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BGH

Gericht: BGH

veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie ‘74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Plug hatte sie bei.der amerikanischen Fluggesellschaft Paul MflBP in Bu(HP sine Maschine gechartert» Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Dr» den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen» Io) Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anlo 3 zur Klageschrift) dahin aus, das sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu beförderno Da sie als Luftfrachtführern im Sinne dos Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Arto 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen* Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA hcrleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Plugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer^könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art* 29 M:ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 0c ^0000^ 1961 an* Infolgedessen haben sie ihre 0* SHHHft 1963 datierte und an diesem Tage bei vom zifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln müssen, welcher Teil der Gesaratüber-weisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäcksehaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs* 2 des Burchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15o Dezember 1933 (BGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 0. 2») Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leidtungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen tinterhaItsSchadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden v/ürdeno 1s mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsron-ten nach dem Ermessen des Gerichts (§28? Die Peotstellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Hoho des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw* ein Unterhalt schaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger und öffentliche Dienstherren übergegangen war und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugcteilt worden war, voll gedeckt wurde Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter dieaem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt^ dai ein solcher Schaden verblieben sei» Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BG-HZ 4, 133y 135* Senatsurteil vom 21o Oktober 1953 - VI ZH 320/52 - LM § 844 Abs. 2 Kr* 9) = Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Ee-vision meint, eine hohe fahrseheinliohkeit dafür festzustellen, daß der fall einer Unterhaltspflicht des: Verunglückten eintreten könnte, Denn Mer ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassennoch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden:behauptete Schaden ersetzen müsse0 a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen'vom Io Juni und vom 15• September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt»Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht nicht von den Bezügen eines laudirektors, wie die Klägerin es gewünscht hatte, sondern nur von denen eines Oberbaurats ausgegangen ist» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Hohe des Unterhaltsausfalls usw0 erheben müsseno Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Orundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Brsatzpflichtfestgesteilto Bs brauchte sich daher noch nicht die Grund lagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurüeil alierdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BUHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehlo ■ Denn das Feststellungsverfahren geht nicht v/ie bei einer Belstungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden* der noch nicht zu übersehen ist9 nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so 1GZ 97* 118, 120). 1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförder u ng im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als im, Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage? ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die President Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre „ a) Zutreffend geht das Berufungsgericht '/on dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am A» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gär ftrfct er-Anlegen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es >u»a»s Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die lei Inahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1» 900 DM überwiesen habe« Biesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lauteti Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich, habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen* Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse vex*anstaltete Werbereise gehandelt* Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehißen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Plugzeug verfügte, Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellsehaften charterten» Lie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder' stilischweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrungs~ Sätze, Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um di e Auslegung musterroäßigex' typischer Ver tragshedi ngungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß indi vi dual er klärungen zu deuten waren» Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsverträges mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln sollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise, aus drücken müssen « dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter--nehmen (vgl« Schleieher/Keymann/Abraham Art« 1 WA Anm« 26 a»E,; Bodenschatz aaO 360; Riese SLR 1958» 7; Meyer 2LR 1957, 328, 330)« Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen« Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags- ■ partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen,, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, Ca^pB^Bi zurückgeflogen werden«, Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat vex^ sichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichex* gestellt sei „ Auch aus der uagent-clauseu in «Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie mir Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. der IATA (international Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei dei* Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all• persons 'carried in the aircraft" (vgl« hier.zu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S« 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich naher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl« Grönfors, Air Charter and the Warsaw Öonventi on 1956 S« 115 En» 4; Schweickhaa^cit ZI»W 1964, 13) o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden« Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten« oc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Gesehäftsbesorgungsvei’trag)» Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yermtttelnden Bnediteur (vgl0 § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuvähleno Ber Reim, si on ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion mö’glich ist (vgl« Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art« 1 WA Rdn« 8; Annio 28 a.E„; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs, 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern' die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Preis von 1«900 BM festgesetzto Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hatte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen« Rieht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben« Die Revision meint, hier habe es sich "nur" ura einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BG-B) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß'der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene 11 Aircraft Charter Contract!r 1954 1fro 120 Pno 3)o Bei der .Entscheidung des Rechtsstreits kommt.es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende “Valuta-Verhältnis“» Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Uht er-Be f ör d er ung s ver trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungs ver trag mit der ausführenden Luft fahr tgesellschaf t abschließt (von Bodenschatz VeraV/irtsch 1957? keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen' dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber .etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art, 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner X^luggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principaln - vgl, Sundberg S, 360; Shawcross/Beaumon t Hr. 351 =3, Auflo S„ 430; Prion Hr, 120; Rudolf ZLW I960, 146; Putoit, La Collaboration entre Compagnies Äeriennes 1957 S, 101)» Pie 11 agent”-Klausei mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten '■Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB), Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, de3; als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten, Pie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwisehen Charterer und seinen .Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Äußenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung ühernominen habe» In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit Ma^HHV iu die USA, tun dort eine Rundreise -zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer {,MaflBIHB~Reiseü teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Che fs d er Vezk au f sförderurg s ab tei lung st an d und nach einem vorgeschri ebenen Programm ab laufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterv/erfen müssen. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» ee) Schließlich lassen auch dlembrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre» Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gewesen tragenen ” Auf trage der amerikanischen wäre, die Ausführung eines ihr ii ü" gemäß § 664 BGB einem Britten, Fluggesellschaft, zu übertragen, ber-hier wie die revision meint Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die der Reisenden selbst übernommen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein soll teil (Art0 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw», vor allem .im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- hierzu Schleicher Reymann/Abräham Art. 1 WA An. 26}» Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertragea übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriui 1934s Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr» 1 -zu-Art. 1 WA}» Dementsprechend hat auch das Gesetz vom,23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche .li Ui. t v e r k ehr s gesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint» Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs’1 belassen hatte, besagt nichts: denn sie hai den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beförderungsvertrs überschrieben (vgl„ Abraham, Der.Luftbeforderungsvertrag, 1955 'S. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Ijuft Beförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art, Abs, 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 iin Zusammenhang mit "dem Beforderungsvertrag. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordruclce nicht, sondern begnügt sich mit den in Art": 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver- Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöehstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Z-eit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer sich wegen einer einzigen (der Charterer) genötigt wäre, von ihm veranstalteten Reise zu versichern« Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Uicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukornmen, Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art« 22, 24 WA)« Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat .(vgl« auch Meyer ZLR 195?» 330)« 3« Das Warschauer Abkommen gilt nach Art« 1 Abs« 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden« Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die feilnehrner der Reise gegen Bntgelt befördert hat, bejaht« Auch insoweit halt das Urteil den Angriffen der Revision stand* als unentgeltlich im Sinne des Art* 1 Y/A anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Da es sieh um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl* auch RGZ 165? spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der niqht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen v/erden kann* Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14o November 1967 (VI ZR 216/65 - LM LuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen.ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gefordert: und erhalten;, ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Bas Berufungsgericht will schon darin, .daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen.Gewinn sehen, weshalb der Flug ent—ü" geltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das.Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten.also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mitdem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen .zufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung a Bas aber hat das Berufungsgericht hier ira Ergebnis .zutreffend bejaht« Ihr Schriftsatz vom 18„ August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unf al 1-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein konnten, die Verschuldens Vermutung des Art« 20 WA auszuräumen0 Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreten« a) Die Revision meint, durch den von der Int eres sengem ei ns chaf t mit dem Versicherer der PrflH^fe AiflHBP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die Be-, hauptung de3? b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten dex* Hinterbliebenen, sieh zunächst an die Ai^flH^ (und deren Vensi eher er) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges nvenire contra factum proprium” dar« Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine ^Kehrtwendung” gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen« Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die PrflHP Ai|^|^p, also deren Versicherer,, den Schaden regulieren mußte» Wenn die Intex'-essengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die ge- II, Bas Bei'uxungsgei’icht hat somit die gxund-sätzliche Haftung der Beklagten aus Art« 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Hafiungshöchst-summe des Art« 22 WA berufen könne, wei 1 den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne ihr ”Bestätigungssch:reiben” vom 23o August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden. . a) Übei' den Inhalt des Flugscheins stellt Art« 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber* nicht muß, hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist« Das zeigt, daß er nur die Punktion eines ,Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haa'ger Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA ausiost« Indes ist das Haager Protokoll erst am le August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr. 148)« Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour : d1 appel Pails ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). 2343), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1933 ging, der § 51 LuftVG iodoFo des Gesetzes vom 25° Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i,d,F, von Ben Haag angeführt. 2* Auf!» Hr, 406 Anm, b = 3°Auflo 1966 s„ 439s "some sort of ticket’*; Brion Nr. 251s "a slip of paper”), Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art* 3 Abs* 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vglo Riese S* 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? Hier hatte nicht ein Luf t f ahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luf tbeföx’derung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug oharterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„ Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Be s tä ti gu ng s s ehr ei ben „ Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 10900 UM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23o August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber:> für einen flugscheino Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führ t,unschädlich» im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeno Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalte Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Bebens er fahrung allerdings zu erwarten wäreo Die Sanktion greift'nur ein, wenn der Buf t f ra eh t führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen« Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldtmann Art« 3 Rdiio 17; vgl« auch Riese, S« 432) o I« Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Ai’t» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA)» 2o Ber unbegrenzte Best st el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Aifl^|^ und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatri cht er Vorbehalten bleiben muß, "war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Pest st ©1 lungs antrag geht, zur an der weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen» Bas Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus § 32$ Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3,'812, 818 Abs» 2 BGB her« Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß die Beklagte den Unfall su vertreten habe (§§ 325? 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Eeise-teilnehmer an die President Airlines weitergegeben habe und von dieser nicht zurückgekommen könne (§818 Abs» 3 Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß; sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat» 254)1 Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, oin Werkvertrag (§ 631 3GB)o Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Beisiung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff», sondern nach den SondervorSchriften der §§ 633 Pt» BGB» Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 28 ZPO § 51 LuftVG § 164 BGB § 407 HGB § 328 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 423 BGB § 3 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 325 BGB
WABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JA 0
/
IM NAMEN DES VOLKES
IL.ZRJJ4Z6I	URTEIL
in dem Rechtseireit
 Verkündet am
24» Juni 1969 Kriegl,
 Ju e t i zhaup t s e kr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M 'a IHHHHHHHB - Ran d t e c h n i k Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in D(
durch
-Gel
 ihre Gesehäftsfuhrer r, Im BfllP f,
und
 Beklagten, Beruf ungsbeklagton und Revisionoklägerin,
 Froseßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« Br«
und Br«
gegen
1o die Witwe Hertha Hon 2« den Siegfried H o n 3» den Wolfgang H on 4» den Lothar H o n
9» die minderjährige Marianne H on flB , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Brotklägerin, in Bo0, Me®vveg ■,
Kläger, Berufungokläger und Revisionsbeklagtc,
- Prozef3bevollmächtigter s Rechtsanwalt
 la -
Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6„ Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Dr«. Weber, Prof» Dr„ Uüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandeagerichts Düsseldorf vom 15* Dezember 1966 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat*
1, Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Flugkoston wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7° Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25* Juni 1964 zurückgewiesen*
2« Im übrigen Umfang der A.ufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
'.Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A»0»
International S.A. in	(USA)	hergestellten	Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen,, als deren Generalvertreter für Europa» Din für den Kauf der Anlage zu worben, hatte sie bereits im Sommer I9SO eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Rarmen organisiert, zu der sie vor allem J.ancV-wirtc und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im	1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie ‘74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Plug hatte sie bei.der amerikanischen Fluggesellschaft Paul MflBP in Bu(HP	sine	Maschine gechartert» Den von ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Dr»	den	Leiter	ihrer	Verkaufsförderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen»
Am|.	1961 flogen die 76 Teilnehmer von
 tlHHB mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Ai^ll^"	, der die	Fluggesellschaft Paul	wegen	Ausfalls	der	von	ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nac/h den USA ab; die Maschine war von Cpt» Fj^Bl über Sh^HM (Irland) nach	gebracht	worden»	Rach einer
 Zwischenlandung in	übernahm Cpt»	das Flugzeug
 und startete am 0.	gegen ^»00	Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik» Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
 
