Am 9« Juni 1941 kam der damalige Oberarzt der Luftwaffe Dr„ Bodewes auf einer Bienstfahrt durch den Zusammenstoß des Personenkraftwagens, in dem er sich befand, mit einem vom Beklagten gelenkten Omnibus ums Leben« Auf die Klage der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster vom 9„ Mai 1944 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen durch den Tod ihres Ehemannes bzw» Vaters entstehenden Schaden im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes insoweit zu ersetzen, als dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen ist«. Mit der am 22o Juni I960 bei Gericht eingereichten und tags darauf zugestellten Klage auf Zahlung von 1 100 DM erhebt das klagende Land auf Grund des Forderungsübergangs nach § 81 Abs. 2 BVG (jetzt § 81 a BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27« Juni I960 - BGBl I So 453) Ansprüche auf Ersatz von Unterhaltsschaden, die den Kindern für die Zeit vom 1. Y/enn auch das Bundesversorgungsgesetz in § 81 Abs« 2 (jetzt § 81a) bestimmt hat, daß bin gesetzlicher Anspruch, der den Versorgungsberechtigten gegen Dritte auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens zusteht, im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund übergeht, so haben nach Art. 83, 84 GG doch die Länder das Bundcsversorgungsgesetz als eigene Angelegenheit auszuführen o Im Außenverhältnis besteht daher für Versorgungsangelegenheiten die alleinige Zuständigkeit der Länder (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dies sei zu verneinen, weil in dem Feststelluugsurteil vom 9» Mai 1944 über die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen nur insoweit entschieden worden sei, als diese nicht auf den Versorgungsträger übergegangen seien, hinsichtlich des übergegangenen Teils der Ansprüche mithin keine rechtskräftige Entscheidung vorliege» Der Vorbehalt in dem Urteil sei dahin zu verstehen und auszulegen, daß von der Urteils-feststellung die auf den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsträger übergegangenen Ansprüche ausgenommen seien * Versorgungsträger sei damals das Deutsche Reich gewesen. zu 2) durch den Tod ihres Vaters aus dem Unfall vom 9* Juni 1941 in Zukunft entstehen wird, im Rahmen des Kraftfanrzeuggesetzes insoweit zu ersetzen, als dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen ist." Darin wird ausgeführt, daß die Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen gegenüber dem Beklagten in der Zeit bis zu dem Erlaß des Urteils erwachsen seien, gemäß §§ 134 Abs. 2 des Wehrmaehta-fürsc-fcO- und -versorgungsgesetzos vom 26* August 1938 in voller öhe auf das Reich übergegangen seien, da die Hinterbliebenen auf Grund dieses Gesetzes infolge des Todes ihres Ehemannes bzw. "Da die Zahlung der Y/itwen- und v/äi sen rente", so heißt es weiter, "in Zukunft wegfallen oder sich auf einen geringeren Betrag als 125 HM monatlich ermäßigen könnte, war jedoch dem Feötstellungaantrag dahin stattzugeben, daß der Beklagte im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zu dem Ersatz allen zukünftigen Schadens verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind." Das Landgericht hat also den Fall ausdrücklich bedacht, daß die nach dem Xi ehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz gewährten Renten in Zukunft möglicherweise herabgesetzt worden oder sogar ganz wegfallen. Die Urteilsfeststellung kann hiernach nicht anders verstanden werden, als daß der Beklagte verpflichtet sei, den Hinterbliebenen bei einer Ermäßigung der Versorgungsrenten auf einen Betrag unter 125 RM monatlich den verbliebenden Untei^altsschaden bis zu 125 RM zu ersetzen, daß er aber, wenn die-Versorgungsrenten nach dem Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungoge-setz ganz wegfallen sollten, den Hinterbliebenen ihren vollen Unterhaltsschaden im Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes - bis zu 125 RM monatlich - zu ersetzen habe. Wie das frühere Wehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz in seinem § 134 Abs* 2 bestimmt hatte, daß gesetzliche Ansprüche der Fürsorge- und Versorgungsberechtigten gegen Dritte auf Ersatz eines Schadens, für den ihnen Fürsorge und Versorgung zu gewähren ist, im Umfange dieser Fürsorge und Versorgung auf das Reich übergehen, so ordnete § 81 Abs. 2 (jetzt § 81 a) BVG entsprechend den Forderungsübergang auf den Bund an. Auch die Sozialversicherungsdirektive Nr* 27 sah in Ziffer 18 einen Forderungsübergang vor, der dann