BGH · VI ZR 114/86 vom 27.01.1987
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BGB § 823 Eb Der Schutzbereich der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, seinen Gästen auch über das in der Ortssatzung festgelegte Ende der allgemeinen Streupflicht hinaus einen von Schnee und Eis freien Zugang zu seinem Lokal zu verschaffen, umfaßt auch solche Passanten, die nicht den Willen haben, die Gaststätte aufzusuchen. Januar 1987 Herrwerth Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des den Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten Regierungspräsidenten in durch Klägers und Revisionsklägers, Dem Ortsrecht lasse sich für 22 Uhr keine derartige Pflicht entnehmen; eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Gastwirtin habe allein gegenüber ihren Gästen bestanden, nicht aber zu dem Schutz der Allgemeinheit und deshalb nicht für einen außenstehenden Dritten wie H.. Im übrigen habe sich die Beklagte von einer Einstandspflicht für ein etwaiges pflichtwidriges Nichtstreuen durch ihr Personal gemäß § 831 BGB wirksam entlastet. 1. Mit Recht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, daß das Berufungsgericht auf wesentliches Vorbringen des Klägers bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles nicht eingegangen ist, seine Entscheidung insoweit also nicht mit den erforderlichen Gründen versehen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Klagegrund zwar durch die im Tatbestand erfolgte Be-zugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mit den dortigen Verweisungen und auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze zur tatsächlichen Grundlage seines Erkenntnisses gemacht; es ist aber bei der rechtlichen Würdigung darauf nicht zurückgekommen. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 551 Nr. 7 ZPO würde allerdings, obwohl es sich um einen sogenannten "absoluten" Revisionsgrund handelt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen, wenn das vom Berufungsgericht übergangene Angriffsmittel zur Begründung der Klage ungeeignet gewesen wäre (BGHZ 39, 333, 338? Das könnte im Ergebnis auch dann angenommen werden, wenn bereits feststünde, daß der Kläger eine Verletzung der allgemeinen Streupflicht durch Ob dieser Niederschlag, wie zwei Zeugen bekundet haben, von so geringer Menge war, daß sich ein Räumen mit dem Schneeschieber nicht lohnte und ob etwa deshalb die Nichtbeseitigung des Schnees vor 18 Uhr keinen Verstoß gegen die Ortssatzung darstellte, ist bislang vom Tatrichter nicht festgestellt und beurteilt worden. In gleicher Weise fehlt es auch an einer Würdigung des Tatrichters dahin, ob die erhobenen Beweise der Feststellung entgegenstehen, daß, hätte die Beklagte wegen einer auf dem Bürgersteig vor der Diskothek schon um 18 Uhr vorhandenen Glätte gestreut, der Sturz des H. 2. Auf die Frage, ob die Beklagte gegen die in der Ortssatzung festgelegte allgemeine Streupflicht verstoßen hat, kommt es allerdings dann nicht entscheidend an, wenn der Beklagten gegenüber H. a) Zutreffend gehen die Berufungsrichter davon aus, daß die Beklagte über den in der Ortssatzung festgelegten allgemeinen Winterdienst hinaus als Inhaberin der um 22 Uhr noch geöffneten Diskothek ihren Gästen auch noch zu dieser Tageszeit im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einen von Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts (vgl. deshalb nicht oblegen, weil er nicht den Willen gehabt habe, die Diskothek der Beklagten aufzusuchen. aa) Richtig ist auch insoweit die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß derjenige, der einen mit besonderen Gefahren verbundenen Verkehr eröffnet oder unterhält, deshalb noch nicht in jedem Falle gegenüber der Allgemeinheit, d.h. im Verhältnis zu sämtlichen Personen, die mit der Gefahrenlage in Berührung kommen können, zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist. Ist er befugt, den Verkehr in seinem räumlichen Herrschaftsbereich zu beschränken, und macht er davon durch Absperrungen, Verbotsschilder oder in ähnlicher geeigneter Weise Gebrauch, dann trifft ihn prinzipiell auch nur eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht; gegenüber den von ihm nicht zu dem Verkehr zugelassenen, "unbefugten" Personen ist er, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht gehalten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (vgl. Deshalb begründet bei solcher Sachlage der Eintritt eines Schadens bei einer Person, für die der Verkehr nicht eröffnet worden ist, keine deliktische Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dabei ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob dogmatisch in solchen Fällen als Schutzsubjekte der Verkehrssicherungspflicht von vornherein nur die zu dem Verkehr zugelassenen Personen anzusehen sind oder ob eine Sicherungspflicht prinzipiell gegenüber allen gefährdeten Personen bejaht, diese Pflicht aber gegenüber dem vom Pflichtenträger in seinem Herrschaftsbereich nicht erwünschten Personenkreis schon durch dessen unmißverständlichen Ausschluß vom Verkehr als erfüllt erachtet wird (s. Eine Eingrenzung des Schutzzwecks der Verkehrssicherungspflichten setzt auch nicht voraus, daß diese Pflichten, wie von manchen Autoren