Einer der Reiseteilnehmer war der 44 jährige Baurat Wilhelm HonJpL Er hinterließ seine Frau und vier Kinder» Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch»
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer *'Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShflV zusammen? darunter auch die Kläger» Ihr Bevollmächtigter? Rechtsanwalt Br» WflBP in wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Bfmit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam9 nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungs-höchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des luftprivatreehts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br. WiflIP knapp 1?5 Millionen BM9 wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Ai^HV verzichtete»
Bie Kläger geben sichmit demAnteil, dbr^aus dieser GesamtZahlung auf sie entfallen ist „ nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungohöchst-summon des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiset eiInehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs» 2 Satz 2 WA). Außerdem so behaupten die Kläger3 lägen die Voraussetzungen des
 
Art 0 25 WA vor«, Schon die Beklagte seihst habe, als sic
 ohne
jedo vorherige
 Erkundigung die Pr
 für den Flug ausgev/ählt habe, grob fahrlässig gehandelt«, Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt„ wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben.
Die Kläger haben beantragtefeatzustelien, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den lod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1•100 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je (Teilnehmer fast 1«100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt? den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet <,
Die Beklagto^^	Luftfrachtführer ge-
wesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Auf trage der 1eilnehmer zu deren Dunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermittGlnp Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last« Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art* 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflicht-Versicherers der	Ai®BI®	bereits gedeckt seien»
Die Voraussetzungen des Arto 25 WA seien nicht zu beweisen«, Ebensowenig greife die Sanktion des Art« 5 Abs«, 2
5
Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gev/eseno Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 WA an einen Flugschein stelle« Außerdem habe Cpt«	Flugscheine	der
 FrflHBI AidBl mitgebracht und sie, als er in DfllHHBP gelandet sei, Br.	übergeben,	der	sie
 als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehmer ent-gegengenommen habe.
Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet: gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zv/ar habe sie es verabsäumt, über die	AiflIBP Er-
kundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Cesellsehaft absusagen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhalts-schaden zu ersetzen. Soweit es allerdings um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Kläger zu 2.) bis 5 *) geht, hat es die Klage abgewiesen. Außerdem hat es den Anspruch auf Zahlung von 1 «1ÖÖ BSf (lrstEttnh^^ kosten) dem G-runde naeh für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision bittet die Beklagte uni volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe;
Io) Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anlo 3 zur Klageschrift) dahin aus, das sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu beförderno Da sie als Luftfrachtführern im Sinne dos Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Arto 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen* Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA hcrleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Plugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer^könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Fr(BBH^ Ai^BB^ Flugscheine ausgestellt und durch ; Opt, F^^BB voräem Abflug in DBMBH» Br,	habe übergeben lassen, könne auf
 sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung die-ser;Mugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe,
 Ben Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325? 3239 818 BGB, Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt, Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der Fr<
 
