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BGH · VI ZR 114/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 114/6

BGB §§ 153 0, 157 Ga Wer sieh auf Grund des Überweisungsscheins (Krankenscheins) seiner Ersatzkrankenkasse in die Behandlung eines Arztes begibt, muß die Versicherungsbedingungen der Krankenkasse und die gleichlautenden Vereinbarungen des Arzt-Ersatzkassenvertrages gegen sich gelten lassen» Bas gilt auch für die Bestimmung, daß nur Mitglieder, deren Einkommen die Pflichtgrenze für die Angestelltenversicherung (hier: 1 250 BM monatlich) nicht übersteigt,* Anspruch auf Behandlung gegen Kränkenschein haben, während Mitglieder mit einem höheren Einkommen als Privatpatienten behandelt werden» läßt sich eine Ehefrau durch einen Arzt behandeln, so handelt sie im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt» Aus dem Behandlungsvertrag, den sie mit dem Arzt abschließt, haftet in der Regel nur der Mann für das Arzthonorar» Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1967 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr, Hauß, Heinr, Meyer und Dr» Nüßgens für Recht erkannt; II, Auf die Rechtsmittel der Beklagten Hedwig TflHHl wird das unter I genannte Urteil, soweit zu deren Rachteil entschieden worden ist, aufgehoben und das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6o Oktober 1964 geändert: Nach den Versicherungsbedingungen der Kaufmännischen Krankenkasse H^(^haben Anspruch auf ärztliche Behandlung gegen Krankenschein alle Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen, soweit das Einkommen des Mitglied# die Pflichtgrenze für die Angestelltenversicherung - das sind 1 250 DM monatlich - nicht übersteigt ( § 17 Mr. 9)* Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen der Behandlungsberechtigung gegen Krankenschein nicht vorliegen, sowie deren Angehörigen werden nach § 17 Nr» 11 der Versicherungsbedingungen von den Ärzten als Privatpatienten behandelt* des bis zu dem 30<> September 1963 und nach § 4 Nr, 2 des seit dem 1* Oktober 1963 geltenden Vertrages sind Mitglieder der Ersatzkrankenkassen, deren Einkommen die Pflichtgrenze der Angestelltenversicherung - 1 250 DM im Monat - Übersteigt, nicht berechtigt, sich oder ihre Familienangehörigen auf Grund von Krankenscheinen ärztlich behandeln zu lassen» Für den Fall? Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen» Sie haben geltend gemacht: Prau habe sich auf Grund der kassenärztlichen Überweisung an Dr» BfliBl gewandt und sei von ihm nicht auf Grund eines Arztvertrages behandelt worden» Von den Ersatzkassenverträgen habe weder sie noch ihr Ehemann etwas gewußt» Vor allem sei ihnen bis Mitte Januar 1964 nicht bekannt gewesen, daß eine Behandlung auf Krankenschein bei Versicherten mit einem Monatseinkommen von mehr als 1 250 DM nach den Ersatzkassenverträgen ausgeschlossen sei» Bisher sei eine Behandlung auf Grund von Krankenscheinen gegenüber Mitgliedern mit einem Einkommen dieser Höhe nicht abgelehnt worden» drückt, daß sie von Br„ Bfl|^nach den Bedingungen der Ersatzkassenverträge behandelt werden wolle * Biesen Antrag auf Abschluß eines BehandlungsVertrages habe Br» E angenommen; er habe erkennbar die Behandlung der Patien auf Grund der in den Ersatzkassenverträgen getroffenen Vereinbarungen übernommen, also bei einem Einkommen des Versicherten von weniger als 1 250 BM monatlich einen Vergütungsanspruch gegen die Kaufmännische Krankenkasse Halle und bei einem höheren Einkommen einen Anspruch gegen die Patientin erlangen wollen«, Sie wendet sich nur gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der in dem Verhalten der Frau liegenden Willenserklärung gegeben hat, und meint, Frau habe durch die Übergabe des Überweisungsscheines klar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht selbst verpflichten, sondern ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung gegen die Krankenkasse verwirklichen wolle* Geht man von diesen GrundSätzen aus, so können die Erklärungen und das Verhalten der Beklagten Hedwig GfHV gegenüber Br. B^HK nicht anders gedeutet werden, als das Berufungsgericht es getan hat« Wer sich in die Behandlung eines Arztes Jjegibt und dabei den Überweisungsschein