durch die Durchführungsvorschrift in der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11 des Präsidenten des Zentraiamts für Arbeit vom 5» Juli 1947 (ArbBlBrZ 1947 So 234) Ziffer 33 dahin geregelt wurde, daß ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Leistungsberechtigten gegen Dritte in Höhe der nach der Direktive zu gewährenden Leistungen auf den Versicherungsträger überging, der., die Leistungen zu gewähren hatte* Die Gleichartigkeit dieser Bestimmungen könnte den Gedanken nahe legen, daß das klagende Land gegenüber dem Beklagten in die Gläubigerstellung eingerückt sei, die mit dem Rechtsübergang auf Grund des ¥* ehrmacht stürsorge- und “Versorgungsgesetzes seinerzeit bereits zugunsten des Reiches eingetreten war* Einen Übergang der Gläubigerstellung hat der erkennende Senat in einem Falle angenommen, in dem ein Versicherter infolge Verlegung seines Wohnsitzes von der einen Allgemeinen Ortskrankenkasse zur anderen übergetreten war (Urt* vom 21. Januar 1958 - VI ZR 295/56-VersR 1958, 153)« Mit einer derartigen Sachlage ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbarHier hatte die Versorgung , die den Kindern des Verunglückten auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgung3gesetzes gewährt worden war, mit dem Zusammenbruch des Reiches ihr Ende gefundene Sie ist nicht auf die Stellen übergeleitet worden , die nach dem 1, Januar 1946 Renten zahlten, vielmehr hat es sich hierbei ohne Kontinuität mit der früheren Versorgung um die Neugev/ährung von Leistungen auf ganz anderer rechtlicher Grundlage nach anderen Maßstäben und Richtlinien gehandelt. Vielmehr wurde hierdurch nur der Weg für eine neue gesetzliche Regelung eröffnet, die dann das Bundesversorgungsgesetz brachte, wobei es in § 84 frühere Versorgungsgesetze des Reiches, darunter das Wehrmacht 3fürsorge- und -Versorgungsgesetz von 1938, außer Kraft setzte, soweit sie nicht bereits anderweitig aufgehoben worden waren. Zwar hat das Landgericht mit der Möglichkeit eines Wegfalls der damaligen Hinterbliebenenversorgung gerechnet und für diesen Fall die volle Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen nach dem Kraftfahrzeuggesetz festgestellt; es spricht aber nichts dafür* daß es in der Voraussicht kommender Dinge auch die Möglichkeit ins Auge gefaßt haben sollte, daß nach dem Aufhören jeder Hinterbliebenenversorgung neue gesetzliche Grundlagen für die Wiedergewährung von Renten geschaffen werden könnten, die wiederum Bestimmungen über einen I nach dem Wehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz auf die vollen Schadensersatzansprüche der Kinder des Verun- ' ■
VI 2R 114/61 Verkündet am 13o Februar 1962 Kriegl Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 084 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Westfalen, dieses vertreten durch den Präsidenten WBBB in MflBlB, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kraftfahrer Bernhai^lOHBBBII in SBP? Krs. L| IBP, OflBBB Straße BB Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels und der Bundesrichter Br, Kleinev/efers, Hanebeek, Br, Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/tyestf«, vom 13o März 1961 aufgehoben, Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts Münster/ Westfalen vom 16. September I960 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9« Juni 1941 kam der damalige Oberarzt der Luftwaffe Dr„ Bodewes auf einer Bienstfahrt durch den Zusammenstoß des Personenkraftwagens, in dem er sich befand, mit einem vom Beklagten gelenkten Omnibus ums Leben« Auf die Klage der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster vom 9„ Mai 1944 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen durch den Tod ihres Ehemannes bzw» Vaters entstehenden Schaden im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes insoweit zu ersetzen, als dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen ist«. Die Hinterbliebenen erhielten damals Versörgungsbezüge nach dem 7/ehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz vom 26. August 1933 (RGBl I So lo77) in Verbindung mit dem Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetz vom 6» Juli 1939 (RGBl I So 1217)o Die Zahlungen hörten mit Ende März 1945 auf«, Vom lo Januar 1946 ab bekamen die Hinterbliebenen wieder Renteno Seit dem lo Oktober 1950 beziehen die Kinder vom klagenden Land Y/aisenrenten nach dem mit diesem Tage in Kraft gesetzten Bundesversotfgungsgesetz vom 20« Dezember 1950o Mit der am 22o