auch auf diesen Anspruch anzurechnen
 sei
2,) Das Berufungsurteil (V.ersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art* 3 Abs* 2 Satz 2 WA)? durchgreifenden rechtlichen Bedenken«, Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt*
X* Der, Fest
A«
I* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Fesistellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der läge gewesen seien, Delstungsklag e zu erheben* Diese Rüge greift nicht durch*
1 *) Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter feststellungsklage auszu-
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art* 29 M:ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 0c ^0000^ 1961 an* Infolgedessen haben sie ihre 0* SHHHft 1963 datierte und an diesem Tage bei
 vom
8 -
Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig ex'-hoben» Sine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirr turasfrei ausge~f. führt hat, nicht zuzu demuten•
Erst wenige läge zuvor war die Überweisung des Haftpflichtversicherers der PrflilB^K	'oei	Rechtsanwalt Dr»	eingegangen.	Hätten	die	Kläger	eine	be-
zifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln müssen, welcher Teil der Gesaratüber-weisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäcksehaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs* 2 des Burchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15o Dezember 1933 (BGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 0.	1963	einzureichenden
 Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getx’offenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versieherungsübex,-weisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden,(vgl» RGZ 152, 193,
 197; BGHZ 2, 251, 253).
 
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung oino'rr bezifferten Leistungsklagc genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen aus zuarbeiteno Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte 0 Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufo hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können«, Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherung s trägem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf den SczialvorBieherurgsträger übergegangen und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblie ben waren, aufgeteilt werden sollten« Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa der ebenfalls klagende Sozialversicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Hohe seiner Aufwendungen aus der Verslcherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben»
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklago vor, so wurde sie nicht dadurch imzulissig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127) > Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug
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schließlich angekündigt hattenP sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Peststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Bci'u-fungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Peststellungs klage für zulässig (vgl, BGHZ 28, 125? 126)»
2») Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leidtungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen tinterhaItsSchadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden v/ürdeno 1s mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsron-ten nach dem Ermessen des Gerichts (§28? ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl, auch 1GHZ 36, 38),
3c) Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen Unterhalissehadens l'eststcllungsklage erheben, so konnten sic dies erst recht hinsichtlich des IJnterhaltsschadens, der künftig e intro ten konnte. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar,
II. Die Peotstellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Hoho des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers
 und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw* ein Unterhalt schaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger und öffentliche Dienstherren übergegangen war und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugcteilt worden war, voll gedeckt wurde Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter dieaem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt^ dai ein solcher Schaden verblieben sei»
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg»
1o) Soweit es um die künftigen Unterhaitsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgerioht mit der festste 1 -lung begnügen 9 daß für das^ tetstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BG-HZ 4, 133y 135* Senatsurteil vom 21o Oktober 1953 - VI ZH 320/52 - LM § 844 Abs. 2 Kr* 9) = Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Ee-vision meint, eine hohe fahrseheinliohkeit dafür festzustellen, daß der fall einer Unterhaltspflicht des: Verunglückten eintreten könnte, Denn Mer ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassennoch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden:behauptete Schaden ersetzen müsse0
2o) Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststcllungsklage aller-
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dings nur stattgeben, wenn es sieh davon überzeugte, daß die von der Witwe erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren. (RGZ- 142, 291 9 293)» Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der* Aufstellung der Klägerin gewonnen.
a)	Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen'vom Io Juni und vom 15• September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt»Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht nicht von den Bezügen eines laudirektors, wie die Klägerin es gewünscht hatte, sondern nur von denen eines Oberbaurats ausgegangen ist» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Hohe des Unterhaltsausfalls usw0 erheben müsseno Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Orundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Brsatzpflichtfestgesteilto Bs brauchte sich daher noch nicht die Grund lagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurüeil alierdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BUHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehlo ■
b)	Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnung die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei» Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Proseßökonomie
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(3GHZ 25 250)o Schon für den Erlaß eines Grundurtcils genügt es 9 wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH BM § 504 ZPO Hr0 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 110 Dezember 1961 - III ZK 110/60 - WM 1962 9 30? ). Mir den Erlaß eines Feststollungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden<► Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht naher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23» April 1964 - III ZR 140/63 -- VersH I964 9 925 ? 927; Senatsurteile vom 7o Februar 196? - VI ZK 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZK 115/66 - VersK 1967, 1092).
Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit einge-troten sein muß? wie dies für ein Grundurteil verlangt wird -(Senatsurteil vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 -BM § 304 ZPO Nr« 16) und wie es die Revision auch hier fordert 9 kann nicht anerkamt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht v/ie bei einer Belstungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden* der noch nicht zu übersehen ist9 nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so 1GZ 97* 118, 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen* aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964* 927 ergibto Bin Rcchtsfehler ist daher nicht ersichtlich.
Daß es etwa, als es einen Anspruch der Witwe trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Hinwendungen der Beklagten für wahrecheinlieh hielt* hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre ? kann der Revision nicht zugegeben werden.
 