einer Krankenkasse übergibt, weist damit nicht nur auf die Mitgliedschaft bei dieser Kasse hin, sondern macht zugleich deutlich, daß er die Behandlung auf Grund des mit der Krankenkasse bestehenden Versicherungsvertrags und im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Krankenkasse in Anspruch nimmt. Walter war als Mitglied der Kaufmännischen Krankenkasse HflBl deren Satzung unterworfen«, Nach ihr werden Änderungen der Versicherungsbedingungen durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Vertreter Versammlung beschlossen«, Die Änderungen sind nach § 20 Abs® 3 der Satzving für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse wirksam® Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann die hier in Betracht kommende Änderung der Versicherungsbedingungen den Beklagten bekannt geworden ist® Die Versicherungsbedingungen gelten somit auch für sie in der Fassung, die zur Zeit der Behandlung dar Frau i n Kraft war® Wichtig war zunächst, daß BTo BflHPbereit war, Frau zu behandeln, so daß seine Vertragsleistung feststando Ob er als Gegenleistung hierfür einen Honoraranspruch gegen die Krankenkasse oder einen Anspruch gegen den Patienten erwarb, konnte zunächst offen bleiben« Biese Frage war in den zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen und des Ersatzkassenvertrages geregelt« Es war daher nicht erforderlich, sie sogleich zu klären« Angesichts dieser Vertragsbestimmungen kann auch nicht angenommen werden, daß Br« BÜ^^mit dem Einreichen des Krankenscheines bei der Krankenkasse auf seine Ansprache gegen die Beklagten verzichtet oder diese Ansprüche verwirkt habe« behandeln ließ, ira Rahmen der Schlüsselgewalt handelte und damit nach § 1557 BGB ihren Ehemann verpflichtete, für das Arzthonorar aufzukommen« Nach dieser Bestimmung , ist die Frau berechtigt, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen, für den Mann zu bösor-gen. yf die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lehens» Vielmehr ist allgemein anerkannt, daß eine Frau auch dann im Rahmen ihres häuslichen Aufgahenkreises handelt, wenn sie einen Arzt zur Behandlung der Kinder zuzieht » Bas Gleiche muß aber gelten, wenn sie die Hilfe eines Arztes für sich selbst in Anspruch nimmt, denn es besteht kein Anlaß, die ärztliche Betreuung der Frau anders als die der Kinder zu behandeln» Bie Schlüsselgewalt ist im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Frau nach § 1356 Abs» 1 BGB den Haushalt in eigener Verantwortung führt, und mit der Unterhaltsregelung der §§ 1360, 1360 a BGB zu sehen» Sie dient der Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten der Frau, also ihrer Pflicht zur Führung des Haushalts und der Pflicht, durch die Haushaltsführung zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, und ist gleichsam das Korrelat zu den Aufgaben, die das Gesetz der Frau überträgt» Burch ihre Erkrankung wird in der Regel nicht nur sie selbst, sondern die ganze Familie betroffen, weil die Frau durch ihre Erkrankung mehr oder weniger gehindert ist, ihre hausfraulichen Aufgaben zu erfüllen» Ihre ärztliche Betreuung liegt daher im Interesse des gemeinsamen Hauswesens» Mit ihrer Gesundung schafft die Frau eine Voraussetzung für den ungestörten Ablauf des täglichen Lebens in der Familiengemeinschaft» So gesehen gehört ihre Gesundung zu ihrem häuslichen Aufgabenkreis und damit das Inanspruchnehmen des Arztes zu dem ehelichen Aufwand und zu den Geschäften, die sie nach § 1357 BGB berechtigt ist, für den Mann zu besorgen» Baß hieraus der Mann verpflichtet wird, findet seine innere Rechtfertigung darin, daß er in erster Linie für die Geldmittel der Familie zu sorgen „hat, während die Frau ihren Beitrag zu dem gemeinsamen Unterhalt grundsätzlich durch die Haushaltführung und die Betreuung der Familie leistet» Die hier befürwortete Lösung liegt auch im Interesse der Ärzte, denn sie erwerben damit einen Anspruch gegen den Ehegatten, der in erster Linie durch geldliche Mittel für den Familienunterhalt aufzukommen hat und in aller Regel der zahlungskräftigere Teil sein wird. IVo Dem Berufungsgericht kann indes nicht beigetreten werden, soweit es neben dem Beklagten Walter Tilgner auch dessen Ehefrau