Juni I960 bei Gericht eingereichten und tags darauf zugestellten Klage auf Zahlung von 1 100 DM erhebt das klagende Land auf Grund des Forderungsübergangs nach § 81 Abs. 2 BVG (jetzt § 81 a BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27« Juni I960 - BGBl I So 453) Ansprüche auf Ersatz von Unterhaltsschaden, die den Kindern für die Zeit vom 1. März 1957 bis zu dem 30. April 1959 gegen den Beklagten erwachsen sind, um sich wögen seiner RentenaufWendungen an die Kinder aus dieser Zeit teilweise bezahlt zu machen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Einrede der Verjährung für begründet gehalten und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt das klagende Land die Wiederherstellung das landgerichtlichen Urteilso Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Y/enn auch das Bundesversorgungsgesetz in § 81 Abs« 2 (jetzt § 81a) bestimmt hat, daß bin gesetzlicher Anspruch, der den Versorgungsberechtigten gegen Dritte auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens zusteht, im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund übergeht, so haben nach Art. 83, 84 GG doch die Länder das Bundcsversorgungsgesetz als eigene Angelegenheit auszuführen o Im Außenverhältnis besteht daher für Versorgungsangelegenheiten die alleinige Zuständigkeit der Länder (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 - BGBl 1 169 § 2 des Gesetzes über das Verv/altungsver- fahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 - BGBl I 2o2). Zur Erfüllung der den Ländern zugewiesenen eigenen Aufgaben gehört auch die Geltendmachung der vom Rechtsübergang ergriffenen Ansprüche gegen den Schädiger. Daraus ergibt sich die Sachbefugnis des klagenden Landes (BGHZ 30, 162, 164). Gegenstand des Klagebegehrens sind Schadensersatz-ansprüche nach § 10 Abs. 2 KFG («jetzt StVG)» Solche Ansprüche verjähren nach § 14 KFG (StVG) in.'zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Diese Frist war bei Einreichung der» .Klage unzweifelhaft verstrichene Es fragt sich, ob nicht die Klageansprüche an der Rechtskraft des Feststellurigsurteils teilnehmen, das zwischen den Hinterblienen des Verunglückten und dem Beklagten am 9« Mai 1944 ergangen 1st, ob es ihnen also nicht zugute kommt, daß rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 21ö BGB erst nach 30 Jahren verjähren» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dies sei zu verneinen, weil in dem Feststelluugsurteil vom 9» Mai 1944 über die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen nur insoweit entschieden worden sei, als diese nicht auf den Versorgungsträger übergegangen seien, hinsichtlich des übergegangenen Teils der Ansprüche mithin keine rechtskräftige Entscheidung vorliege» Der Vorbehalt in dem Urteil sei dahin zu verstehen und auszulegen, daß von der Urteils-feststellung die auf den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsträger übergegangenen Ansprüche ausgenommen seien * Versorgungsträger sei damals das Deutsche Reich gewesen. und sei jetzt der Bund. Erst mit dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes seien auch die früheren Versorgungsgesetze, auf Grundderen. das Deutsche Reich die Leistungen an die Hinterbliebenen erbracht hätte, -formell außer Kraft gesetzt worden» Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Die Feststellung, die das Landgericht Münster in dom Urteil vom 9» Mai 1944 getroffen hat, geht dahin, ’’daß der Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden, der der Klägerin zu 1) durch den Tod ihres Ehemannes, den PClägera:' zu 2) durch den Tod ihres Vaters aus dem Unfall vom 9* Juni 1941 in Zukunft entstehen wird, im Rahmen des Kraftfanrzeuggesetzes insoweit zu ersetzen, als dieser Anspruch nicht kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen ist." Y/elchen Sinn diese Entscheidung hat, - eine Frage, die eigener Prüfung des Revisionsgerichtsunterliegt (vgl. Wieczorek, ZPO § 550 Anm. B II e 1 und die dort angeführten Entscheidungen), - wird verdeutlicht durch den Zusammenhang der Urteilsformel mit der Urteilsbegründung (vglo BGHZ 2, 164, 170). Darin wird ausgeführt, daß die Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen gegenüber dem Beklagten in der Zeit bis zu dem Erlaß des Urteils erwachsen seien, gemäß §§ 134 Abs. 2 des Wehrmaehta-fürsc-fcO- und -versorgungsgesetzos vom 26* August 1938 in voller öhe auf das Reich übergegangen seien, da die Hinterbliebenen auf Grund dieses Gesetzes infolge