bass das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Unfall angenommen hat, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken« 2o Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint wurde. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, ein mitwirkendes Verschulden könne dem Kläger nicht deshalb zur Bast gelegt werdeft, weil er sich nicht früher um das weitere Verhalten des Beklagten gekümmert habe, obwohl er auf dessen Absicht, rechts heranzufahren, bereits vor Annäherung an die Einfahrt hingewiesen worden sei. Ein solcher Vorwurf würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Radfahrers bedeuten, der wie andere Verkehrsteilnehmer in der Regel nur den in seinem Blickfeld liegenden Verkehr zu beobachtend1^©> besonders auf einer sehr verkehrsreichen Strasse, wie es die RBBHHH*'t'raS9e zur Unfallzeit gewesen ’sei. Nachdem der Kläger auf das 1 Zeichen des Beifahrers beschleunigt weitergefahren sei, habe er annehmen dürfen, dass dieser Verkehrsvorgang für ihn erledigt gewesen sei. Auch in sonstiger Hinsicht sei ein mitwirkendes Verschulden des Klägers, für das der Beklagte beweispflichtig sei, nicht festzustellen. Zwar müssen auch Radfahrer grundsätzlich die äus-serte rechte Strassenseite einhalten (§27 Abs 1 S 3 StVO); doch gilt dies nur insoweit, als es möglich ist. Sie sind nicht gehindert, Hindernisse in ihrer Fahrbahn zu umfahren. Die Vorschrift des § 13 StVO über das Vorfahrtrecht findet auf den Verkehr in gleicher Richtung keine Anwendung. Für diesen gibt es weder beim Überholen noch beim Vorbeifahren ein Vorfahrtrecht,-auch nicht für den schnelleren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem langsamer fahrenden (vgl Urteil OGHBrZ vom 9- Januar 1950 - II b ZS 54/49 - in NJW 1950, 306). Der Kläger war daher trotz des nachfolgenden Lastzuges rechtlich nicht gehindert, den parkenden Personenkraftwagen zu umfahren. Die Revision will fetner einl&üerschuläen des Klägers darin erblicken, dass dieser während des Überholungsvorgangs ohne vorherige Ankündigung plötzlich nach links gebogen sei. Der Kläger habe sich beim Herannahen des schweren Lastzuges über dessen Fahrweise vergewissern müssen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass auch gegenüber den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine Sorgfaltspflicht ‘besteht. Sie setzt aber im allgemeinen voraus, dass der fliessende Verkehr durch einen seine Fahrtrichtung ändernden Verkehrsteilnehmer gekreuzt werden soll (OGHBrZ, NJW 1950, 307). Hier hat der Klä- • 'MV* *> ger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine .Änderung der Fahrtrichtung weder beabsichtigt noch unternommen. Fs ist nicht fes.tgesteilt, dass er plötzlich nach links abgebogen ist. Eie geringe Seitenbewegung, die zur Vorbeifahrt an dem parkenden Personenkraftwagen notwendig war, verpflichtete ihn hier nicht, sich vorher Uber den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern oder sein Ausbiegen durch Zeichen anzu-kUndigen. Hierzu bestand umsoweniger Veranlassung, als den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, dass sowohl der parkende Personenkraftwagen als auch der zu dem Vorbeifahren ansetzende Kläger im Blickfeld des Beklagten lagen (Floegel-Hartung Strassen-verkehrsrecht 1953 § 10 StVO Anm 10 c und § 11 Ahm 5 b)o Entgegen der Auffassung der Revision bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, seine Fahrt zu verlangsamen oder gar hinter dem parkenden Personenkraftwagen zu halten. Hach § 10 Abs i Satz 2 StVO darf der Führer des überholenden Fahrzeugs während der Überholung seine Geschwindigkeit nicht steigern. Dagegen besteht im allgemeinen keine Verpflichtung langsamer zu werden oder zu halten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* Februar 1951 - 4 StR 79/50 - VerkBl 1951, 227). Besondere Umstände, die für den Kläger eine Pflicht zu dem Verlangsamen der Fahrt oder zu dem Anhalten hätten begründen können, liegen nicht vor.Vor allem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Absicht des Beklagten, vor ihm und dem Personenkraftwagen den rechten Strassenrand zu erreichen, bei gehöriger Sorgfalt so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass er noch vor Erreichen des Personenwagens hätte anhalten können. Da das Urteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum -nicht erkennen lässt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Dr. Haüß Dr. Eaul