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BGH · VI ZR 114/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 114/91

Auch bei einer positiven Entscheidung des Versicherers nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG muß die Entscheidung schriftlich getroffen werden, um die Hemmung der Verjährung zu beenden (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 114, 299 ff.). Nachdem Anfang 1989 festgestellt worden war, daß der verletzte Arbeitnehmer 1986/1987 für längere Zeit unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen war und 1986 ebenfalls unfallbedingt seine Arbeit bei der Deutschen Bundespost aufgegeben hatte, hat die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 27. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und stützt hierauf auch ihre Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Klage stattgegeben hat. Die Hemmung ende erst mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers, die hier jedoch nicht vorliege und auch nicht durch die Zahlungen der Beklagten ersetzt werde, zu demal die schriftliche Entscheidung ablehnenden Charakter haben müsse. Das Erfordernis schriftlicher Ablehnung sei auch keine leere Förmelei, weil für den Geschädigten zweifelsfrei feststehen müsse, daß die Haftpflichtversicherung des Schädigers Zahlung bzw. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß durch die Anmeldung des Schadens mit Schreiben vom 21. August 1979 nach § 3 Abs.3 Nr. 3 PflVG eine Hemmung der Verjährung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers eingetreten ist. Deshalb kommt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, darauf an, ob die Hemmung der Verjährung schon vor dem Ablehnungsschreiben vom 13. Die Revision will das daraus herleiten, daß die Beklagte auf alle Zahlungsanforderungen in den fünf Schreiben der Klägerin vollständig und vorbehaltlos gezahlt und damit ein tatsächliches Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB abgegeben habe, den Gesamtschaden zu ersetzen. Das in den Zahlungen liegende Anerkenntnis stelle gleichzeitig die - positive - Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Abs.3 Nr. 3 PflVG dar, so daß jedenfalls mit der letzten Zahlung die Hemmung der Verjährung beendet worden sei, ohne daß es der Erteilung eines schriftlichen Bescheids bedurft habe. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Erörterung, ob die Zahlungen als tatsächliches Anerkenntnis zu beurteilen sind, weil ein solches Anerkenntnis entgegen der Auffassung der Revision nicht die nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erforderliche schriftliche Entscheidung des Versicherers ersetzen und infolgedessen auch nicht die Hemmung der Verjährung beenden konnte. der von ihr daraus hergeleiteten Anerkenntnisse mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers nach § 3 Abs.3 Nr. 3 PflVG nicht entgegen, daß es sich hierbei um eine positive Reaktion des Versicherers handelt, während das Landgericht unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß eine die Verjährung beendende Entscheidung des Versicherers nach § 3 Abs.3 Nr. 3 PflVG ablehnender Natur sein müsse. Diese Schutzfunktion entfällt nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat, weil nunmehr für den Geschädigten Klarheit besteht, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung bedarf.Diese Klarheit kann auch ein positiver Bescheid des Haftpflichtversicherers schaffen. Allerdings können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. satz Rechnung zu tragen, daß die Anmeldung auch dort, wo zunächst nur Einzelposten beziffert wurden, in der Regel umfassend auf den ganzen Schaden zu beziehen ist und einer sie auf Einzelposten beschränkenden Erklärung des Versicherers auch deshalb die Qualität einer das Anmeldeverfahren beendenden umfassenden Entscheidung fehlen kann. Verbleiben danach über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, so liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG meint, nicht vor (Senat aaO 303/304). c) Nach diesen Grundsätzen ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die Zahlungen hier jeweils auf bestimmte Einzelposten erfolgt sind und deshalb keine Entscheidung über die dem Grunde nach angemeldete Forderung der Klägerin darstellen, nicht zu beanstanden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zahlungen - vom Erfordernis der Schriftlichkeit einmal abgesehen - überhaupt als abschließende, positive Entscheidung des Versicherers verstanden werden könnten. Das ist schon deshalb fraglich, weil die Bedeutung der Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, wie schon gesagt, darin besteht, dem Geschädigten Klarheit über die Haltung der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Entschließung hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ansprüche zu geben. Angesichts dieser Schutzfunktion beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährung shemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt (Senatsurteil aaO 303; so bereits auch Senatsurteil vom 17. Indessen bedarf diese Frage keiner weiteren Vertiefung, weil für die Hemmung der Verjährung nicht nur eine eindeutige, sondern nach dem Gesetzeswortlaut auch eine schriftliche Entscheidung