vertreten, den Schutzgesetzen des § 823 Abs. 2 BGB zuzuordnen wären (dafür u.a. Deutsch, Haftungsrecht I (1976), S. Aufl., § 823 Rdn. 152); die Ausgrenzung des von der verletzten Verkehrssicherungspflicht geschützten Personenkreises wie die Prüfung der Frage, ob gerade das verletzte Rechtsgut des Geschädigten unter das geschützte Interesse fällt, sind vielmehr auch dann erforderlich, wenn man, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen er keinen Anlaß sieht, die Verkehrs(sicherungs)-pflichten allein als durch die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB festgelegte, auf den sozialen Umgang bezogene Verhaltenspflichten versteht (zur Schutzbereichsbegrenzung bei § 823 Abs. 1 BGB vgl. Daß er bei seinem Weg über den Bürgersteig vor dem Grundstück der Beklagten nicht die Absicht hatte, die Diskothek aufzusuchen, ließ ihn aus dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht herausfallen; denn das Fehlen eines solchen Willens ist in derartigen Fällen nach Auffassung des Senats kein geeignetes Kriterium zur Ausgrenzung eines dann insoweit ungeschützten Personenkreises. Schon das Geschäftsinteresse des Wirts spricht deshalb dafür, einem Straßenpassanten als potentiellem Besucher des Lokals bereits mit dem Betreten des Bürgersteigs vor dem Gaststättengrundstück den Schutz der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht zukommen zu lassen und nicht erst von dem Augenblick an, zu dem er sich ggfls. So könnte ein unentschlossener Straßenpassant, der seinen Willen zu dem Aufsuchen einer Gaststätte auf hinreichend großer Grundstücksfläche bis zur Eingangstür mehrfach ändert, für die jeweils zurückgelegten Wegstrecken abwechselnd in den Kreis der geschützten Personen aufzunehmen und aus diesem auszuschließen sein. die Diskothek auf keinen Fall betreten hätte, ihm also nicht einmal die Eigenschaft eines potentiellen Gastes zuzusprechen ist, so ist er aus dem Schutzbereich der gesteigerten Streupflicht der Beklagten nicht auszugrenzen.Denn entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts begründen nicht nur Großveranstaltungen besondere Streupflichten der dafür verantwortlichen Personen, die auch dem Schutz bloßer Straßenpassanten dienen. bestehen vielmehr auch berechtigte Vertrauenserwartungen der Straßenpassanten dahin, daß Gastwirte oder Inhaber anderer für die Allgemeinheit geöffneter Lokale die ihnen gegenüber ihren Kunden obliegenden besonderen Verkehrssicherungspflichten erfüllen, mit der Folge, daß sich gerade zur Winterzeit viele Fußgänger dazu entschließen, wegen der erhofften größeren Sicherheit ihren Weg über den Bürgersteig vor solchen Geschäftslokalen zu nehmen (zu dem Kriterium der Vertrauenserwartung siehe u.a. Mertens = aaO S. Ihre Vertrauenserwartungen, auf die es entscheidend ankommt, können nur so weit reichen, wie der Gastwirt wegen der Eröffnung eines besonderen Verkehrs zu seinem Lokal nach Zeit und Intensität eine gesteigerte Streupflicht hat. Andererseits spricht nach Auffassung des Senats für ihre Einbeziehung in den Schutz aber auch gerade die bereits angesprochene Erwägung, daß die Wahrung schutzwürdiger Aus der einem Gastwirt obliegenden Verkehrssicherungspflicht, seinen Gästen einen sicheren Zugang zur Gastwirtschaft zu verschaffen, sind deshalb bloße Passanten nach Ansicht des Senats ebensowenig auszugrenzen wie etwa auf Bahnhöfen Reisende ohne Gepäck von dem besonderen Schutz auszunehmen wären, den der Bahnunternehmer dort seinen Fahrgästen mit größeren Gepäckstücken zu gewährleisten hat (siehe dazu Senatsurteil vom 20. So hat auch schon das Reichsgericht für die Entscheidung, ob ein Gastwirt einem nachts infolge Glätte auf dem Zugang zur Wirtschaft gestürzten Fußgänger Schadensersatz zu leisten hat, nicht auf den Willen des Verletzten, die Gastwirtschaft aufzusuchen, sondern darauf abgestellt, ob zur Unfallzeit in der Gaststätte noch ein derartiger Verkehr bestand, daß der Gastwirt zu dem Streuen verpflichtet war (RG JW 1910, 65). In dieser Hinsicht, daß nämlich der Verletzte mit zu dem Kreis derjenigen Personen zu zählen ist, für die der Verkehr eröffnet worden ist, unterscheidet sich der Streitfall von solchen Fallgestaltungen, bei denen dem Verkehrssicherungspflichtigen ausschließlich der Schutz bestimmter Personen obliegt und die von ihm zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen lediglich als Reflex auch anderen "unbefugten" Personen Vorteile verschaffen, ohne jedoch für sie einen Rechtsanspruch auf solchen Schutz zu begründen (zu solchen Fällen siehe BGH, Urteil vom 26. 3. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit der (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten, die Beklagte habe mehrere in der Diskothek beschäftigte Personen mit Sicherungsaufgaben betraut und sich deshalb im Sinne des § 831 BGB ausreichend entlastet. Das Berufungsgericht hat aber bislang keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Weisungen die Beklagte dem in der Diskothek beschäftigten Personal zur Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht erteilt und wie sie eine ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgabe einschließlich der erforderlichen Koordination durch ihre Bediensteten kontrolliert hat.