Bo
 In der Sachs selbst haben die Angriffe der Revision sum Teil Erfolg»
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n:. gewesen ist und nach den BestiInnungen des Warschauer Abkommens haftet»
1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförder u ng im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als	im, Sinne dieses
 Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage? ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die President Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre „
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht '/on dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am A» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gär ftrfct er-Anlegen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es >u»a»s
 
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladeno
Y/irwollen voraussichtlich am Mo M 1961 von DflHHHP .. • - starten und nach	fliegen»
Per Rückflug erfolgt am	1961	ab	NgP Y4B«
Pie Kosten einschlo der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 10 900 M0 Hs sollen Insgesamt 76 Personen teilnehmen»* * *»
Pie Reise wird in Deutschland durch uns vorbereite' und in den USA durch die Firma 0„A.	orga-
nisierte o o M
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die lei Inahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1» 900 DM überwiesen habe« Biesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lauteti
’rBetr.} 2h	enrrl	se^	nach_	USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1*900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARYlSfORH-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben0 Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit 'weiteren Instruktionen für diese Fahrt*"
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich, habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
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(§278 BUB), Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuv.ühlen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen* Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse vex*anstaltete Werbereise gehandelt* Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehißen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Plugzeug verfügte, Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellsehaften charterten»
b) Lie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder' stilischweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrungs~ Sätze, Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um di e Auslegung musterroäßigex' typischer Ver tragshedi ngungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß indi vi dual er klärungen zu deuten waren»
 
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsverträges mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln sollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise, aus drücken müssen «
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingä-wöiidt'hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro,, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Rey&äim/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl.', Art« 1 WA Änra« 28 S» 274; Riese ZIM 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217) • Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugpreis ende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt' - • etwa der Vorstand eines Sportciubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter--nehmen (vgl« Schleieher/Keymann/Abraham Art« 1 WA Anm« 26 a»E,; Bodenschatz aaO 360; Riese SLR 1958» 7; Meyer 2LR 1957, 328, 330)« Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen« Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem v/eltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Klugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte«, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat . das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint«,
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags- ■ partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen,, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul	Air Service,
 Ca^pB^Bi zurückgeflogen werden«, Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat vex^ sichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichex* gestellt sei „
Auch aus der uagent-clauseu in «Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie mir Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
 
der IATA (international Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei dei* Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all• persons 'carried in the aircraft" (vgl« hier.zu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S« 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich naher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl« Grönfors, Air Charter and the Warsaw Öonventi on 1956 S« 115 En» 4; Schweickhaa^cit ZI»W 1964, 13) o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden« Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten«
oc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Gesehäftsbesorgungsvei’trag)» Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yermtttelnden Bnediteur (vgl0 § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuvähleno
 Ber Reim, si on ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion mö’glich ist (vgl« Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art« 1 WA Rdn« 8;
 
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Kiese ZLW 1962, 8; Rudolf I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)P So liegt es auch hier. Alles
 hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Behl ei-eher/Key mann/ Abraham
 Art, 1 WA. Annio 28 a.E„; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs, 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleibeno Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich
 gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich
 nicht klar ausgedrückt hat«, Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen., Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, sondern' die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht
 beanstandet werden« Sie hatte den Preis von 1«900 BM festgesetzto Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hatte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen« Rieht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben«
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Die Revision meint, hier habe es sich "nur" ura einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BG-B) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß'der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene 11 Aircraft Charter Contract!r auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "groupM abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge.-: häufig vor sehen (vgl, Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law:
1954 1fro 120 Pno 3)o Bei der .Entscheidung des Rechtsstreits kommt.es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende “Valuta-Verhältnis“» Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Uht er-Be f ör d er ung s ver trag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungs ver trag mit der ausführenden Luft fahr tgesellschaf t abschließt (von Bodenschatz VeraV/irtsch 1957? 358 ''echter Chartervertrag u genannt; ähnli ch Pelichet, Responsabilite Civile en Cas df Affre.to.mont et de Location d* Aeronef,
1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art* 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art«, 1 WA Anmo 261 Riese ArchLR 1939? 138; Bodenschatz aa0o S0 360; G-oidhuis,
 National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937? S0 134; Shawcross/Beaumont, On Air Lav/, 2* Aufl«
1951 Anmo 513 D = 3«, Aufl* 1966 S0 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause” in Art» 17 des Charter-Ver träges
 