erforderlich ist und es jedenfalls daran vorliegend fehlt. April 1982 - VI ZR 311/79 -VersR 1982, 674, 675) als Bekenntnis zu seiner uneingeschränkten Einstandspflicht ist nur zu erreichen, wenn sie schriftlich manifestiert ist und nicht eine möglicherweise zunächst durch Einzelzählungen angedeutete Leistungsbereitschaft des Versicherers durch unklare Erklärungen später wieder in Frage gestellt werden kann. November 1977, aaO) erwägen eine solche Ausnahme nur für den Sonderfall, daß der Geschädigte den zunächst angemeldeten Anspruch inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer deshalb entbehrlich ist. Daß den Zahlungen auch dann, wenn sie als eindeutige Entscheidung anzusehen wären, das zusätzlich erforderliche Merkmal der Schriftlichkeit fehlt, bedarf keiner näheren Ausführungen und wird von der Revision nicht in Frage gestellt . November 1989 eine schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht ergangen, so bleibt es im Ergebnis bei der Auffassung des Landgerichts, wonach die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 3 PflVG § 270 ZPO § 852 BGB § 3 PflVG § 208 BGB § 3 PflVG
VersicherersGeschädigteVerjährungZahlungPflVGSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 3
Auch bei einer positiven Entscheidung des Versicherers nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG muß die Entscheidung schriftlich getroffen werden, um die Hemmung der Verjährung zu beenden (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 114, 299 ff.).
BGH, Urteil v. 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 114/91
URTEIL
Verkündet am:
28. Januar 1992 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
HBBB~*BBBIBB Sachversicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand Hertus Ef^Pi, Dr. Jürgen GB^^B/ Walter HaOBi, Manfred	Willi	UBBr	tl^BBBI/
Hamburg,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. BBB -
Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost), vertreten durch die Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, diese vertreten durch den Geschäftsführer,
 EflBplatz B
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
6
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1. Juni 1979 wurde ein Arbeitnehmer der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, für welchen die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer außer Streit ist, schwer verletzt. Die Klägerin hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und die unfallbedingten Aufwendungen getragen.
Mit Schreiben vom 21. August 1979 hat sie bei der Beklagten "dem Grunde nach" Ersatzansprüche angemeldet und diese zwischen dem 27. September 1979 und dem 22. Januar 1981 mit insgesamt fünf Schreiben im einzelnen beziffert.
Die Beklagte hat jeweils in voller Höhe Zahlung geleistet, zuletzt am 4. September 1981. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie aufgrund der schwerwiegenden Unfallverletzungen jederzeit mit weiteren Aufwendungen, Spätschäden usw. rechnen müsse. Gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 PflVG melde sie diese Ansprüche dem Grunde nach an.
Nachdem Anfang 1989 festgestellt worden war, daß der verletzte Arbeitnehmer 1986/1987 für längere Zeit unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen war und 1986 ebenfalls unfallbedingt seine Arbeit bei der Deutschen Bundespost aufgegeben hatte, hat die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 1989, 26. Juli 1990 und 7. August 1990 weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 71.018,31 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 13. November 1989 auf Verjährung berufen und auch in späteren Schreiben weitere Zahlungen aus diesem Grund abgelehnt.
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Mit der am 11. Oktober 1990 bei Gericht eingegangenen und am 22. Oktober 1990 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 71.018,31 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und stützt hierauf auch ihre Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Klage stattgegeben hat.
Entscheidunasaründe;
I.
Das Landgericht hat die Einrede der Verjährung gegenüber der aus § 823 BGB, S 7 Abs. 1 StVG i.V. mit § 3 Nr. 1 PflVG begründeten Klage nicht durchgreifen lassen, weil durch das Anmeldungsschreiben vom 21. August 1979 die Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt worden sei. Die Hemmung ende erst mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers, die hier jedoch nicht vorliege und auch nicht durch die Zahlungen der Beklagten ersetzt werde, zu demal die schriftliche Entscheidung ablehnenden Charakter haben müsse. Das Erfordernis schriftlicher Ablehnung sei auch keine leere Förmelei, weil für den Geschädigten zweifelsfrei feststehen müsse, daß die Haftpflichtversicherung des Schädigers Zahlung bzw. weitere Zahlung endgültig ablehne und deshalb Klageerhebung geboten sei. Im übrigen stellten die Zahlungen keine abschließende Entscheidung über die Gesamtforderung dar, sondern allenfalls über die jeweils angemeldeten und beglichenen Einzelposten. Schließlich beseitige eine etwaige Unterbrechung der Verjährung durch die Zahlungen der Beklagten nicht die zuvor eingetretene Hemmung, weil diese Rechtsinstitute selbständig nebeneinander stünden.