des Todes ihres Ehemannes bzw. Vaters einen Anspruch auf ftitwen- und Waisenrente erlangt hätten, die ihnen auch in monatlicher Höhe von weit mehr als 125 RM gewährt werde. Daher könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Klägern bereits entstandenen Schaden zu ersetzen habe. "Da die Zahlung der Y/itwen- und v/äi sen rente", so heißt es weiter, "in Zukunft wegfallen oder sich auf einen geringeren Betrag als 125 HM monatlich ermäßigen könnte, war jedoch dem Feötstellungaantrag dahin stattzugeben, daß der Beklagte im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zu dem Ersatz allen zukünftigen Schadens verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind." Das Landgericht hat also den Fall ausdrücklich bedacht, daß die nach dem Xi ehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz gewährten Renten in Zukunft möglicherweise herabgesetzt worden oder sogar ganz wegfallen. Die Urteilsfeststellung kann hiernach nicht anders verstanden werden, als daß der Beklagte verpflichtet sei, den Hinterbliebenen bei einer Ermäßigung der Versorgungsrenten auf einen Betrag unter 125 RM monatlich den verbliebenden Untei^altsschaden bis zu 125 RM zu ersetzen, daß er aber, wenn die-Versorgungsrenten nach dem Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungoge-setz ganz wegfallen sollten, den Hinterbliebenen ihren vollen Unterhaltsschaden im Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes - bis zu 125 RM monatlich - zu ersetzen habe. Dieser letztere Pall ist am 1, April 1945 infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches eingetreten. Für die Folgezeit galt also die Feststellung der vollen Schadensersatzpflicht nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes. ?ijun haben die Kinder zwar seit dem 1. Januar 1946 wieder Renten erhalten. Maßgebend hierfür'waren aber nicht mehr die früheren Bestimmungen, sondern zunächst d:e Sozialversicherungsdirektiven der Control Commission for Germany (British Element) - Manpower Division - Kr«11 vom 16o Januar 1946 und Hr. 24 vom 5o Dezember I960 betr, Abschaffung von Versorgungsrenten (ArbBlBrZ 1947, S. 16 bzv;. S. 22) in Verbindung mit Ziffer 9 der Sozialversicherungsdirektive ITr. 1 vom 28. August 1945 betr. Sozialversicherung, Arbeitslosenhilfe und Versörgungsrenten (ArbBlBrZ 1947 S. 10), wonach die Zahlung von Versorgungsrenten von der Bedürftigkeit abhängig gemacht wurde und nur noch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte, und sodann die Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 vom 2. Mai 1947 betr. Leistungen an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach den Grundsätzen der Unfallversicherung (ArbBlBrZ 1947 S» 155). Das bedeutete einen radikalen Bruch mit den Versorgungsgrundsätzen der Vergangenheit (vgl. Schieckel/Gurgel, Bundesversorgungsgesetz 5* Auflo S. 5)o "ieder anders gestaltete das am 1« Oktober 1950 in Kraft getretene Bundesversorgungsgesetz das Rentenrecht von Kriegshinterbliebenen; kehrte es auch teilweise zu Grundsätzen der früheren Versorgung zurück, so brachte es doch eine Aufteilung der Renten in eine Grundrente und eine nur unter Einschränkungen zahlbare Ausgleichsrente und führte damit weitgehend die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsansprüchen ein» Wie das frühere Wehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz in seinem § 134 Abs* 2 bestimmt hatte, daß gesetzliche Ansprüche der Fürsorge- und Versorgungsberechtigten gegen Dritte auf Ersatz eines Schadens, für den ihnen Fürsorge und Versorgung zu gewähren ist, im Umfange dieser Fürsorge und Versorgung auf das Reich übergehen, so ordnete § 81 Abs. 2 (jetzt § 81 a) BVG entsprechend den Forderungsübergang auf den Bund an. Auch die Sozialversicherungsdirektive Nr* 27 sah in Ziffer 18 einen Forderungsübergang vor, der dann durch die Durchführungsvorschrift in der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11 des Präsidenten des Zentraiamts für Arbeit vom 5» Juli 1947 (ArbBlBrZ 1947 So 234) Ziffer 33 dahin geregelt wurde, daß ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Leistungsberechtigten gegen Dritte in Höhe der nach der Direktive zu gewährenden Leistungen auf den Versicherungsträger überging, der., die Leistungen zu gewähren hatte* Die Gleichartigkeit dieser Bestimmungen könnte den Gedanken nahe legen, daß das klagende Land gegenüber dem Beklagten in die Gläubigerstellung eingerückt sei, die mit dem Rechtsübergang auf Grund des ¥* ehrmacht stürsorge- und “Versorgungsgesetzes seinerzeit bereits zugunsten des Reiches eingetreten war* Einen Übergang der Gläubigerstellung hat der erkennende Senat in einem Falle angenommen, in dem ein Versicherter infolge Verlegung seines Wohnsitzes von der einen Allgemeinen Ortskrankenkasse zur anderen übergetreten war (Urt* vom 21. Januar 1958 - VI ZR 295/56-VersR 1958, 153)« Mit einer derartigen Sachlage ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbarHier hatte die Versorgung , die den Kindern des Verunglückten auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgung3gesetzes gewährt worden war, mit dem Zusammenbruch des Reiches ihr Ende gefundene Sie ist nicht auf die Stellen übergeleitet worden , die nach dem 1, Januar 1946 Renten zahlten, vielmehr hat es sich hierbei ohne Kontinuität mit der früheren Versorgung um die Neugev/ährung von Leistungen auf ganz anderer rechtlicher Grundlage nach anderen Maßstäben und Richtlinien gehandelt. Bas Wehrmachtsfürsorge- und -ver-so.rgungsgesetz war von vornherein nicht mehr anwendbar und ist durch das Kontrollratsgesetz Kr. 34 vom 20. August 1946 (ABlKR So 172) betroffen worden, durch dessen Artikel III sämtliche die organisation der Wehrmacht betreffenden geset liehen Vorschriften sowie alle gesetzlichen Bestimmungen über ... die rechtliche und wirtschaftliche Stellung und die Vorrechte von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht ..0 und deren Familien aufgehoben wurden. Ber alte Rechtszustand wurde auch nicht etwa dadurch wieder hergestellt, daß durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Bezember 1949 (ABlAHK 1949 S» 72) das Kontrollratsgesetz Nr. 34 im Gebiete der Bundesrepublik außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Vielmehr wurde hierdurch nur der Weg für eine neue gesetzliche Regelung eröffnet, die dann das Bundesversorgungsgesetz brachte, wobei es in § 84 frühere Versorgungsgesetze des Reiches, darunter das Wehrmacht 3fürsorge- und -Versorgungsgesetz von 1938, außer Kraft setzte, soweit sie nicht bereits anderweitig aufgehoben worden waren. Es geht hiernach nicht an, den Rahmen, den das Fest-stcllungsurteil des Landgerichts vom 9« Mai 1944 seiner Entscheidung wegen des damaligen Forderungsübergangs nach § 134 Abc. 2 des Wehrmachtsfürsorge- und -versergungsgesetzes gezogen hat, auch auf den späteren Forderungsubergang nach § 81 Abs. 2 (jetzt § 81a) BVG zu beziehen. Zwar hat das Landgericht mit der Möglichkeit eines Wegfalls der damaligen Hinterbliebenenversorgung gerechnet und für diesen Fall die volle Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen nach dem Kraftfahrzeuggesetz festgestellt; es spricht aber nichts dafür* daß es in der Voraussicht kommender Dinge auch die Möglichkeit ins Auge gefaßt haben sollte, daß nach dem Aufhören jeder Hinterbliebenenversorgung neue gesetzliche Grundlagen für die Wiedergewährung von Renten geschaffen werden könnten, die wiederum Bestimmungen über einen I Forderungs?ibergang enthielten« Ob und wie und zu wessen J Gunsten die Schadensersatzansprüche der damaligen Kläger I gegen den Beklagten solchenfalls von einem Forderungsüber- I gang ergriffen wurden, hing ja auch völlig von der gesetz- I liehen Regelung ab, die vorweg in Betracht zu ziehen für das Landgericht bei Erlaß seines Feststellungsurteils keine Grundlage, keine sachliche Notwendigkeit und kein Anlaß bestand. Es verbleibt also dabei, daß sich, wie dargelegt, die in dem Urteil vom 9. Mai 1944 ausgesprochene Feststellung für den Fall des Aufhörens der Versorgung | nach dem Wehrmachtsfürsorge- und -Versorgungsgesetz auf die vollen Schadensersatzansprüche der Kinder des Verun- ' ■ glückten nach dem Kraftfahrzeuggesetz erstreckte. Erst nachdem dieser Fall eingetreten war, hat sich der Forderungsübergang nach § 81 Abs. 2 (jetzt § 81 a) BVG vollzogen. Auch der Teil der Ansprüche, der auf Grund dieses Forderungsübergangs nunmehr vom klagenden Land geltend gemacht wird, fällt also unter die rechtskräftig festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten. Die Rechtskraft wirkt auch zu Gunsten des klagenden Landes (§ 325 ZPO)» Die Einrede der Verjährung ist hiernach unbegründet. Die Höhe der Klageansprüche ist seit der Entscheidung des Landgerichts nicht mehr im Streit, Das landgerichtliche Urteil muß hiernach wieder hergestellt werden. Nach §§ 91a 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Engels Dr,Kleinewefers Hanebeck Dr.Bode H,Meyer •st jsf- I*- p; $|* it