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen' dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber .etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art,
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner X^luggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principaln - vgl, Sundberg S, 360; Shawcross/Beaumon t Hr. 351 =3, Auflo S„ 430; Prion Hr, 120; Rudolf ZLW I960, 146; Putoit, La Collaboration entre Compagnies Äeriennes 1957 S, 101)» Pie 11 agent”-Klausei mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten '■Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB), Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, de3; als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten, Pie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwisehen Charterer und seinen .Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Äußenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht,
 dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung ühernominen habe» In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit Ma^HHV iu die USA, tun dort eine Rundreise -zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer {,MaflBIHB~Reiseü teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Che fs d er Vezk au f sförderurg s ab tei lung st an d und nach einem vorgeschri ebenen Programm ab laufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterv/erfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gerne!nsehaftsreise den von ihr angestrebten v/irtschaftlichen Erfolg zu gevährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
ee) Schließlich lassen auch dlembrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 berechtigt gewesen tragenen ” Auf trage der amerikanischen
 wäre, die Ausführung eines ihr ii ü" gemäß § 664 BGB einem Britten, Fluggesellschaft, zu übertragen,
 ber-hier wie die
 revision meint
 Nach den fehlerfreien Feststellungen
 des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die der Reisenden selbst übernommen.
Beförderung
2. Ebenso vergeblich greift die Revision punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt h frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens
 den Stand-obs chon at, Luft-gewesen.
. a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*; 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art'.-, 17 ff WA zu haften, hat, kann bei einem tfechten Chartervertrag ,? zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen*
Ms Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein soll teil (Art0 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw», vor allem .im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
 
frachtfihrer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikaniseher Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delik (“tort") stützt, als* Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher Reymann/Abräham Art. 1 WA Anm. 26}» Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertragea übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriui 1934s Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr» 1 -zu-Art. 1 WA}» Dementsprechend hat auch das Gesetz vom,23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche .li Ui. t v e r k ehr s gesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint» Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs’1 belassen hatte, besagt nichts: denn sie hai den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beförderungsvertrs überschrieben (vgl„ Abraham, Der.Luftbeforderungsvertrag, 1955 'S. 28, 69'= ZHR 1954, 62 ff: Binck, Betr 1953, 273).
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche LuftBeförderung» so d&B nicht die §.§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § $t. LuftVG)«, Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffasaungen im anglo-ameri kanisehen und im■kontinental^europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vorn 27. August 1963 (BGBl» II 1159) bs~
treffend das Zusatzabkommen vom 18» September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung ira internationalen Luftverkehr (in Bf-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist» Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrflHIP	als	ausführende	Luftfrachtführerin
 haften» Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am	1961	er-
eignet hat« Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich »
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Ijuft Beförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.-
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S« 268; Schleicher/Beyniann/Abraham Art.l Am. 26, 28; Riese,. Luftrecht S« 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Ooedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S» 95 und in national Airlegislations Sv 134; Ohawc ros s/Reaumont Ur« 362Anm. a)’und 513 0; Drion Ur* 118 ff; Oronfors'S» 36, 81; Beliebet S« 158; Sundberg 8« 286 ff; Guldimann. Art« 1 WA Anm» 10)«
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1936, S, 92; Juglart, Traite Klementaire de Droit Abrien, 1952 Nr, 276; ebenso Litvins, Precis Kle--mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953? Nr, 180), Die von dieser Mhdermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
 Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art, Abs, 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 iin Zusammenhang mit "dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art, 1 Abs, 2- und Art, die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par
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teien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende
 Luftfrachtführer nicht die ll\
chkeit, die im Warschauer
 Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche:
und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordruclce nicht, sondern begnügt sich mit den in Art": 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver-
bindung steht und die er - oft anders als der ausxührende
 Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein aus zu-stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöehstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat,
 und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Z-eit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, weitaus
 billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
 sich wegen einer einzigen
 
(der Charterer) genötigt wäre, von ihm veranstalteten Reise zu versichern« Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Uicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukornmen, Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art« 22, 24 WA)« Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat .(vgl« auch Meyer ZLR 195?» 330)«
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art« 30 Abs« 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinander! o'lgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs« 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste LuftfrachtführerH in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen feil-Strecke ereignet haben« Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl« Dutoit S, 61; Pelichet S. 149)« Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf feilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Ür« 130)«
3« Das Warschauer Abkommen gilt nach Art« 1 Abs« 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden« Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die feilnehrner der Reise
 gegen Bntgelt befördert hat, bejaht« Auch insoweit halt
 das Urteil den Angriffen der Revision stand*
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art* 1 Y/A anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Da es sieh um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl* auch RGZ 165? 356) nicht herangezogen werden (Urion Ur, 56; vgli Riese, Luftrecht S. 68/69), Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses., spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der niqht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen v/erden kann* Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14o November 1967 (VI ZR 216/65 - LM LuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in. § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art* 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aäO S, 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301), In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art, 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie. S, 86 und National Airlegislations
~ JV —
So 126;
1947 Nr portrec
 Coquoz S. 89; Lemoine, Uralte de Droit Aerien o 577; Schweickhardt, Schweizerisches Luf'ttransmit, 1954, S. 15)« Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Binzelialies. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Ball Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ... 1? ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht,, weil es dann des Jatzes 2 im Art. 1 Abs« 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ’'compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1951*
169 ff* angeführt bei Goedhuis 8. 126 bzw. S. 86). Bas Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehraen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr.-/ als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Brion Nr, 56; Litvine Br. 176; Schweickhard aaO
3.	15)o
L
c)	Mit diesen Re chtsgrundSätzen steht die .Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen.ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gefordert: und erhalten;, ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mit fahrt des Reiseleiters Br.	und eines
 seiner. Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will schon darin, .daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen.Gewinn sehen, weshalb der Flug ent—ü" geltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das.Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten.also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt aee 'Berufungsgerichts 'wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mitdem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine tlWerbereiseu wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie
 nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Beiter der Verkaufsförderungsab-teilung und. sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart imsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen* Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70„000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das ■Berufungsgericht in dieser kaufmännische durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hate. « Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu Weisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei recht sirrig davon ausgegangen? daß die Beklag te di e Teilnehmer vertraglich gebunden hatte, an allen Be-sichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ’'geschuldeten11 Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In die sem Sinne i st das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht ei*forderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung a.us dem Vermögen des Fluggastes zufließt»
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen .zufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung a Bas aber hat das Berufungsgericht hier ira Ergebnis .zutreffend bejaht«
A« Zu Unrecht behauptet die .Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreteh, daß weder sie noch die. Prfm^	und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (Art« 20 WA) >
Ihr Schriftsatz vom 18„ August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unf al 1-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist« Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein konnten, die Verschuldens Vermutung des Art« 20 WA auszuräumen0 Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreten«
5 - Hi 1 fsv/ei s e ma ch t d i e Revi si o n gelt end, j ed en-falls sei eine Haftung der Beklagten wieder ent fallen« Bas trifft nicht zu«
a) Die Revision meint, durch den von der Int eres sengem ei ns chaf t mit dem Versicherer der PrflH^fe AiflHBP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die Be-, hauptung de3? Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vglo § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden« Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken« Rechtsanwalt Br« Y/'^^P hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten dex* Hinterbliebenen, sieh zunächst an die	Ai^flH^ (und deren Vensi eher er) als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges nvenire contra factum proprium” dar« Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine ^Kehrtwendung” gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen« Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die PrflHP Ai|^|^p, also deren Versicherer,, den Schaden regulieren mußte» Wenn die Intex'-essengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,$ Millionen ex’langte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten« Heren Ersatzpflicht Ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert«
II, Bas Bei'uxungsgei’icht hat somit die gxund-sätzliche Haftung der Beklagten aus Art« 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt« Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art« 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Hafiungshöchst-summe des Art« 22 WA berufen könne, wei 1 den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art«
 3 Abs« 2 Satz 2 WA)« Entgegen ihrer Ansicht könne ihr ”Bestätigungssch:reiben” vom 23o August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Hecht von der Revision angegriffene
. a) Übei' den Inhalt des Flugscheins stellt Art« 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber* nicht muß, hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist« Das zeigt, daß er nur die Punktion eines ,Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haa'ger Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privat rechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung.sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Duf tfracht führer s zu gewährleist en.
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung-der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Rebmann/Abraham Art. 3 Arm. 6; Riese asö S« 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953? 79)» Erst die Heufassung des Art« 3 im Haagei* Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA ausiost« Indes ist das Haager Protokoll erst am le August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr. 148)« Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour : d1 appel Pails ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, ine
 
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art«, 3 Abs, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9° Oktober 1964 (Xb ZE 226/62 - NJW 1964? 2343), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1933 ging, der § 51 LuftVG iodoFo des Gesetzes vom 25° Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i,d,F, von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl* die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)0 Einer Auseinandersetzung mit •'diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art, 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war *
Bas Warschauer Abkommen in seiner’ ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S„ 110s "De la faqon qu'il veut”; ebenso in Air Legi slat i on.s So 157s uany kind of ticket1*; Shawcross/Beaumont,
2* Auf!» Hr, 406 Anm, b = 3°Auflo 1966 s„ 439s "some sort of ticket’*; Brion Nr. 251s "a slip of paper”), Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art* 3 Abs* 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vglo Riese S* 422; Goedhuis, Air Legislations So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949? 393; Juglart Nr, 293» Schweickhardt aaO S. 30)o Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die HiohtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem. Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont? Journal of Air Law' 194T-* 34)» Bgi bloßen Ordnungs versf oßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis 2U dem Verschulden des Luftfrachtführers (vglo BÖring9 Arch fLR 1933? 10; Goedhuis, Airlegis-lations vS0 15? ; Brion Nr* 223) o Sie. ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, .Denkschrift des Reichs jus tizminist eriums 1934 aaO B, 32;
Riese ArehfLR 1934? 47)» Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Px^otokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese DLR 1956? 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht, Fine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht-am Platz» Wohl ist daran festzuhalten? daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf? daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Rebmann/Abraham Anm» 4; Riese S» 432; öoquoz S« 106/107)« Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Fs muß jedoch genügen? wenn aus dem .Papier unzweideutig hervorgeht? daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodehstein/koffka Art* 3 Anm* IV-a0F.o; Brion Nr« 251; Guldimann Art« 3 Rdn» 1?)«,
b) Biese Mi ndest-Frfordernis sen er füllt 5 wi e die Beklagte mit Recht geltend macht? das Schreiben? das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens? also nicht als bloßes Rund s ehr eiben, am 23«. August 1961 geschickt hat» Beim der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises1* zu sein»
 
