Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 115/13
vom 31. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke Diederichsen Pauge
von Pentz
Offen loch
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 09.07.2012 -30 3324/10 -OLG München, Entscheidung vom 19.02.2013 - 1 U 3270/12 -