Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Allein auf diesen Zeitpunkt und nicht auf die spätere Zeit hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 102, 322 abgestellt. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Restitution der Häuser möglich. Entgegen der Kritik, von Grunsky (JZ 1988, 410) hat der erkennende Senat in seinem vorgenannten Urteil die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in Bezug auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (S 249 Satz 2 BGB) in Fällen der vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 114/94 BESCHLUSS vom 29. November 1994 in dem Rechtsstreit Bernhard itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen wi Vorstand Reinhard S4B SfBM, sfli^Pstraße AG, vertreten durch den Egon SflHM und Dr. Winfried Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 29. November 1994 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) . Mit Recht geht das Berufungsgericht bei der Frage nach der Unmöglichkeit der Herstellung i.S.v. § 251 Abs. 1 BGB von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadenseintritts aus. Allein auf diesen Zeitpunkt und nicht auf die spätere Zeit hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 102, 322 abgestellt. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Restitution der Häuser möglich. Entgegen der Kritik, von Grunsky (JZ 1988, 410) hat der erkennende Senat in seinem vorgenannten Urteil die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in Bezug auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (S 249 Satz 2 BGB) in Fällen der vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. Von dieser Verwendungsfreiheit ist hier mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dr. Steffen Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier