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BGH

Gericht: BGH

Lie Klägerin hat behauptet: Der Ehemann der Beklagten habe nicht nur die Oberaufsicht über den Bau gehabt, sondern sei auch als örtlicher Bauleiter tätig gewesen. Lie Beklagte hat geltend gemacht: Ihr Ehemann habe nicht die örtliche Bauauf sicrrt, sondern nur die Oberaufsicht über den Bau der Kochhalle gehabt. Las Einstürzen der Lecke sei darauf zurückzuführen, daß sich an den Stahlträgern Rost gebildet habe. Wenn dieser nach 10 Jahren zusammengestürzt sei, so könne hierfür nicht der Architekt, sondern nur die Firma Gebrüder und die Bauaufsichtsbehörde verantwort- Las Landgericht hat entschieden, daß ’’der Klageansprucb gegen die Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt”, die Haftung der Beklagten jedoch auf den Rachlaß ihres verstorbenen Ehemannes beschränkt ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Haftung der beklagten nach § 899—RVO entfalle, weil der Architekt Ech^|P bei seiner Tätigkeit im Setriebe der Firma Gebrüder deren Bevollmächtigter gewesen sei. Sie hat sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf einen Hai'tungsausschluß nach § 899 RVO berufen und auch keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihren Ehemann als Bevollmächtigten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. In der Sache selbst hält das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß dem Ehemann der Beklagten nicht nur die Oberaufsicht Über das gesamte Bauvorhaben der Firma Gebrüder anvertraut, daß ihm vielmehr für die Heuerrichtung des Kochhallendaches auch die örtliche Bauleitung Übertragen war. Bei der Prüfung der Ursachen des Unfalls und der Verantwortung für den Schaden hat das Berufungsgericht im Einverständnis der Parteien das im Strafverfahren eingeholte Gutachten der Professoren Br- Schniete und Ir. Kristen verwertet und sich außerdem auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist das Unglück darauf zurückzuführen, daß der Obergurt der Stahlkonstruktion, auf dem die Lecke auflag, schon schlechthin nicht ausreichte, um dem Druck der Lecke standzuhalten. Daß es nicht schon bald zu dem Einsturz der Decke gekommen sei, beruhe darauf, daß die Decke auf den binderobergurt aufgemauert gewesen sei und die Haltefestigkeit des Mörtels zunächst ausgereicht habe, um den Obergurt am seitlichen Ausknicken zu hindern. Las habe sich aber geändert, als durch den Rost auf der oberen Fläche des Obergurtes die Verbindung zwischen Stahlobergur tprofil und Lachdecke aufgehoben worden sei. Rach der Ansicht der Sachverständigen und des Berufungsgerichts hätte der Einsturz der Lecke möglicherweise auch verhindert werden können, wenn man die Lachdecke nicht unmittelbar auf die Binderobergurte verlegt, sondern auf Stahlträger gelagert hätte, die auf den Obergurten in den Knotenpunkten aufgelagert und durch einen Verband in Dachebene zu einer aussteifenden Konstruktion verbunden worden wäre. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte als Kechtsnachfolgerin des Architekten 15 nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin .einzustehen hat e Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht seine ieststellungen über den Kausalverlaui auch auf das Gutachten des Sachverständigen Hartwieg gestützt habe, obwohl dieser Sachverständige hierzu keine eigenen Untersuchungen angestellt Das war zulässig, denn Hartwieg war, als er mehr als 7 Jahre nach dem Unfall sein Gutachten zu erstatten hatte, weder damit beauftragt noch in der Lage eigene Untersuchungen in der Yteise anzustellen, wie es die Professoren Dr. Schniete und Dr. Kristen getan hatten. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses auch diese gutachtliche Äußerung mit verwertet hat- Gleichwohl kann nicht gesagt werden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung damit begnügt hat, für die Beweisführung nur die Darlegung einer gewissen Y/ahrscheinlichkeit zu fordern. Las Berufungsgericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, auf Grund deren es sich seine Überzeugung von den Ursachen des Leckeneinsturzes gebildet hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB
LeckeLieBerufungsgerichtGutachtenKlägerinRevisionArchitektLas

Volltext der Entscheidung

1IJ^_Ü4/62L
Verkündet am 20« Oktober 19 ü4 Kriegl, «Justizoberaekretar als Ürkundsbeamt eider Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
4
der krau Charlotte straße 0,
geb. Mi
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr
 gegen
Frau tried a
Straße
9
Klägerin, Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 und Revisionsbeklagte
9
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die niiind*-liehe Verhandlung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Lr. Bode, Lr. Pfretzschner und Lr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil' des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19« März 1963 wird zurtick-gewiesen.
Lie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
t
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Atu 7. lezember 1955 stürzte sui' den Grundstück; der Pirna C.'Th. Lppp, Konservenfabrik in	aas
 Jjach einer Kochhalle ein. Lurch die herablallenden Trägerteile und Leckensteine wurden zwei Arbeiterinnen getötet und andere Arbeiterinnen, darunter die Klägerin, verletzt«,
Las Grundstück:, auf dem die Kochhalle stand, hatte bis zu dem 50* Juli 1951 ini Eigentum der Konservenfabrik Gebrüder gestanden und war darin an die Firma C.Th. L^pP verkauft worden, lie Firma Gebrüder	ließ	die	im
 Kriege zerstöi'te Kochhalle in den Monaten August bis Oktober 194 5 wieder auf bauen, Labei war aer Architekt V».Sch( liir die jirma	tätig. Architekt Schupp ist in-
zwischen verstorben und von der beklagten, seiner Ehefrau beerbt worden. Lie bauarbeiten sind durchgeiührt worden* ohne daß eine Baugenehmigung vorlag. Erst nachträglich hatte der Architekt Sch^PP mit Schreiben vom 20. Lezember 1945 angezeigt, daß die Arbeiten "bereits ausgeführt" seien.
Lie Klägerin hat behauptet: Der Ehemann der Beklagten habe nicht nur die Oberaufsicht über den Bau gehabt, sondern sei auch als örtlicher Bauleiter tätig gewesen. Er habe seine Pflichten als bauleitender Architekt fahrlässig verletzt und dadurch dazu beigetragen, daß es zu dem leckeneinst urz und damit zu der Verletzung der Klägerin gekommen sei.	habe	sich nicht vergewissert, ob für die Stahl-
konstruktion, auf die die sogenannte Leipziger Lecke montiert worden sei, eine statische Berechnung Vorgelegen habe, ob die Leckenverlegung durch die Baupolizei genehmigt und ob die Verbindungen zwischen Lecke und Trägern durch Klammern gesichert gewesen seien.
 
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Architekten W. Sch^^ Schadensersatz verlangt, und zwar
1» als Verdienstausi'all 2„729,67 DM nebst Zinsen, wobei die Leistungen der Sozialversicherungsträger berücksichtigt sind,
2« für die Zeit vom 20. Mai 1958 bis zur Vollendung ihres 65. Lebenswahres eine monatliche Rente von ö4,0o IM,
3o ein angemessenes Schmerzensgeld.
ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen„ Hilfsweise hat sie gebeten, ihr die Beschränkung der Haftung auf den Flachlaß ihres verstorbenen Ehemannes vorzubehalten*
Lie Beklagte hat geltend gemacht: Ihr Ehemann habe nicht die örtliche Bauauf sicrrt, sondern nur die Oberaufsicht über den Bau der Kochhalle gehabt. Aber selbst wenn er auch örtlicher Bauleiter gewesen sei, könne er für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Las Einstürzen der Lecke sei darauf zurückzuführen, daß sich an den Stahlträgern Rost gebildet habe. Im übrigen habe es sich bei der Errichtung der Kochhalle nur um einen Behelfsbau gehandelt. Wenn dieser nach 10 Jahren zusammengestürzt sei, so könne hierfür nicht der Architekt, sondern nur die Firma Gebrüder	und	die Bauaufsichtsbehörde verantwort-
lich gemacht werden.
Las Landgericht hat entschieden, daß ’’der Klageansprucb gegen die Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt”, die Haftung der Beklagten jedoch auf den Rachlaß ihres verstorbenen Ehemannes beschränkt ist.
Lie Berufung der Beklagten hatte keinen. Erfolg«,
Mit der Revision verfolgt die beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter. Lie Klägerin beantragt, die ke-vision zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe:
I. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Haftung der beklagten nach § 899—RVO entfalle, weil der Architekt Ech^|P bei seiner Tätigkeit im Setriebe der Firma Gebrüder	deren	Bevollmächtigter	gewesen
 sei. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Sie hat sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf einen Hai'tungsausschluß nach § 899 RVO berufen und auch keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihren Ehemann als Bevollmächtigten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Laß er als Architekt bei Bauarbeiten im Betriebe der Firma Gebrüder	tätig	war,	kann	allein hierzu nicht aus-
reichen o
II- 1. In der Sache selbst hält das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß dem Ehemann der Beklagten nicht nur die Oberaufsicht Über das gesamte Bauvorhaben der Firma Gebrüder	anvertraut,	daß
 ihm vielmehr für die Heuerrichtung des Kochhallendaches auch die örtliche Bauleitung Übertragen war. Bei der Prüfung der Ursachen des Unfalls und der Verantwortung für den Schaden hat das Berufungsgericht im Einverständnis der Parteien das im Strafverfahren eingeholte Gutachten der Professoren Br- Schniete und Ir. Kristen verwertet und sich außerdem auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des
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Oberregierungs- und Baurats a.L. Hartwieg gestutzt. Es hat den Gutachten der Sachverständigen entnommen, daß der Lecken-einsturz nicht allein auf die Rostbildung zuruckzul'ühren ist, daß vielmehr konstruktive Fehler vorgenommen sind, die der Architekt Sch^Q^ entweder nicht bemerkt oder in ihrer Auswirkung unterschätzt hat. Für sich allein betrachtet sei weder die Stahlkonstruktion, auf der die Lecke gelagert werden sollte, noch die sogenannte Leipziger Lecke zu beanstanden gewesen. Dagegen sei es unsachgemäß gewesen, daß man die Leipziger Lecke so, wie es geschehen sei, auf die Stahl-konstruktion aufgelegt habe, obwohl die .binderkonstruktion nicht für die Belastung mit einer schweren Leipziger Lecke eingerichtet, sondern für die ursprünglich vorgesehene (leichtere)Eindeckung mit Heupelplatten berechnet gewesen sei. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist das Unglück darauf zurückzuführen, daß der Obergurt der Stahlkonstruktion, auf dem die Lecke auflag, schon schlechthin nicht ausreichte, um dem Druck der Lecke standzuhalten. Das zulässige Maß der durch das Auflegen der Decke entstehenden Spannung sei, so führt das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten der Professoren Schniete und Kristen aus, in vertikaler Richtung um 23 % und in horizontaler Richtung um 48 % überschritten worden. Daß es nicht schon bald zu dem Einsturz der Decke gekommen sei, beruhe darauf, daß die Decke auf den binderobergurt aufgemauert gewesen sei und die Haltefestigkeit des Mörtels zunächst ausgereicht habe, um den Obergurt am seitlichen Ausknicken zu hindern. Las habe sich aber geändert, als durch den Rost auf der oberen Fläche des Obergurtes die Verbindung zwischen Stahlobergur tprofil und Lachdecke aufgehoben worden sei. Sobald sich zwischen Stahl und Decke eine Rostschiebt gebildet habe, sei
 
die gemeinsame Tragwirkung, die bis dahin durch die Halt-bindung zwischen binderobergurt und Lachplatte erzeugt worden sei, verloren gegangen. Las habe zur j. olge gehabt, daß sich die Stahlkonstruktion allmählich durengebogen habe und die seitliche Aussteifung des Binders verloren gegangen sei. Hiernach habe nur diejenige Korrosion des Stahlgertist s zu dein Leckeneinsturz beigetragen, die an der Oberseite des Obergurts, also an der Seite auftrat, die mit der Unterseite der Leipziger Lecke verbunden war. An dieser Seite d_es Obergurtes habe aber der Rost nicht entiernt werden können. Rach der Ansicht der Sachverständigen und des Berufungsgerichts hätte der Einsturz der Lecke möglicherweise auch verhindert werden können, wenn man die Lachdecke nicht unmittelbar auf die Binderobergurte verlegt, sondern auf Stahlträger gelagert hätte, die auf den Obergurten in den Knotenpunkten aufgelagert und durch einen Verband in Dachebene zu einer aussteifenden Konstruktion verbunden worden wäre. Aber auch derartige Vorsichtsmaßnahmen habe der Architekt Sch^p nicht getroffen. Er habe, auch wenn damals mit behelfsmäßigen Mitteln gebaut worden sei, die Arbeiten in technischer Hinsicht fehlerfrei und sorgiältig ausführen müssen. Das habe er aber nicht getan. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte als Kechtsnachfolgerin des Architekten 15 nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin .einzustehen hat e
2o Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden«.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht seine ieststellungen über den Kausalverlaui auch auf das Gutachten des Sachverständigen Hartwieg gestützt habe, obwohl dieser Sachverständige hierzu keine eigenen Untersuchungen angestellt
 
habe. Diese Füge ist unbegründet. Harbwieg hat ersichtlich in seinen Gutachten die Feststellungen verwertet, die die Professoren Pr. Schniete und Pr. Kristen alsbald nach dem Unfall getroffen haben. Das war zulässig, denn Hartwieg war, als er mehr als 7 Jahre nach dem Unfall sein Gutachten zu erstatten hatte, weder damit beauftragt noch in der Lage eigene Untersuchungen in der Yteise anzustellen, wie es die Professoren Dr. Schniete und Dr. Kristen getan hatten. Hartwieg hat sich auf Grund des vorliegenden Materials das Urteil der Vorgutachten über die Ursache des Deckeneinsturzes zu eigen gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses auch diese gutachtliche Äußerung mit verwertet hat-
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Feststellung eines wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhangs genügen lassen, um die Haftpflicht der Beklagten zu begründen. Allerdings haben die Sachverständigen Dr.Sehniet und Dr. Kristen in der Zusammenfassung am Schluß ihres Gutachtens erklärt, der Einsturz der Stahlkonstruktion sei wahrscheinlich auf eine ungenügende statische Berechnung (Überschreiten der zulässigen Spannungen) und auf baukon-struktive Fehler (Fehlen aussteifender Verbände) zurückzuführen, die sich durch die Korrosion der Stahlleichtkonstruktion voll ausgewirkt hätten. Gleichwohl kann nicht gesagt werden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung damit begnügt hat, für die Beweisführung nur die Darlegung einer gewissen Y/ahrscheinlichkeit zu fordern. Es hat vielmehr, wie die Entsqheidungsgründe seines Urteils deutlich erkennen lassen, dem übrigen Inhalt des Gutachtens einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die dargelegte Erklärung des Unfallverlaufs entnommen, daß er nach
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der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichfcommt.
Las Berufungsgericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, auf Grund deren es sich seine Überzeugung von den Ursachen des Leckeneinsturzes gebildet hat. Seine Erwägungen liegen im Kähmen einer freien richterlichen Beweiswürdigung und geben keinen Anlaß zu rechtlichen öedenkeno
 Las Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision auch nicht verpflichtet, ein Obergutechten einzuholen. Es war durch die sachverständigen Äußerungen zweier Professoren und eines Oberregierungs- und Baurats a„L. beraten. La es sich um keine besonders schwierigen fragen handelte und die im wesentlichen Übereinstimmenden Gutachten auch keine grober. Mängel erkennen ließen, konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines Obergutachtens absehen, ohne hierdurch gegen aas Verfahrensrecht zu verstoßene
 Eine weitere Rüge der Revision baut auf der Annahme auf, daß der Leckeneinsturz nur auf das Lurchrosten der Stahlkonstruktion zurücfczuiühren sei. La diese Voraussetzung nach den rechtsfehlerfreien ifeststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, war es nicht erforderlich, auf diesen Bevisionsangriff einzugehen»
 
Las Berufungsurteil enthält auch sonst keinen Recht fehler» Lenigemäß war die Revision der Beklagten zurückzu weisen«,
Lie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPOe Kngels	Hanebeck	Er»	Bode
 Lr. Pfretzschner
 ir. KUßgens