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II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß durch die Anmeldung des Schadens mit Schreiben vom 21. August 1979 nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 PflVG eine Hemmung der Verjährung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers eingetreten ist. Zwar ist es nicht richtig, daß - wie das Landgericht weiter ausführt - es vorliegend an einer solchen schriftlichen Entscheidung fehle. Die Beklagte hat sich nämlich mit Schreiben vom 13. November 1989 auf Verjährung berufen und damit eine schriftliche Entscheidung im Sinn einer Ablehnung weiterer Ansprüche getroffen. Indessen wirkt sich dieses Ablehnungsschreiben auf die hier zu beurteilende Frage der Verjährung nicht aus. Wäre die Hemmung der Verjährung nämlich erst durch dieses Schreiben beendet worden, so war die Forderung bei Klageerhebung am 11. Oktober 1990 (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht verjährt, weil von der Drei-Jahres-Frist nach § 852 Abs. 1 BGB, § 14 StVG nach dem Schadensereignis vom 1. Juni 1979, mit welchem die Verjährung frühestens zu laufen begann, alsbald deren Hemmung durch die Anmeldung mit Schreiben vom 21. August 1979 eingetreten ist und zwischen dem Schreiben vom 13. November 1989 bis zur Klageerhebung weniger als elf Monate verstrichen waren. Deshalb kommt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, darauf an, ob die Hemmung der Verjährung schon vor dem Ablehnungsschreiben vom 13. November 1989 beendet worden ist.
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2. Die Revision will das daraus herleiten, daß die Beklagte auf alle Zahlungsanforderungen in den fünf Schreiben der Klägerin vollständig und vorbehaltlos gezahlt und damit ein tatsächliches Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB abgegeben habe, den Gesamtschaden zu ersetzen. Das in den Zahlungen liegende Anerkenntnis stelle gleichzeitig die - positive - Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 PflVG dar, so daß jedenfalls mit der letzten Zahlung die Hemmung der Verjährung beendet worden sei, ohne daß es der Erteilung eines schriftlichen Bescheids bedurft habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a)	Zwar trifft es zu, daß in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen im Einzelfall ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen kann (Senatsurteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97). Vorliegend bedarf es jedoch keiner Erörterung, ob die Zahlungen als tatsächliches Anerkenntnis zu beurteilen sind, weil ein solches Anerkenntnis entgegen der Auffassung der Revision nicht die nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erforderliche schriftliche Entscheidung des Versicherers ersetzen und infolgedessen auch nicht die Hemmung der Verjährung beenden konnte.
b)	Zwar steht es der von der Revision erstrebten Gleichstellung der Zahlungen bzw. der von ihr daraus hergeleiteten Anerkenntnisse mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 PflVG nicht entgegen, daß es sich hierbei um eine positive Reaktion des Versicherers handelt, während das Landgericht unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß eine die
 Verjährung beendende Entscheidung des Versicherers nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 PflVG ablehnender Natur sein müsse. Wie der erkennende Senat im Urteil BGHZ 114, 299 ff. dargelegt hat, stellt auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im Sinn des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Das ist aus dem Gesetzeswortlaut, dem SinnZusammenhang und insbesondere der Schutzfunktion der genannten Vorschrift herzuleiten. Danach ist es Ziel der gesetzlichen Regelung, den Geschädigten vor allem für den Fall einer langen Verhandlungsdauer mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Deshalb wird der Geschädigte vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt, solange die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist. Diese Schutzfunktion entfällt nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat, weil nunmehr für den Geschädigten Klarheit besteht, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung bedarf. Diese Klarheit kann auch ein positiver Bescheid des Haftpflichtversicherers schaffen.