für verpflichtet hält, für die eingeklagten Arztgebühren einzustehen« Aus § 1357 BGB ergibt sich, daß aus Rechtsgeschäften, die die Frau im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt abschließt, in der Regel nur der Mann berechtigt und verpflichtet wird« Nur für den Pall, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt oder daß der Mann nicht zahlungsfähig ist, wird nach dem Gesetz die Frau verpflichtet « Das Berufungsgericht will eine Verpflichtung der Frau vor allem daraus herleiten, daß sie den Behandlungsvertrag im eigenen Interesse abgeschlossen und dabei den natürlichen, eigenständigen Wunsch gehabt ^ habe, zu gesunden« Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht ausreichen, eine eigene Haftung der Frau zu begründen* Mit den Rechtsgeschäften, die eine Frau im Rahmen ihres häuslichen Wirkungskreises eingeht, sind in aller Regel weitgehend auch eigene Interessai und Wünsche der Frau verbunden (zoBo beim Kleiderkauf und ähnlichem)* Bas allein ist aber nach dem Willen und dem Sinn des Gesetzes noch kein Grund, hieraus eine eigene Verpflichte der Frau abzuleiten* Sie wäre gegeben, wenn ihrem Auftreten vor dem Arzt entnommen werden könnte, daß auch sie sich vertraglich binden will* Bafür ist aber hier n dargetan* Im Gegenteil wies das Yorlegen des Überweisun Scheines der Krankenkasse, der ihren Mann als Mitglied dieser Kasse auswies, gerade darauf hin, daß sie nicht sich sei bst verpflichten, sondern im Rahmen ihrer Schlü gewalt ein Geschäft des Mannes besorgen wollte* Vo Zusammenfassend ergibt sich, daß der Klage-anspruch nur gegenüber dem Beklagten Walter Tf|m^be~ gründet ist» Daher war die Klage gegen Frau TflHV auf deren Rechtsmittel hin abzuweisen und die Revision des Beklagten Walter zurückzuweisen<>

Zitierte Normen: § 1557 BGB § 97 ZK
ArztBehandlungKrankenkasseMitgliedBrGrundMann

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BOHZs-___________ja
BGB §§ 153 0, 157 Ga
 Wer sieh auf Grund des Überweisungsscheins (Krankenscheins) seiner Ersatzkrankenkasse in die Behandlung eines Arztes begibt, muß die Versicherungsbedingungen der Krankenkasse und die gleichlautenden Vereinbarungen des Arzt-Ersatzkassenvertrages gegen sich gelten lassen» Bas gilt auch für die Bestimmung, daß nur Mitglieder, deren Einkommen die Pflichtgrenze für die Angestelltenversicherung (hier: 1 250 BM monatlich) nicht übersteigt,* Anspruch auf Behandlung gegen Kränkenschein haben, während Mitglieder mit einem höheren Einkommen als Privatpatienten behandelt werden»
BGB § 1357
läßt sich eine Ehefrau durch einen Arzt behandeln, so handelt sie im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt» Aus dem Behandlungsvertrag, den sie mit dem Arzt abschließt, haftet in der Regel nur der Mann für das Arzthonorar»
BGH, Urt» v» 3» Pebruar 1967 - VI ZR 114/6.5 - 01G Celle
LG Verden
4/
U
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZE
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3° Februar 1967 Krieg!, Justizhaupts ekr e tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1,
2,
des Ziegeleiprokuristen Walter seiner Ihefrau Hedwig T beide wohnhaft in	Hr
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
g e g e n
die Rechtsschutzstelle der Ärzte-,
in Niedersachsen, H (rechtsfähig kraft
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
o
 
i
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1967 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr, Hauß, Heinr, Meyer und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannt;
Io
 Die Revision des Beklagten Walter f
gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts 0elle vom 29» April 1965 wird zurückgewiesen o
II, Auf die Rechtsmittel der Beklagten Hedwig TflHHl wird das unter I genannte Urteil, soweit zu deren Rachteil entschieden worden ist, aufgehoben und das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6o Oktober 1964 geändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte Hedwig	gerichtet	ist*
III, Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben
 zu tragen:
der Beklagte Walter	seine	eigenen außerge-
richtlichen Kosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Hälfte der Geri eht skos t en ?