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben»
Hier hatte nicht ein Luf t f ahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luf tbeföx’derung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug oharterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„ Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Be s tä ti gu ng s s ehr ei ben „
Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen* Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben , das m&tt "Lieber Araerikafahrer ! " (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der UM 1» 900",. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 10900 UM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23o August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber:> für einen flugscheino Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge führ t,unschädlich» im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeno Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde»
 
Es mag zwar sein, daß die Bekkgte, als sie den Teilnehmern diese “Bestätigung51 übersandte, <
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den in Art, 3 WA vorgesehenen “Flugschein“ hat ausstellen wolleno Auf die subjektive Willensriehtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art* 3 WA jedoch nicht ah« Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der • im Art« .-2 WA.
auf ge stellten Hegeln zu veranlassen« Baß dadurch .die Passagiere usv/o ohne Rücksicht darauf begünstigt werden ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen d?r Papiei^e he*~ ruht, ist lediglich eine Heben Wirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalte
 Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Bebens er fahrung allerdings zu erwarten wäreo Die Sanktion greift'nur ein, wenn der Buf t f ra eh t führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen« Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldtmann Art« 3 Rdiio 17; vgl« auch Riese, S« 432) o
IIIc Somit-rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrund egale gte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Arte 22 WA bestimmten Hochstsummen haftet„ Da jedoch der ITer.sicherer der PrflB AiflHK diese Höchst- ‘ summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist«
 
I« Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Ai’t» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA)»
2o Ber unbegrenzte Best st el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der	Aifl^|^	und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art« 25 WA)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen» Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatri cht er Vorbehalten bleiben muß, "war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Pest st ©1 lungs antrag geht, zur an der weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen»
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2o Der Zahlungsanspruch»
Bas Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus § 32$ Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3,'812, 818 Abs» 2 BGB her« Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß die Beklagte den Unfall su vertreten habe (§§ 325? 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Eeise-teilnehmer an die President Airlines weitergegeben habe und von dieser nicht zurückgekommen könne (§818 Abs» 3
 Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß; sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat»
Io) Bas Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Bult h e f ö r de run g sv e r tr age s; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Sohleicher/Reymann/Abraham Am. 13 vor Art» 1 WA, S. 254)1 Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, oin Werkvertrag (§ 631 3GB)o Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Beisiung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff», sondern nach den SondervorSchriften der §§ 633 Pt» BGB» Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm
 
im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs« 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff. BGB» Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§636, 646 BGB) geltend machen (Deneckc in RGR-Komm» EGB 11»' Auf 1» § 633 Anm» 2 a.Il). Hur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)»
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs» 1 und Abs» 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 633 BGB (so EG JW 1908, 196 /für einen Bisenbahn-unfall/j vgl» Staudinger/Riedel, BGB Ti» Auf!» § 638 Rdn.
4 sowie Ratz RGR-Komm» EGB 2. Auf1», Anm. 14, 22 und Schlegelberger/Geßler HGB 3» Auf1» Anm» 9, beide zu § 460)» Dementsprechend ist auch in § 24 Abs» 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß»
Dies muß er auch ira Falle des § 23 Abs» 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl» Schlegelberger/Geßler aaO» Anm» 9 und Finger, IVO 3» Aufl»
§ 23 Anm» 2)» Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dom Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goitermann, EVO 2» Aufl» § 23 Anm» 3 und Finger aaO Anm» 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für
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die hier vorliegende luftbef ör denting ebenso (vgl*auch Art* 11 Abs. 3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abrahara aaO S» 431 f). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2.) Der Annahme, daß die Klägerimit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspxnuch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Sehadensersatzvvcrlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt* Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
3») Somit mußte die Revision auch hinsichtlich dos Zahlungsanspruchs Erfolg haben. Insoweit war das klageabweisende Urteil des Landgerichts v/iederhex’zuotellen.
Senatspräsident Br. Engels Br« Weber ; Hüßgens ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Br. Weber	Sonnabend	Bunz