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BGH

Gericht: BGH

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: In diese Vertiefung, die er nicht habe wahrnehmen können, sei er gegen 12.30 Uhr, als er um den Wintergarten an der Vorderseite des Hauses habe herumgehen wollen, hineingetreten und dabei zu Pall gekommen. Haß die Unfallstelle nicht verkehrssicher gewesen sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, daß Paula G^HB den Weg alsbald nach seinem Sturz mit weiteren Platten habe auslegen lassen und in der Folgezeit noch wiederholt Verbesserungen an dem Plattenwege vorgenommen habe. Sie habe die Veränderungen an dem Plattenweg alsbald nach dem Unfall nicht vorgenommen, um eine Beweissieherung zu verhindern. Es stellt fest, daß sich unweit des Hauseingangs neben dem Plattenwege, der von der Straße zu dem Haüseingang führt, eine muldenartige Vertiefung von 5 - 6 cm befunden hat. Bie Hauseigentümerin brauchte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht damit zu rechnen, daß ein Besucher ihres Grundstücks die engen Pfade um das Haus herum benutzte, ohne auf die Bodenverhältnisse zu achten. Bie Revision verweist auf das Vorbringen des Klägers, das Grundstück der Beklagten habe dem öffentlichen Verkehr in gleicher Weise gedient wie fünfzehn näher bezeichnet© Grundstücke, die der Kläger überprüft habe. Ber Kläger hat zudem keine Tatsachen behauptet, aus denen geschlossen werden könnte, daß das Grundstück der Paula Grupp dem öffentlichen Verkehr gedient hat. Unter Bezugnahme auf das von der Beklagten Paula im zweiten Hechtszug vorgelegte Lichtbild» das nach der Behauptung des Klägers den Zustand des Grundstücks nicht zur Unfallzeit, sondern mindestens 3 1/2 Jahre vor dem Unfall wiedergibt, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zur Klärung des Sachverhalts die gesamte Beweisaufnahme entsprechend dem Antrag des Klägers wiederholen müssen. Im übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Mulde, die nach der Behauptung des Klägers zu seinem Sturz geführt hat, dem tatsächlichen Vorbringen dies Klägers gefolgt. Zur Anhörung eines Sachverständigen über die Gefährlichkeit der Mulde war das Berufungsgericht nicht gehalten, da es hierüber aus eigener Sachkunde befinden konnte. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, welche Rechtsfolgen daraus herzuleiten seien, daß vor dem Unfall schon mehrfach Personen dort gestürzt seien und dann eine Änderung des Plattenweges vorgenommen worden sei. Wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Unfall des Klägers ein Übriges getan hat, um hinfort ähnliche Unfälle Hat nach alledem, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so steht dem Kläger auch kein Srsatzanepruch aus Vertragsverletzung zu; denn die vertragliche Verpflichtung, den Arbeitsplatz des Klägers im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vonuGefahren freizuhalten (vglo BßHZ 5, 62), deckt sich im vorliegenden Palle nach Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflichto

Zitierte Normen: § 398 ZPO
HauseigentümerinGrundstückVerkehrssicherungspflichtUnfallBerufungsgerichtPlattenwegBrKlägerPaulaRevision

Volltext der Entscheidung

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2805 092: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YI ZB 1U/66
URTEIL	Verkündet am
7* November 1967 Kriegl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Rundfunk-, Fernseh^mdElektromeisters Hermann Karl H o	B>
FflBBflweg #fl,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Frau Hulda U BBB» RBBB A?	B,
als Rechtsnachfolgerin der Haus- und G-r und eigen t Urner in Paula	ebendort	wohnhaft gev/esen.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger, von Beruf Rundfunk-, Peraaeh- und Slektro-meister, hatte von der Hauseigentümerin Paula	den
 Auftrag erhalten, an der Vorderfront ihres Wohnhauses in
 eine Lampe zu montieren. Von der an der Straße befindlichen Gartentür führte ein etwa 1 m breiter Weg zu dem Wohnhaus, der in der Mitte mit 50 x 50 cm großen Platten belegt war. Wenige Schritte vor dem Hausein-gang stürzte der Kläger am 18. September 1965 bei der Durchführung seines Auftrags. Sr hat die Hauseigentümerin aus Vertrag und unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen ver-
 
antwortlich gemacht und Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 18 156,62 HM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte zu dem .Ersatz allen künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, etwa 1,35 m vor dem Hauseingang habe sich unmittelbar neben dem Plattenbelag eine 5 - 6 cm tiefe Mulde befunden, in der häufig der Hund der Hauseigentümerin gelegen habe. In diese Vertiefung, die er nicht habe wahrnehmen können, sei er gegen 12.30 Uhr, als er um den Wintergarten an der Vorderseite des Hauses habe herumgehen wollen, hineingetreten und dabei zu Pall gekommen. An den Verletzungen, die er sich bei dem Sturz zugezogen habe, leide er heute noch; er sei noch immer arbeitsunfähig.
Hie Unfallstelle habe den an die Verkehrssicherheit
s
zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Die Haus-eigentümerin Paula Gfllfe habe auf ihrem Grundstück die Praxis einer Steuerberaterin betrieben. Sie habe vier bis fünf Angestellte gehabt. Hiese und ihre Kunden seien dort täglich einund ausgegangen; es habe dort also ein reger Verkehr geherrscht. Mithin seien hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht hier ebenso hohe Anforderungen wie an eine öffentliche Straße zu stellen. Man könne sogar sagen, daß das Grundstück auch dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Haß die Unfallstelle nicht verkehrssicher gewesen sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, daß Paula G^HB den Weg alsbald nach seinem Sturz mit weiteren Platten habe auslegen lassen und in der Folgezeit noch wiederholt Verbesserungen an dem Plattenwege vorgenommen habe. Sie selbst sei schon dreimal hier gestürzt; auch andere Personen seien hier zu Pall gekommen.
 
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Die Beklagte Paula	he^	K1ageabweisung bean-
tragt und entgegnet, dez* Plattenweg sex stets in einem verkehrssicheren Zustand gewesen. Der Kläger sei allein infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt. Sie habe die Veränderungen an dem Plattenweg alsbald nach dem Unfall nicht vorgenommen, um eine Beweissieherung zu verhindern. Pie Arbeiten zur Verbesserung des Eingangs habe sie lediglich deshalb unverzüglich ausführen lassen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie habe nicht umgehend alles nur mögliche zur Vermeidung weiterer Unfälle getan. Weder sie selbst noch dritte Personen seien auf dem Plattenwege zu Pall gekommen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte Paula	ist	nach	Ein-
legung der Revision verstorben. Ihre Rechtsnachfolgerin Prau Hulda UflIBi hat den Rechtsstreit aufgenommen und bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Rechtsirrtumsfrei hält das Berufungsgericht die Kiageansprüche weder aus Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch aus Vertragsverletzung für begründet. Es stellt fest, daß sich unweit des Hauseingangs neben dem Plattenwege, der von der Straße zu dem Haüseingang führt, eine muldenartige Vertiefung von 5 - 6 cm befunden hat. Dieser Zustand läßt naeh seiner Auffassung keine Verletzung der der Hauseigentümerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht erkennen. Wie es
 
zutreffend darlegt, bedeutet Verkehrssicherheit nicht Gefahrlosigkeit schlechthin. Wer ein Privatgrundstück betritt, kann zudem nicht die gleiche Sicherheit erwarten wie auf Öffentlichen Straßen und Plätzen und muß sein Verhalten entsprechend einrichten. Bas gilt für den Kläger umso mehr, als er nach seinem eigenen Vorbringen zu Pall kam, während er den Plattenweg zur Seite hin verlassen wollte, um an dem Wintergarten vorbei zur Garage zu gelangen. Bie Hauseigentümerin brauchte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht damit zu rechnen, daß ein Besucher ihres Grundstücks die engen Pfade um das Haus herum benutzte, ohne auf die Bodenverhältnisse zu achten. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Unfall allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger von dem Plattenweg herabgetreten ist, ohne auf den Zustand des Erdreichs neben dem Plattenweg Obacht zu geben.
Bie Revision verweist auf das Vorbringen des Klägers, das Grundstück der Beklagten habe dem öffentlichen Verkehr in gleicher Weise gedient wie fünfzehn näher bezeichnet© Grundstücke, die der Kläger überprüft habe.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe auf diesen Beweis erkennen müssen. Bie Rüge scheitert schon daran, daß das-Vorbringen des Klägers überhaupt kein Beweisangebot enthält, auf das das Berufungsgericht hätte erkennen können. Ber Kläger hat zudem keine Tatsachen behauptet, aus denen geschlossen werden könnte, daß das Grundstück der Paula Grupp dem öffentlichen Verkehr gedient hat.
Br hat lediglich vorgetragen, der Plattenweg sei von den Bediensteten und den Geschäftskunden, der Weg vom Hauseingang zur Garage sei täglich durch den Kraftfahrer, die Putzfrau und zwei Nachbarn der Hauseigentümerin benutzt worden. Darin kann kein öffentlicher Verkehr erblickt werden.
 
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Unter Bezugnahme auf das von der Beklagten Paula im zweiten Hechtszug vorgelegte Lichtbild» das nach der Behauptung des Klägers den Zustand des Grundstücks nicht zur Unfallzeit, sondern mindestens 3	1/2
Jahre vor dem Unfall wiedergibt, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zur Klärung des Sachverhalts die gesamte Beweisaufnahme entsprechend dem Antrag des Klägers wiederholen müssen. Die Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat, wie es ausdrücklich hervorhebt, seine Feststellungen Über die Beschaffenheit der Unfallstelle auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme gegründet, ohne das vorgelegte Lichtbild zu benutzen. Die Vorlage des Lichtbildes bot daher keinen Anlaß für eine Wiederholung der Beweisaufnahme, die gemäß § 398 ZPO im freien Ermessen des Tatrichters lag. Im übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Mulde, die nach der Behauptung des Klägers zu seinem Sturz geführt hat, dem tatsächlichen Vorbringen dies Klägers gefolgt.
Zur Anhörung eines Sachverständigen über die Gefährlichkeit der Mulde war das Berufungsgericht nicht gehalten, da es hierüber aus eigener Sachkunde befinden konnte.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, welche Rechtsfolgen daraus herzuleiten seien, daß vor dem Unfall schon mehrfach Personen dort gestürzt seien und dann eine Änderung des Plattenweges vorgenommen worden sei. Das Berufungsgericht brauchte diese Frage nicht zu erörtern, weil die Beweis., aufnähme nichts dafür ergeben hat, daß sich die vom Kläger behaupteten Unfälle tatsächlich ereignet haben. Wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Unfall des Klägers ein Übriges getan hat, um hinfort ähnliche Unfälle
 
zu vermeiden, so folgt daraus nicht, daß sie bislang ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht worden wäre»
Hat nach alledem, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so steht dem Kläger auch kein Srsatzanepruch aus Vertragsverletzung zu; denn die vertragliche Verpflichtung, den Arbeitsplatz des Klägers im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vonuGefahren freizuhalten (vglo BßHZ 5, 62), deckt sich im vorliegenden Palle nach Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflichto
 
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kosteni'oXge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Kanebeck	Dr.	Bode Meyer Pr. Pfret2schner