die Klägerin die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten;
Ferner v/erden der Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten Hedwig fj
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte Hedwig	in(^r	2eit vom
28o Februar 1963 bis zu dem 16» Januar 1964.in Behandlung des Facharztes für Orthopädie Pr» BflP in Dieser trat seine Honorarforderung aus der Behandlung an die Klägerin ab»
Die fachärztliche Behandlung wurde auf Grund eines Üb erwe i sung s Ohe ine s der Kaufmännischen Krankenkasse eirigeleitet, Auch für die folgenden Quartale erhielt Dr o	Krankenscheine	dieser Ersatzkrankenkasse» Der
 Beklagte Walter T|
der Kassel se: ist mitversichert
 ist freiwillig weiterversichertes lc Frau» die Beklagte Hedwig T^^-
Nach den Versicherungsbedingungen der Kaufmännischen Krankenkasse H^(^haben Anspruch auf ärztliche Behandlung gegen Krankenschein alle Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen, soweit das Einkommen des Mitglied# die Pflichtgrenze für die Angestelltenversicherung - das sind 1 250 DM monatlich - nicht übersteigt ( § 17 Mr. 9)* Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen der Behandlungsberechtigung gegen Krankenschein nicht vorliegen, sowie deren Angehörigen werden nach § 17 Nr» 11 der Versicherungsbedingungen von den Ärzten als Privatpatienten behandelt*
In diesem Falle werden von der Kasse gegen Vorlage der spezifizierten Originalrechnung diejenigen Sätze übernommen, die den Ärzten für die behandlungsberechtigten Mitglieder vertraglich zustehen würden. Nach § 17 Nr* 4 haben die Verträge, welche die Kasse mit Ärzten, Zahnärzten usw. abgeschlossen hat, für die Mitglieder und die mitversicherten Familienangehörigen rechtsverbindliche Gültigkeit»
 
Das Rechtsverhältnis der Kassenärzte zu den Ersatzkrankenkassen ist in dem sogenannten Arzt-Ersatzkassenvertrag geregeltp den die Kassenärztliche Bundesvereinig und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e»V» miteinander abgeschlossen haben und dem auch die Kaufmännische Krankenkasse	beigetreten ist* Nach § 1 Nr* 2
des bis zu dem 30<> September 1963 und nach § 4 Nr, 2 des seit dem 1* Oktober 1963 geltenden Vertrages sind Mitglieder der Ersatzkrankenkassen, deren Einkommen die Pflichtgrenze der Angestelltenversicherung - 1 250 DM im Monat - Übersteigt, nicht berechtigt, sich oder ihre Familienangehörigen auf Grund von Krankenscheinen ärztlich behandeln zu lassen» Für den Fall? daß einem hiernach nicht anspruchsberechtigten Versicherten ein Kranke] schein ausgestellt wird, ist bestimmt, daß "der Kranke trotzdem Privatpatient ist"» Ferner bestimmt § 5 Nr<> 7 des alten Vertrages: " In diesem Fall haftet die Vertragskasse zur Abgeltung des hieraus entstandenen Schadens dem Vertragsarzt für die Bezahlung seiner dem Patienten ausgestellten Rechnung, jedoch nur bis zur Höhe der doppelten Vertragssätze *" In § 4 Nr» 8 des neuen Vertrages lautet die entsprechende Bestimmung: "In diesem Falle haftet die Vertragskasse dem Vertragsarzt -unbeschadet einer weitergehenden Forderung gegenüber dem Patienten - bis zur Höhe der doppelten Vertragssätze»H
Das Monatseinkommen des Beklagten Walter I
überstieg schon bei Beginn der ärztlichen Behandlung seiner Frau den Betrag von 1 250 DM» Br»	erfuhr
 dies erst anfangs 1964*» Er übersandte daraufhin den Beklagten Rechnungen vom 24« Januar 1964 über 1 230,50 X®
und vom 21» Februar 1964 über weitere 102 DM»
 
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Dio Klägerin ist der Ansicht, Dr» B^pp könne die Beklagten wie Privatpatienten in Anspruch nehmen»