Allerdings können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Deshalb hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers zu der Anmeldung des Geschädigten den an eine "Entscheidung" im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu stellenden Anforderungen genüge, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Dabei ist dem Grund-
satz Rechnung zu tragen, daß die Anmeldung auch dort, wo zunächst nur Einzelposten beziffert wurden, in der Regel umfassend auf den ganzen Schaden zu beziehen ist und einer sie auf Einzelposten beschränkenden Erklärung des Versicherers auch deshalb die Qualität einer das Anmeldeverfahren beendenden umfassenden Entscheidung fehlen kann. Verbleiben danach über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, so liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG meint, nicht vor (Senat aaO 303/304).
c)	Nach diesen Grundsätzen ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die Zahlungen hier jeweils auf bestimmte Einzelposten erfolgt sind und deshalb keine Entscheidung über die dem Grunde nach angemeldete Forderung der Klägerin darstellen, nicht zu beanstanden.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zahlungen - vom Erfordernis der Schriftlichkeit einmal abgesehen - überhaupt als abschließende, positive Entscheidung des Versicherers verstanden werden könnten. Das ist schon deshalb fraglich, weil die Bedeutung der Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, wie schon gesagt, darin besteht, dem Geschädigten Klarheit über die Haltung der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Entschließung hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ansprüche zu geben. Angesichts dieser Schutzfunktion beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährung shemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der
 Höhe nach ausreichend belegt (Senatsurteil aaO 303; so bereits auch Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 -VersR 1978, 423, 424).
Indessen bedarf diese Frage keiner weiteren Vertiefung, weil für die Hemmung der Verjährung nicht nur eine eindeutige, sondern nach dem Gesetzeswortlaut auch eine schriftliche Entscheidung erforderlich ist und es jedenfalls daran vorliegend fehlt.
An der formstrengen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis schriftlicher Entscheidung des Versicherers ist nämlich auch für den Fall einer positiven Entscheidung des Versicherers festzuhalten, weil der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und zwischen positiven und negativen Entscheidungen nicht unterscheidet (Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302).
Soweit in dem Hinweis im Nichtannahmebeschluß des Senats vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 108/91 - eine andere Auffassung zu dem Ausdruck gekommen ist, hält der Senat daran nicht fest.
Der Auffassung der Revision, das Erfordernis der Schriftlichkeit sei bei der aus den Zahlungen ersichtlichen Leistungsbereitschaft des Versicherers leere Förmelei, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch in solchen Fällen besteht ein Schutzbedürfnis des Geschädigten an einer schriftlichen Entscheidung (dazu die amtliche Begründung zu dem
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Pflichtversicherungsgesetz, BT-Drucks. IV/2252). Wie bereits in mehreren Senatsentscheidungen dargelegt (Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93? vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - VersR 1982, 1006? ebenso das bereits erwähnte Senatsurteil VI ZR 116/76 - aaO), beruht das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auf der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Entscheidung des Versicherers zu verdeutlichen. Auch die schon oben angesprochene Eindeutigkeit der Entscheidung des Versicherers (hierzu Senatsurteil vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179, 180? ebenso bereits Senatsurteil vom 20. April 1982 - VI ZR 311/79 -VersR 1982, 674, 675) als Bekenntnis zu seiner uneingeschränkten Einstandspflicht ist nur zu erreichen, wenn sie schriftlich manifestiert ist und nicht eine möglicherweise zunächst durch Einzelzählungen angedeutete Leistungsbereitschaft des Versicherers durch unklare Erklärungen später wieder in Frage gestellt werden kann.
Bei dieser Interessenlage kann das Gebot der Schriftlichkeit nicht, wie die Revision meint, als leere Förmelei betrachtet werden. Die von ihr herangezogenen Senatsurteile vom 17. Januar 1978 und 13. Juli 1982 (jeweils aaO? ebenso die Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977 282, 284 - und vom 15. November 1977, aaO) erwägen eine solche Ausnahme nur für den Sonderfall, daß der Geschädigte den zunächst angemeldeten Anspruch inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer deshalb entbehrlich ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht weil die Klägerin, auch soweit sie nach der letzten Zahlung
 der Beklagten am 4. September 1981 über einen längeren Zeitraum keine Einzelanforderungen gestellt hat, die Beklagte durch ihr Schreiben vom 31. Oktober 1983 darauf hingewiesen hat, daß mit weiteren Anforderungen und Regreßansprüchen gerechnet werden müsse.
Daß den Zahlungen auch dann, wenn sie als eindeutige Entscheidung anzusehen wären, das zusätzlich erforderliche Merkmal der Schriftlichkeit fehlt, bedarf keiner näheren Ausführungen und wird von der Revision nicht in Frage gestellt .
Ist mithin vor dem 13. November 1989 eine schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht ergangen, so bleibt es im Ergebnis bei der Auffassung des Landgerichts, wonach die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
Dr. Steffen
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Müller
 Dr. Dressier