Sie hat die Kechnungsstimme von insgesamt 1 332,50 DM um 290,75 DM gekürzt, die von dor Kaufmännischen Krankenkasse Hpppauf Grund der Überweisungsscheine an Dr» BP* mp gezahlt worden sind» Mit der Klage hat sie von den Beklagten 1 041*75 DM sowie 5*60 DM als Porto, Mahn- und Schreibgebühren, zusammen also 1 047*35 DM nebst Zinsen verlangt»
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen» Sie haben geltend gemacht: Prau	habe	sich	auf
 Grund der kassenärztlichen Überweisung an Dr» BfliBl gewandt und sei von ihm nicht auf Grund eines Arztvertrages behandelt worden» Von den Ersatzkassenverträgen habe weder sie noch ihr Ehemann etwas gewußt» Vor allem sei ihnen bis Mitte Januar 1964 nicht bekannt gewesen, daß eine Behandlung auf Krankenschein bei Versicherten mit einem Monatseinkommen von mehr als 1 250 DM nach den Ersatzkassenverträgen ausgeschlossen sei» Bisher sei eine Behandlung auf Grund von Krankenscheinen gegenüber Mitgliedern mit einem Einkommen dieser Höhe nicht abgelehnt worden»
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und angenommen, der Anspruch sei aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet»
zurückgewiesen» Nach seiner Ansicht ist der Klageanspruch dem Grunde nach aus Vertrag gerechtfertigt»
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisioi erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Kls Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent s che i dung sgrlind e:
Io Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zwiscl Br» Bfl^und den Beklagten ein Arztvertrag (Bienstvei trag) zustandegekommen sei, der den Arzt berechtige, ft die Behandlung der Frau TflHIK von den Beklagten die amtlichen Gebührensätze der Preugo zu beanspruchen* Frs ii^be mit der Übergabe des Überweisungsscheines der Kaufmännischen Krankenkasse	schlüssig	ausge-
drückt, daß sie von Br„ Bfl|^nach den Bedingungen der Ersatzkassenverträge behandelt werden wolle * Biesen Antrag auf Abschluß eines BehandlungsVertrages habe Br» E angenommen; er habe erkennbar die Behandlung der Patien auf Grund der in den Ersatzkassenverträgen getroffenen Vereinbarungen übernommen, also bei einem Einkommen des Versicherten von weniger als 1 250 BM monatlich einen Vergütungsanspruch gegen die Kaufmännische Krankenkasse Halle und bei einem höheren Einkommen einen Anspruch gegen die Patientin erlangen wollen«,
IIo Biese Auslegung der Parteierklärungen ist abge sehen von der Frage, ob aus dem Behandlungs vertrag beid Ehegatten verpflichtet wurden, rechtlich nicht zu beanstanden o
Bie Revision kann nicht bezweifeln, daß Br«, gewillt war, den Arztvortrag auf dieser Basis abzuschli«
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Sie wendet sich nur gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der in dem Verhalten der Frau liegenden Willenserklärung gegeben hat, und meint, Frau habe durch die Übergabe des Überweisungsscheines klar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht selbst verpflichten, sondern ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung gegen die Krankenkasse verwirklichen wolle*
Kur so habe ihr Verhalten von Br .	verstanden
 werden können«
Biese Ansicht kann nicht gebilligt werden« Bei der Auslegung einer Willenserklärung kommt es nicht darauf an, den inneren, unerklärt gebliebenen Willen zu erforschen« Maßgebend ist vielmehr nur der erklärte Wille, aber nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war« Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfanger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen mußte ( §§ 1339 157 BGB). Geht man von diesen GrundSätzen aus, so können die Erklärungen und das Verhalten der Beklagten Hedwig GfHV gegenüber Br. B^HK nicht anders gedeutet werden, als das Berufungsgericht es getan hat« Wer sich in die Behandlung eines Arztes Jjegibt und dabei den Überweisungsschein einer Krankenkasse übergibt, weist damit nicht nur auf die Mitgliedschaft bei dieser Kasse hin, sondern macht zugleich deutlich, daß er die Behandlung auf Grund des mit der Krankenkasse bestehenden Versicherungsvertrags und im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Krankenkasse in Anspruch nimmt. Ba zudem allgemein bekannt ist, daß die für Krankenkassen tätigen Ärzte die Behandlung auf Grund der zwischen Ärzten und Krankenkassen bestehenden Verträge übernehmen, muß sich der Patient,
 
der den Arzt in Anspruch nimmt, auch darüber im klaren sein, daß der Arzt die Behandlung nur im Rahmen und unter den Bedingungen dieser Verträge übernimmt« Das mul erst recht gelten, wenn wie im vorliegenden Palle in dei Versicherungsbedingungen der Krankenkasse ausdrücklich gesagt ist, daß die Bestimmungen der Verträge, welche die Kasse mit Ärzten abgeschlossen hat, für die Mitglieder und die mitversicherten Pamilienangehörigen rechtsverbindlich sind ( § 17 Nra 4 der Versicherungsbedingung Hiernach kann das Verhalten der Beklagten Hedwig TJÜH gegenüber Dr» B^^| nach der Verkehrsanschauung und nach der tatsächlichen Übung, wie sie in den in Betrachl kommenden Kreisen herrscht, nur so verstanden werden, da ale sich in der Frage, ob sie als Privatpatient in behandelt wurde oder ob die Krankenkasse den Arzt honorierte, der Regelung unterwarf, wie sie in den Versicherungsbedingungen ihrer Kasse und in dem Arzt- und Krankenkasse!: vertrag übereinstimmend geregelt war« Damit ist diese Regelung stillsehweigend Inhalt des BehandlungsVertrages geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob Frau ^Mden Inhalt der Versicherungsbedingungen und des Arzt
 Die Revision meint?
Frau T
habe bei einer
 objektiven Auslegung ihrer Erklärung allenfalls insoweit Verpflichtungen gegenüber Pr« B^H^ eingehen wollen, al es ihren eigenen rechtlichen Beziehungen zu der Krankenkasse entsprochen habe« Insoweit sei von Bedeutung, daß
 klagten gegenüber keine Wirkung habe» Der. Beklagte Walte sei schon im Jahre 1924 Mitglied der Kaufmännischen Krankenkasse Htfj^ geworden« Damals hätten die
 Versicherungsbedingungen keine Bestimmung . enthalten, die
 
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Mitglieder, deren Einkommen die Pflichtversicherungsgrenze überstieg, von der ärztlichen Behandlung gegen Krankenschein ausschlossen® Diese Regelung sei erst viel später eingeführt worden«. Die Änderung der Versicherungsbedingungen in einer so wichtigen Frage habe Öffentlich bekannt gemacht oder den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt gemacht werden müsseno Das sei nicht geschehen« Den Beklagten sei die neue Regelung erst nach der Behandlung durch Dr® BflHHbekannt geworden®
Diese Erwägungen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen«. Walter	war als Mitglied der
 Kaufmännischen Krankenkasse HflBl deren Satzung unterworfen«, Nach ihr werden Änderungen der Versicherungsbedingungen durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Vertreter Versammlung beschlossen«, Die Änderungen sind nach § 20 Abs® 3 der Satzving für alle bestehenden Versicherungsverhältnisse wirksam® Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann die hier in Betracht kommende Änderung der Versicherungsbedingungen den Beklagten bekannt geworden ist® Die Versicherungsbedingungen gelten somit auch für sie in der Fassung, die zur Zeit der Behandlung dar Frau i n Kraft war®
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es
 Dr®	nicht	zuzu demuten	war,	bei	der Annahme des Über-r
weisungabcheines und der Übernahme der ärztlichen Be-handlung Rachforschungen nach den linkoramensverhältnissen der Beklagten anzustellen und damit sogleich zu klären.
zu welcher Gruppe der Patienten Frau Solche Nachforschungen sind nicht üblich und würden auch
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dem auf Vertrauen abgestellten Verhältnis zwischen Art und Patient widersprechen. Wichtig war zunächst, daß BTo BflHPbereit war, Frau	zu	behandeln,	so
 daß seine Vertragsleistung feststando Ob er als Gegenleistung hierfür einen Honoraranspruch gegen die Krankenkasse oder einen Anspruch gegen den Patienten erwarb, konnte zunächst offen bleiben« Biese Frage war in den zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen und des Ersatzkassenvertrages geregelt« Es war daher nicht erforderlich, sie sogleich zu klären« Angesichts dieser Vertragsbestimmungen kann auch nicht angenommen werden, daß Br« BÜ^^mit dem Einreichen des Krankenscheines bei der Krankenkasse auf seine Ansprache gegen die Beklagten verzichtet oder diese Ansprüche verwirkt habe«
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß Frau Privatpatientin des Br« B|m^ war, weil das Einkommen ihres Mannes die bei 1 250 BM liegende Grenze für Pflicht Versicherungen überstieg« Baraus folgt, daß die Klägerin berechtigt ist, für Br«	die Sätze der ärztlichen
 Gebührenordnung zu fordern«
III« Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Frau	a^s	S*Q sich von Br«
behandeln ließ, ira Rahmen der Schlüsselgewalt handelte und damit nach § 1557 BGB ihren Ehemann verpflichtete, für das Arzthonorar aufzukommen« Nach dieser Bestimmung , ist die Frau berechtigt, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen, für den Mann zu bösor-gen. Aus Rechtsgeschäften, die sie innerhalb dieses Wir-kungskmses vornimmt, wird in der Regel der Mann berechtigt und verpflichtet« Hierunter fallen nicht nur
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 die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lehens» Vielmehr ist allgemein anerkannt, daß eine Frau auch dann im Rahmen ihres häuslichen Aufgahenkreises handelt, wenn sie einen Arzt zur Behandlung der Kinder zuzieht » Bas Gleiche muß aber gelten, wenn sie die Hilfe eines Arztes für sich selbst in Anspruch nimmt, denn es besteht kein Anlaß, die ärztliche Betreuung der Frau anders als die der Kinder zu behandeln» Bie Schlüsselgewalt ist im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Frau nach § 1356 Abs» 1 BGB den Haushalt in eigener Verantwortung führt, und mit der Unterhaltsregelung der §§ 1360, 1360 a BGB zu sehen» Sie dient der Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten der Frau, also ihrer Pflicht zur Führung des Haushalts und der Pflicht, durch die Haushaltsführung zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, und ist gleichsam das Korrelat zu den Aufgaben, die das Gesetz der Frau überträgt» Burch ihre Erkrankung wird in der Regel nicht nur sie selbst, sondern die ganze Familie betroffen, weil die Frau durch ihre Erkrankung mehr oder weniger gehindert ist, ihre hausfraulichen Aufgaben zu erfüllen» Ihre ärztliche Betreuung liegt daher im Interesse des gemeinsamen Hauswesens» Mit ihrer Gesundung schafft die Frau eine Voraussetzung für den ungestörten Ablauf des täglichen Lebens in der Familiengemeinschaft»
So gesehen gehört ihre Gesundung zu ihrem häuslichen Aufgabenkreis und damit das Inanspruchnehmen des Arztes zu dem ehelichen Aufwand und zu den Geschäften, die sie nach § 1357 BGB berechtigt ist, für den Mann zu besorgen» Baß hieraus der Mann verpflichtet wird, findet seine innere Rechtfertigung darin, daß er in erster Linie für die Geldmittel der Familie zu sorgen „hat, während die Frau ihren Beitrag zu dem gemeinsamen Unterhalt grundsätzlich durch die Haushaltführung und die Betreuung der Familie leistet»
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Die hier befürwortete Lösung liegt auch im Interesse der Ärzte, denn sie erwerben damit einen Anspruch gegen den Ehegatten, der in erster Linie durch geldliche Mittel für den Familienunterhalt aufzukommen hat und in
 aller Regel der zahlungskräftigere Teil sein wird. Sie ist überdies lebensnah, wenn man berücksichtigt, daß die Ärzte die Kosten für die Behandlung einer verheirateten Frau von dem Mann anzufordern pflegen.. Sie gehen also davon aus, daß sie ihre Honoraransprüche gegen den Ehemann geltend zu machen haben. So hat auch die Klägerin die Rechnung für die Behandlung von Frau Tm nur an den Beklagten Walter	gerichtet.	Hinzukommt,
 daß die Frau in den meisten Fällen in den vom Mann be-
sorgten Krankenversicherungsschutz einbezogen ist und der Mann die auf seinen Namen lautenden Rechnungen für die ärztliche Behandlung der Frau seiner Krankenversicherung einzureichen pflegt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Inanspruchnahme eines Arztes zur Behandlung einer Ehefrau unter die Schlüsselgewalt fällt, entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, Sie wird vertreten vom Landgericht Hagen, FamRZ 1958, 466, Landgericht Wiesbaden, FamRZ 1956, 2Ö7, Arnold, FamRZ 1958, 193, Beitzkc, MDR 1951, 262, Weimar JR 1963, 135, Gernhuber, Familienrecht Seite 166, BGB-RGRKomm 10, und 11, Auf 1,, § 1357 Anm, 7, Erman, BGB-Kommentar, § 1357 Anm, 6 b und Bai and t-Lau t e rbach, BGB § 1557 Anm, 2 b. Anderer Auffassung sind: Landgericht Stuttgart, NJW 1961 972, Döring FamRZ 1958, 358, Heesen, MDR 1948, 238 und Dölle, Familienrecht Bd, I Seite 701,
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Die Gegenmeinung verweist u.a« auf die höchstpersönliche Natur der Beziehungen des Arztes zu seinem Patienten«, Ihr ist zuzugeben, daß das Verhältnis des Patienten zu seinem Arzt weitgehend auf Vertrauen beruht» Es ist auch richtig, daß die Patientin selbst die Einwilligung zu ärztlichen Eingriffen geben muß und daß auch nur sie den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden kann» Das alles schließt aber nicht aus, daß zwischen dem Arzt und dem Ehemann vertragliche Beziehungen bestehen, die den Arzt verpflichten, die Ehefrau ihrem Willen gemäß zu behandeln und die Pflicht des Mannes begründen, die Vergütung zu zahlen» Durch diese vermögensrechtliche Seite des Vertrages wird die persönliche Natur des zwischen Arzt und Kranken bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht berührt« Sie steht nicht der Annahme entgegen, daß eine Prau, die den Arzt in Anspruch nimmt, im Rahmen ihrer Schlüssel-gewalt handelt«
IVo Dem Berufungsgericht kann indes nicht beigetreten werden, soweit es neben dem Beklagten Walter Tilgner auch dessen Ehefrau für verpflichtet hält, für die eingeklagten Arztgebühren einzustehen« Aus § 1357 BGB ergibt sich, daß aus Rechtsgeschäften, die die Frau im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt abschließt, in der Regel nur der Mann berechtigt und verpflichtet wird« Nur für den Pall, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt oder daß der Mann nicht zahlungsfähig ist, wird nach dem Gesetz die Frau verpflichtet « Das Berufungsgericht will eine Verpflichtung der Frau	vor	allem	daraus herleiten, daß sie den
 Behandlungsvertrag im eigenen Interesse abgeschlossen und dabei den natürlichen, eigenständigen Wunsch gehabt ^ habe, zu gesunden« Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht
 
ausreichen, eine eigene Haftung der Frau zu begründen* Mit den Rechtsgeschäften, die eine Frau im Rahmen ihres häuslichen Wirkungskreises eingeht, sind in aller Regel weitgehend auch eigene Interessai und Wünsche der Frau verbunden (zoBo beim Kleiderkauf und ähnlichem)* Bas allein ist aber nach dem Willen und dem Sinn des Gesetzes noch kein Grund, hieraus eine eigene Verpflichte der Frau abzuleiten* Sie wäre gegeben, wenn ihrem Auftreten vor dem Arzt entnommen werden könnte, daß auch sie sich vertraglich binden will* Bafür ist aber hier n dargetan* Im Gegenteil wies das Yorlegen des Überweisun Scheines der Krankenkasse, der ihren Mann als Mitglied dieser Kasse auswies, gerade darauf hin, daß sie nicht sich sei bst verpflichten, sondern im Rahmen ihrer Schlü gewalt ein Geschäft des Mannes besorgen wollte*
 
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Vo Zusammenfassend ergibt sich, daß der Klage-anspruch nur gegenüber dem Beklagten Walter Tf|m^be~ gründet ist» Daher war die Klage gegen Frau TflHV auf deren Rechtsmittel hin abzuweisen und die Revision des Beklagten Walter	zurückzuweisen<>
Dieser hat nach § 97 ZK) die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Der Klägerin fallen die ihr auferlegten Kosten nach §§ 91> 92 ZPO zur Last, weil sie i'..'mit - mhrer& • Klage gegen Frau	in	allen	Rechts-
zügen unterlegen isto
 Hanebeck	Dr« Bode	Dr«	Hauß
 Meyer	Dr	*	Niißgens